Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

33 II 603

BGE 33 II 603

91. Arteil vom 14. Dezember 1907 in Sachen

Meier, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Heini, Bekl. u. Ber.=Bekl.

Mietvertrag. — Begriffsbestimmung; Unterschied von Pacht. — Pflicht

des Mieters zur Benutzung des Mietobjektes bis zum Ablaufe der

Mietzeit; Schadenersatz für Verletzung dieser Pflicht. — Reparatur¬

pflichten; Ortsgebrauch (Art. 282 OR). Stellung des Bundesgerichts

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 23. Juli 1907 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:

Hat der Beklagte an den Kläger eine Entschädigung von

27 Fr. 46 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 1904 zu bezahlen, oder nicht oder inwieweit?

erkannt:

Der Beklagte habe an den Kläger eine Entschädigung von 250 Fr. 10 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 1904 zu leisten.

Mit der Mehrforderung sei Kläger abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage auf Gutheissung der Klage im vollen Umfange.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä¬ gers seinen Berufungsantrag erneuert.

Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils angetragen.

Erwägungen

1. Im Jahre 1883 richtete der Kläger in seinem Hause zur

Sonne“ in Gerliswil eine Bäckerei ein, die im gleichen Jahre vom Beklagten, der bis dahin im „Pfisterhaus“ daselbst das Bäckereigewerbe betrieben hatte, bezogen wurde. Der Beklagte be¬ trieb fortan das Bäckereigewerbe im Hause des Klägers; er zahlte diesem in den letzten Jahren einen Zins von 2000 Fr. Im

Jahre 1903 kaufte der Beklagte ein Haus in Gerliswil, in dem er alsbald eine Bäckerei einrichtete. Am 15. März 1904 kündigte er dem Kläger auf 15. September gleichen Jahres. Im Juni 1904 setzte er den Backofen im Hause des Klägers ausser Ge¬ tragsobjekte Früchte oder Erträgnisse gezogen, sondern er hat das brauch; im Juli fing er den Verkauf von Brot, Mehl, Spe¬ Objekt zu einem Gebrauche, in erster Linie zum Betrieb eines zereien 2c. im eigenen Hause an, worüber er Anzeigen in den Gewerbes, benutzt; das verleiht aber dem Vertrag den Charakter Tagesblättern erliess. Der Kläger forderte ihn mit rechtlicher An¬ des Mietverhältnisses. Dagegen schliesst auch dieses Vertragsver¬ zeige vom 27. Juli 1904 auf, „die gepachtete Bäckerei und die hältnis nicht unbedingt aus, dass der Mieter unter Umständen Verkäufe wie bis anhin bis zum Ablauf der Pachtzeit (15. Sep¬ zum Gebrauche der Mietsache bis zum Ablauf der Mietzeit ver¬ tember 1904) zu betreiben“; ferner forderte er ihn zur Vornahme pflichtet sei, und dass aus der Verletzung dieser Pflicht ein der nötigen Reparaturen auf Der Beklagte kam diesen Aufforde¬ Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter entsteht. rungen nicht nach. Nachdem der Beklagte das Lokal des Klägers (Vergl. den auch von der Vorinstanz angeführten Entscheid des verlassen, stellte der Kläger dem Beklagten mehrfache Anzeigen Bundesgerichts in Sachen Burri gegen Geier=Kübler, AS 28 II betreffend Notwendigkeit von Reparaturen zu, die vom Beklagten S. 239.) Es ist im vorliegenden Falle zu untersuchen, ob ein unberücksichtigt gelassen wurden. derartiger Anspruch des Klägers bestehe, und wie hoch allfällig

