Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

34 I 15

l4 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschmitt. Bundesverfassung, den. Hiebei ist aber das Verfahren, das § 19 leg. cit. für die Behandlung von Bevogtigungsrekursen durch den Regierungsrat vorschreibt (welche Bestimmung übrigens nah § 12 „sinngemäss“ auch für die Beistandschaft gilt), unbeachtet geblieben. Die vom Gemeinderat Über den geistigen und körperlichen Zustand des Rekurrenten nachträglich eingehelte Experlise stellte sich ohne Frage als neues Anbringen des Gemeinderates im Sinn des § 19 dar. Sie musste daher dem Rekurrenten zur Entgegnung mitgeteilt. werden, was unbestrittenermassen nicht geschehen ist. Auch eine persönliche Einvernahme des Rekurrenten durch das vorberatende Departement hat nicht stattgefunden ; doch kann das Gesess immerhin dahin verstanden werden — worauf der Ausdruck „nötigenfalls“ verweist —, dass eine solhe Einvernahme nur fakultativ, nicht obligatorisch ist. Darin, dass dem Rekurrenten entgegen dem positiven Befehl des Gesezes die Expertise nicht zur Vernehmlassung mitgeteilt worden it, liegt eine gegen Art. 4 BV verstossende Missachtung klaren Rechtes, ganz abgesehen davon, dass der Nekurrent wohl schon nach der in Bevormundungssachen von Bundes wegen bestehenden Garantie des rechtliGen Gehörs Anspruch darauf hatte, sich über die Expertise aussprechen zu können (\. AS 29 1 S. 466 Erw. 1 und die dortigen Zitate).

Der angefochtene Entscheid leidet daher an einem formellen, eine Verfassungsverletzung involvierenden Mangel und muss des: halb aufgehoben werden in der Meinung, dass der Regierungsrat einen andern Entscheid zu erlassen und dabei das gesesslih vorgeschriebene Verfahren zu befolgen hat. Der Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, dass dem Nefkurrenten, wie es in der Vernehmlassung des Regierungsrates geschieht, nachträglich freigestellt wird, ein Obergutachten der Sanitätsbehörde zu veranlassen, je nach dessen Ergebnis dann der Regierungsrat eventuell auf seinen Entscheid zurückkommen würde ; denn bei diesem im Gesetze nirgends vorgesehenen Verfahren würde die formell verfassungswidrige Bevogtigung des Rekurrenten bis auf weiteres fortbeDa der Rekurs aus den angeführten Gründen gutzuheissen ist, braucht auf die übrigen Beschwerdepunkte nicht eingetreten zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 16. Oktober 1907 gaufgehoben.

4. Arfeis vom 12. Alärz 1908 in Sachen Emmentalishe Modbisiarverlicherungsgelelllchaft gegen Einwoöhnergemeinde Yiglen (Vegierungsrat Vern).

Bernisches Geselz über das Steuerwesen in den Gemeinden, vom 2. September 1867, §§ 4, 9 u. 14: Steuerfreiheit gemeinnütziger Anstaiten. Willkürliche Auslegung dieses Begriffes? Einkommenssteuergeselz vom 18. März 1865, SS 10 und 12 Abs. 1. Rechtsverdbindtichkeit des Steuerveranlagungsverfahrens für die Verwaltung. Unzulässigkeit einer Nachsteuerforderung für die Zeit, in der ein Steuerveranltagungsverfahren gar nicht durchgeführt worden ist.

Sachverhalt

A. Das bernische Gesey über das Steuerwesen in den Ge-= meinden, vom 2. September 1867, schreibt vor (§ 4), die Ge= meindesteuer werde auf Grundlage der Staatssteuerregister erhoben, in der Weise, dass diese Steuerregister sowohl hinsichtlich der: Schassung des fteuerpflichtigen Vermögens und Einkommens, als auch in Betreff der der Steuerpflicht unterworfenen Personen und Sachen massgebend seien — mit Vorbehalt der in den folgenden Paragraphen normierten Abweichungen, worunter die (§ 6 in fine), dass die Einkommenssteuer an die Gemeinden auh von den Einlagen „in die Hypothekarkasse und in die Erfparniskafsen“ zu entrichten ist (während dem Staate für solche Einlagen nur die be-. treffenden Kassen steuerpflichtig sind). Ferner bestimmen die §8 9 “und 14 des Gesetzes:

§ 9. „Gänzlich steuerfrei sind die Kapitalien und Renten und „das Einkommen der Korporationen und öôffentlichen Anstalten. „deren Verwaltung zwar in der Gemeinde ihren Siss hat, die aber „Teinerlei Nussen aus den Gemeindeeinrichtungen ziehen können, „wie namentlich Ersparniskassen, Witwenstiftungen u. dgl., und

„der Korporationen und öffentlichen Anstalten, welche zwar an „den Einrichtungen der Gemeinde teilnehmen, jedoch eine Zweckbe- „stimmung haben, aus deren Erfüllung die Gemeinde selbst Vor- „teil zieht, wie namentlich Kirchengüter, Schul-, Armen-, Kranken- „und ähnliche Wohltätigkeitsanstalten.“ § 14. „Wer feine steuerbaren Kapitalien in das Steuerregisier „einzutragen unterlässt und wer im Falle der Selbstschagzung steuer- „bares Einkommen entweder gar nicht oder unvollständig angibt, „hat im Entdeckkungsfalle die zweifache, der Gemeinde in den lessten „zehn Jahren entzogene Sieuer zu entrichten.“

