Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

34 II 523

BGE 34 II 523

59. Arteil vom 16. Juli 1908 in Sachen Barbezat, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Schenker, Kl. u. Ber.=Bekl.

Schuldübernahme; Anfechtung wegen Irrtums. Abschluss bei Ver¬

mittlung der beidseitigen Willenserklärung durch einen Boten; Be¬

deutung der Unterzeichnung eines Schriftstückes, das der Unterzeich¬

nende nicht versteht. — Irrtum nach Art. 19 Ziff. 1 OR.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 10. April 1908 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt

Die Klage ist gutgeheissen. Danach ist festgestellt, dass dem Be¬ vom 25. September 1906 gegen die Klägerin Betreibung ange¬ hoben hat, und für welche ihm mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. November 1906 die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, im Betrage von 4743 Fr. 20 Cts.

und Folgen, nicht zusteht.

B. Der Beklagte hal gegen dieses Urteil rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be¬ klagten seinen Berufungsantrag erneuert.

Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung angetragen.

Erwägungen

1. Der Beklagte Barbezat hatte seinem Freunde Ernst Hofmann in La Chaux-de-Fonds in den Jahren 1904/1905 Geld im Gesamtbetrag von 4670 Fr. geliehen. Er liess ihm im August 1905 für diese Forderung pfänden und sich am 17. Oktober 1905 mit Einwilligung des Betreibungsamtes die Pfändungsobjekte aus freier Hand um den Betrag der betriebenen Forderung von 4686 Fr. 95 Cts. übertragen (gemäss Art. 130 Ziff. 1 SchKG).

Die so erworbenen Pfändungsobjekte überliess der Beklagte dem Hofmann gemäss schriftlichem Mietvertrag vom 12. Dezember 1905 zur Miete. Laut diesem Vertrage wurde ein Mietzins von 225 Fr.

p. a., monatlich mit 18 Fr. 75 Cts. zahlbar, und eine Kün¬ digungsfrist von zwei Monaten vereinbart. Verzug in der Zah¬ lung der Miete sollte den Vermieter zur sofortigen Auflösung des zum Warten mehr habe. Als Hofmann dann mit der Klägerin Vertrages berechtigen. Der Mieter verpflichtete sich, die Mietob¬ wieder zurückkehrte, erklärte er, sie sei nun bereit, zu unterzeichnen, jekte zurückzukaufen, zu welchem Zwecke er dem Beklagten am und sie unterschrieb darauf die vom Beklagten eingelegte Schuld¬

17. Januar 1906 den Betrag von 4686 Fr. 95 Cts. zu zahlen anerkennung. In derselben konstituierte sie sich als solidarische

hatte. Mittelst Zahlung dieser Summe zuzüglich den monatlichen Mitschuldnerin für die Verpflichtungen des Hofmann gemäss Art.

Mietzinsen sollte Hofmann Eigentümer der Objekte werden. Als 6 und 9 des Mietvertrages vom 12. Dezember 1905, von dem Hofmann am 17. Januar 1906 seine Zahlungsverpflichtung nicht sie volle Kenntnis zu haben erklärte; infolgedessen anerkenne sie hielt, liess ihn der Beklagte auf 15. März vor den vertraglich zu schulden: a) den Mietzins von 225 Fr. per Jahr seit 17. Ok¬ bestimmten Richter, Friedensrichter in La Chaux-de-Fonds, laden, tober 1905; b) das Kapital von 4686 Fr. 95 Cts. Kaufpreis mit dem Begehren auf Auflösung des Mietvertrages. Hofmann der Mietobjekte. Dagegen wurde die Fälligkeit dieser Beträge auf anerbot dem Beklagten darauf vermehrte Sicherheit durch die 6 Monate hinausgeschoben, auf 22. September 1906. Durch die¬ Bürgschaft der Klägerin. Hofmann war nämlich mit der Klägerin, sen Akt sollte der Vertrag vom 12. Dezember 1905 keinen Ab¬ die im „Bund“ ein Heiratsgesuch mit Hinweis auf ihr Vatergut bruch erleiden, vielmehr unter den Kontrahenten weiterbestehen.

publiziert hatte, in Verkehr getreten, indem er ihr vorspiegelte, Der Akt bezeichnet sich dann noch als Schuldanerkennung ein Vermögen von 30,000 Fr. erspart zu haben und pro Jahr Sinne von Art. 82 SchKG. Am gleichen Tage (22. März 3500—4000 Fr. zu verdienen. In seinen Briefen vom 16. und liess der Friedensrichter auf Begehren des Beklagten gegen Hof¬

