Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

34 II 394

kursbeschlagsreht (der Konkursmasse) tritt; die Konkursmasse sukzediert in die Rechte der Pfändungsgläubiger. Jhre Lage kann daher dem Drittschuldner der gepfändeten Forderung gegenüber auch nicht schlechter sein, als es die Lage der Pfändungsgläubiger war, so speziell hinsichtlich der Verrechnung, und daraus folgt, dass Art. 213 hier keine Anwendung findet. Dass die gedachte Sukzession der Gesamtgläubigerschaft in die Rechte der Pfändungsgläubiger stattfindet, hat das Bundesgericht stets angenommen, vergl. AS 22 S, 704; 24 1 S. 399 Nr. 73 i. f.; |f. auch 32 Il S. 136; vergl. ferner Weber und Brüstlein (und Salis), 2. Aufl., Anm. 8 zu Art. 199 S. 265 f. Damit ist aber die aufgeworfene Frage entgegen dem Kläger und im Sinne der Borinstanz entschieden.

3. Der eventuelle Standpunkt des Klägers kann aus dem Grunde nichl geshügt werden, weil es nah der verbindlichen, in Anwendung kantonalen Prozessrehts erfolgten Feststellung der Vorinstanz am Nachweise dafür gebricht, dass die fraglichen Zahlungen Wittmers aus dem Vermögen des Klägers stammten.

Demnach hat das Bundesgericht ertannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. März 1908 in allen Teilen bestätigt.

44, Arteil vom 19. Juni 1908 in Sachen Kopp, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Hoh, Kl. u. Ber.-Bekl.

Art. 65 06, Berufungsfrist; beschleunigtes Verfahren. Darunter fallen nur die im OG seibst (Art. 63 Ziff. 4 Abs. 2) bezeichneten Streitigkeiten. — Vindikation von Versicherungspolicen im Konkurse. Anfechtung der Begünstigung des Vindikanten. Art. 285 ffÆ. SchKG.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 21. Dezember 1907 hatte das Kantonsgeriht Zug über die Rechtsbegehren : „Und Nr, 74,184 der Union Assurance Society in London, resp. „an der Verficherungsfumme von 19,254 Fr. 50 Cts., nebst er- „laufenen und noch erlaufenden Zinsen anzuerkennen, eventuell, „es sei gegenüber dem Beklaglen gerichilih festzusetzen, dass die „und 74,181 der Vaion Assurance Society in London nicht „zu der Verlassenschaftsliquidationsmassa des Anton Hoy ge- „dren“ ;

b) des Beklagten: „Es seien sämtlicze Klagebegehren im ganzen „Umfange abzuweisen und demzufolge die von der Klägerin vin- „dizierten Ansprüche, d. h. das Eigentumsreht an den Versiche- „rungspelicen Nr. 74,180 und 74,181 der Union Ássurance „O0ciety in London, bezw. an der Versicherungssumme von „10,254 Fr. 50 Ets., nebst erlaufenen und noch exlaufenden „Zinsen, im Sinne von Art, 280 des Bundesgesetzes über Sch. „Und K. dem Beklagten zuzuerkennen. Eventuell : Es sei gericht- „lich zu erkennen, es habe die Klägerin dem Beklagten die vom „Versicherten Anion Hoh bezahlten Prämien von 2700 Fr. zu- „rüdzuvergüten“ ; — erkannt :

Es set der Beklagte pflichtig, das Eigentumsrecht der Klägerin an den Versicherungspolicen Nr. 74,180 und 74,181 der Union A ssurance Society in London, resp. an den Nesten der nach der Deckung der Faustpfandforderung der Sparïassa Zug resultierenden Bersicherungssumme samt Zins anzuerkennen.

Auf Appellation des Beklagten hin hat sodann das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 21. März 1908 das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

B. Gegen das ihm am 31. März 1908 mitgeteilte obergerihtliche Urteil hat nunmehr der Beklagte mit Eingabe vom 10. April 1908 die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und in Gutheissung des von ihm vor Obergericht gestellten Rechtsbegehrens zu erkennen,

D. 9. es sei im Sinne der Gegenrechtsbegehren zu erkennen.

C. Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der BeUagten diefe Anträge wieder aufgenommen.