B. Die Rekurrentin, die auf dem Grundsasse der Gegenseitigkeit beruhende „Emmentalische Mobiliarversicherungsgesellschaft“, wurde im Jahre 1874 gegründet und erhielt die damals durch das bernische Gesey über gemeinnüssige Gesellschaften, vom 31. März 1847, für, „gemeinnüssige Gesellschaften, welche die Versicherung „des Lebens oder Vermögens oder die Verwaltung des Eigentums „anderer auf längere Zeit zum Zweckke haben“, vorgeschriebene {8 1) und mit dem Erwerb der Nechtspersönlichkeit der Gefell- \chasi verbundene (§ 3) Genehmigung des bernischen Regierungsrates. Als sodann das Gese vom Jahre 1847 durch das kantonale Einführungsgesey, vom 2. Dezember 1882, zum SON aufgehoben wurde, wandelte sie sich in eine obligationenrectlice Geuossenschaft mit Sig am jeweiligen Domizil des Präsidenten — zur Zeit in Biglen — um. Mit Administrativklage vom 16. Juli 1904 (nah Massgabe des bernischen Gesees über das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, vom 20. März 1854) stellte der Einwohnergemeinderat Biglen beim Regierungsstatthalter von Konolsingen die Rechtsbegehren, die Emmenialische Mobiliarversicherungsgesellschaft sei schuldig und zu verurteilen, der Gemeinde Biglen als zweifachen Steuerbetrag aus Einkommen Il11. Klafse, welches nur der Gemeinde gegenüber steuerpflichtig sei, für die Jahre 1893/94 bis und mit 1903 die Summe von 17,940 Fr. zu bezahlen, und es sei ferner das pro 1904 steuerpflichtige Einkommen 11. Klasse der Gesellschaft in näher bezeichneter Weise festzustellen. Die Begründung des ersteren Begehrens ging dahin, die Gesellschaft habe, nah ihren Geschäftsberichten, bei der Hypothekargesellschaft des Kantons Bern, bei der eidgenössischen Staatskasse, bei der Ersparniskasse von Konolfingen und bei der bernishen Kantonalbank Kapitalien angelegt, welche ihr in den zehn Jahren von 1893/94 bis und mit 1903 einein Zinsbeträg von insgesamt 119/400 Br. abgeworfen hätten; diesen habe die Gesellschaft der Gemeinde nicht versteuert ; die derselben so entgangene Einkommens|teuer belaufe si auf 8955 GT., und es habe die Gesellschaft, gemäss 8 14 des Gemeindesteuergesegzes, deren eingetlagten doppelten Betrag nachzubezahlen. Die Emmentalische Mobiliarversicherungsgesellschaft widersetzte sich dieser Klage, indem sie einwandte, sie gehöre zu den nah § 9 des Gemeindesteuergeseges von der Gemeindesteuerpflicht befreiten Korporationen

und dffentlichen Anstalten ; ihre Steuerfreiheit sei übrigens von der Gemeinde Biglen dadurch< anerkannt worden, dass diese Gemeinde sie bisher, namentlih in den zehn streitigen Jahren, nicht zur Steierzahlung herangezogen, sie insbesondere nicht im Steuerregister eingetragen und ihr auc keine Steuerschassungsformulare zugestellt habe, trozdem ihre Bermögens- und Einkommensverhältnisse den Gemeinde- und Steuerbehörden zufolge ihrer öffentlichen * Rechnung®sablage mit den gedruckten, überall hin versandten Geshäftsberihten durchaus bekannt gewesen seien; jedenfalls liege in diesem Tatbestande ein Verzicht der Gemeinde auf die nun geltend gemachte Nachsteuerforderung, eventuell könnte danach mindestens von einer Steuerverschlagnis im Sinne des § 14 des Gemeindesteuergesetzes keine Nede sein; zudem sei der eingeklagte Steueranspruch auch an sich Übersetzt. — Durch Entscheid vom 29. Juli 1905 verpflichtete der Negierungsstatthalter von Konolfingen die Emnmentalische Mobiliarversicherungsgesellschaft zur Bezahlung einer einfachen Einkominenssteuer ITIL, Klasse von ihrem steuerpflichtigen Einkommen an die Gemeinde Biglen für die Jahre 1893/94 bis und mit 1904. Bei diesem Entscheide veruhigte sich die Gemeinde, die Gesellschaft dagegen zog die Angelegenheit an den bernischen Negierungsrat als Oberinstanz weiter. Hierauf erkannte der Regierungsrat am 6. März 1907 :

1. „Die Beklagte hat der flägerishen Gemeinde für die Jahre a18935—1903 einen Steuerbetrag von 8955 Fr. zu bezahlen; die „weitergehenden Begehren der Kläger sind abgewiesen.“ 2. (Kosten.) ÁS 31 I — 1908 18 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnift. Bundesverfassung.