19. Januar, 9. und 23. Februar und 20. März teilte Hofmann mann das Urteil: « Déclare la demande bien fondée. Prononce der Klägerin mit, er sei im Begriffe, einen für ihn günstigen » la résiliation du contrat de louage du 12 décembre 1905 Hauskauf abzuschliessen, es werde eine Bürgschaft für das von » et la vente aux enchères publiques des meubles compris ihm dazu benötigte Geld, etwa 5000 Fr., verlangt, er frage sie » dans le dite acte, dans le cas ou Ernest Hofmann aurait an, ob er sich an ihre Mutter wenden dürfe. Die von der Klä¬ »versé un acompte sur le prix des meubles et à défaut de gerin begehrte Stellung eines zweiten Bürgen bezeichnete er als »versement, autorise le demandeur à reprendre purement unmöglich. Auf Einladung des Hofmann kam die Klägerin am » et simplement les meubles loués et condamne le défendeur

2. März, auf welchen Tag die Verhandlung in Sachen Barbezat, » aux frais. » Die Klägerin erhielt dann genaueren Aufschluss über betreffend Aufhebung des Mietvertrages angesetzt worden war, Hofmann und widerrief in einer Erklärung vom 25. April 1906 nach La Chaux-de-Fonds. Der Beklagte hatte vorerst über die an die Amtsschreiberei La Chaux-de-Fonds die von ihr einge¬ Zahlungsfähigkeit der Klägerin Informationen eingezogen und gangene „Terminbürgschaft“, zu der sie am 22. März gezwungen günstige Auskunft erhalten. Er erschien mit seinem Vertreter, worden sei. Als sich bei Betreibungen gegen Hofmann heraus¬ Notar Brandt, in der Wohnung des Hofmann, in der die Klä¬ stellte, dass im Mietvertrage vom 12. Dezember 1905 eine Reihe gerin eingetroffen war. Die Klägerin war vorher von dritter von Gegenständen, die der Beklagte laut Kaufvertrag vom 17. Ok¬ Seite schon vor Hofmann gewarnt worden und war daher arg¬ tober 1905 von Hofmann gekauft hatte, aus Versehen eines wöhnisch; sie verstand, wie festgestellt ist, die französische Sprache Schreibers des Notars Callandre fehlten, wurden sie in einem nicht, während der Beklagte und sein Vertreter, wie ebenfalls tat¬ Nachtrag vom 25. Mai 1906 ebenfalls in den Mietvertrag in¬ sächlich feststeht, nicht deutsch verstanden. Hofmann, der allein als begriffen. Infolge einer Mietzinsbetreibung gegen Hofmann wurde Dolmetscher diente, zog sich mit der Klägerin in den Korridor in der Folge ein Teil der Objekte vom Betreibungsamt versteigert.

zurück und besprach dort den von Brandt französisch redigierten Nach dem Scheitern von Vergleichsverhandlungen zwischen den Bürgschaftsakt mehr als eine Stunde lang. Brandt ging zwei Parteien, in denen die Klägerin gegen Ausstellung einer Aner¬ Mal hinaus und drängte auf eine Erklärung, da er keine Zeit kennung von 1500 Fr. freigelassen werden wollte, betrieb der Beklagte die Klägerin und erwirkte provisorische Rechtsöffnung Schuld aus dem Hauskauf nur während sechs Monaten zu ver¬ für 4743 Fr. 20 Cts., worauf die Klägerin die vorliegende Ab¬ bürgen, während sie dann einen davon wesentlich verschiedenen erkennungsklage einreichte. Vertrag einging: anstatt der Terminbürgschaft eine unterminierte

