Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

34 I 405

BGE 34 I 405

66. Entscheid vom 12. Mai 1908 in Sachen Zivy.

Arrestbetreibung. Sie kann nicht die Grundlage für die Ausstellung

eines Verlustscheines bilden. Art. 149 SchKG.

Sachverhalt

A. Am 2. Dezember 1907 erwirkte der Rekurrent Zivy gegen den nicht in Basel wohnenden K. F. Eitle einen Arrest auf ein bei der Zivilgerichtsschreiberei Baselstadt liegendes Depositum.

der darauffolgenden Arrestbetreibung wurde das Depositum am 24. Februar 1908 gepfändet. Der Arrestgläubiger blieb für einen Betrag von 147 Fr. 60 Cts. ohne Deckung und verlangte nun¬ mehr vom Betreibungsamt die Ausstellung eines Verlustscheines.

Das Amt lehnte dieses Begehren am 10. April 1908 ab, wo¬ gegen sich der Rekurrent erfolglos bei der kantonalen Aufsichtsbe¬ hörde beschwerte.

B. Den am 24. April 1908 ausgefällten Entscheid dieser Behörde hat nunmehr der Rekurrent rechtzeitig an das Bundes¬ gericht weitergezogen und neuerdings auf Ausstellung des ver¬ langten Verlustscheines angetragen.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Für die Beurteilung des Rekurses ist der Bundesgerichtsentscheid in Sachen Pelzer & Cie. vom 20. Juni 1905 (AS, Sep.=Ausg.

8 Nr. 40*) präjudiziell, der ausspricht, dass die Durchführung einer Arrestbetreibung an dem vom ordentlichen Betreibungsorte verschiedenen Spezialforum des Art. 52 SchKG dem Gläubiger kein Recht auf Ausstellung eines Verlustscheines gebe. Dieser Ent¬ scheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Praxis (AS Sep.=Ausg.

2 Nr. 71 Erw. 1** und andere), wonach die Arrestbetreibung an jenem Spezialforum nicht das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zu erfassen vermag, sondern nur die am Arrestorte befindlichen verarrestierbaren Objekte; von da aus gelangt er zu der Auffassung, dass die Durchführung einer solchen Arrestbetreibung deshalb nicht die Grundlage für die Ausstellung eines Verlust¬

* Ges.-Ausg. 31 I Nr. 70 S. 371 ff. — ** Id. 25 I Nr. 120 S. 389.

(Anm. d. Red. f. Publ.)

scheines abgeben könne, weil bei ihr nicht feststehendermassen das gesamte, dem Betreibungsamte erreichbare und der Exekution unter¬ liegende Vermögen des Schuldners liquidiert worden ist, wie das Art. 149 SchKG voraussetze. Was nun zunächst jene Praxis

rifft, so kommt ihre Richtigkeit hier nicht in Frage: denn der Rekurrent bestreitet nicht, dass der Pfändungsvollzug am 24. Feb¬ ruar 1908 als ein auf das am Arrestorte befindliche Vermögen

ch beschränkender vorgenommen wurde, und er hat auch nicht verlangt, dass er statt dessen als ein auf allfälliges weiteres Ver¬ mögen sich erstreckender vorgenommen werde, sei es durch Pfändung solchen Vermögens, sei es durch Feststellung, dass kein solches vorhanden oder erreichbar sei. Die auf diese Praxis sich stützenden Ausführungen des Bundesgerichtsentscheides vom 20. Juni 1905 sodann, womit die Unzulässigkeit der Ausstellung eines Verlust¬ scheines begründet wird, hat der Rekurrent nicht zu widerlegen vermocht. Sein Hauptargument, dass der Art. 149 sich allgemein ausdrücke und den hier vorliegenden Fall der Arrestbetreibung nicht ausnehme, vermag die Gründe, die dieser Entscheid für eine einschränkende Auslegung des Gesetzestextes anführt, nicht zu ent¬ kräften. Diesen Gründen kann noch beigefügt werden, dass es nicht angeht, die an den Verlustschein sich knüpfenden Folgen zivilrechtlicher (Unverzinsbarkeit und Unverjährbarkeit), voll¬ streckungsrechtlicher (Art. 82, 271 Ziff. 5 und 285) und öffeni¬ lichrechtlicher (Art. 26) Natur gegenüber einem Schuldner ein¬ treten zu lassen, von dem noch nicht feststeht, dass er ohne weiteres erreichbares Vermögen sei.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 52 und Art. 149 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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