Die Begründung dieses Entscheides, soweit sie für das vor= liegende Verfahren von Belang ist, lässt sich wie folgt zusammen= fassen :

A. Was zunächst die Frage der prinzipiellen Steuerpflicht der Beklagten gegenüber der flägerischen Gemeinde betreffe, sei nicht destritien, dass die Beklagte daselbst in den staatlichen Steuerregistern eingetragen fei, welhe nah der Regel des § 4 des Ge= meindesteuergesezes auch für die subjektive Steuerpflicht der Gemeinde gegenüber massgebend seien; dagegen berufe die Beklagte sich auf die Exemtionsbestimmung des § 9 des Gesetzes, und es sei demnach zu. untersuchen, ob sie zu denjenigen Korporationen und öffentlichen Anstalten gehôre, welche feinerlei Nussen aus den Gemeindeeinrichtungen ziehen könnten, oder aus deren ¿Zweckbestimmung die Gemeinde selbst Vorteil ziehe. Nun stelle die Beklagte zum Nachweise der Anwendbarkeit des § 9 ab auf die diesbezüglich bei Anlass der Beratung des Gemeindesteuergesezes im Grossen Rale vom Berichterstatter des Regierungsrates gegebene Definition, welche dahin laute: „Unter öffentlichen Anstalten sind alle Staats- „anstalten und ferner diejenigen Anstalten verstanden, welche vom „Staate sanktioniert sind, die ein Reglement aufgestellt haben und „die unter dem Gesetze über die gemeinnüssigen Gefellschaften „stehen“, — und mache dabei, tatsählich zutreffend, geltend, dass ihr erstes Reglement voin 99 März 1874 vom Regierungsrat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das (nun aufgehobene) Gesey vom 34. März 1847 über die gemeinnüssigen Gesellschaften sanktioniert worden fei. Allein jene Definition könne natürlich an sich keine authentische Anterpretation des Begriffs der öffentlichen Anstalten im Sinne des Gesezgebers darstellen; sie sei lediglich die subjektive Meinungsäusserung eines Botanten, und die darin gegebenen Merkmale könnten heute, seit der Aufhebung des erwähnten Gejessges, überhaupt nicht mehr ohne weiteres als zu= treffend erachtet werden. Dagegen sei die Definition in der regierungsrätlichen Praxis von jeher als ein gewisses Jndiz für die Ermittelung des gesebgeberischen Willens angesehen worden, indem jeweilen darauf Gewicht gelegt worden sei, ob die unter der Herrschaft des Geseges vom Jahre 1847 eutstandenen Gesellschaften. auch seit ihrer Umwandlung in einen Verband nach Obligationen= recht wirklich noch das Merkmal der Gemeinnügigkeit an sich trügen (zu vgl. Entscheid vom 141, Mai 1904 i, S. Amtsersparnisfasse Oberhasle; Monatsfchrift f. bern. Verw.-Recht 2 Nr.

141}. Die Enunentalische Mobiliarversicherungsgesellschaft nun fei ein genossenschaftliher Verband aller ihr beigetretenen Eigentümer oder Jnhaber von Fahrhabe und bestehe zu dem Zwecke, das innerhalb der Grenzen ihres im Kanton Bern bestimmten Versicherungsgebietes befindliche Mobiliar ihrer Mitglieder gegen Feuerschaden, durch Vergütung des eingetretenen Schadens, zu versichern (§ 1 der Statuten). Sie übe also ihre an sich einem volkswirtschaftlichen Bedürf nis entsprechende Tätigkeit nur zu Gunsten ihrer eigenen Mitglieder aus, und wenn auh die Aufnahmebedingungen nicht allzuschwer seien, so stehe doch der Entscheid über die Aufnahme în den Mitgliederverband (§ 52 der Statuten) dem Verwaltungsrat bezw. der Hauptversammlung zu, wobei eine Pflicht zur Aufnahme der den Verficherungsbedingungen Genüge leistenden Personen nirgends statuiert sei, Danach aber erfülle die Geschäftstätigkeit der beklagien Gesellschaft als solche noh nicht schlechtweg das Merkmal der Gemeinnügigkeit, sondern es handle si dabei nur um eine genossenschaftliche Gründung zur Wahrung wirtschaftlicher Jnteressen, wie das moderne Wirtschafisleben sie in den mannigfaltigsten Gestalten erzeuge (Konsumgenossenschaften, landwirtschaftliche Ankaufs- und Verkaufsgenossenschaften 2c.), und deren wohltätige Wirkung sich immer auf den streng abgegrenzten Kreis der direkt Beteiligten (Genossen) beschränke. Als eigentliche gemeinnüssige Leistungen ihrerseits erwähne nun zwar die Beklagte ihre regelmässigen Beiträge an das Löschroesen, sowie die durch Statutenrevision vom 3. Juni 1904 neu vorgeschriebene Verteilung ihres Vermögens im Falle der Gesellschastsauflösung unter die Einwohnergemeinden der Versicherungshbezirke zur Verwendung für gemeinnüsszige Zwecke. Allein an der Hebung des Löschwesens habe die Beklagte selbst das grösste Jnteresse, sodass hier der Charakter der Gemeinnüzigkeit aicht stark hervortrete, und die Bestimmung Über die Vermögensverwendung bei der Gesellschaftsauflösung betreffe „nicht sowohl eine gemeinnüssige Tätigkeit, als vielmehr lediglich eine — in absehbarer Zeit kaum zu realisierende — Absicht“. Es fônnte somit der Beklagten das Attribut der Gemeinnüzigkeit 2 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. I, Abschnitt. Bundesverfassung, und demnach der öffentlichen Anstalt im Sinne des Geseges nicht

zugestanden werden, ohne dass dasselbe auh allen andern genossenschaftlichen Verbänden, welche die wirtschaftliche Fürsorge für einen grössern Mitgliederkreis bezweckten, gewährt würde. Dass dies aber nicht im Willen des Gesetzgebers gelegen habe, sei wohl ohne weiteres klar. Die in § 9 des Gemeindesteuergeseges vorgesehene Steuerbefreiung könue also für die Beklagte nicht gelten.

