Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

34 I 871

433. Arrêt du 26 novembre 1908 dans la cause Froœlicher.

Art. 98 LP. Saississabilité de l'indemnité de renchérissement.

Faits

A. — À la requête de Jean Baecheler, boucher à Fribourg, l'office des poursuites de la Sarine a saisì, le 23 octobre 1908, au préjudice du recourant « le supplément de traitement, soil » la gratification que les CFF accordent à leurs employés à » la fin de l’année ». Sur le procès-verbal de saisie, il était ajouté la mention que le débiteur a 5 enfants en bas âge.

Frælicher ayant recouru à l’autorité cantonale de gurveillance, le préposé répondit que la saisie avait été effectuée à la réquisition expresse du créancier, le gsalaire du débiteur, à raison de 6 francs par jour, ayant été déclaré indispensable à l'entretien de ce dernier et de ses 9 enfants en bas âge.

B. — Par décision du 11 novembre 1908, l’autorité cantonale de survelllance a rejeté le recours, par les motifs guiVants :

« TI faut admettre, avec le préposé, que l'indemnité szaisie » ne doit pas être asgimilée à un traitement s80umis, quant >» à la quotité disponible, à l'appréciation de l'office. Au sur- » plus, en déclarant insaisisable le traitement mensuel de » 150 francs perçu par le débiteur, le préposé semble avoir >» guffisamment tenu compte des besoins de celui-ci. »

C. — Contre cette décision, Frœlicher a recouru en temps utile à la Chambre des poursuites et des faillites du Tribunal fédéral.

Statuant sur ces faits et considérant en drott - C’est à tort que l’autorité cantonale a considéré l’'indemnité saisie comme non assimilable aux salaires, traitements, etc. que vise l'art. 93 LP.

Il s'agit évidemment ici de l'indemnité de renchérissement accordée, depuis 1906, à tous les employés fédéraux dont le traitement ne dépasse pas 4000 francs. Or, cette indemnité étant destinée à compléter les traitements devenus plus ou 00d Konkurskammer, Na 134 moins insuffisants ensuite du renchérissement de la vie, il est lair qu’elle doit être ‘mise, quant à ga Saisisgabilité, gur le aitement lui-même. Les offices de pourSTI C’est-à-dire du salaire nomina] augmenté de renchérissemen L. Cette dernière ne peut par c 8aisie que pour autant que te salaire tota] dépasse la s80mme nécessaire à l'entretien dn débiteur et de ga famille.

En lespèce, l’ofûce des poursuites n'ayant pas examiné sj le salaire total (1800 + 100 = 1900 francs par an, 158 fr. 30 Par mois) était indispensable anu débiteur et à ga famille, et l'autorité cantonale ne l'ayant pas fait non plus (puisgu’elle Se borne à dire qu'il semble que le Préposé a suffisamment tenu compte, etc.), il y a lieu d'annuler la décision attaquée et d'inviter le Préposé à se conformer aux indications cidessus données.

Par ces motifs, Vindemnité de onséquent être La Chambre des Poursuites et des Faillites Prononce :

Le recours est admis dans le sens des consìdérants, et le Préposé à l’office des Poursuites invité à se conformer aux indications qui y s80nt. données.

134. Eufscheid vom 15. Dezember 1908 in Sachen Eisenhut-RNigassi.

Art. 269 SchKG. Aushingabe einer Verlustschei nsforderung der KonkursMasse an den Gemeinschuldner nach Schluss ‘des Konkursverfahrens, Á. Über den Rekurrenten Ef senhut-Rigassi wurde im Jahre 1893/94 vom Konkursamt Untertoggenburg der Konkurs dUurchgeführt und dabei unter anderem eine Forderung von 3174 Gr. v0 Cts. gegenüber dem ebenfalls im Konkurs befindlichen Emil Geissberger zu der Masse gezogen. An diese Forderung erhielt die ST2 C. Entscheidungen der SchuldbetreibungsKonkursmasse des Rekurrenten von der des Geissberger eine Dividende von 122 Fr. 20 Cis. einbezahlt und für den Rest vorn 3052 Fr. 40 Cis. einen Verlustschein ausgestellt. Dieser Verlustschein ist nah vorinftanzlicher Feststellung bei den Konktursalten nicht mehr zu finden. (Jm Dossier befindet si ein am 29. September 1908 ausgefertigtes Duplikat.) Anderseits erklärt die Vor= instanz, dass eine Verwertung oder Übertragung der Verlustscheinsforderung auf Dritte oder den Gemeinschuldner nahweisbar nicht stattgefunden habe und daher anzunehmen sei, dass die Konkursverwaltung die Forderung zu liquidieren übersehen oder vielleicht geglaubt habe, sie sei wertlos oder erst später mit Erfolg liquidierhar. Immerhin hält die Vorinstanz, entsprechend einer Meinungsäusserung der unteren Aussichtsbehörde (Gerichtspräsident von. Untertoggenburg) in diesem Sinne, „nicht für ausgeschlossen®,. dass die fragliche Verlustscheinsforderung seinerzeit mit verschiedenen andern Masseguthaben veräussert worden sei, ohne dass darüber in den Akten und dem Protokoll ein Vermerk gemacht wor-- den wäre.

