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339 4. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt, Bundesverfassung.
dem bereits zitierten Urteil : AS 29 I S. 11 ff. Erw, 2 ff. ; 30 1 S. 651 f.; 33 1 S. 54 f. Erw. 1; 34 1 S. 500 f. Erw. 2) ein Steuerdomizil in solchen Fällen angenommen 1worden, in denen von einer unter selbständiger Leitung stehenden, ohne erhebliche Schwierigkeiten lostrennbaren Filiale kaum gesprochen werden konnte, wohl aber konstatiert werden musste, dass mittelst dauernder körperlicher Anlagen ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes sich in einem andern Kanton als demjenigen des Geschäftssiges abspielte. Diese letztere Voraussetzung trist nun aber im vorliegenden Falle zweifellos zu, da die Gewinnung von Aufträgen einen wesentlichen, wenn nicht geradezu den wichtigsten Teil der Erwerbstätigkeit eines jeden Annoncenbureauss bildet, diese acquisitorische Tätigkeit fih aber bei der Rekurrentin für eines ihrer wichtigsten Operationsgebiete (Stadt und Kanton Zürich) auf dem Territorium des Kantons Zürich vollzieht.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Der Rekurs wird abgewiesen.
TII. — Bürgerrecht.
Droit ds citò et de bourgeoisie.
Vergl. Nr. 74 Erw. 1.
IT. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Steuern zu Kultuszwecken. Liberté de conscience et de croyance. Impôts en faveur d’un culte dóterminsó.
58. Arfeis vom 30. Apris 1909 in Sachen Nestlé und Angolo-Swiss Condensed Mk Co. gegen Zug.
Zulässigkeit der Heranziehung von juristischen Personen zu KultusSTeuern ? a) vom Standpunkt der Glaubens- und Gewissensfreiheit ; b) vom Standpunkt der Rechtsgleichheit : c) vom Standpunkt einer Bestemmung der Kantonsverfassung, w0- nack die juristischen Personen nicht Mitglieder der Kirchgemeinden sein können.
Sachverhalt
A. — Am 23. Dezember 1908 publizierte der Regierungsrat des Kantons Zug das in der Volksabstimmung vom 13. Dezember 1908 angenommene Gesez betreffend die Steuerberechtigung der Kirchgemeinden des Kantons Zug, welches u. a. folgende Bestimmungen enthält: „8 1. An die Kirchgemeinden sind steuerpflichtig:
D. Die im Gebiete der Kirchgemeinde domizilierten Korporalionen, „Aktiengesellschaften und fonstigen juristischen Personen für das- „jenige Vermögen, für welches sie als solche die Staatssieuer zu „entrichten haben. § 2. Das gleiche Vermögensobjekt darf nicht „gleichzeitig von zwei zugerischen Kirchgemeinden im ganzen Um- „fang oder zu solchen Teilen, welhe mehr als das Ganze aus- „machen, zur Steuer herangezogen werden.“
B. — Mit staatsrechtlichem Rekurse vom 8. Februar 1909 stellt die Rekurrentin das Begehren, es sei dieses Gesez als dem Art. 49 Abs. 6 BV und den Art. 3 und 72 KV widerfprechend aufzuheben. Zur Begründung wird folgendes geltend gemacht : Art. 49 BV und Art. 3 KV stelle die Norm auf, dass nur Angehörige der Religionsgenossenschaften Kultussteuern zu bezahlen haben, Nun sei klar, dass juristische Personen keine Konfession haben können und daher auch keiner Konfessionsgenossenschaft angehören; sie hätten daher auh keine Kultusfteuer zu bezahlen. Jedes Geset, das etwas anderes bestimme, sei verfassungswidrig. Die bisherige Praxis des Bundesgerichtes, wonach juristische Personen dur die Auflage von Kultusfteuern in ihrer Kultusfreiheit nicht verlegt werden könnten, weil sie gar keine Konfession haben, beruhe auf einer Fiktion : ganz abgesehen davon, dass es sich bei Art. 49 Abs. 6 BV gar nicht um die Kultusfreiheit handle, müsste die angefohtene Argumentation dazu führen, auch konfessionslose physische Personen der Besteuerung mit Kultusfteuern zu unterwerfen, weil auch sie keine Konfession hätten. Es sei auh ein schreiendes Unrecht, wenn juristishe Personen, die ja zu der Kirchenverwaltung kein Wort sprechen könnten, die Kultussteuern, die eine Religionsgemeinschaft beschliesse, bezahlen müssten. Übrigens zeige auch § 72 Abs. 1 KV, dass die juristischen Personen des Kantons Zug zu keiner Religionsgenossenschaft gerechnet werden.