þ, Jm weitern sei zu bemerken, dass das Gesey nirgends eine Verjährung des Steueranspruchs vorsehe, auh nicht bezüglich der Nachsteuerforderung, da § 14 des Gemeindesteuergefesses keine Verjährungsbestimmung im zivilrechtlichen Sinne enthalte, sondern lediglich den Umfang der Nachfteuerpflicht regle, Die Praxis aber sei bei solchem Stillschweigen des Gesetzes nicht besugt, in analoger Anwendung der privatrechtlichen Normen eine Verjährbarkeit eines Steueranspruchs bezw. eine Ersizung der Steuersreiheit anzunehmen. Folglich könne auch der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass die Gemeinde Biglen ihren streitigen Steueranspruch tross der jährlichen öffentlichen Rechnungslegung der Gesellschaft bisher nicht erhoben habe, nicht zur verlangten Steuerbefreiung führen.

C. Hinsichtlih des Masses der Steuerpflicht sodann wende die Beklagte ein, dass ihre Depositen bei der eidgenössischen Sitaatskasse und bei der Kantonalbank nicht im Sinne des § 6 des Gemeindesteuergesezes steuerpflichtig seien, sondern von der Gemeinde nur besteuert werden könnten, wenn sie auf dem Staatssteuerregister ständen, was jedoch nicht der Fall sei. Anerkannt werde also lediglich die Steuerpflicht für die Depositen bei der Hypothelarkasse und der Ersparniskasse Konolfingen und danach ein Steuerbetrag sür die streitigen 10 Jahre von nur 6570 Fr. Diejer Ar= gumentation könne jedoch nicht beigepflichtet werden. Die Bestimmung des § 4 des Steuergesetzes Tônne nicht den Sinn haben, dass die Gemeinde, abgesehen von den in §8 6—8 des Gesetzes genannten Steuerobfekten, überhaupt nur dann ein Necht auf Steuerbezug besize, wenn das betreffende Einkommen oder der betreffende VermögenZsbestandteil tatsächlich im Staatssteuerregister eingetragen sei. Denn wenn dem fo wäre, fo könnte logischerweise die in § 14 des Gesees enthaltene Vorschrist über die Nachsteuerpfliht auch nur auf nicht der Siaatssteuer unterliegende Steuerobjekte Bezug haben, da der Natur der Sache nach verschlagenes Vermögen und Einkommen niemals auf dem- Staatssteuerregister figuriere. Eine solche Einschränkung statuiere aber das Gesess nicht; es gebe vielmehr der Gemeinde sslechtweg das Necht, die Nachsteuer von allen nicht angegebenen Kapitalien und Einkommensbestandteilen zu beziehen, sobald nur die formellen Boraussezungen der Nachsteuerpflicht gegeben seien. Ganz gleich wie mit der Nachsteuer müsse es sich aber mit dem Steuerbezug von nachträglich entdeckten Steuerobjekten überhaupt verhalten. Die Beklagte schulde somit den ganzen von der Gemeinde geforderten und bezüglih der Berechnung îm einzelnen nicht beanstandeten einfachen Steuerbetrag von 8959 Fr., möge derselbe nun aus Einkommen herrühren, welches uur der Gemeinde gegenüber steuerpflichtig sei, oder aus Eintommen, von dem auch der Slaat eine Steuer zu fordern habe. Der Umstand, dass die Klägerin selbsi in ihrem Rechtsbegehren den erstern Standpunkt vertrete, sei für die Beurteilung des Begehrens nicht von Bedeutung, da auh im Administrativprozesse der Richter den Nechtsgrund eines Anspruchs von Amtes wegen und unabhängig von den seitens der Parteien darüber geäusserten Ansichten zu prüfen habe. Dagegen sei allerdings die ursprünglich

eingellagte Nachsteuerforderung im doppelten Steuerbetrage nict begründet gewesen. Zwar sei dieses Begehren bereits dur die nicht angefochtene Abweisung seitens der ersten Jnstanz rechiskrästig erledigt, doh möge hierüber immerhin noh bemerkt sein, dass für die hier streitige Einkommenssteuer (TI. Klasse) gemäss § 14 des Gemeindesteuergesetzes eine Nachsteuer nur beim Vorliegen einer Selbjstschazungserklärung gefordert werden Pnnte; diese Voraussetzung aber treffe unbestrittenermassen nicht zu. Hievon unabhängig sei jedoch, wie bereits dargetan, die Nachforderung der einfachen Steuer, welche. mangels einer gesetzlichen Verjahrungs- oder Befristungsbestimmung jederzeit erfolgen könne.

