33 II 133
BGE 33 II 133
16. Arteil vom 8. März 1907 in Sachen
J. B. Orkler Witwe, Bekl., W.=Kl. u. Ber.=Kl., gegen Einfache Gesellschaft behufs Einkaufes von Eiern, oder Kauf?
Art. 524 Abs. 1 OR. — Anspruch des geschäftsführenden Gesell¬
schafters auf Ersatz des Anteils des Mitgesellschafters am Verluste;
Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters. Art. 537, 538 OR.
Unzulässigkeit von Nova vor Bundesgericht, Art. 80 0G.
Sachverhalt
A. Durch Urteil vom 10. Dezember 1906 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Basel=Stadt folgendes, die Klage unter Berichtigung der Zinsberechnung gutheissende Urteil des Zivil¬ gerichts Basel=Stadt vom 26. Oktober 1906 bestätigt:
Die Beklagte wird zur Bezahlung von 2589 Fr. 93 Cts. eigenem Namen, aber im Einverständnis mit Bösinger, die 100
samt Zins zu 5 % von 202 Fr. 8 Cts. seit 26. Mai 1904, Kisten. Am 24. Mai kam die Ware in Basel an. Da sie mit von 75 Fr. 15 Cts. seit 1. Juni 1904, von 64 Fr. 50 Cts. Mängeln behaftet zu sein schien, erwirkte der Kläger eine gericht¬
seit 21. Juni 1904, von 1706 Fr. 46 Cts, seit 1. August liche Expertise. Dieselbe erstreckte sich gemäss Anordnung des
1904 an Kläger verurteilt. Richters und gemäss einer von beiden Parteien anerkannten
Die Widerklage ist abgewiesen. Usance nur auf 10 % der Ware und ergab einen Minderwert
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form¬ von 6 %. Darauf erklärte der Kläger dem Verkäufer Cheysson,
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem er nehme die Eier gegen 8 % Rabatt an. Der Geschäfts¬ Antrag auf Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage. führer der Beklagten hatte sich, als er von dem Resultat der Ex¬
C. Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung. pertise erfuhr, folgendermassen geäussert: „Wenns nicht schlimmer
Erwägungen
darauf ihre Hälfte (50 Kisten) bezogen. Bei Öffnung aller
1. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz der Hälfte Kisten stellte sich aber heraus, dass der Inhalt der bei der Exper¬ des Verlustes, den er bei einem Einkauf von 100 Kisten Eiern
tise nicht geöffneten Kisten durchschnittlich einen viel grössern von Cheysson in Marseille erlitten hat, und begründet diese Forde¬
Minderwert als 6 oder 8 % aufwies. Es wurden daher auf rung damit, dass es sich bei diesem Einkauf um ein gemeinsames Begehren des Klägers die von ihm bezogenen und auf Begehren Geschäft der Parteien im Sinne von Art. 524 ff. OR gehandelt
der Beklagten die von ihr bezogenen Kisten einer zweiten Expertise habe.
unterworfen, wobei sich ein Minderwert von 14 bis 88 % er¬ Die Beklagte gibt zu, dass sie sich dem Kläger gegenüber ver¬
gab. Infolgedessen stellte die Beklagte dem Kläger ihre Hälfte pflichtet hatte, ihm die Hälfte der von Cheysson zu beziehenden
und der Kläger dem Verkäufer Cheysson die ganze Sendung zur Ware abzunehmen; sie betrachtet aber das Rechtsverhältnis der
Verfügung; und da Cheysson auf der Abnahme der Ware be¬ Parteien als dasjenige des Kaufs, weshalb sie, da die Eier nicht
harrte, wurde dieselbe öffentlich versteigert. Im Prozesse gegen im vertragsmässigen Zustande angekommen seien, dem Kläger Cheysson unterlag der Kläger, weil der Richter fand, der Kläger nicht nur nichts schulde, sondern im Gegenteil von ihm Ersatz habe durch die Erklärung, die Sendung gegen 8 % Rabatt an¬ des ihr entgangenen Gewinns sowie der ihr erwachsenen Aus¬
nehmen zu wollen, auf jegliche spätere Reklamation verzichtet. lagen zu fordern berechtigt sei. Die Beklagte verlangt demgemäss Demgemäss wurde der Kläger erstinstanzlich zur Zahlung von widerklagweise 100 Fr. für entgangenen Gewinn und 382 Fr. 6301 Fr. 50 Cts. nebst Zinsen und Kosten an Cheysson ver¬ für Auslagen, die ihr bei der Expertisierung der Eier und bei
urteilt. Dieses Urteil wurde vom Kläger nicht weitergezogen. Der Vertretung ihres Standpunktes gegenüber dem Kläger erwachsen
Beklagten war vom Kläger der Streit verkündet worden; sie hatte seien. Der Kläger hat seinerseits die Hälfte der der Beklagten aber die Teilnahme am Prozesse abgelehnt, da die ganze Sache bei der Expertisierung der Eier entstandenen Auslagen (81 Fr.
