Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

36 I 337

BGE 36 I 337

64. Entscheid vom 14. Juli 1910 in Sachen

Bank für Handel und Industrie in Neustadt a. H.

Art. 41 Abs. 1 SchKG: Betreibungsart für pfandversicherte For¬

derungen. Verhältnis der Vorschrift zum materiellen Pfandrecht und grundsätzliche Unanwendbarkeit derselben auf Pfänder, deren

Wirkungen das ausländische Recht regelt.

Sachverhalt

A. — Dr. F. Schliephacke in Zürich III beschwerte sich bei der untern Aufsichtsbehörde darüber, dass er von der Rekurrentin, Bank für Handel und Industrie in Neustadt a. H., mit Zahlungs¬ befehl vom 14. April 1910 für eine Forderung von 106,057 Fr.

55 Cts. nebst Zins und Provision auf Pfändung statt auf Pfandverwertung betrieben worden sei und beantragte demgemäss Aufhebung der Betreibung. Zur Begründung führte er aus, dass er für diese aus einem Kontokorrentverhältnis herrührende Forde¬ rung der Gläubigerin s. Z. verschiedene Wertpapiere, sowie zwei Lebensversicherungspolicen von 60,000 Fr. und 40,000 Fr. und ausserdem den Viertel seiner Erbansprüche gegen seinen Vater bis zum Höchstbetrag von 70,000 Fr. zu Pfand gegeben habe.

Demgegenüber machte die Gläubigerin geltend, dass sie laut Urteil des Landgerichts Frankental vom 10. Dezember 1909 die hinterlegten Wertpapiere veräussert habe, die Police von 60,000 Fr.

von der Versicherungsgesellschaft zurückgekauft worden sei, der Rückkaufswert der andern Police z. Z. nur 7500 Fr. betrage und die Verpfändung des väterlichen Erbteiles nach deutschem Recht nichtig sei. Übrigens fänden die Bestimmungen des schweiz.

diesem Gesichtspunkt aus nicht wohl sagen, dass sie keine betrei¬ Betreibungsgesetzes auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Parteien den ganzen Komplex ihrer rechtlichen Bezie¬ bungsrechtliche sei.

hungen von Anfang an vertraglich dem deutschen Recht unter¬ Dagegen ist ebenso unbestreitbar, dass das dem Pfandschuldner

dadurch gewährte Recht, den Gläubiger, welcher die gewöhnliche stellt hätten und dasselbe eine Verpflichtung des Gläubigers, seine Deckung aus den Pfandobjekten zu suchen, nicht kenne. Betreibung auf Pfändung einleitet, auf dem Beschwerdeweg auf

B. — Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde das Pfandverwertungsverfahren verweisen zu lassen, im engsten hat die Beschwerde von der Erwägung aus abgewiesen, dass der Zusammenhang mit dem materiellen Pfandrecht steht. Es ergibt Beschwerdeführer nicht in liquider Weise dargetan habe, dass die sich dies schon daraus, dass, wie die schweiz. Praxis festgestellt Forderung wirklich pfandversichert sei. hat (vergl. AS 24 II Nr. 57 S. 445), die Parteien einen andern

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde dagegen hat die Beschwerde Verwertungsmodus vereinbaren können. Ebenso ist, wenn der aus folgenden Gründen gutgeheissen: Die Gläubigerin anerkenne Schuldner nicht binnen zehn Tagen seit Zustellung des Zahlungs¬ tatsächlich den Zusammenhang von Schuld und Faustpfand und befehls wegen unrichtiger Betreibungsart Beschwerde erhebt, die es wäre ihre Sache, zu beweisen, dass das Faustpfandrecht unter¬ Betreibung ohne weiteres auf dem eingeschlagenen Wege fortzu¬ gegangen sei. Dieser Beweis sei ihr aber nicht gelungen, indem setzen (AS 22 Nr. 53 S. 315, 24 1 Nr. 26 S. 153 f.“, 27 I

Nr. 106 S. 574**). Würde es sich bei der Vorschrift des Art. 41 tatsächlich zur Zeit noch ein gültiges Faustpfandrecht bestehe. Ob

SchKG um eine rein öffentlichrechtliche handeln, so wäre das das deutsche Recht dem Gläubiger gestatte, laufend zu betreiben, selbstverständlich ausgeschlossen. auch wenn er Pfänder besitze, könne dahingestellt bleiben. Denn dies sei eine Frage des Betreibungsverfahrens und dieses regle sich Aus diesem engen Zusammenhang mit dem materiellen Recht in der Schweiz nach dem schweiz. Schuldbetreibungs= und Kon¬ ergibt sich, dass Art. 41 in vollem Umfange nur für diejenigen kursgesetz. Jedenfalls könne aus den „Bedingungen für den Konto¬ Pfänder Geltung beanspruchen kann, die dem Geltungsgebiet des