Der Vertreter der Klägerin hat die Anträge gestellt: 1. Auf die Berufung sei, weil verspätet, nicht einzutreten; 2. Eventuell sei die Berufung abzuweisen.

Erwägungen

1. Mit Verträgen vom 22. und 23. Dezember 1899 ssloss der Ehemann der Klägerin eine Versicherung für den Todesfall, für die Bersicherungssummen von je 5000 Fr., mit der Union ÁsSurance Society ab; als Beneficiatin war in beiden Verträgen die Klägerin bezeichnet. Die Prämien betrugen 299 Fr. und 196 Fr., zusammen also 451 Fr. pro Jahr. Am 4. März 1905 starb der Versicherungsnehmer Hot, und über seine Nachlass wurde, da er vou Kindern und Ehefrau ausgeschlagen ward, die fonkfurSamiliche Liquidation eröffnet. Hoy hatte die Policen zu seinen Lebzeiten der Sparkasse Zug verpfändet, nah Feststellung der Borinstanz für cine Schuld von 38,450 Fr. 05 Cts. Jm Konkurse lieferte die Pfandgläubigerin die Policen der Masse ab, unter Wahrung ihrer Pfandrechte; die Versicherungsgesellschaft. ihrerseits deponierte die Versicherungssummen bei der Kantonalbank Zug. Die Klägerin vindizierie die Policen; die Masse bestriti ihre Ansprache nichi, wohl aber, auf Abtretung durch die Masse hin, eine Anzahl Gläubiger, worunter in der Folge nur noch der heutige Beklagte, Laut Zirkular der Konkursverwaltung an die Gläubiger, vom 7. April 1906, war ursprünglich vorgesehen, die Faustpfandforderung der Sparkasse Zug in folgender Weise zu decken: 25,178 Fr, 10 Cts. durch Erlös von Gülten ; 8990 Fr. 15 Cts. durch Policen; 47441 Fr. 80 Cts. durch Er- [dS des Erbteils ; die Konkursverwaltung slug jedoch vor, die Befriedigung in der Weise vorzunehmen, dass aus den Werttiteln, Gülten und dem Erbteil Deckung bis zu 37,750 Fr. 05 Ets. erfolgen sollte, so dass aus den Lebensversicherungspolicen nur 2000 Fr. zu decken waren. Laut Bescheinigung des Konkursamtes Zug (vom 20. Dezember 1907) wurde diefer Vorschlag von allen Gläubigern (wie auch von der Klägerin) angenommen, so dass aus den Policen 7554 Fr. 10 Cts. frei sind. Auf die ihr angefezte Klagefrist gegen die Bestreitung dur die Abtretungs®- gläubiger hin hat dann die Klägerin (und zwar rechtzeitig, vide Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 1907, BGE 33 II Nr. 66 S. 4952 ff.) die vorliegende Klage angehoben, wogegen der Beklagte mit dem ebenfalls aus Fakt. A. ersichtlichen Gegenrechisbegehren geantwortet hat. Wie der Vertreter des Beklagten heute anerkannt hat, ist heute nur noh streitig, ob die Klägerin mit ihrem Eigentumsanspruch zuzulassen oder abzuweisen sei, und der Beklagte beansprucht nihi mehr seinerseits das Eigentum an

den Policen. Seine Bestreitung des Eigentumsanspruches an den Policen hat er vor den fantonalen Justanzen auf die beiden Standpunkte gegründet, durch die Verpfändung der Poltcen habe Hotz Über die Policen verfügt und damit seine zu Gunsten der Klägerin eingegangene Verfügung aufgehoben; in zweiter Linie fei die Begünstigung der Klägerin in dem Versicherungsvertrage mit der Anfechtungsklage nach Art. 286 und 288 S{<KG anfechtbar, eventuell werden die einzelnen Prämienzahlungen als anfechtbar bezeichnet. Die Urteile der Borinstanzen beruhen auf der Abweisung aller dieser Standpunkte des Beklagten.