2. Die Klage stützt sich darauf, dass der Beklagte den Betrug Solidarschuldnerschaft und nicht für einen Hauskauf.

des Hofmann aus der Art, wie der Vertrag in der Wohnung 3. Vor Entscheidung der Frage, ob die Schuldübernahme der desselben zu Stande kam, hätte erkennen sollen. Im Missbrauch Klägerin wegen Irrtums oder Betrugs angefochten werden könne, der Unkenntnis der Klägerin von der französischen Sprache und ist die andere Frage zu untersuchen, ob überhaupt im Schuld¬ von den Verhältnissen seitens des Beklagten liege ebenfalls ein übernahmeakte vom 22. März 1906 eine Willenserklärung der Betrug. Da der Beklagte sich des Hofmann als seines Vertreters Klägerin enthalten sei. Die Erklärung erfolgte durch Unterzeich¬ gegenüber der Klägerin bedient habe, sei er auch für dessen Hand¬ nung eines vom Gegner aufgesetzten Erklärungsinhalts, den die lungen verantwortlich. Jedenfalls sei die Klägerin im Irrtum Klägerin selber direkt nicht verstehen konnte. Würde zu den Er¬ über den Vertrag versiert, da sie annahm, es handle sich um eine fordernissen einer Willenserklärung gerechnet, dass die Kundgebung Terminbürgschaft für ein Darlehen, das Hofmann zur Anzahlung mit Mitteln geschehe, die an sich auf einen dahinter stehenden auf ein Haus aufnehmen wollte, während sie nun einen Kauf¬ Willen schliessen lassen oder gar, dass der Inhalt der Kundgebung und Mietvertrag einging. Der Kauf= und Mietvertrag wird als dem Erklärenden überhaupt bewusst sein könne, so müsste in Fällen, simuliert angefochten, da er lediglich um die Klägerin in die Ver¬ wo der Erklärende nichts verstanden hat vom scheinbar Erklärten, pflichtung hineinzuziehen abgeschlossen worden sei. Der Beklagte das Vorliegen einer Erklärung überhaupt verneint werden. Es könne die Klägerin eventuell auch darum nicht auf Zahlung des steht in casu fest, dass die Klägerin nichts von dem verstanden Kaufpreises belangen, weil der Vertrag vom 12. Dezember 1905 hat, was sie unterschrieb, und es ergibt sich auch aus den Fest¬ aufgelöst worden und dem Beklagten daher das Eigentum an den stellungen der Vorinstanz, an die das Bundesgericht gebunden ist, Objekten geblieben sei, die er an sich hätte ziehen sollen, um sie dass ihr der Inhalt der von ihr unterschriebenen Erklärung nicht vor der Versteigerung zu retten. Die beiden Vorinstanzen haben etwa vom Gläubiger oder seinem Vertreter (Brandt) übersetzt oder die Klage zugesprochen. Das Amtsgericht Olten=Gösgen schliesst erklärt worden ist. Dass das Zeugnis Brandt von der Vorinstan

sich in seinen Motiven allen Anfechtungsgründen der Klägerin als nicht beweisbildend erklärt worden ist, ist ein Entscheid, der an. Das Obergericht hat in seinem heute angefochtenen Urteil die sich der Überprüfung des Bundesgerichts entzieht. Dagegen hat

Annahme eines Betruges des Beklagten und die Erkennbarkeit des Hofmann, also für die Parteien ein Dritter, der hiebei wie ein Betruges Hoffmanns für den Beklagten abgelehnt. Das Gericht Bote als Übermittler der Erklärungen der Parteien handelte, die hält zwar das Zeugnis Brandts, wonach Hofmann den Akt vom beidseitigen Erklärungen entgegengenommen und je an die andere

22. März der Klägerin vorgelesen und übersetzt habe, nicht für Partei weitergegeben. Es liesse sich nun die Ansicht vertreten, dass beweiskräftig, wegen der in ihm enthaltenen Widersprüche, und es als Willenserklärung der Klägerin nur das in Betracht komme, nimmt auch an, dass nach Grundsätzen der bona fides es Pflicht was sie dem Hofmann erklärte, mit der Begründung, da die Un¬ des Beklagten gewesen wäre, die Klägerin aufzuklären, weil er terschrift ohne Erfassen des Unterschriebenen keine Erklärung sei, annehmen konnte, die Klägerin befinde sich im Irrtum über den sondern als Erklärung nur erscheinen könne, weil der Inhalt

Inhalt des Vertrages. Allein diese Aufklärung sei dem Hofmann durch einen Dritten erklärt wurde, so sei auch nur das diesem