„korrent= und Geschäftsverkehr mit der Bank für Handel und In¬ eidgenössischen Betreibungsrechtes unterstehen, dagegen hinsicht¬

lich derjenigen Pfänder nicht zur Anwendung kommen kann, „dustrie Neustadt“ ein solches Recht der Gläubigerin nicht herge¬ leitet werden. deren Wirkungen das ausländische Recht regelt. Dieses könnte

C. — Diesen Entscheid hat nunmehr die Gläubigerin unter ja entgegen dem schweizerischen Recht z. B. vorschreiben, dass auch Festhaltung an ihren Anbringen und insbesondere an ihrer Auf¬ für grundpfändlich gesicherte Zinsen oder Annuitäten eine Wahl fassung, dass das Rechtsverhältnis nach deutschem Recht zu beur¬ nicht möglich sei und der Gläubiger sich immer an das Pfand

halten müsse, oder aber dem Gläubiger für Faustpfänder die Wahl teilen sei, innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen, mit dem zwischen der gewöhnlichen Betreibung und derjenigen auf Pfand¬ Begehren, es sei die gegnerische Beschwerde gegen den Zahlungs¬ befehl zu verwerfen. verwertung lassen. Weshalb nun der Gläubiger weitergehendere

Rechte haben sollte, wenn sein Schuldner in der Schweiz wohnt, Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht aber der Umfang der durch die Pfandhaftung dem Gläubiger ge¬

Erwägungen

währten Rechte vom schweizerischen Recht nicht geregelt ist, ist

1. Wenn die Vorinstanz ausführt, dass die Frage, ob der unerfindlich. Pfandgläubiger sich vorerst an das Pfand zu halten habe, bevor Ganz zweifellos scheint dies für die Grundpfänder und es er eine persönliche Forderung gegen den Schuldner geltend hat denn auch die Praxis schon in diesem Sinn entschieden machen, d. h. ihn auf Pfändung oder Konkurs betreiben könne, (vergl. Monatsbl. für Betreibungs= und Konkursrecht 1 Nr. 95 sich in der Schweiz nach dem Betreibungsrecht (Art. 41 SchKG, regle, so trifft dies freilich zu und man kann denn auch von * Sep.-Ausg. 1 Nr. 6 S. 27. — * Id. 4 Nr. 47 S. 212.

(Anm. d. Red. f. Publ.) S. 234 ff.). Muss das aber zugegeben werden, so ist nicht ein¬ zusehen, weshalb der gleiche Grundsatz nicht auch auf im Aus¬ land liegende Faustpfänder Anwendung finden sollte, da ja die Vorschrift des Art. 41 in gleicher Weise in die materiellen Rechte der Pfandgläubiger eingreift, ob es sich um ein Grund¬ oder um ein Faustpfand handle.

2. Zum nämlichen Ergebnis führt die Erwägung, dass Art. 51 Abs. 1 SchKG dem Faustpfandgläubiger die Wahl zwischen dem Betreibungsort des Wohnsitzes des Schuldners und demjenigen des Pfandortes gibt. Würde sich nun der Gläubiger in einem Fall, wo das Pfandobjekt im Auslande liegt, für die erste Alternative entscheiden, so könnte die Betreibung auf Reali¬ sierung des Pfandes gar nicht durchgeführt werden, da das Be¬ treibungsamt ja die Verwertung des Pfandes weder selbst noch auf dem Requisitionsweg vornehmen könnte. Das weist deutlich darauf hin, dass der Gesetzgeber tatsächlich nur an den Fall ge¬ dacht hat, wo das Pfand in der Schweiz liegt. Auf Pfandrechte, die sich nicht nach schweizerischem Recht beurteilen, kann sich der Schuldner daher offenbar nur dann berufen, wenn er nachweist, dass das ausländische materielle Recht dem Pfandgläubiger eine ähnliche Beschränkung wie die in Art. 41 SchKG enthaltene auf¬ erlegt.

3.— Aus dem Gesagten ergibt sich, dass in casu das deutsche Recht darüber entscheidet, ob der Pfandgläubiger auch vor er¬ folgter Liquidation der Pfänder den Schuldner persönlich belangen könne.

Da nun die Vorinstanz diese Frage nicht geprüft hat und die Aktenlage auch die sofortige Lösung derselben durch das Bundes¬ gericht nicht erlaubt, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu¬ weisen, ohne dass zur Zeit auf die weitern, im Vorentscheid be¬ handelten Fragen eingetreten zu werden braucht.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Vorentscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinn der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 41 und Art. 51 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in