Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

BGE 33 II 205

33 II 205 · Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts

Vom 8. März 1907

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bge-atf-dtf/33-ii-205/de/bge-33-ii-205

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

33 II 205

BGE 33 II 205

26. Arteil vom 8. März 1907 in Sachen Blumer, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Buntweberei Wallenstadt, A.=G., Zulässigkeit der Berufung: Haupturteil einer kantonalen Instanz,

oder Schiedsspruch? Art. 58 0G. — Ausschluss der Berufung in¬

folge Parteivereinbarung: Bestimmung der Statuten einer Aktien¬

geselischaft, dass Streitigkeiten zwischen Aktionären und der Gesell¬

schaft aus dem Gesellschaftsverhältnis erst- und letztinstanzlich

durch das Kantonsgericht zu erledigen seien. Gültigkeit dieser Be¬

stimmung.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 18. September 1906 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage:

Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es sei folgender, am 18. De¬ zember 1905 von der Generalversammlung der Aktionäre der Buntweberei Wallenstadt gefasste Gesellschaftsbeschluss als ungültig zu erklären: „Es sei der Direktionskommission Befugnis erteilt zur Anschaffung von 94 neuen Mousselin=Webstühlen der Ma¬

schinenfabrik Rüti nebst den nötigen Vormaschinen und zur Vor¬ nahme der erforderlichen baulichen Veränderungen, alles im un¬ gefähren Betrage von 50,000 Fr., ebenso zur Veräusserung der in Wegfall kommenden 126 Buntwebstühle“

erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬

ig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

C. Eine vom Kläger gegen dasselbe Urteil erhobene Kassations¬

beschwerde ist vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen durch

Urteil vom 24. Januar 1907 abgewiesen worden. Die Beklagte

hatte sich auf diese Kassationsbeschwerde eingelassen.

Erwägungen

1. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger, welcher Aktio¬ dem Grunde unzulässig sei, weil sie durch Parteivereinbarung aus¬ när der Beklagten ist, Aufhebung eines Beschlusses der Generalver¬ geschlossen worden ist. Diese Frage untersteht der Kognition des sammlung vom 18. Dezember 1905, weil derselbe eine Abände¬ Bundesgerichts; denn es handelt sich dabei um den Verzicht auf rung des in § 2 der Statuten umschriebenen Gesellschaftszweckes ein eidgenössisches Rechtsmittel. Vergl. AS 21 S. 110.

involviere, und weil das betreffende Traktandum entgegen § 13 3. Es kann nun zunächst nicht bezweifelt werden, dass Art. 41 der Statuten und Art. 646 OR nicht ordnungsgemäss bekannt der Statuten der beklagten Aktiengesellschaft für die in diesem gemacht worden sei. Artikel aufgezählten Streitigkeiten die Berufung an das Bundes¬

Nach § 41 der Gesellschaftsstatuten sollen allfällige Streitig¬ gericht ausschliessen will. Denn diese Streitigkeiten sollen „end¬ keiten zwischen einzelnen Aktionären und der Gesellschaft, sofern die¬ gültig, erst= und letztinstanzlich“ durch das Kantonsgericht selben „die Auslegung der Statuten oder andere Angelegenheiten beurleilt werden. Endgültig und letztinstanzlich kann dies aber der Gesellschaft“ beschlagen, „endgültig, erst= und letztinstanzlich“ selbsiverständlich nur geschehen, wenn gegen das Urteil des Kan¬ durch das st. gallische Kantonsgericht entschieden werden. tonsgerichts kein Rechtsmittel oder doch jedenfalls kein ordentliches

Das Protokoll des Vermittleramtes, vor welchem die Parteien Rechtsmittel ergriffen wird; und da als ordentliches Rechtsmittel am 8. Januar 1906 erschienen, enthält die Bemerkung: „ gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts überhaupt nur die Be¬ Einverständnis beider Parteien wird der Streitwert auf über rufung an das Bundesgericht in Frage kommen kann, so ergibt 4000 Fr. festgesetzt. Ebenso wird vorliegender Streitfall im Ein¬ sich, dass durch Art. 41 der Statuten für die dort genannten Fälle verständnis der Parteien direkt an das Kantonsgericht St. Gallen speziell die Berufung an das Bundesgericht ausgeschlossen sein soll.

geleitet.“ In der hierauf beim Kantonsgericht eingereichten Klage 4. Ohne weiteres klar ist sodann auch, dass der vorliegende bemerkte der Kläger: „Da eine Verständigung nicht zustande kam, Rechtsstreit zu den in Art. 41 der Gesellschaftsstatuten vorge¬ einigten sich die Parteien, den Prozess gemäss § 41 der Statuten sehenen gehört. Denn es handelt sich dabei um eine Streitigkeit direkt ans Kantonsgericht zu leiten.“ In ihrer Antwort auf die zwischen einem einzelnen Aktionär und der Gesellschaft, und zwar Klage sprach sich die Beklagte über die Art der Einleitung der um eine Streitigkeit, welche die „Angelegenheiten der Gesellschaft“ Klage nicht aus. und insbesondere die „Auslegung der Statuten“ (speziell der §§ 2

