34 I 797
BGE 34 I 797
121. Arteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1908
in Sachen Howald, Kass.=Kl.,
gegen Staatsanwaltschaft Beru, Kass.=Bekl.
Unzulässigkeit der Kassationsbeschwerde gegen ein bernisches Kontu¬
mazurteil. Art. 162 0G; Art. 494 Abs. 2 bern. StrV.
Sachverhalt
A. Durch Urteil vom 2. Mai 1908 hat die Kriminalkammer des Kantons Bern, als Assisengerichtshof des I. Geschworenenbe¬ zirkes, folgendes Urteil gefällt:
Ernst Howold wird in contumaciam verurteilt:
1. zu 18 Monaten Zuchthaus;
2. zur Einstellung im Aktivbürgerrecht auf die Dauer von 15 Jahren
3. zu den auf 513 Fr. 85 Ets. bestimmten Kosten des Staates.
Das Urteil ist auf die Art. 92 Al.1 und Ziffer 1, letztes Al.
bern. StrG; 61, 53 litt. f., 33, 3 Al. 2 und 4, 7 BStrR; 156 OG und 368 Al. 1 bern. StrV gestützt; es ist dem Verurteilten gemäss Art. 280 bern. StrV zur Kenntnis gebracht worden.
B. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Verurteilten so¬ wohl ein Kassationsbegehren nach Art. 483 bern. StrV an den Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern, als auch eine Kassationsbeschwerde nach Art. 160 ff. OG an den Kassa¬ werden. In der französischen Doktrin und Praxis, die hier aus tionshof des Bundesgerichts eingereicht. dem erwähnten Grunde für die Auslegung des bernischen Straf¬
C. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern verfahrens angeführt werden darf, ist denn auch nicht streitig, dass ist durch Entscheid vom 27. Mai 1908 auf das bei ihm einge¬ dem verurteilten Kontumazierten die Kassationsbeschwerde nicht offen reichte Kassationsbegehren nicht eingetreten, wegen mangelnder steht (vergl. Komm. RIVIÉRE-HÉLIE-PONT, Anm. zu Art. 473 Legitimation des Anwaltes zu dieser Prozesshandlung. GARRAUT, Précis. de droit crim. S. 777 Art. 611 i. f.). Ander¬
D. Der Kassationsantrag in der Kassationsbeschwerde an das seits ist freilich eine Berufung (Appellation, appel, recours en Bundesgericht geht dahin: réforme) gegen dasselbe nicht zulässig; allein die Bestimmung des
Es sei das gegen Ernst Howald am 2. Mai 1908 von dem Art. 162 OG ist nicht wörtlich, sondern in dem weitern Sinne, Assisengericht des I. Geschworenenbezirks des Kantons Bern (Ober¬ der ihr ihrem Zwecke gemäss zu Grunde liegt, auszulegen, dass land) gefällte Urteil und das vorausgegangene Hauptverfahren nämlich das ordentliche Verfahren vor dem kantonalen Richter ab¬ zu kassieren und die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. geschlossen sein muss, bevor der Weg der Kassation an das Bun¬
desgericht eröffnet ist. In diesem Zusammenhang darf auch auf
Erwägungen
Art. 170 OG hingewiesen werden, wonach, wenn ein kantonales
1. Der Kassationskläger ist in Anwendung eines eidgenössischen
Kassations= oder Revisionsbegehren eingereicht ist, der Entscheid Strafgesetzes verurteilt worden; insofern ist die Kompetenz des
des Kassationshofes über das ebenfalls eingelegte Kassationsbe¬ Kassationshofes und die Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde ge¬
gehren nach Art. 160 ff. auszusetzen ist; auch diese Bestimmung geben. will vermeiden, dass ein Urteil, das nach der kantonalen Gesetz¬
2. Eine andere Frage ist die, ob das angefochtene Urteil
gebung möglicherweise keinen Bestand hat, der Beurteilung des ein mit der Kassationsbeschwerde anfechtbares Urteil, d. h. als
Kassationshofes soll unterbreitet werden können. Von diesem Ge¬ „Endurteil“ gemäss Art. 160 oder als ein Urteil „in Bezug sichtspunkte aus muss aber auch ein Kontumazurteil, gegen das welches nach der kantonalen Gesetzgebung das Rechtsmittel
jederzeit Wiedereinsetzung verlangt werden kann, als mit der eid¬ Berufung (Appellation) nicht stattfindet“, wie Art. 162 OG
genössischen Kassationsbeschwerde nicht anfechtbar bezeichnet werden; ausdrückt, anzusehen sei. Nun stellt sich das angefochtene Urteil
die praktische Konsequenz der Zulassung könnte sein, dass das Bun¬ dar als ein Kontumazurteil, und zwar war die Kontumaz des¬
desgericht unter Umständen über ein nur noch formell bestehen des halb vorhanden, weil der Verurteilte flüchtig war. Gemäss Art. 494
Urteil zu entscheiden hätte. Aus allen diesen Gesichtspunkten ist Abs. 2 bern. StrV kann ein abwesender flüchtiger Verurteilter jeder¬
die Kassationsbeschwerde als unstatthaft zu erklären. zeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, wenn er sich nach dem Urteil freiwillig stellt oder ergriffen wird; die Demnach hat der Kassationshof Wiedereinsetzung bedarf alsdann keiner besondern Rechtfertigung, erkannt:
d. h. das ursprüngliche Urteil wird gemäss Art. 499 aufgehoben und Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten. es findet eine neue Verhandlung statt. Aus dieser, dem französi¬ schen C. instr. crim., Art. 465 ff., speziell Art. 476, nachgebilde¬ ten Bestimmung folgt, dass ein derartiges verurteilendes Kontu¬ mazurteil nicht definitiv ist, sondern einen Schwebezustand lässt, der jederzeit durch die eigene Handlung des Verurteilten oder durch Handlungen staatlicher Organe unterbrochen werden kann. Ein
solches Koniumazurteil kann daher nicht als Endurteil angesehen