überlassen worden, und er habe annehmen dürfen, dass ihm dies Dritten gegenüber geäusserte die Willenserklärung. Dann ergäbe unter vier Augen leichter gelingen werde. Dagegen liege ein error sich aus den Feststellungen der Vorinstanz, dass die Klägerin über¬

in negotio vor; denn die Klägerin habe den Willen gehabt und haupt die in Schrift vorliegende Erklärung gar nicht abgegeben

auch dem Hofmann im Hausgang seiner Wohnung erklärt: eine hat. Es wäre dann eine absichtliche Entstellung der Erklärung durch den übermitteluden Boten anzunehmen und für eine solche inhalte zu machen; ihr fehlte nur das Bewusstsein über den In¬ hätte der Erklärende nicht einzustehen (vergl. Hölder, Kommen¬ halt dessen, das sie sich dadurch aneignete. Dieses Bewusstsein des tar zu § 120; Dernburg, bürg. R. I § 145 V; Crome, Inhalts kommt aber nicht in Betracht für die Frage nach der Système I S. 422). Allein der Ausgangspunkt für diese Auf¬ Existenz der Erklärung. Vom Standpunkte dieser Auffassung aus fassung ist unrichtig. Der entscheidende Standpunkt ist eben, ge¬ wäre das Vorliegen einer Willenserklärung nur dann abzulehnen, mäss der vom Bundesgericht stets vertretenen Erklärungs= oder wenn der Erklärungsgegner weiss oder wissen muss, dass das ihm

Vertrauenstheorie, der des Empfängers der Erklärung. Mass¬ Erklärte nicht erklärt werden wollte (Manigk, S. 459). Hiefür gebend ist für diese Frage, was er als vom Erklärenden aus¬ fehlen aber genügende Anhaltspunkte, wenn schon allerdings für gehenden Erklärungsinhalt annehmen durfte und was er als das Wissenmüssen des Beklagten mancherlei spricht. Wenn auch Erklärungsmittel des Erklärenden halten konnte; wenn nur, was der Beklagte mit Hofmann nahe befreundet war und seine finan¬ hier zutrifft, eine Kundgebung mit dem Zwecke der Erklärung zielle Lage kannte, und sah, dass die Klägerin sich sträubte, leicht¬ gegenüber dem Gegner vorliegt und keine scheinbare Ausserung. hin für Hofmann zu interzedieren, so war doch anderseits mög¬

Es ist deshalb auch zu sagen, dass es zum Vorliegen einer Wil¬ lich, dass sie sich als Braut auch ohne falsche Angaben über den lenserklärung eines Bewusstseins über deren Inhalt überhaupt Inhalt der Urkunde zur Unterschrift bewegen liess. Es ist also nicht bedarf. Der Erklärende kann es der Einsicht des Gegners nicht anzunehmen, der Beklagte habe unter den gegebenen Um¬ oder Dritter überlassen, dass ihm nichts zum Unterzeichnen hin¬ ständen aus der Unterschrift nicht auf ein Einverständnis schliessen gelegt wird, was er nicht will, und blindlings Nichtverstandenes können.

unterzeichnen, ohne dass deshalb die Existenz der Erklärung be¬ 4. Ist daher von der Urkunde als dem erklärten Willensinhalt zweifelt werden könnte (so Hölder, § 119 Anm. 2, und nament¬ auszugehen, so kann nun aber diese Erklärung auf Grund von lich Manigk, Willenserklärungen, S. 185 u. 459). Es kann Art. 19 OR angefochten werden, wenn der Wille mit der Er¬ daher nicht so argumentiert werden, weil die Klägerin die Er¬ klärung nicht übereinstimmt. Ein solcher Irrtum im Erklärungs¬ klärung nicht verstehen konnte, liege keine Erklärung in dem akte liegt nun hier vor, da feststeht, dass die Klägerin eine Er¬ Schriftstück, und es müsse deshalb auf die Erklärung gegenüber klärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Das ergibt Hofmann (als dem Übermittler derselben) zurückgegangen werden, sich schon aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Die um zu wissen, was die Klägerin überhaupt erklärt hat. Der Vorinstanz nimmt als bewiesen an, dass die Klägerin bei der Gegner braucht nicht zu untersuchen, ob der Erklärende überhaupt Unterredung mit Hofmann im Korridor nur den Willen äusser oder durch wen er Kenntnis vom Inhalt erhielt. Es ist dabei zu eine terminierte einfache Bürgschaft für ein Hypothekardarlehen beachten, dass die Parteien die Schriftform für die Schuldüber¬ einzugehen. Wenn auch die Ausführungen der Vorinstanz mehr nahme vorgesehen haben und dass eine Bindung vor der Erfül¬ von dem, was die Klägerin meinte und glaubte, handeln, so lung derselben nicht eintrat, oder dass doch, wenn auch keine wollte sie das offenbar nicht als Mentalreservation verstanden