2. Vor allem, und zwar von Amtes wegen, ist zu prüfen, ob und 13 derselben) beschlägt. Der Streit dreht sich einerseits um die Berufung zulässig sei. die Frage, ob die Ladung zur Generalversammlung vom 18. De¬

Dies ist insoweit der Fall, als die Vorschriften der Art. 56/59 zember 1905 in gesetzlicher und statutarischer Form erfolgt sei, OG in Betracht kommen. Insbesondere ist zu sagen, dass ein und anderseits um die Frage, wie sich der angefochtene Gesell¬ Haupturteil im Sinne von Art. 58 und nicht etwa ein Schieds¬ schaftsbeschluss zu Art. 2 der Statuten verhalte: ob er bloss eine spruch vorliegt. Denn die Vorinstanz erklärt ausdrücklich, der Erweiterung des hier umschriebenen Geschäftsbereichs nach sich Prozess sei auf Grund eines Leitscheines, unter Beobachtung der ziehe, oder aber eine Umwandlung des daselbst bezeichneten Ge¬ Formvorschrift von Art. 126 Abs. 2 der kantonalen Zivilprozess¬ sellschaftszweckes.

ordnung, ans Kantonsgericht geleitet worden, weshalb dieses als 5. Die Zulässigkeit von statutarischen Bestimmungen, mit wel¬ ordentliches Gericht, nicht als Schiedsgericht angerufen und somit chen für solch innere Angelegenheiten einer Aktiengesellschaft ent¬ verpflichtet sei, sich mit der Streitsache zu befassen. An diesen weder ein besonderer Gerichtsstand oder ein besonderes Prozess¬ auf der Anwendung kantonalen Prozessrechts beruhenden Entscheid verfahren festgesetzt wird, ist stets bejaht worden. Es bedarf auch des kantonalen Richters ist das Bundesgericht gebunden. Vergl. keiner Erörterung, dass der einzelne Aktionär sich durch seinen AS 22 S. 89 und S. 1064; 23 S. 831. Beitritt zur Aktiengesellschaft derartigen Bestimmungen unterwirft und dass dieselben daher die Kraft vertraglicher Vereinbarungen besitzen. Ebenso darf als allgemein anerkannt betrachtet werden, dass

peziell vor Erlass eines Urteils durch Parteivereinbarung („Ex¬ klusions"= oder „Exklusivvertrag“) auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels gegen dasselbe rechtsgültig verzichtet werden kann. Vergl. Wach im Archiv für zivil. Praxis, 64 S. 243 Anm. 30; Schwalbach ebendaselbst, S. 292; Seuf¬ fert, Kommentar zur deutschen ZPO 2 S. 10; Kohler, Pro¬ zessrechtliche Verträge und Kreationen, in seinen ges. Abhandlungen zum Zivilprozess, S. 137; Entsch. d. Reichsgerichts in Zivils., 36 S. 421; Code de Commerce, Art. 639 Ziff. 1.

Endlich ist auch als feststehend zu erachten, dass solche Partei¬ vereinbarungen nur solange rückgängig gemacht werden können, als das Urteil, auf dessen Weiterziehung verzichtet wurde, noch nicht verkündet worden ist; denn der dem Urteil vorangegangene Verzicht auf die Weiterziehung desselben hat zur Folge, dass das Urteil sofort mit der Verkündung rechtskräftig wird. Vergl. Seuf¬ fert, a. a. O. S. 287 Anm. 5; Kohler, a. a. O. S. 142.

6. Aus dem gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Falle die Berufung an das Bundesgericht unzulässig ist. Denn die Partei¬ vereinbarung, durch welche die Weiterziehung ausgeschlossen wurde, ist vor der Verkündung des kantonsgerichtlichen Urteils nicht rückgängig gemacht worden; ein späterer Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung jener Vereinbarung (z. B. anlässlich der Verhandlung vor Bundesgericht) wäre aber, wie bemerkt, deshalb unzulässig, weil das Urteil, eben infolge der mehrerwähnten Parteivereinbarung, bereits mit der Verkündung rechtskräftig ge¬ worden ist. Aus demselben Grunde kann denn auch darauf nichts ankommen, dass die Beklagte sich auf die Kassationsbeschwerde des Klägers (vergl. oben Fakt. C) eingelassen hat, ganz abgesehen davon, dass diese Kassationsbeschwerde kein ordentliches Rechts¬ mittel war.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 41 und Art. 646 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in ·