sie als Käuferin nichts angehe. 5 Cts.) bei der Berechnung der Klagsumme bereits in Abzug
Bei Berechnung der Klagsumme hat der Kläger, ausser der gebracht.
Hälfte des von der Beklagten für die zweite Expertise ausgelegten Die Umstände, unter denen sich das streitige Geschäft mit
Betrages (81 Fr. 75 Cts.), auch die Hälfte des Steigerungser¬ Cheysson abgewickelt hat, sind folgende: Der Kläger und der Ge¬
löses der Ware (1379 Fr. 70 Cts.) von der Hälfte seiner Aus¬ schäftsführer der Beklagten (Bösinger) waren im April 1904
lagen in Abzug gebracht. zusammen nach Marseille gereist, um die Einrichtungen Cheyssons
2. Die erste Voraussetzung für die Begründetheit der Klage kennen zu lernen. Nach ihrer Rückkehr bestellte der Kläger in besteht darin, dass das Rechtsverhältnis der Parteien sich als das¬ Kräften", wie Art. 524 OR in zweiter Linie voraussetzt.
jenige der einfachen Gesellschaft qualifiziere. Es ist daher vor Denn nicht nur wurden stets sämtliche Auslagen des einen allem die Natur dieses Rechtsverhältnisses festzustellen. oder andern Kontrahenten dem andern im Verhältnis seiner Be¬
Was nun zunächst das Erfordernis der „vertragsmässigen Ver¬ teiligung am Einkauf belastet, sondern es wurden auch alle bindung zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes“ (vergl. diejenigen Handlungen, welche zur Erreichung des gemeinsamen Art. 524 Abs. 1 OR) betrifft, so ergibt sich das Vorhandensein Zweckes nötig schienen, in der Regel, soweit es das Verhältnis dieser Voraussetzung schon aus der eigenen Darstellung der Be¬ zum auswärtigen Lieferanten zuliess, von beiden Parteien gemein¬ klagten in der Klagbeantwortung. Darnach „machten die Parteien sam vorgenommen: so z. B. die Besichtigung der Ware bei deren seit längerer Zeit in der Weise miteinander Geschäfte, dass der Ankunft in Basel; so auch gerade im vorliegenden Fall die Reise eine eine grössere Partei Eier von auswärts kommen liess und nach Marseille zu dem Zwecke, die Verhältnisse des Cheysson'schen
r andere ihm die Hälfte oder einen Teil davon in Basel ab¬ Geschäftes kennen zu lernen. Wenn nun auch die Bestellung beim nahm“; und „es geschah dies, um möglichst häufig frische Ware auswärtigen Lieferanten, sowie die zur Abwicklung des Geschäftes beziehen und doch von der bei grösseren Bezügen eintretenden erforderliche Korrespondenz mit demselben jeweilen nur von dem Frachtreduktion profitieren zu können“. Diese Vorteile, zu denen einen der beiden Kontrahenten besorgt wurde, so war dies eben
sich offenbar noch derjenige eines billigeren Einkaufspreises ge¬ ein durch das Verhältnis zum Lieferanten gebotenes Verhalten;
sellte, kamen jeweils beiden Parteien in gleicher Weise zu gut, wie sehr aber die Parteien darauf bedacht waren, auch diese während bei einem Kaufgeschäfte der Vorteil der günstigeren Mühewaltung in gleicher Weise unter sich zu verteilen, ergibt sich Einkaufsbedingungen in der Regel dem Verkäufer allein zufällt. mit aller Deutlichkeit daraus, dass es das eine Mal der Kläger
Wenn die Beklagte in ihrer Berufungsschrift damit argumen¬ und das andere Mal die Beklagte war, welche dem auswärtigen tiert, es würde für sie, die ebensogut Grosshändlerin sei wie der Lieferanten gegenüber als Käufer auftrat und infolgedessen die Kläger, keinen Sinn gehabt haben, von diesem ihren Konkurren¬ Korrespondenz mit demselben besorgte.
