Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

35 I 215

BGE 35 I 215

34. Entscheid vom 2. Februar 1909 in Sachen Ackermann.

Art. 206 u. 230 SchKG: Unter welchen Bedingungen kann eine durch

Konkursschluss dahingefallene Betreibung wieder fortgesetzt werden,

nachdem der Konkurs mangels Aktiven geschlossen worden ist?

Sachverhalt

A. Gegen den Rekurrenten A. Ackermann waren beim Betrei¬ bungsamt Zürich III verschiedene Betreibungen, in denen Lohn ge¬ pfändet war, hängig, als über ihn am 9. Juli 1908 infolge In¬ solvenzerklärung der Konkurs eröffnet wurde. Am 21. August wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und darauf nach Art. 230 Abs. 2 SchKG geschlossen. In der Folge zog das Betreibungsamt einen gepfändeten Lohnbetrag von 46 Fr.

40 Cts. beim Arbeitgeber ein. Hiergegen beschwerte sich der Rekur¬ rent mit dem Begehren, das Betreibungsamt anzuhalten, ihm den genannten Betrag auszuhändigen. Zur Begründung machte er geltend, dass die angehobenen Betreibungen laut Art. 206 SchKG mit der frühern Konkurseröffnung dahingefallen seien.

B. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Be¬ schwerde ab. Der am 26. Dezember 1908 ergangene Entscheid der obern Instanz führt des nähern aus, dass die Einstellung des Konkursverfahrens nach Art. 230 dem Konkurswiderrufe soweit gleichstehe, als in beiden Fällen die vor der Konkurseröffnung pendent gewesenen Betreibungen wieder aufleben.

C. Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer Ackermann recht¬ zeitig an das Bundesgericht weitergezogen und seinen Beschwerde¬ antrag erneuert.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Rekurrent auf Art. 206 SchKG, wonach mit der Konkurseröffnung alle gegen den Gemeinschuldner hängigen Betreibungen aufgehoben sind. Die Bedeutung dieser Bestimmung besteht darin, dass damit

eine mit der Generalexekution des Konkurses konkurrierende Sonder¬ wieder fortsetzen zu lassen, da es andernfalls der Schuldner in der vollstreckung einzelner Gläubiger — abgesehen von speziellen Aus¬ Hand hätte, durch die Konkurserklärung jede auf einen grössern nahmen, wie dem Falle des Art. 199 — als unzulässig erklärt Zeitraum sich erstreckende Lohnpfändung hinfällig zu machen. Da¬ wird, indem, so lange der Konkurszustand dauert, alle Gläubiger mit erweist sich die Beschwerde und der nunmehrige Rekurs als die zwangsweise Befriedigung ihrer Forderungen im Konkurse selbst. unbegründet.

suchen müssen. Danach fällt die genannte Bestimmung ausser Be¬

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer tracht für die Frage, wie es sich nach dem Schlusse des Konkurses, erkannt: wo von einer solchen Konkurrenz zwischen General= und Spezial¬ Der Rekurs wird abgewiesen. exekution sich nicht mehr sprechen lässt, mit der Zulässigkeit der letztern verhalte, im besondern also auch, ob nunmehr die vor der Konkurseröffnung hängig gewesenen Betreibungen wieder fortgesetzt werden können oder nicht, Für den Fall, wo der Konkurs im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt wurde, gibt hierauf Art. 265 SchKG eine verneinende Antwort, indem er die Anhebung einer neuen Betreibung verlangt und zudem eine solche Betreibung nur bei Vorhandensein neuen Vermögens gestattet.

Damit ist aber nicht gesagt, dass dies ohne weiteres auch gelten könne, wenn der Konkurs, wie hier, nach Art. 230 SchKG mangels Aktiven geschlossen wird (vergl. AS 23 II Nr. 262).

Zwar lässt sich fragen, ob man nicht auch hier im allgemeinen zu dem nämlichen Ergebnis kommen müsse, nämlich von der Er¬ wägung aus, dass die Feststellung des Konkursamtes betreffend das Fehlen jeder liquidierbaren Habe inhaltlich die gleiche Bedeutung und formell mindestens die gleiche Verbindlichkeit habe, wie die ent¬ sprechende Feststellung des Betreibungsbeamten im Pfändungsver¬ fahren, und dass deshalb der betreibende Gläubiger, auch was seine Betreibung betrifft, sie gegen sich gelten lassen und anerkennen müsse, eine Weiterführung der Betreibung sei zwecklos und letztere deshalb zu schliessen. Diese Erwägung kann immerhin dann nicht mehr zutreffen, wenn ausnahmsweise erstellt ist, dass sich noch ein zu Gunsten des betreibenden Gläubigers liquidierbares Vermögens¬ stück des Schuldners vorfindet, das nicht als Aktivum in die Kon¬ kursmasse einbezogen werden konnte, wie es hier mit dem gepfän¬ deten Lohne der Fall ist (vergl. Sep.=Ausg. 2 Nr. 40*). In einem solchen Fall rechtfertigt es sich, die Betreibung, nachdem sie während des Konkursverfahrens sistiert war, hinsichtlich solchen Vermögens

* Ges.-Ausg. 25 I Nr. 73 S. 371 fl. (Anm. d. Red. f. Publ.)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 206, Art. 230 und Art. 265 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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