C. Gegen den vorstehenden Entscheid des Regierungsrates hat die Emmentalische Mobiliarversicherungsgesellschaft innert der geseglichen Frist den ftaatsrechtlicen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung des Entscheides beantragt. Derselbe wird als willfürlih, gegen Wortlaut, Sinn und Geist des Geseyes ver- 29 À. Stinatsrechtliche Eutscheiduugen. 1. Abschnitt, Bundesverfassung.

stossend und deshalb die verfassungsmässige Garantie der Nechtsgleichheit (Art. 4 BV; Art. 72 bern. StsBV) verletzend angefochten, mit weseutlich folgender Begründung :

A. Betreffend die grundsätzliche Frage der Steuerbefreiung: Seit dem Bestehen des Gemeindesteuergesetzes fei die bei seiner Beratung vom Berichterstatter des Regierungsrates ausgestellte Definition über den Begriff der „öffentlichen Anstalt“ im Sinne von § 9 des Gesetzes für dessen Anwendung stets als massgebend erachtet und daher bis zur vorliegenden Klaganhebung der Gemeinde Biglen weder die Rekurrentin selbst noch eine andere gleichartige Anstalt des Kantons jemals als gemeindesteuerpflichtig erklärt worden. Durch diese 40 jährige Praxis aber sei ein Gewohnheitsrecht geschaffen worden, das selbst im Widerspruch mit dem Gesezestext — dem es übrigens durchaus entspreche —— als verbindlih anerkannt werden müsste (zu vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Februar 1901 i. S. Thunerhof und Bellevue, Monatsschr. f. bern. Verw.-Necht 1 470 fff., Erw. 3). Für die auf die erwähnte Definition abstellende Praxis seien folgende (in ihren angeblich relevanten Begründungsstellen wörtlich zitierten) Entscheidungen des Negierungsrates anzuführen : vom 16. September 1903 i. S. Schulgemeinde Wohlen gegen Spar- und Kreditgefellshaft Wohlen, Monatsfchr. f. bern. Verw.-Necht 1 Nr. 2095 ; vom 11. Mai 1904 i. S. Amtsersparniskasse Oberhasle : loc. cit. 2 Nr. 141+ vom 10. Januar 1906 i. S. Spar- und Hülfskasse Madretsch: loc. cit. 4 Nr. 16, Der Rekurrentin sei somit durch die regierungsrätliche Genehmigung ihrer Gründung nach Massgabe des Gesetzes über gemeinnüssige Gesellschaften vom Jahre 1847 ohne weiteres der Charakter der Gemeinnüssigkeit- zuerkannt und dieser Charakter durch ihre später notwendig gewordene juristische Umgestaltung — Verwandlung in eine obligationenrechtliche Genossenschaft — nicht beeinflusst worden (was der Negierungsrat im analogen Falle der Amtsersparniskasse Oberhasle ausdrücklich zugegeben habe). Das Merkmal der Gemeinnügigkeit könne ihr denn auch heute noch im Ernste nicht abgesprochen werden ; ihr gemeinnüssiges Wirken werde, abgesehen von ihren seit Jahren geleisteten Beiträgen an das Löschwesen der Gemeinden, am besten durch die Tatsache illustriert, dass in ihrem VersicherungsI. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gezsetze, N° 4. 23 gebiet, wo zur Zeit ihrer Gründung faum 20%/, der Eigentümer ihr Mobiliar gegen Brandschaden versichert gehabt hätten, heute das Mobiliar jeder Hütte, d. h. auch der ärmeren Beyölkerung,

bei ihr versichert sei, und ihr gemeinnüssiger Charakter sei noch ausgesprochener, als bisher, seit der Einführung ihrer neuen Statutenbejstimmung (vom 3. Juli 1904) über die Verwendung ihres Vermögens im Falle der Gesellschastsaufföfung zu gemeinnügigen Zwecken der Gemeinden. Dass ihr beschränktes Versicherungsgebiet und das statutenmässige Necht des Verwaltungsrates, ein Beitrittsgesuch abzulehnen, den Charakter der Gemeinnügigkeit nicht ausschliesse, habe der Regierungsrat schon durch seine Genehmigung der gleichlautenden erften Statuten anerkannt, Wenn der Regierungsrat ihr daher heute trozdem diesen Charafter einer gemeinnüssigen Anstalt und damit das Recht der Befreiung von deù Gemeindesteuern abspreche, so see er sich in rein willkürlichen Widerspruch mit dem Wortlaut und der 40 jährigen konstanten Handhabung des Gesebes.

B. Beireffend die Verpflichtung zur Steuernachzahlung für die Tessten 10 Jahre: Damit habe der Regierungsrat der rekursbeHagien Gemeinde etwas anderes zugesprochen, als sie verlangt habe; denn ihr Klagebegehren sei ausdrücklich auf die zweifache Strassteuer des § 14 des Gemeindesteuergesezes gerichtet gewesen ; dessen Voraussetzungen aber seien, wie die beiden fantonalen Jnstanzen anerkannt hätten, nicht gegeben ; folglich hätte die Klage ohne weiteres abgewiesen werden sollen. Überdies habe sich die Rekurrentin gegenüber. der einfachen Nachsteuerforderung als solcher nicht auf Verjährung berufen, deren Möglichkeit der Regierungsrat ablehne, sondern auf die tatsächliche und rechtsverbindliche Anerfennung ihrer Steuerfreiheit seitens der Gemeinde. Es unterliege ja feinem Zweifel, dass die Nekurrentin von den Steuer- und Gemeindebehörden allein deshalb seit ihrer Gründung vom Jahre 1874 bis zur Anhebung der vorliegenden Klage nicht zur Steuer herangezogen worden sei, weil die Behörden während dieser Zeit die Überzeugung gehabt hätten, dass sie nah Gese nicht steuerpflichtig sei. Wenn nun aber die Behörden nach 30 jähriger konstanter Praxis zu einer andern Lösung der Frage der SteuerbeTreiung gelangten und damit geshüzt werden sollten, so könnte 24 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Absehnitt. Bundesverfassung.

doh dadurch die bisherige Anerkennung der Steuerfreiheit nicht einfach dur einen Federstrich beseitigt werden. Auch dies bedeute einen Akt der Willkür und eine Verlegung des jedem Bürger verfassungsmässig garantierten Rechtsschuges.