C. — Der Regierungsrat des Kantons Zug macht in feiner Vernehmlassung geltend: Abs. 6 des Art. 49 BV begründe kein felbstäudiges konstitutionelles Recht, sondern nur einen Bestandteil, eine Folgerung der Glauhens- und Gewissensfreiheit (AS 4 S. 536 f. Erw. 3 f.). Da aber nur physische Personen der Glaubens- und Gewissenssreiheit fähig seien, so könne auch nur diesen das daraus abgeleitete Recht aus Abs. 6 des Art. 49 BV zustehen. An dieser seit Jahrzehnten bestehenden Gerichtspraxis sei auch aus steuerpolitischen Gründen festzuhalten, wegen der Schwierigkeit, die Mitglieder des Aktienvereins zu ermitteln und zu besteuern, und mit Rücksicht aus den Umstand, dass die Aktiengesellschaften durch Darbietung von Arbeitsgelegenheit oft eine zahlreiche Arbeiterbevölkerung heranziehen und dadurch die Anforderungen an die Kirchgemeinden vermehren, Mit der Heranziehung der Aktiengesellschasten zu Kultussteuern \tche der Kanton Zug auch nicht etwa vereinzelt da, sondern es geschehe dies auch in den Kantonen Zürich, Thurgau und Luzern. Der Mangel des Stimmrechts stehe hier der Besteuerung so wenig entgegen als bei Steuern zu weltlichen Zweden. Auch die Angehörigkeit zum betreffenden öffentlichen Gemeindewesen fei nicht Voraussetzung des Besteuerungsrechtes; insbesondere fônne § 72 KV nicht zur Erstellung dieses Erfordernisses angerufen werden, wie schon im Entscheide des Bundesgerichtes vom 18. September 1901 dargelegt fei, Der angerufene § 9 KV begründe nach seinem Worilaute nicht eine neue, weitergehende Garantie als Art. 49 BV.
Erwägungen
1. Jn materieller Hinsicht ist nur die grundsägliche Bestimmung des Gesetzes, dass juristishe Personen überhaupt zu Kultussteuern herangezogen werden können, Gegenstand der Betreffenden Gesetze nicht angefochten wird. Entfprechend den von der Nekurrentin angerufenen Verfassungsbestimmungen ist gesondert zu prüfen, ob die Heranziehung juristischer Personen Stand halte vor dem Prinzip der Glaubens- und Gewissensfreiheit (vor Art, 49 BV und vor dem sich damit deckenden § 3 KV) und ob sie nicht gegen § 72 KV verstosse. Nun ist in Bezug auf das Prinzip der Glaubens- und Gewifsensfreiheit in ständiger Gerichispraxis daran festgehalten worden, dass es sih dabei um ein Freiheitsreht physischer Personen handle, das juristischen Personen seiner Natur nah nicht zustehen könne, derart, dass eine Berufung juristischer Personen speziell auf Art. 49 Abs. 6 BV überhaupt nicht als statthaft erscheine (vgl, AS 4 S, 536 f. Erw, 3 f., S. 539 Erw. 1, S. 541 Erw, 2; 9 S. 416; 17 S. 559 Erw. 1, ferner das Urteil des Bundedgerichts vom 18. September 1901 in Sachen Sparkasse Zug gegen die Regierung des Kantons Zug und die rômischfatholische und die reformierte Kirchgemeinde in Baar und dasjenige vom 11. April 1905 in Sachen der Bank in Wädenswil gegen die Kirchgemeinde Aussersihl - Zürich). Gegen diese Löfung sind zwoar in der juristischen Literatur Bedenken erhoben worden (v. Neding-Biber egg, Über die Frage der Kultussteuern, 1885, S. 86 f, und Burckhardt, Komm. zur BV, S. 505): es wird geltend gemacht, dass die Steuer in legter Linie doh die beteiligten physischen Personen treffe und dass, wenn von diesen physischen Trägern abgesehen werde, in der Belegung juristischer Personen mit Kultussteuern mit der Begründung, dass juristishe Perfonen feinen Glauben und kein Gewissen haben, eine Rechtsungleichheit liege. Jndessen is es allgemein üblich und bundesrechtlich durchaus zulässig, dass juristishe Personen als selbständige Steuersubjekte behandelt werden. Wird aber die juristische Person als ein von den Trägern losgelöstes selbständiges Steuersubjekt ins Auge gefasst, so kann es sih, weil juristische Personen weder Glauben
noch Gewissen haben, in der Tat nicht ernstlih fragen, ob die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die daraus abgeleiteten Rechtswirfungen missachtet werden. Auch wenn man übrigens darauf ahstellen wollte, dass wirtschaftlih das Vermögen der juristischen Personen deren Mitgliedern gehört, so wäre doch zu sagen, dass die legtern dur die Kirchensteuer in einer Weise indirekt getroffen werden, dass von einer nach Art. 49 Abs. 6 unstatthaften Gewissensbeschwerde nicht mehr die Rede sein könnte, Es bleibt daher nur das Bedenken, ob nicht etwa eine mit Art. 4 BV unvereinbare Nechtsungleichheit vorliege. Nun ist aber im vorwürfigen Nekurs von der Rekurrentin Art. 4 BV gar nichi angerufen worden und ist daher nach Art. 178 Ziff. 3 OG nicht auf diese Frage einzutreten; übrigens hat sie das Bundesgericht in einem entsprechenden Falle im Urteil vom 18. September 1901 in Sachen der Sparkasse Zug gegen die Regierung des Kantons Zug und die rômisch-katholische und die reformierte Kirchgemeinde Baar erörtert und das Borliegen einer mit Art. 4 BV unvereinbaren Rechisungleichheit verneint.