Schriftform als vereinbart angenommen wird, die Urkunde eine wissen, sondern als Ausserung der Klägerin gegenüber Hofmann, sog. Dispositivurkunde sein sollte, d. h. eine solche, durch welche und namentlich will auch die Vorinstanz nicht allein betonen, dass der verpflichtende Akt geschaffen, nicht nur über vorher ergangene Hofmann es „unterliess, die Klägerin genügend zu unterrichten“ Verpflichtungsakte relatiert wird. Nicht die mündlich ausgetausch¬ d. h. stillschwieg über den wahren Inhalt der Urkunde, sondern ten Erklärungen fallen daher in Betracht, sondern die Schrift. die Meinung der Vorinstanz kann nur die sein, dass Hofmann Der Klägerin fehlte aber — und das ist hier allein massgebend der Klägerin einen falschen Inhalt der Urkunde mitteilte, weil er

das Bewusstsein nicht, dass das Unterschreiben auch den Zweck gar nicht anders konnte, wenn er seine vorherigen Angaben in hatte, das Unterschriebene zu genehmigen d. h. zu ihrem Willens¬ der Korrespondenz nicht Lügen strafen wollte. Wollte man auch eine tatsächliche Feststellung darüber, dass Hofmann der Klägerin erkannten Haupttypen der Verträge ab, so ist Schuldübernahme in jener Unterredung diesen divergierenden Inhalt mitgeteilt hat, etwas anderes als Bürgschaft. Der Unterschied zwischen der ter¬ nicht als vorhanden annehmen, so müssten doch unbedenklich nach minierten einfachen Bürgschaft und der solidarischen Schuldüber¬ den Akten vom Bundesgericht selbst diese Ausserungen des Hof¬ nahme ist so gross, dass aliud anzunehmen ist. Jedenfalls aber ist mann als bewiesen angenommen werden, da ausgeschlossen ist, die Leistung eines zeitlich unbegrenzt haftenden solidaren Mit¬ dass die Klägerin den Akt unterschrieben hätte, wenn Hofmann schuldners erheblich umfangreicher, als diejenige eines nur auf ihr zugestanden hätte, dass er sie in der Korrespondenz angelogen sechs Monate haftenden Terminbürgen. Wäre aber auch keiner habe, d. h. wenn er ihr den wahren Sachverhalt mitgeteilt hätte. der Fälle von Art. 19 Ziff. 1—4 OR vorhanden, so müsste die Der Beklagte hat denn auch in den Rechtsschriften gar nicht be¬ Wesentlichkeit bei der vorliegenden Divergenz zwischen Wille und stritten, dass Hofmann der Klägerin einen falschen Inhalt der Erklärung doch angenommen werden, denn die dort angeführten

rkunde angegeben habe, sondern nur, dass er, der Beklagte, Kennt¬ Fälle sind nur exemplikativ, nicht limitativ, verstanden. Ob dabei nis hievon gehabt habe. das gewollte Geschäft (die Bürgschaft) im Endeffekt vielleicht

5. Ist aber demgemäss die Annahme zu Grunde zu legen, dass weniger günstig hätte sein können, als die Solidarschuldübernahme, die Klägerin unmittelbar vor der Unterzeichnung demjenigen, der wie der Beklagte vor den Vorinstanzen behauptete, ist irrelevant allein ihr den Inhalt der Urkunde zur Kenntnis brachte, einen für die Wesentlichkeit der Divergenz kommt es nicht auf das andern Inhalt als in ihrem Willen liegend erklärte und dass eine finanzielle Endergebnis an, und übrigens ist diese Behauptung

Sinnesänderung der Klägerin zwischen dieser Ausserung und der auch evident unzutreffend, wenn man die Terminbürgschaft mit Unterschrift ausgeschlossen ist, so ist damit nachgewiesen, dass Wille der Schuldübernahme vergleicht; die behauptete Sicherheit in den und Erklärung sich nicht deckten. Eine solche Diskrepanz zwischen Kaufobjekten erhielt die Klägerin durch diese Schuldübernahme ja Wille und Erklärung kann vom Irrenden releviert werden, auch nicht. Ein solcher Irrtum über die Natur des gewollten Vertrages wenn der Irrtum durch sein eigenes Verschulden hervorgerufen ist jedenfalls nicht als Irrtum im Motiv aufzufassen. Im wei¬ wurde. Das ergibt sich aus Art. 23 OR, der trotz der eigenen teren Sinne ist ja allerdings auch die Vorstellung über diesen Fahrlässigkeit des Anfechtenden die Anfechtung wegen Irrtums Inhalt des Erklärten ein Motiv zur Abgabe der Erklärung;