C. Betreffend die Höhe der Steuer: Jn diesem Punkte hält die Nekurrentin an ihrer Einrede, dass nach vem Klagebegehren der Gemeinde eventuell nur ihre Einlagen bei der Hypothekarkasse und bei der Ersparniskasse Konolfingen mit einem Nachsteuerbetrag von 6570 Fr. in Betracht fallen könnten, fest. Auch in der Missachtung dieser Einrede dur den Regierungsrat liege eine Nechtsverweigerung.

D. Die rekursbeklagte Einwohnergemeinde Biglen hat in einlässlicher Vernehmlassung wesentli im Sinne der Begründung des angefochtenen regierungsrätlichen Entscheides auf Abweisung des Rekurfes antragen lassen.

Der Negierungsrat selbst hat, unter Bestreitung, dass in der eingehenden und sorgfältigen Begründung seines Entscheides irgendwie eine Willkür erblickt werden könne, auf weitere Gegenbemerfangen verzichtet,

E. Nach durchgeführter Instruktion der Streitsache hat die Refurrentin mit Eingabe vom 23. September 1907 das Gesuch gestellt, es möchte die bundessgerichtlihe Beurteilung des Rekurses vorläufig ausgestellt werden, da sie zunächst noh beim bernischen Grossen Rate um eine authentische Juterpretation des § 9 des Gemeindesteuergesezes und allfällig noch anderer einschlägiger Gesetesbestimmungen einzukommen gedenke.

Auf Anfrage des Präsidiums der Il. Abteilung des Bundesgerichts vom 11. Januar 1908 hat jedoch der Regierungsrat des Kantons Bern am 10. Februar 1908 mitgeteilt, dass ein sragliches Juterpretationsgesuch der Rekurrentin dem bernischen Grossen Rate bisher nicht zugegangen sei. Hierauf ist die bundesgerichtliche Verhandlung. der Rekurssache angesetzt worden.

Erwägungen

- 41. Was die grundsässliche Frage ihrer Steuerbefreiung gemäss S 9 des Gemeindesteuergesezes betrifft, hat die Rekurrentin den Standpunkt eingenommen, dass sie als „öffentliche Anstalt“ im Sinne jener Gesesseshestimmung zu betrachten sei. Dabei hat sie lediglich darauf abgestellt, dass ihr der Charakter einer „gemeinnüssigen“ Anjstali zukomme, ohne näher anzugeben, welchem der mehreren im § 9 auseinandergehaltenen und spezieller formulierten Erfordernisse sie entspreche. Folglich entbehr1 ihre Behauptung, dass der ihre Steuerfreiheit verneinende Entscheid des Regierungsrates® gegen den Wortlaut des Gesesszes verstosse, jeder Substanziierung. Bezüglich der Auslegung des Gesezes aber ist ihr einziges Argument, dass der fragliche Entscheid der vom regierungsrätlichen Berichterstatter anlässlich der Gesezesberatung abgegebenen einschlägigen Definition und der hierauf basierten Praxis widerspreche, vom Negierungsrate in seinem Entscheide mit Gründen zurückgewiesen worden, welche den Vorwurf der Verlegung des Art. 4 BV durchaus nichl verdienen. Jn der Tat kann jener Definition selbstverständlich überhaupt keine weitergehende Bedeutung, als diejenige eines Jndiziums für den Willen des Gesetzgebers, beigemessen werden, und ebenso ist ohne weiteres klar, dass speziell ihr Hinweis auf das Gesey über die gemeinnügigen Gesellschaften vom Jahre 1847 auch deswegen keine verbindliche Kraft haben kann, weil ja inzwischen dieses Gesez und mit ihm die staatlihe Beaufsichtigung der nicht staatlichen öffentlichen Anstalten, worauf die Definition als entscheidendes Kriterium abstellt, dahin gefallen ist. Dieser Auffassung stehen denn auch die im Refurse zu Unrecht in anderem Sinne angerufenen regierungsrätlichen Präjudizien nicht entgegen; der Negierungsrat hat darin nirgends die fragliche Definition als sslechthin verbindlich anerkannt; er hat vielmehr, wie die Vernehmlassung der rekursbeklagten Gemeinde zutreffend betont, hierauf — bezw, auf die Stellung der betreffenden Anstalt während der Herrschaft des Gesezes von 1847 — zwar als Anhaltspunkt für den zu treffenden Entscheid Bezug genommen, ist aber stets auf eine selbständige Prüfung der Frage eingetreten, ob die Anstalt zur Zeit als „gemeinnützig“ bezeichnet werden könne. Und auch die Verneinung dieser Frage im gegebenen Falle bedeutet keine Willkür, sondern beruht auf sachlich ernstgemeinter und fehr