ten Eier zu beziehen, ohne von den Engroseinkaufsbedingungen zu Dass diejenige Partei, welche dem Verkäufer gegenüber für den prositieren, so ist in analoger Weise zu sagen, dass es für den Kaufpreis haftete, der andern für die Hälfte desselben „Faktur“ Kläger keinen Sinn gehabt hätte, ohne jede Gegenleistung seitens zu stellen pflegte, ist selbstverständlich nicht geeignet, das durch der Beklagten, dieser gegenüber auf jeglichen Unternehmergewinn die Gemeinsamkeit des Zweckes und der Mittel charakterisierte auf der Hälfte der Sendung zu verzichten; die Gegenleistung der Rechtsverhältnis der Parteien in einem andern Lichte erscheinen Beklagten konnte aber nur darin bestehen, dass sie dem Kläger zu lassen; ebensowenig natürlich der Umstand, dass im vorliegen¬ das ihrer Hälfte entsprechende Risiko abnahm. Waren also die den Falle der Kläger in einem Briefe an den auswärtigen Liefe¬ mit dem Einkauf verbundenen Gefahren, ebenso wie die Chancen ranten Cheysson mit Bezug auf die Beklagte den Ausdruck un
des gewinnbringenden Weiterverkaufs, zwischen den Parteien ge¬ client gebraucht hat; das Rechtsverhältnis, in dem der Kläger teilt, und hatten somit beide genau das gleiche Interesse an der zur Beklagten stehen mochte, ging ja den Lieferanten in Marseille vertragsmässigen Lieferung der Ware seitens des auswärtigen Ver¬ nichts an.
käufers, so ergibt sich auch hieraus, dass der Einkauf, wie die zi¬ 3. Ergibt sich somit aus sämtlichen Umständen, dass das Rechts¬ tierte Gesetzesbestimmung voraussetzt, „zur Erreichung eines ge¬ verhältnis der Parteien dasjenige der einfachen Gesellschaft (und meinsamen Zweckes“ stattgefunden hatte. zwar einer sogenannten Einkaufsgesellschaft) war, so fragt es
Die Verfolgung des gemeinsamen Zweckes geschah aber auch sich im weitern, ob der Kläger als geschäftsführender Gesell¬
„mit gemeinsamen Mitteln“ und „mit gemeinsamen schafter berechtigt sei, von der Beklagten die Übernahme ihres Anteils an dem Verluste des Geschäftes mit Cheysson zu ver¬ Abgang ergeben, worauf ich sagte: „„wenns nicht schlimmer langen. ist, so nehmen wir die Ware““. Unter Verweigerung jeder An¬
Dass die eingeklagte Summe (nach Richtigstellung der kläge¬ sichtsäusserung der Beklagten sind sodann sämtliche Handlungen rischen Zinsberechnung) die Hälfte des auf dem Geschäfte mit und Unterlassungen des Klägers im Prozess gegen Cheysson Cheysson entstandenen Verlustes darstellt, ist von der Beklagten erfolgt (so speziell die Unterlassung der Weiterziehung des die nicht bestritten worden. Es handelt sich also hier in der Tat um Klage Cheyssons gutheissenden Urteils); denn trotzdem ihr der einen Verlust, welchen der Kläger als „geschäftsführender Gesell¬ Streit verkündet worden war, hat sich die Beklagte diesem ganzen schafter“ „unmittelbar durch seine Geschäftsführung“ erlitten hat, Prozess gegenüber stets auf den Standpunkt gestellt, derselbe gehe wie Art. 537 OR voraussetzt, und es fragt sich somit nur noch, sie als Käuferin nichts an.