2. , — Eine Änderung der Gerichtspraxis wäre auh aus dem praktischen Gesichtspunkte untunlich, dass eine ganze Reihe Kantone sich in ihrer Steuergesegebung der bestehenden Gerichtspraxis angepasst haben; ein Aufgeben dieser Gerichtspraxris würde sich daher nur rechtfertigen, wenn sie als förmlich haltlos erschiene. Das kann aber vom Standpunkt des herrschenden Rechtes aus nicht gesagt werden, und mag in dieser Hinsich1 einfach auf die vorstehenden Erwägungen, auf die angesührten Präjudizien und auf die vom NRegierungsrate angezogenen steuerpolitischen Gründe (ebenso Langhard, Glaubens- und Kultusfreiheit, Bern 1888, S. 74) verwiesen werden.
3. Bei dieser Rechtslage ist es ohne Belang, dass nah § 72 KV die juristischen Personen nicht Angehörige der Kirchgemeinden sind, da eben eine Verfassuugsbestimmung, wonach nur Mitglieder oder Angehörige der Gemeinden von dieser besteuert werden dürfen, nicht besteht.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
IV, Glaubens- und Gewisgsensfreiheit, Ne 59, ZST
59. Nrfeis vom 24. Juni 1909 in Sachen Vichkex gegen Kriminalgeriht und Obergericht des Kaulous Luzern.
Verletzung der Pressfreiheit (nicht auch von Art. 58 BV) durch Annahme des sogen. fliegenden Gerichtsstandes, d. h. durch Bestrasung des Verfassers, Ueversetzers, Druckers oder Verlegers einer Broschüre seitens der Gerichte eines Kantons, in welchem dieselbe weder gedruckt, noch herausgegeben, noch versendet, sondern lediglich verbreitet wurde. Dagegen keine Verletzung der Pressfreiheit durch Bestrafung einer andern (d. h. vom Verfasser, Uebersetzger. Drucker oder Verieger uverschiedenen) Person wegen einer von ihr voilzagenen Verbreitungshandlung. — Keine Willkür durch Anwendung des strafrechilichen Begriffs des Komplolts auf einen derartigen Fall, — Keine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch Aufstellung strafrechtlicher Normen zum Schutze des religiösen Gefühis, auch wenn eine direkte Störung des konfessionetlen Friedens nicht stattgefunden hat, — Dagegen Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch Besirafung wegen Gotteslästerung im Falle der Verbreitung einer Broschüre, deren Zweck es ist, darzutun, dass Gott nicht exisiieren könne, — Sofern es sich nicht etwa um eine rohe und gemeine Herabwürdigung aus uniauterem Motive handelt, welche mit der Achtung vor fremder Ueberzeugung unvereinbar ist. — Keine Willkür durch Bestrafung wegen Verletzung der Sittlichkeit im Falle der Verbreitung einer für die grosse Masse des Votkes bestimmten Schrift über empfängnishindernde Miltel, — Unzulässigkeit der Anwendung einer vom Gesetze nur für « besOonders schwere Fälle » vorgesehenen Strafe (Gefängnis), sofern sich ergibt, dass die in Frage stehende Schrift den Gegenstand im allgemeinen sackhtich und ernsthaft behandeli und übrigens den Vermerk irägt, sie solle nicht in die Hände von Kindern gegeben werden.
A. — Am 4. Juni 1908 wurde vom deutsch-s{<weizerischen Freidenkerbund zu Propagandazweckken in Luzern eine öffentliche Versammlung abgehalten, an welcher August Richter, Ingenieur in Zürich, heimatberechtigt in Dresden, Mitglied des Vorstandes, im Auftrag des letztern einen Vortrag über „Monismus und Christentum“ hielt. Nach dem Vortrage wurden Broschüren vertauft. Nachdem auf Veranlassung des Vorstandes des Polizeiund Militärdepartementes des Kantons Luzern von der luzer-