wohl vertretbarer Begründung : es lässt sih gewiss in guten Treuen annehmen, dass nur einer Anstalt, welche ausschliesslich oder doc ganz Überwiegend Zwecke der allgemeinen Wohlfahrt verfolge, der Charafter der „Gemeinnüsszigkeit“ zukomme, welcher die Anwend-

barkeit des § 9 des Gemeindesteuergesetzes rechtfertige, Diesen Standpunkt hat der Regierungsrat nach dem Zitat des Nekurses denn auch ausdrücklich shona in seinem Entscheide vom 10. Januar 1906 in Sacheu Spar- und Hülfskasse Madretsch eingenommen. Die Tätigkeit der Rekurrentin aber ift unzweifelhast in erster Linie und hauptsächlich auf die Wahrung der ökonomischen Jnteressen ihrer Mitglieder gerichtet und erfüllt daher jene Voraussetzung nicht. Auch der Umstand, dass die Rekurrentin bisher tatsächlich nicht zur Gemeindesteuer herangezogen worden ift, steht dieser Anuahme nicht entgegen ; denn abgesehen davon, dass sich der Negierungsrat über die Stellung der Rekurrentin zu $ I des Gemeindesteuergeseges unbestrittenermassen noch niemals auszusprechen gehabt hat, widerspräche auch eine ausdrüdckliche Änderung der bezüglichen Auffassung desselben, im Sinne einer einschränkenden Auslegung der streitigen Steuerexemtion, der Garantie des Ari, 4 BV nicht, da diese neue Gesessesauslegung an sich, wie ausgeführt, aus Art. 4 BV nicht anfechtbar ist.

2. Anders verhält es sich dagegen mit der weiteren Frage der Pflicht zur Steuernachzahlung für die der Anhebung der vorliegenden Steuerforderuugsklage voraufgehenden zehn Steuerjahre. Die zur Erörterung stehende Steuerpflicht (Gemeindeeinkommenssteuer) ergibt sich in thesi aus den 88S 4 und 6 in fine des Gemeindesteuergesetzes, in Verbindung mit den §§ 1, Ziff. 3, und

2. , Ziff. 3 des Einkommenssteuergesetzes vom 18. März 1865, welch legtere die Versteuerung des Einkommens von verzinslichen Kapitalien im Kanton sesshafter Geschästsunternehmungen aller Art vorschreiben. Für die Anwendung dieser Bestimmungen, die fonfrete Sieuerveranlagung, aber ist massgebend das im CEinkommenssteuergesez vorgesehene Einshägungsversahren, wonach (§§ 10 und 12 Abs. 1) die Gemeinden zur Ermittelung des nah Geses Feuerpflichtigen Einkommens alljährlich durch das Organ der Ges meindesteuerkommission ein Verzeichnis sämtlicher Steuerpflichtigen der Gemeinde zu entwerfen, jedem derselben ein Formular zur pflichtgemässen Erklärung über sein Einkommen zuzustellen Und über die Annahme oder Abänderung der eingehenden Selbsttaxationen (mit Vorbehalt des Jnstanzenzuges) zu entscheiden, sowie die unterlassenen Selbsttaxationen durch amtliche Schassung zu er= [. Rechisverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. No 4. Zi segen haben (§§ 12, Abs. 2, und 14 fff.). Auf dieses Steuerveranlagungsverfahren bezieht sich die Bestimmung des § 14 des Gemeindesteuergesezes, wonach derjenige, welcher „im Falle der Selbstschatzung" steuerpflichtiges Einkommen nicht angibt, bei Entdedung die zweifache Nachsteuer auf zehn Jahre zurück an die Gemeinde zu bezahlen hat. Vorausscgung für die Begründung der Tonkreten jährlichen Einkommenssteuerpflicht, speziel auch gegenÜber der Gemeinde, bildet somit die Aufnahme des an sich, nach den materiellen gesetzlichen Steuervorschriften, Steuerpflichtigen in das Steuerregister, unter Anzeige an denselben mit der Aufforderung zur Angabe seiner massgebenden Einkommensverhältnisse nah Formular, und die anschliessend durhgeführte amtliche Taxation. Und zwar hat das gesetzliche Steuerveranlagungsverfahren, da sich darin der Steuerpflichtige und die Steuerverwaltung d. h. das steuerberechtigte Gemeinwesen als Parteien gegenüberstehen (vgl. die §8 18 und 25 des Gesees), rehtsverbindliche Bedeutung nicht uur für den Steuerpflichtigen, sondern auch für den Steuerfiskus. Es gilt also auch in der bernischen Steuergesessgebung der vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof bereits (Urteil vom 30. Oktober 1907 in Sachen Erben Vetter*, bestätigt durch Urteil vom