ob umgekehrt der Kläger der Beklagten aus Verschulden im Was schliesslich die in der Berufungsschrift aufgestellte Behaup¬ Sinne von Art. 538 für ihren Anteil an diesem Verluste auf¬ tung betrifft, es habe der Kläger der Beklagten das ungleiche zukommen und aus diesem Grunde nichts von ihr zu fordern Ergebnis der bei der ersten Expertise vorgenommenen Stichproben habe. verschwiegen, während doch in solchen Fällen usancegemäss eine
Ein Verschulden des Klägers, für welches er der Beklagten im Ausdehnung der Expertise stattzufinden habe, so ist zu bemerken, Sinne von Art. 538 OR haftbar wäre, liegt nun aber nicht dass von dieser Usance in der Berufungsschrift zum ersten Mal vor. Denn sämtliche vom Kläger in der Angelegenheit mit gesprochen wird und dass somit das Bundesgericht nach Art. 80 Cheysson vorgenommenen Handlungen und abgegebenen Erklä¬ OG hierauf nicht eintreten kann. Abgesehen davon fällt in Be¬ rungen sind entweder nach Beratung des Klägers mit dem Ge¬ tracht, dass die Beklagte vom Augenblick an, wo sie von der schäftsführer der Beklagten und im Einverständnis mit diesem Vornahme der Expertise Kenntnis hatte, in der Lage war, vom oder aber unter nachheriger ausdrücklicher oder stillschweigender Kläger über die Detailresultate derselben Auskunft zu verlangen Genehmigung seitens desselben oder schliesslich unter Verweigerung dass sie dies getan und hierauf keine oder eine unrichtige Antwort jeder Ansichtsäusserung seitens der Beklagten erfolgt. Zum min¬ erhalten habe, oder dass der Kläger ihr von sich aus falsche Mit¬ desten stillschweigend genehmigt wurde insbesondere die vom teilungen über jenen Punkt gemacht habe, behauptet sie aber Kläger nach Vornahme der ersten Expertise dem Verkäufer selber nicht.
Cheysson gegenüber abgegebene Erklärung, die Sendung gegen 4. Liegt nach dem gesagten kein Verschulden des Klägers als 8 % Rabatt annehmen zu wollen. Denn die Beklagte hat in geschäftsführenden Gesellschafters vor (und könnte es sich übrigens ihrer Klagbeantwortung selber ausgeführt, wie sie zwei Tage jedenfalls nicht um Verletzung der in eigenen Geschäften beob¬ nach der ersten Expertise durch Entgegennahme der „Niederlag¬ achteten Sorgfalt handeln, was doch Art. 538 OR voraus¬
cheine“ ihren Anteil an der Sendung bezogen und erst nach Ab¬ setzt), so erscheint die Forderung des Klägers, es habe ihm die lauf von drei weitern Tagen mittels Chargebrief protestiert habe; Beklagte die Hälfte des Verlustes abzunehmen, als begründet.
dass aber Bösinger, der Geschäftsführer der Beklagten, von der Mit der Gutheissung der Klage ist auch das Schicksal der Wider¬ Erpertise Kenntnis gehabt hatte, und also die bezügliche tatsäch¬ klage entschieden. Denn Anspruch auf Vergütung entgangenen liche Feststellung der Vorinstanz nicht aktenwidrig ist, wie die Gewinns könnte die Beklagte nur dann haben, wenn das Rechts¬ Beklagte in der Berufungsschrift behauptet, ergibt sich mit Sicher¬ verhältnis der Parteien dasjenige des Kaufs wäre; was aber die heit aus den Aussagen Bösingers vor Zivilgericht: „Es mag Prozesskosten betrifft, deren Ersatz sie vom Kläger verlangt, so sein, dass ich von der ersten Expertise verständigt worden bin“ handelt es sich hier entweder um Auslagen im Interesse der Ge¬ und: „Kläger teilte mir mit, die Expertise Eisenring habe 6 % sellschaft (diese sind bereits bei der Klagestellung berücksichtigt worden) oder aber um solche Prozesskosten, welche der Beklagten bei Verfechtung ihres ungerechtfertigten Standpunktes gegenüber dem Kläger erwachsen sind und welche daher gleich zu behandeln sind wie die im Hauptprozess erlaufenen Kosten.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel=Stadt vom 10. Dezember 1906 bestätigt.