34 II 80
BGE 34 II 80
„Beweissätze) sowie zur Abnahme des Eides des Klägers der
„Fall an das Kantonsgericht zurückzuweisen.“
Sachverhalt
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
diese Anträge erneuert.
Für die Beklagte ist keine Vertretung erschienen.
Erwägungen
1. Die Beklagte erwirkte am 30. Dezember 1904 einen Arrest
auf das Vermögen des Klägers in der Gemeinde Straubenzell
„nach früherer Aufnahme“, d. h. speziell auf die Liegenschaft des
Klägers „zum Ahorn“, für eine Forderungssumme von 403 Fr.
65 Ets., gestützt auf einen Verlustschein vom 8. Mai 1900,
lautend auf diesen Betrag (Art. 271 Ziff. 5 SchKG). Am
2. Januar 1905 erliess sie den Zahlungsbefehl, gegen den der
Kläger Rechtsvorschlag erhob. Der Kläger strengte keine Arrest¬
aufhebungsklage an; dagegen liess er die Beklagte vor Vermittler¬
amt Straubenzell laden zur Verhandlung wegen unberechtigter
12. Arteil vom 6. März 1908 in Sachen Wiest, Beschlagnahme einer Liegenschaft. Die Vorladung des Vermittler¬ Kl. u. Ber.=Kl., gegen Leihkasse Horgen, Bekl. u. Ber.=Bekl. amtes an die Beklagte datiert vom 12. Februar 1906 und lautet
auf den 17. gleichen Monats; laut Leitschein wurde der Vorstand Schadenersatzklage wegen ungerechtfertigten Arrestes, Art. 273 anbegehrt am 6. Februar und abgehalten am 17. Februar. Ein SchKG. — Bedeutung des Klagrückzuges im Prozess über die For¬
derung des Arrestgläubigers; eidgenössisches und kantonales Recht. erstes Mal war der Vorstand vom Kläger am 4. Februar 1905
Angeblicher Nichtbestand einer Forderung. anbegehrt und am 11. gleichen Monats abgehalten worden (siehe
Auskunft des Vermittlers in den Offizialakten vom 2. April A. Durch Urteil vom 7. November 1907 hat das Kantons¬ 1907). Am 18. Mai 1906 ist dann die Klage, mit dem aus gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage: Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren beim Bezirksgericht eingegan¬ „Ist nicht gerichtlich zu erkennen: Beklagter sei pflichtig, an gen. Die Klage ist eine Schadenersatzklage wegen ungerechtfertigten seiner „den Kläger wegen ungerechtfertigtem Arreste betreffs Arrestes (Art. 273 SchKG); sie macht geltend, der Beklagten „Liegenschaft in Ahorn 25,000 Fr. bezw. einen Betrag nach sei keine Forderung zugestanden, und durch den ungerechtfertigten „richterlichem Ermessen an den Kläger anzuerkennen und zu be¬ Arrest sei dem Kläger der Verkauf seiner Liegenschaft „zum Ahorn „zahlen?" an einen gewissen Zeller, mit dem er seit Sommer 1904 in Ver¬ erkannt: kaufsunterhandlungen gestanden, verunmöglicht worden. Die Klage ist abgewiesen.
2. Nach der Arrestlegung und dem Rechtsvorschlage des Klä¬ B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und in gers, vom 27./28. Februar 1905, hatte die Beklagte die Arrest¬ richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit prosequierungsklage erhoben mit dem Rechtsbegehren, der Kläger dem Hauptantrag auf Gutheissung der Klage und folgendem Be¬ (damalige Beklagte) sei pflichtig zu erklären, der Beklagten (da¬ weisantrag: maligen Klägerin) 212 Fr. 30 Cts. nebst 5% Zins vom „Es sei zur Abnahme der vom Kläger gestellten Beweisan¬
17. Januar 1905 an zu bezahlen. In dieser Klage machte die „träge durch die Zeugen (folgt Aufzählung und Anführung der Beklagte geltend, ihre Verlustscheinsforderung von 403 Fr. 65 Cts. und dem vorbehaltlosen Klagerückzug komme keine rückwirkende sei samt Zinsen aus einem Akkommodement der Firma Biber und Kraft zu; die Schadenersatzklage, welche nur auf die Verhinderung Leuthold in Horgen zu 50% getilgt worden, sodass zur Zeit noch des Verkaufes der verarrestierten Liegenschaft, am 6. und 20. Fe¬ eine Forderung von 212 Fr. 30 Ets. bestehe. Am 24. Juni bruar 1905, nicht auf weitere dem Kläger erwachsene Nachteile 1905 zog die Beklagte ihre Klage zurück, unter Übernahme aller gestützt werde, werde daher von dem erst 4 Monate später erfolg¬ Kosten. Aus den Akten dieses Prozesses geht über die Verlust¬ ten Fallenlassen der Forderung nicht berührt.