2. Der Vertreter der Klägerin hat seinen heutigen Antrag auf Nichteintreten in die Berufung, als verspätet, damit begründet, nah § 21 des zugerischen Einf.-Gef. zum SchGKG sei die vorliegende Vindikationsstreitigkeit im beschleunigten Verfahren durchzuführen, demgemäss komme denn die fünftägige Berufungssfrist des Art. 65 Abs. 2 OG und nicht die gewöhnliche 20- tägige Frist zur Anwendung. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Das beschleunigte Verfahren, für welches das OG eine abgekürzte Berufungsfrist vorschreibt, ift das im OG selbst als solches bezeichnete Verfahren, d. h. also, es fallen darunter nur die Streitigkeiten aus den Art. 148, 250 und 284 SchKG. Wenn auch die kantonalen Gerichte für das Verfahren vor ihren Jnstanzen noch andere Streitigkeiten in das beschleunigte Verfahren verweisen können, so gilt das eben nur für die fantonalen Jnstanzen, nicht aver für das Berufungsverfahren. (Vergl. BGE 21 S. 823 Erw. 3; fernex Th. Weiss, Berufung, S. 99, und dortige Zit.) Die Berufung ist also im vorliegenden Falle rechtzeitig eingelegt, und da die objektiven Voraussegungen zweifellos gegeben sind, ist auf sie einzutreten.

3. Vor den kantonalen Jnstanzen hat der Beklagte seine erste Einwendung dahin formuliert: Die Klägerin sei allerdings in dem 398 A, Entscheilungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Versichecungsvertrage die Begünstigte gewesen. Allein sie habe der Gesellschaft gegenüber den ihr zugedachten Vorteil nicht rechtzeitig akzeptiert, und der Versicherungsnehmer (Ehemann Hoh) habe nun vorher über die Verficherungsfumme anderweitig verfügt, nämlich durch die Verpfändung der Policen an die Sparkasse Zug. Dieser Argumentation kann nicht beigestimmt werden. Unrichtig ist daran der Ausgangspunkt : dass die Verpfändung eine Verfügung zu Gunsten des Pfandgläubigers bedeute, die den Pfandgläubiger zum Berechtigten aus eigenem Rechte an der Police mache und einen Widerruf der Begünstigung der (în der Police bezeichneten) Klägerin in sich schliesse. Die Verpfändung sliesst die Rechte der Klägerin auf die Policen nicht aus, sie gewährt dem Pfandgläubiger nur ein eventuelk, bei Nichtbefriedigung, in Wirksamkeit tretendes Recht auf Veräusserung der Policen, Das Recht der Klägerin ist mit dem Pfandrecht des Pfandgläubigers belastet, aber es ist dadurch nicht aufgehoben worden. Es mag übrigens darauf hingewiesen werden, dass die eine Police offenbar völlig intaft geblieben ift, da laut Feststellung der Vorinstanz zur Ausgleichung der Restschuld der Sparkasse Zug nur noch ein Betrag von zirka 2400 Fr. aus den Policen erforderlich war. Das führt indessen zur Prüfung eines weiteren Standpunktes des Beklagten.