2. Mit seiner Klage fordert nun der Kläger vom Beklagten: die ihm aus der Verletzung jener Pflicht zukommende Entschädi¬ a. Schadenersatz für das vorzeitige Aufhören gung zu bemessen sei. Der Beklagte scheint freilich seine grund¬

des Betriebes der Bäckerei Fr. 2000 — sätzliche Schadenersatzpflicht mit der Nichtanfechtung des vorin¬ Ersatz für Reparaturkosten (in 200 Num¬ stanzlichen Urteils, das ihn zu einer Entschädigung von 100 Fr. mern) 934 06 aus diesem Titel verurteilt hat, anerkannt zu haben; indessen kann

c. Schadenersatz wegen Nichtinstandstellung des ihm, bei dem geringen Betrage, den er anerkannt hat, doch nicht Kaminofens und Unmöglichkeit der Benu¬ verwehrt werden, auch den Grundsatz der Schadenersatzpflicht vor

tzung der Bäckerei durch den neuen „Päch¬ Bundesgericht wieder aufzunehmen (wie es sein Vertreter in seinem ter", Voney 1000 heutigen Vortrage getan hat), und unter allen Umständen muss für Umtriebe bei Überwachung der Repara¬ das Bundesgericht, damit es überhaupt zu einem Entscheide über turen, 10 % der Kosten 93 40 die Höhe der Entschädigung gelangen kann, auch in die Prüfung

Fr. 4027 46 jener grundsätzlichen Frage eintreten. In Anknüpfung an die vom

Von allen diesen Forderungen hat die erste Instanz nur Bundesgericht im angeführten Urteile niedergelegten Grundsätze 175 Fr. 10 Cts. (nebst Zins gleich dem Klagebegehren) gut¬ und in Anwendung dieser Sätze auf den vorliegenden Fall ist geheissen, als Ersatz für Reparaturkosten. Die zweite Instanz da¬ nun zu sagen: Es ist einerseits von Bedeutung, dass der Kläger gegen (an welche beide Parteien appelliert hatten) spricht an das Lokal einzig zum Betrieb einer Bäckerei eingerichtet hat;

Reparaturkosten=Ersatz den Betrag von 150 Fr. 10 Ets. zu, anderseits, dass der Beklagte vorher schon das Bäckereigewerbe in dazu aber noch 100 Fr. an die Forderung von 2000 Fr. wegen Gerliswil betrieben hat und dass er es war, der die Kundsame vorzeitigen Aufhörens der Bäckerei. in das Lokal des Klägers mitgebracht hat; endlich fällt, im

3. Die Parteien streiten sich auch vor Bundesgericht in erster Unterschied zum Falle Burri gegen Geier=Kübler, in Betracht, Linie darüber, welcher rechtliche Charakter ihrem Rechtsverhältnis dass es sich im heutigen Falle um ländliche Verhältnisse handelt.

das die Grundlage des Rechtsstreites bildet, zukomme: während in Anbetracht des Umstandes, dass das Lokal eigens für den der Beklagte es als Miete bezeichnet, will der Kläger es als Pacht Betrieb einer Bäckerei eingerichtet worden ist, und dass der Be¬ aufgefasst wissen. Mit den kantonalen Instanzen ist der Auffassung klagte mit dem Betrieb der Bäckerei zugleich eine Kundfame ge¬ des Beklagten beizutreten. Der Beklagte hat nicht aus dem Ver¬ schaffen hat, die zum Teil wenigstens als Kundsame des Lokales

des Klägers bezeichnet werden darf, wie die Vorinstanz ausführt Ausspruche, dass es sich dabei zum grössten Teil um Reparaturen,

und was wohl als verbindliche tatsächliche Feststellung zu gelten die gemäss Art. 282 OR ihrer Natur nach dem Hauseigentümer

hat, muss nun hier allerdings mit der Vorinstanz angenommen und nicht dem Mieter obliegen, gehandelt habe, und dass ein

werden, dass eine Pflicht des Beklagten, die gemieteten Lokalitäten Nachweis für eine böswillige oder fahrlässige Schädigung des

bis zu Ablauf der Mietzeit zu benutzen und nicht durch Ein¬ Mietobjektes durch den Mieter fehle. Es wäre Sache des Klägers

richtung einer eigenen Bäckerei vor Ablauf der Vertragszeit das gewesen, im einzelnen den Nachweis der Unrichtigkeit dieser tat¬

Lokal des Klägers zu entwerten, bestand. Es kann hier, mit dem sächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen darzutun.