scheinforderung von 403 Fr. 65 Cts. folgendes hervor: Die ur¬ 4. Der Kläger begründet seine Berufung in erster Linie mit sprüngliche Forderung stützte sich auf einen Wechsel, auf dem der der Wiederholung des Standpunktes, im Klagerückzug in der Kläger als Aussteller, Biber und Leuthold als Acceptanten figu¬ Arrestprosequierungsklage seitens der Beklagten (damaligen Klä¬ rierten und der von der Beklagten (damaligen Klägerin) diskon¬ gerin) sei die Anerkennung, dass eine Forderung, für die Arrest tiert wurde; der Kläger wurde nach Protest mangels Zahlung habe gelegt werden können, nie bestanden habe, zu erblicken. Allein als Aussteller betrieben, und die Beklagte erhielt den Verlustschein hierauf kann die Berufung nicht gestützt werden. Denn die Frage, von 403 Fr. 65 Cts. Am 28. Mai 1900 stellte dann die Be¬ welche Bedeutung und Wirkung dem Klagerückzuge zukomme, ob klagie folgende Quittung aus: „Die Unterzeichnete bescheinigt hie¬ der Klagerückzug (oder Abstand vom Prozess seitens der Klägerin) „mit, von I. Biber & Cie. in Horgen (in Liquid. der Firma insbesondere einen Untergang der Forderung oder nur einen „Biber & Leuthold) für einen diskontierten Wechsel zu Gunsten Untergang des Klagerechts bewirke, ist eine Frage des Prozess¬
Th. Wiest, Zürich, im Betrage von 382 Fr. 65 Cts. den Ak¬ rechts, hier also des kantonalen st. gallischen Rechts. (Vergl. auch „kommodementsbetrag von 50 % mit 191 Fr. 35 Cts. erhalten Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 1908 in Sachen „zu haben, womit diese Forderung beglichen ist.“ (Datum und Kiefers Erben und Genossen gegen Scherrer*.) Vom kantonalen Unterschrift.) Recht beherrscht ist namentlich auch die Frage, ob dem Klagerück¬
3. Die heutige Klage wird nun, soweit sie die Unbegründet¬ zug rückwirkende Kraft innewohne. Besondere Umstände, die etwa heit des Arrestes dartun will, darauf gestützt: Die Beklagte habe darauf schliessen liessen, dass die Beklagte durch den Rückzug einen durch den vorbehaltlosen Klagerückzug im Arrestprosequierungs¬ nach rückwärts wirkenden, materiellrechtlichen Verzicht auf die prozesse selber anerkannt, dass ihr keine Forderung gegen den Forderung habe aussprechen wollen, sind nicht dargetan und vom Kläger zugestanden sei; diese Forderung sei denn auch gegenüber Kläger nicht einmal behauptet. Nachdem die Vorinstanz jene Frage dem Kläger durch die Zahlung von Biber und Leuthold, gemäss auf Grund des kantonalen Prozessrechts verneint hat, ist das Quittung vom 28. Mai 1900, gänzlich getilgt worden. Die erste Bundesgericht an diesen Entscheid gebunden; es hat also davon
Instanz hat die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjäh¬ auszugehen, dass dem Klagerückzug jedenfalls nicht die Bedeutung rung gutgeheissen unter Zugrundelegung der einjährigen Verjäh¬ eines Untergangs der Forderung auf den Zeitpunkt der Arrest¬ rungsfrist des Art. 69 OR und mit der Feststellung, die Schä¬ legung hin zukommt, und lediglich zu prüfen, ob damals materiell digung habe am 6. Februar 1905 stattgefunden, das Vorstands¬ eine Forderung bestanden hat.