4. , Jn seinem heutigen Vortrage hat nämlich der Vertreter der Beklagten die Streitfrage auf einen andern Boden zu bringen gesucht: Er hat die Streitfrage dahin gestellt, dass es sich um die Frage der Verteilung des Erlöses mehrerer solidarisch haftbarer Pfänder handle, darum, aus welchem Geld die Sparkasse Zug als Pfandgläubigerin zu befriedigen sei. Allein diesem Standpunkt fehlt von vornherein das talsächlice Fundament dadurch, dass darüber ein Abkommen getroffen worden ist, dem alle Gläubiger, mit Jnbegriff des Beklagten, beigetreten sind. Die Rechte, die die Konkursmasse dem Beklagten abtrat, gingen also gar nicht und konnten gar nicht gehen auf eine Bestreitung der Verteilung der Forderung der Sparkasse Zug auf die verschiedenen Pfänder. D4- zu kommt noch folgender Gesichtspunkt : Abgesehen davon, dass es sich hiebei wohl um eine Verteilungsfrage handelt, die auf dem Beschwerdeweg, nicht auf dem Zivilprozessweg zum Austrag zu VI, Schuldbetreibung und Konkurs, N® 4, 399 bringen war, — würde es an jeglichem tatsächlihen Material für die Entscheidung dieser Frage fehlen. Es handelt sih dabei nicht nur um einen neuen rechtlihen Gesichtspunkt, unter dem das vorhandene Aktenmaterial zu beurteilen wäre, sondern um eine neue Einrede und um ueue tatsählihe Vorbringen ; sole sind nah Art. 80 OG in der Berufungsinstanz ausgeschlossen. Es müsste das Verhältnis der einzelnen Pfänder untereinander bekannt sein, und die Entscheidungsnorm würde Art. 219 Abj. 2 SchKG bilden; allein das tatsächliche Material für die Anwendung dieser Bestimmung fehlt.

5. , Danach kann denn nur noch in Frage tommen, ob die Anfechtungseinrede des Beklagten zu shühen sei, die fih auf Art. 286 und 288 SchKG ftüsst. Jn dieser Beziehung hat der Beklagte vor den kantonalen Justanzen alternativ (oder eventuell) angefochten: den Versicherungsvertrag und die Begünstigung der Klägerin, und demnach die Anfechtung alternativ gerichtet auf die Versicherungssumme, die einzelnen Prämien und endlich auf den Nükkaufswert der Policen im Moment der Anfechtung, resp. im Moment des Todes des Versicherten. Mit Recht hat jedoch sein Vertreter heute erklärt, der Versicherungsvertrag als solcher fei nicht anfechtbar, sondern nur die Begünstigung der Klägerin, Jn der Tat fonnte sih die Anfechtung des Versicherungsvertrages als solchen niemals gegen die Klägerin, die bei dessen Abschluss in keiner Weise beteiligi war, richten ; als Anfehtungsbeklagte konnte hier nur die Versicherungsgesellschaft in Frage kommen. Zudem kann die Versicherungsfumme aus dem Grunde nicht den Gegenstand einer Anfechtungsklage bilden, weil sie gar nicht zum Vermögen des Versicherungsnehmers gehört und daher auch uicht, wie Art. 291 SKG fordert, zurückkgewährt werden kann. Abgesehen hievon haben die Vorinstanzen für das Bundesdgericht verbindlich festgestellt, dass der Nachweis einer Überschuldung des Versicherungsnehmers im Zeitpunkte des Bertragsabschlusses nicht geleistet sei. Was sodann die Anfechtung der Begünstigung der Klägerin betrifft, so erscheint es überhaupt als sehr fraglich, ob diese Vertragsklausel, losgelöst vom übrigen Vertragsinhalt, als dessen integrierender Bestandteil sie erscheint, angefochten werden fönnte. Auch hier würde die Anfehtung zudem scheitern an der

