Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

35 I 480

BGE 35 I 480

78. Entscheid vom 11. Mai 1909 in Sachen Wilczek.

Gunsten des Rekurrenten von 909 Fr. 95 Cts. liess er diesem Verantwortlichkeit der Betreibungsbeamten: Unzuständigkeit des durch Postscheck zukommen.

Bundesgerichts zu disziplinarischen Massnahmen. Natur des An¬

Sachverhalt

B. — Der Rekurrent reichte nunmehr Beschwerde ein mit dem spruches des Gläubigers auf Herausgabe eines einem Dritten ausbe¬ Begehren: Die Aufsichtsbehörde möge dem Betreibungsbeamten zahlten Erlöses und bezügliches Verfahren. von Olten=Gösgen eine Rüge erteilen und ihn anweisen, dem Be¬

A. — In einer Arrestbetreibung, die der Rekurrent Viktor Wilczek schwerdeführer den von Notar Bloch willkürlich gekürzten Betrag in Zürich, vertreten durch Notar Bloch in Olten, gegen J. J. Just von 540 Fr. 5 Cts. sofort zu ersetzen. Zur Begründung wurde in Augsburg beim Betreibungsamt Olten angehoben hatte, war in rechtlicher Beziehung geltend gemacht, dass das Vorgehen des dieses im Besitz eines verarrestierten und gepfändeten Barbetrags Betreibungsbeamten eine Rechtsverweigerung darstelle.

von 1450 Fr. Am 1. März vormittags erschien der Rekurrent C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 3. April 1909:

auf dem Betreibungsamt und verlangte die Auszahlung dieses 1. Das Begehren, dem Betreibungsbeamten eine Rüge zu erteilen, Betrages, worauf ihm erklärt wurde, er möge später vorbeikom¬ sei als unbegründet abgewiesen. 2. Im übrigen werde auf die Be¬ men, da die Abrechnung noch nicht gemacht sei. Der Rekurrent schwerde nicht eingetreten. In ersterer Beziehung stellt die Be¬ kam nach 9 Uhr wieder, erhielt aber laut seiner Angabe den Be¬ gründung darauf ab, dass der Beschwerdeführer sich auf dem Be¬ scheid, man werde ihm den Betrag nur abzüglich einer Kostennote treibungsamt nicht genügend legitimiert habe und der Betreibungs¬ des Notars Bloch auszahlen. Darauf hätte der Rekurrent auf beamte daher die verlangte Summe nicht habe auszuzahlen brauchen,

durch richterliches Urteil verhalten werden. Dagegen bleibt dem¬ sodass kein Anlass zur Rüge vorliege. Hinsichtlich des Dispositivs 2

jenigen, der behauptet, das Betreibungsamt hätte den Betrag ihm wird ausgeführt: Beim Begehren, das Betreibungsamt habe dem

auszahlen sollen, statt ihn rechtswidrig einem Dritten auszuhän¬ Beschwerdeführer den von Notar Bloch gekürzten Betrag zu er¬ digen, immer noch die Möglichkeit offen, sich im Beschwerdewege setzen, handle es sich um die Beurteilung eines reinen zivilrecht¬

an den Betreibungsbeamten zu halten, und zwar in dem Sinne, lichen Mandatsverhältnis (Art. 392 ff. OR). Ein solches Begeh¬

dass der Beamte, falls die erforderlichen Voraussetzungen dafür ren könne nicht auf dem Beschwerdewege gestellt werden.

gegeben sind und also namentlich die Unrechtmässigkeit der Zahlung

D. — Diesen Entscheid hat nunmehr Wilczek rechtzeitig an das

sich ergeben hat, angewiesen wird, vorerst den bezahlten Betrag Bundesgericht weitergezogen und beantragt, „seine Beschwerde in

vom Empfänger zurückzufordern, und wenn dies nicht zum Ziele dem Sinne gutzuheissen, dass dem Betreibungsamt Olten=Gösgen

führt, die entsprechende Summe aus seinem Vermögen zur Ver¬ eine Rüge erteilt und es angewiesen werde, dem Beschwerdeführer

fügung zu stellen (vergl. den diese Auffassung näher begründenden den rechtswidrig vorenthaltenen Betrag von 540 Fr. 5 Cts. aus¬

Bundesgerichtsentscheid i. S. Bürgisser und Konsorten vom 29. Juni hinzugeben.

1904, Erw. 3, abgedruckt in Archiv 8 Nr. 129 und die dortigen Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht Zitate). Auf eine Haftbarmachung des Betreibungsbeamten

Erwägungen

diesem Sinne zielt denn auch sowohl das Beschwerdebegehren vor

1. Auf das Rekursbegehren, es sei dem „Betreibungsamte der Vorinstanz als das Rekursbegehren vor Bundesgericht ab, Olten=Gösgen“ eine Rüge zu erteilen, kann das Bundesgericht nicht wobei das erstere seinem Wortlaute nach das Hauptgewicht auf eintreten, da es zu einer solchen disziplinarischen Massnahme laut den Ersatz, das zweite auf die Wiederbeschaffung der an Bloch

feststehender Rechtsprechung unzuständig ist (vergl. z. B. Sep.¬ ausbezahlten Summe legt.

Ausg. 10 Nr. 48* Dies führt dazu, den Nichteintretensentscheid der kantonalen

2. Hinsichtlich des Rekursbegehrens, das Betreibungsamt Aufsichtsbehörde über diesen Punkt aufzuheben und sie anzuweisen, Olten=Gösgen sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den rechtswidrig nach näherer Feststellung des Sachverhaltes materiell darüber zu vorenthaltenen Betrag von 540 Fr. 95 Cts. herauszugeben, ist entscheiden.

zu bemerken: Mit Unrecht nimmt die Vorinstanz an, dass man

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer es hier mit einem rein zivilrechtlichen Verhältnisse zu tun habe. erkannt: Vielmehr ist der Anspruch des Gläubigers an das Betreibungs¬

Auf das Begehren betreffend Erteilung einer Rüge an den Be¬ amt auf Herausgabe eines Erlöses — und über einen solchen treibungsbeamten wird nicht eingetreten. Im übrigen wird der Anspruch ist zu entscheiden — betreibungsrechtlicher Natur, indem

Vorentscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung im in der Herausgabe eine Amtshandlung liegt. Ist somit die Zu¬

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. ständigkeit der Aufsichtsbehörden, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, grundsätzlich als vorhanden anzusehen, so wird sie auch nicht durch den besonderen Umstand ausgeschlossen, dass das Betreibungsamt den Betrag bereits einem Dritten ausbezahlt hat.

Freilich kann dieser Dritte nach geltender Praxis zur Rückerstat¬ tung oder zum Ersatz des Betrages, falls er ihm rechtlich nicht zukommt, nicht durch betreibungsrechtliche Anordnung, sondern nur

* Ges.-Ausg. 33 I Nr. 106 S. 674 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 392 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in