begehren sei frühestens am 6. Februar 1906, also verspätet 5. In dieser Beziehung behauptet der Kläger, es liege in der gestellt worden. Die II. Instanz dagegen ist zur Abweisung der Quittung der Beklagten vom 28. Mai 1900 an Biber und Leut¬ Klage aus dem materiellen Grunde gelangt, dass der Beklagten hold ein Erlass, eine Tilgung der ganzen Wechselforderung, und zur Zeit der Arrestlegung noch eine Forderung von 212 Fr. 30 Cts. zwar auch gegenüber dem Kläger, der Aussteller und Indossant zugestanden sei; denn die Zahlung von Biber und Leuthold habe des Wechsels war. Allein vorerst spricht nichts im Wortlaute der den Kläger nur für den Betrag von 191 Fr. 35 Cts. befreit * In der AS nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.) Quittung für diese Auffassung. Wenn die Beklagte für „diese der Klage an einem wesentlichen grundsätzlichen Erfordernis ge¬ Forderung“ Quittung erteilte, so ist damit eben die Forderung bricht.
gegenüber dem Quittungsempfänger gemeint, aber nicht die For¬ Demnach hat das Bundesgericht derung „in ihrem objektiven Bestand“, wie der Vertreter des Klä¬ erkannt:
gers heute auszuführen versucht hat. Als Solidarschuldner, als Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons¬ welcher der Kläger, wie die Vorinstanz richtig ausführt, als Aus¬ gerichts des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom steller neben dem Acceptanten haftete, wurde der Kläger im Be¬
7. November 1907 in allen Teilen bestätigt. trage der durch den Acceptanten seinen Mitsolidarschuldner erfolg¬ ten Zahlung befreit (Art. 166 Abs. 1 OR), d. h. für den Betrag von 191 Fr. 35 Cts. Für den Restbetrag von 212 Fr. 30 Cts.
dagegen blieb er Schuldner, sofern er nicht Umstände darzutun vermag, die für seine Befreiung durch die Befreiung des Accep¬ tanten sprechen, oder sofern nicht die Natur der Verbindlichkeit die Befreiung rechtfertigt (Art. 166 Abs. 2 OR). Besondere Um¬ stände nach dieser Richtung sind vom Kläger, dem die Beweislast obgelegen hätte (BGE 33 II S. 146 Erw. 5), gar nicht be¬ hauptet; insbefondere hat er erst heute, also verspätet, gemäss Art. 80 OG, vorgetragen, dass die Beklagte zum Nachlassvertrag von Biber und Leuthold eingewilligt habe. Und was die Natur der Verbindlichkeit betrifft, so scheint allerdings auf den ersten Blick die Argumentation etwas für sich zu haben, durch die Be¬
freiung des Acceptanten müsse auch der Aussteller, wenn er In¬ dossant ist, befreit werden, da sonst der Rückgriff wiederum auf dem Acceptanten laste. Allein damit so argumentiert werden könnte, müsste das dem Wechsel zu Grunde liegende Rechtsver¬ hältnis zwischen Aussteller und Acceptant aufgedeckt und zudem erwiesen sein, dass dem Wechselgläubiger dieses Grundgeschäft, so¬
fern es den Indossanten als Hauptschuldner erscheinen lässt, be¬ kannt war. Von all dem liegt hier nichts vor.
6. Schon diese Erwägungen führen, in wesentlicher Überein¬ stimmung mit der II. Instanz, zur Abweisung der Klage, sodass nicht weiter zu untersuchen ist, inwiefern der Kläger durch Nicht¬ anhebung der Arrestaufhebungsklage — wenigstens für den Teil,
für den der Verlustschein nicht mehr bestand — sich den angeb¬ lichen Schaden selbst zugezogen hat, und auch eine Erörterung der Verjährungsfrage überflüssig ist. Die Aktenvervollständigungs¬ begehren des Klägers fallen damit ohne weiteres dahin, da es