zulässt. Ob die Klägerin daraus, dass sie sich eines unzuverlässigen allein in dieser weitern Fassung wäre jeder Irrtum ein solcher im Übermittlers ihrer Willenserklärung bediente und dadurch das Motiv. Unter letzterem ist aber nur ein solcher verstanden, der sich Nichtzustandekommen des Vertrages veranlasste, nicht schadenersatz¬ nicht auf den nach Art. 19 wesentlichen Inhalt des Erklärten pflichtig wird, kann hier dahingestellt bleiben, da ein Schaden¬ bezieht (Staudinger 1, S. 352). ersatzanspruch nicht eingeklagt ist. Der Übermittler war übrigens

7. Nun ist freilich nicht zu bestreiten, dass die deutsche Praxis auch vom Beklagten zugezogen und für seine Mitteilungen an die im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs schon oft versucht Klägerin benützt worden. Jedenfalls hindert dieses Verschulden die hat, das durch die Irrtumsanfechtung herbeigeführte Resultat zu Anfechtung nicht. Die einzige Voraussetzung dieser Anfechtung vermeiden und zwar auch in Fällen wie dem vorliegenden. Vergl. besteht darin, dass der Frrküm ein wesentlicher sein muss. Seufferts Archiv 32 Nr. 87; 41 Nr. 4; 29 Nr. 215. Allein

6. Die Divergenz zwischen dem Erklärten und dem Gewollten die Begründungen dieser Urteile gehen nur von Zweckmässigkeits¬ ist aber im vorliegenden Falle jedenfalls wesentlich und zwar im erwägungen aus, sie stehen aber zum Standpunkt des SON im Sinne von Art. 19 Ziff. 1, vielleicht auch nach Ziffer 4. Stellt Widerspruch. Das OR gestattet die Revelierung des von der Er¬ man mit v. Tuhr, ZschwR NF 15 S. 304, für die Frage, ob klärung differierenden Willens, wenn die Diskrepanz wesentlich ist, ein anderer Vertrag gewollt war, auf die in der Rechtslehre an¬ ohne Rücksicht auf die Erkennbarkeit dieser Differenz und ohne dass die Voraussetzungen der exceptio doli oder der Mangel

guten Glaubens beim Gegner vorliegt. Es berücksichtigt also, ent¬

gegen den einseitigen Interessen der Verkehrssicherheit, auch die

Interessen des Schuldners und findet den Ausgleich nicht in einer Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit, sondern in der Schaden¬ ersatzpflicht des Art. 23. Einzig die Einschränkung ist zu machen:

Wenn der Erklärende auch keine Kenntnis vom Inhalt des Er¬ klärten hat, jedoch sich im Bewusstsein der Unkenntnis des In¬

halts, in Unterwerfung unter Alles, was der Gegner will, er¬ klärt, so ist die Anfechtung ausgeschlossen. Es kann in solchem

Falle nicht nur die Existenz einer Erklärung, wie oben ausge¬

führt, nicht bezweifelt werden, sondern es ist auch keine Anfech¬ tung der Erklärung wegen Irrtums möglich. (Vergl. RG 62

S. 205; Seuffert, Archiv 37 Nr. 288.) Die Anfechtung ist daher trotz dieser Bedenken zuzulassen.

8. Auf die Anfechtung des Vertrages wegen Betruges braucht unter den gegebenen Umständen nicht mehr eingetreten zu werden.

Der behauptete Betrug würde sich ja auf einen Irrtum in der

Erklärung beziehen, da die Klägerin behauptet, durch den Betrug sei sie veranlasst worden, etwas anderes zu erklären, als ihr Wille war; eine solche wesentliche Divergenz zwischen Wille und Erklärung hindert aber die Verbindlichkeit an sich schon, ganz ab¬ gesehen davon, ob sie durch Betrug veranlasst wurde oder nicht.

Endemann, Einführung ins BR, I S. 313, sagt mit Recht,

eim Betrug in der Erklärung überwiege die Irrtumsanfechtung und greife die besondere Betrugsanfechtung gar nicht Plätz. Een¬

so können die weitern eventuellen Standpunkte der Klägerin un¬ erörtert bleiben.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 1908 in allen Teilen bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 19 und Art. 23 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 82 und Art. 130 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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