28. Dezember 1907 in Sachen Erben Schurter) mit Bezug auf die zürcherische Steuergesezgebung festgestellte Grundsat, dass das staatliche Steuerrecht für ein bestimmtes Steuerjahr nur zur rechtswirksamen Entstehung gelangt, soweit eine nach Gefes an sich gegebene Steuerberechtigung im gesetzlichen Veranlagungsverfahren als fonkreter Steueranspruch festgestelli wird, und dass ein nachträglihes Zurückkkommen auf dieses Steuerrecht auch seitens des Fiskus ohne Verlessung des dem Steuerpflichtigen durch Art. 4 BV gebotenen Rechtssshutsszes nur zulässig ist, sofern das Gesetz ein solhes Vorgehen ausdrücklich vorbehält. Dies gilt natürlich nicht nur hinsichtlich der festgestellten Höhe des konkreten Steuer= anspruchs, wo (wie in den erwähnten Zürcher Fällen) die gesetzliche Veranlagung durchgeführt worden ist, sondern auh hinsichtlich des fonkreten Steueranspruhs überhaupt, wenn (wie im vorliegenden Falle, in welchem die Gemeinde unbesirittenermassen

niemals weder einen aus der Staatssteuerveranlagung direkt sich ergebenden [§ 4 des Gemeindestenergesetzes], noch einen weitergehenden, durch besondere Taxation festzustellenden [8 6 in fine des Gemeindesteuergesetzes] Steueranspruch erhoben hat) das Ver=- anlagungsverfahren jeweilen gar nicht durchgeführt worden ist. Die hier streitige Nachsteuerforderung aber entbehrt als solche der gesetzlichen Grundlage; sie kann namentlich, wie der Regierungsrat mit der ersten Justanz ausdrücklich anerkennt, nicht auf die von der Rekursbeklagten einzig angerufene Strassteuerbestimmung des 8 14 des Gemeindesteuergesesszes gestüsst werden, und ihrer Ableitung aus der nah Ansicht des Regierungsrates mangels einer gegenteiligen besondern Gesessesvorschrift anzunehmenden Unverjährbarkeit des geseulichen Steuerrechts steht eben die erörterte Bedeutung der Steuerveranlagung entgegen. Übrigens fällt vorliegend speziell noch in Betracht, dass die Durchführung der Gemeindestener — Veranlagung der Rekurrentin gegenüber tro unzweifelhafier Kenntnis ihrer einschlägigen Einkommensverhältnisse seitens der Gemeindesteuerbehörde unterlassen worden ist. Eine solche Unterlassung muss in der Tat, wie die Rekurrentin einwendet, als stillschweigende Anerkennung der Steuerfreiheit, welche einem ftillschweigenden Verzicht auf das allfällig gesezlich begründete Steuer= recht gleichkommt, aufgefasst werden. Es erscheint somit die nahträgliche Geltendmachung des fraglichen Steuerrehts auch aus diesem Gesichtspunkte nah dem auch für publizistishe Rechisverhältnisse massgebenden Grundsasse von Treu und Slauben im Nechtsverkehr als schlechterdings unstatthast und gegen die Garantie des Art. 4 BV verstossend. Die Willkür der streitigen Steuer nachforderung erhellt zur Evidenz namentlich auch aus ihrer zeit= lichen Beschränkung, für welche im Gesez — da § 14 des Ge= analog beigezogen werden darf — augenscheinlich jeder Anhaltspuntt fehlt.

3. Erweist sich die vom Regierungsrat gutgeheisszene Nachsteuerforderung der Rekursbeklagten im Sinne der vorstehenden Erwägung überhaupt als verfassungsrechtlich unhaltbar, so bedarf der fernere Einwand der Rekurrentin, dass jene Forderung auh formell, nah dem Jnhalte des von der Rekursbeklagten . gestellten Klagebegehrens, nicht häite zugesprochen werden dürfen, sowie endlih auch ihre Bemängelung der regierungsrätlichen Bezifferung des Nachsteuerbetrages, keiner Erörterung mehr.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des bernischen Regierungsrates vom 6. März 1907 in dem Sinne aufgehoben, dass die Rekurrentin zur Nachzahlung der EinkommenZssteuer für die Jahre 1893/94 bis und mit 1903 nicht verhalten werden fann,

5. Arteis vom 18. März 1908 in Sachen Elektrizifätswerk Nafkhausen gegen Elektrizitälswerk Prortisorische Verfügung mit Bezug auf Stromlieferung bei Streit zwischen den Parteien über Fortbestand des Stromlieferungsvertrages. § 343 luz. ZRV. — Eingriff in das Gebiet des SOR (Art. 111}? — Willkürtiche Anwendung des kantonalen (iuzernischen) Rechts (8 243 leg. cit.) ?

Á. Die Aktiengesellschaft des Elektrizitätswerkes Rathausen in Luzern hat am 15. März 1905 mit der Kollektivgesellschast Elek: trizitätswerk Sempach- Neuenkirh Schmid & Cie. in Sempach einen Stromlieserungsvertrag abgeichlossen, wonach erstere sich auf 15 Jahre verpflichtete, lezterer zu gewissen Bedingungen elektrischen Strom zu liefern. Das Rathauser Werk behielt sich dabei vor, unter gewissen Umständen die Leitung des Sempacher Wer=- fes Sempach-Sursee zur Abgabe von eigenem Strom zu benugzen. Für diese Leitung wurde dem Elektrizitätswerk Rathausen auch für bestimmte Fälle ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Nach Zisf. 9 sollte der Vertrag bei einem Verkauf des Elektrizitätswerkes Sempach-Neuenkirch dem Erwerber Überbunden werden, Der Vertrag wurde im Hypothekarprotokoll der Gemeinden Neuenkirch und Sempach, wo sich die Anlagen der Abnehmerin befinden, eingetragen. Jm Frühjahr 1906 fiel das Elektrizitätswerk Sempach-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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