B. Im Oktober 1908 führte der Nekurrent gegen das Konfursamt Beschwerde mit dem Begehren, der genannte Verlustschein. sei nunmehr ihm persönlich zu Eigentum zu überlassen. Sein Begehren begründete er damit, dass jein Konkurs schon längst geschlosjen sei, eine Konkursmasse Eisenhut nicht mehr bestehe, die damalige Konkursverwaltung den Verlustschein gekannt, ihn aber nicht liquidiert habe und er infolgedessen nun dem Beschwerdeführer zu. Eigentum überwiesen werden müsse.

C. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Beswerde als unbegründet ab. Den am 2. Dezember 1908 gefällten Entscheid der oberen Justanz, auf dessen Erwägungen unten, soweit erforderli, eingetreten wird, hat nunmehr der Beschwerdeführer rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und sein Begehren erneuert.

Die Schuldbetreibungs- und KonkurWammer zicht

Considérants

4. Unzutreffend ist zunächst die Auffassung der Vorinsianz, eshandle sich um „einen Vindikationsanspru, der nicht bei der Aussichtsbehörde, sondern durch Klage beim ordentlichen Richleranzubringen“ sei. Freilih drückt sch der Beschwerdeführer dahin.

und Konkurskammer, No 134. STS aus, die fragliche Verlustscheinsforderung sei ihm „zu Eigentum zu überlassen“, Damit will er aber nicht sagen, dass er, im Gegensass zu seiner Konkursmasse als einem von ihm unterschiedenen Rechtssubjekte, Eigentümer sei oder durch Übertragung es werden wolle. Vielmehr kann feine Meinung nur sein, dass das streitige Vermögensstü (die Berlustscheinsforderung) nicht mehr fraft des früheren Konkurserkenntnifses dem Konkursbesclag unterstehe oder unterstellt werden dürfe, sondern dem Veschwerdeführer als beshlagsfreier Gegenstand mit freiem Verfügungsrechte gehöre. Solche Streitigkeiten darüber, ob und wieweit ein Vermögensstückk des Gemeinschuldners vom Konkursbeschlage ergriffen werde, haben aber die Aufsichtsbehörden und nicht die Gerichte zu entscheiden (fiehe AS Sep.-Ausg. 9 Nr. 61 Erw. 25),

2. Die Vorinstanz hat denn auch selbst die Eingabe des Nefurrenten daneben noch als betreibungsrechtliche Beschwerde behandelt, Wenn sie sie aber in dieser Hinsicht zunächst als verspätet erklärt, so lässt sich ihr aut hierin nicht beistimmen., Ein Anlass zur Beschwerdeführung lag für den Rekurrenten erst und nur dann vor, wenn das Konkursamt ihm als Gemeinschuldner erklärte, dass es die Verlustscheinsforderung als ein neu entdecktes Vermögensftückk nach Art. 269 SHKG betrachte und demgemäss als Massegut verwerten wolle. Nun fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass das Amt nach dem Schluss des Konkurses von 1894 oder in der Folge, vor der jessigen Reklamation des Rekurrenten, ihm gegenüber je in diesem Sinne verfügt hätte; vielmehr muss das Gegenteil daraus geschlossen werden, dass die Konkursakten nichts über eine Einbeziehung der Verlustscheinsforderung zur Masse und eine Verwertung dieser Forderung enthalten. Danach hat das Konkursamt erst bei Anlass des nunmehrigen Begehrens des Rekurrenten, ihm den Berlustschein zu überlassen, zu der Frage, ob hinsichtlich dieser Forderung nach Art. 269 SchKG vorzugehen fei oder nicht, Stellung genommen, wenigstens soweit es sich um das Verhältnis zum Rekurrenten als Gemeinschuldner handelt. Es liegt somit feine verspätete Beschwerdeführung vor.