Kläger, von einer Art unlauterer Konkurrenz gesprochen werden, Da es der Berufung nach dieser Richtung an jeder Substanziierung

die in der Vertragsverletzung ihre Grundlage hat. Allerdings gebricht, muss sie ohne weiteres abgewiesen werden. Übrigens han¬

stand dem Beklagten die Ausübung seines Bäckereigewerbes in delt es sich bei der Frage, welche Reparaturen dem Mieter obliegen,

seinem Hause oder überhaupt in einem andern Hause als der auch um die Anwendung des Ortsgebrauches, welche vom Bundes¬

„Sonne“ frei, aber doch erst nach Ablauf der Mietzeit; im Miet¬ gericht nicht nachzuprüfen ist.

vertrag ist unter den obwaltenden Verhältnissen die Verpflichtung 5. Auch der Entscheid der Vorinstanz betreffend Schaden aus

inbegriffen, nicht während der Vertragsdauer und im Hinblick auf Nichtinstandstellen des Kamins beruht in der Hauptsache auf tat¬

die Auflösung des Vertrages dem klägerischen Lokale eine Kon¬ sächlichen Feststellungen, die nicht anfechtbar sind. Tatsächliche

kurrenz zu schaffen. Ist sonach allerdings der Schadenersatzanspruch Feststellung ist: dass es sich nicht um einen Mangel handelte,

des Klägers aus der Verletzung dieser Pflicht dem Grunde nach welcher den Betrieb der Bäckerei ausgeschlossen hätte; sodann, dass

gegeben, so fällt dagegen bei Ermittlung der Höhe des dem Klä¬ der neue Mieter Voney keineswegs wegen des Mangels am ger erwachsenen Schadens und der ihm gebührenden Entschädigung Kamin nicht auf den Termin eingezogen sei. Schon das schliesst entscheidend in Betracht, dass der Beklagte, nach verbindlicher Fest¬ einen Schadenersatzanspruch aus. Weiter aber ist dieser auch aus¬ stellung der Vorinstanz, den grössten Teil der Kundsame selber in geschlossen, weil die Vorinstanz, wohl auf Grund Ortsgebrauches

das Lokal des Klägers gebracht hat, und dass sie, bei den länd¬ und jedenfalls in einer Weise, die eine Verletzung von Bundes¬ lichen Verhältnissen in der kleinen Ortschaft Gerliswil, weit mehr recht (Art. 282 OR) nicht in sich schliesst, ausgeführt hat, die mit der Persönlichkeit des Beklagten — dem bis dahin einzigen Reparatur wäre Sache des Klägers gewesen.

Bäcker in der Ortschaft — als mit dem Lokale verknüpft ist.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht Wenn die Vorinstanz in Würdigung dieser tatsächlichen Verhält¬ erkannt: nisse ausführt, es könne sich nur um eine minime, vorübergehende Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts Entwertung der Bäckerei des Klägers handeln, so erscheint dieser des Kantons Luzern vom 23. Juli 1907 in allen Teilen be¬ Schluss zutreffend, auch wenn er nicht als Feststellung von Tat¬ stätigt. sachen gelten sollte. Von der Vorinstanz verbindlich festgestellt ist

sodann, dass der Nichteintritt des neuen Mieters Voney keines¬ wegs auf den vorzeitigen Wegzug des Beklagten, als auf seine Ursache, zurückzuführen ist. In Würdigung aller dieser Umstände rechtfertigt sich eine Erhöhung der von der Vorinstanz gesprochenen Entschädigung nicht.

4. Hinsichtlich der Ersatzforderung für Reparaturkosten beruht der Entscheid der Vorinstanz, soweit er klagabweisend ist, auf dem

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 282 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in