eben erwähnten Feststellung. Der Beklagte hat nun heute die Auffassung vertreten, als Zeitpunkt für die Anfechtbarkeit komme nicht der Moment des Vertragsabschlusses, sondern der Moment der Zahlung jeder einzelnen Prämie in Betracht, denn mit jeder Zahlung werde ein neuer Vertrag abgeschlossen. Diese Auffassung erscheint jedoch unhaltbar. Die Prämienzahlung stellt sich als Erfüllung der dem BersicherungSnehmer vertraglich obliegenden Pflichten dar, die Zahlung der Prämien erfolgt nicht freiwillig, sondern auf Grund des Versicherungsvertrages, in Erfüllung einer vertraglicen Pflicht. (Vergl. Hs. König in Z6JV 42 118.) Mit der Nichtanfechtbarkeit des Vertrages als folchen fällt daher auh die Anfechtbarkeit der Prämien dahin. Zudem erscheint die Anfechtung vom Standpunkte der Schenkungspauliana (Art. 286 SchKG) aus no aus einem anderen Grunde als nicht zulässig: Cntgegen der Auffassung des Beklagten stellt sich die Begünstigung der Klägerin durch den Lebensversicherungsvertrag nicht als Schenkung dar. Denn der Ehemann, der sich auf den Todesfall versichert, und hiebei seine nächsten Angehörigen (Ehefrau und Kinder) als Beneficiaten einsetzt, handelt in Gemässheit seiner sittlichen Fürsorgepflicht für seine Angehörigen, es legt in dieser Versicherung feine Schenkung, oder wenigstens keine grundlose Schenkung. Von einer Schädigung der Gläubiger könnte höchstenfalls dann gesprochen werden, wenn der Versicherungsnehmer eine im Verhältnis zu feiner Vermögenslage zu grosse Versicherung eingehen würde, so dass er Mittel, die über seinen wahren finanziellen Stand hinausgehen, zur Aufbringung der Prämien und zur Aufrechterhaltung der Versicherung aufwenden müsste. Hiefür liegt aber gar nihts in den Akten, gegenteils steht laut Ausspruch der Vorinstanz fest, dass der Versicherungsnehmer Hoss ein gutgehendes Bäckereigeschäft betrieb, so dass nicht anzunehmen ift, day eine jährliche Prämienzahlung von 451 Fr. seine finanziellen Mittel in der gedachien Weise überstiegen habe, oder dass eine Versicherungssumme von 10,000 Fr. in Missverhältnis zu seiner Lage gestanden sei. Für eine Deliktspauliana würde es sodann, abgesehen von allem andern, am Nachweise der Erkennbarkeit der Begünstigungsabsicht fehlen. Diese Erwägungen führen dazu, die Anfechtbarkeit im vorliegenden Falle allgemein auszuschliessen, weil eben weder die Eingehung der Versicherung, mit Begünstigung der

Klägerin, noch die Prämienzahlungen ein anfechtbares RNechtsge- [châft in sich schliessen. Danach braucht nicht untersucht zu werden, ob allenfalls als Gegenstand der Anfechtung der Nücffkaufswert der Policen anzusehen, die Anfechtung auf ihn zu richten wäre (nach der von Hs. König a, a. O. vertretenen Theorie), und die Richtigkeit dieser Theorie kann dahingestellt bleiben.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerihts des Kantons Zug vom 21. März 1908 in allen Teilen bestätigt.

VITI. Organisation der Bundesrechtaspflegs. Organisation judiciaire fodérale.

49. Arfeis vom 15. Mai 1908 in Sachen Erobst, Chapuis & Wolf, Bekl. u. Haupt.-Ber,-Kl., gegen Zulässigkeit der Berufung bei einem Prozess, der auf grundsätzliche Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beklagten geht. Vermögensrechtliche Streitigkeit, Art. 59 Os. Notwendigkeit der Angabe des Streitwertes, Art. 63 Ziff. 1: 58 08.

Das Bundesgericht hat da sih ergeben :

A. Durch Urteil vom 16. Januar 1908 hat der Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern (17. Abteilung) über das Nechtsbegehren :

„Es sei gerichtlich zu erkennen, die Kollektivgesellschaft Probst, „Chapuis & Wolf habe für alle Folgen zu haften, welche sich „auf den unterm 23. April 1904 dem Hans König zugestossenen

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 148, Art. 250, Art. 284, Art. 286 und Art. 288 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen, Art. 59 — der Erlass wurde am 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. September 2007, 1. Januar 2009, 1. Januar 2013, 14. Januar 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 23. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. September 2024, 1. Januar 2026 und 26. Februar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in