9. Wenn endlih die Vorinstanz die Beschwerde auch gestüssgt auf eine sachliche Prüfung als unbegründet erklärt, so ist hierüber * Ges,-Ausg. 32 1 Nr. 117 8. 777, (dun, d. Red. f. Pablt.) 874 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungsvorerst zu bemerken, dass ihre Annahme, es sei nicht mehr feststellbar, ob die Konkursverwaltung von der Existenz dieses Konfursaktivums Kenntnis gehabt habe, den Aften widerspricht. Denn diese Kenntnis folgt mit Notwendigkeit aus der Geltendmachung der Forderung im Konkurse Geissberger, der Einzahlung der Dlividende an die Masse Eisenhut und der Aushändigung des Berlustscheines an diese Masse. Man hat es danach bei der streitigen Verlustscheinsforderung mit keinem erst nach Schluss des Konfursverfahrens entdeckten, sondern mit einem vorher bereits bekannten Vermögensstück zu tun. Artikel 269 ist daher nicht anwendbar, auch nict analog, wie die Vorinstanz meint (vergl. Sep.-Ausg. 4 Nr. 40 * und dortige Zitate) ; vielmehr darf die Verlusischeinsforderung, da sie mit dem Abschlujje des Konkurses beschlagsfrei geworden ist, nicht mehr im fonkursamilichen Nachverfahren des Art. 269 verwertet werden. ' Daraus ergibt sich die grundsägliche Begründetheit der Beshwerde. Der Rekurrent kann verlangen, dass ihm das Konkursamt Untertoggenburg den Verlustschein als Beweisurkunde für die Verlustscheinsforderung herausgebe, sofern er noh erhältlich ist. Jt letzteres nicht mehr der Fall, so fann er beanspruchen, dass es ihm hierüber eine Bescheinigung verabfolge, und fann er gestüzt darauf — soweit dies noh nicht geschehen — vom Konfursamte Tablat, das den Verlusischein seinerzeit ausstellte, die Ausstellung eines Duplikates beanspruchen, worin das Abhandenkommen des Originals vorgemerkt wird.

Daran ändert auc die Erklärung der Vorinstanz nichts, es sei nicht ausgeschlofsen, dass die Verlustscheinsforderung seinerzeit im Konkurse verwertet worden sei. Diese blosse, durh keinen Anhalispunkt in den Konkursakten gestügte Vermutung vermag das Recht, das dem Rekurrenten nah dem gesagten zusteht, nicht zu beeinträchtigen. Jmmerhin kann das Konkursamt zu feiner Entlastung darauf dringen, dass die Möglichkeit einer frühssern BVeräusserung der Verlustscheinsforderung im fraglichen Duplikat ebenfalls verurkundet werde. Endlich ist zu bemerken, dass der vorliegen deEntscheid den Rechten eines allfälligen frühern Erwerbers der Forderung nicht vorgreist.

* Ges.-Ausg. 27 I Nr. 99 S. 552 Æ. (Anm. d. Red. f. Padl.)

Dispositif

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides im Sinne von Erwägung 3 hiervor begründet erklärt.

139. Enfscheid vom 15. Dezember 1908 in Sachen DSchrämsi, Betreibung gegen einen ausserhalb des BetreibungsEmnuitons Wohnenden für eine öffentlich-rechtliche (i. c. Nachsteuer-) Forderung. Art. 46 SchKG.

A. Am 4. Juni 1908 erwirkte der Kanton Baselftadt von der Arresthehörde Baselstadt gegen den Rekurrenten Alfred SchrämliBucher in Luzern für eine Nachsteuerforderung von 11,452 Yr. einen Arrestbefehl, der als Arrestgrund nennt: „§ 5b des kantonalen Gesetzes betreffend die direkten Steuern“ (— wonach Arreste für Steuerforderungen von der zuständigen Gerichtsbehörde zu verlangen sind —). Der Arrest wurde am gleichen Tage durch Arrestnahme einer Hypothekarforderung vollzogen, die naher infolge eines Widerspruchsverfahrens wieder beschlagsfrei wurde. Am 15. Juni 1908 prosequierte der Gläubiger diesen Arrest dur einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. 49,694) des BetreibungÎamtes Baselstadt. Der erhobene Rechtsvorfschlag wurde durch RNechtsöffnungsurteil des Dreiergerihts von Baselstadt beseitigt und der Gläubiger stellte das Fortsezungsbegehren. Darauf pfändete das Amt eine Forderung, die vom Drittschuldner bestritten wurde und deren nachherige Verwertung einen Erlös von nur 6 Fr. ergab. Am 5. September 1908 verlangte der Gläubiger „requisitorishe Nachpfändung von Vermögen des Schuldners durch das Betreibungsamt Luzern“. Diesem Begehren kam das Betreibungsamt Baselstadt nach und das Betreibungsamti Luzern erliess darauf am 5. Oktober 1908 gegen den Rekurrenten eine Pfändungsankündigung.

B. Der Rekurrent führte bei den luzernischen Ausfsichtsbehörden Beschwerde — was hier nicht weiter in Betracht kommt — und leitete daneben in Basel das vorliegende Beschwerdeverfahren

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 46, Art. 93, Art. 98 und Art. 269 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in