Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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III. Kultusfreiheit. — Liberté des c 68. Arfeil vom 6. Juli 1910, in Sachen Kirchgemeinde Neumünster gegen Angebliche Verletzung der Kultusfreiheit und der Au Kirchgemeinden durch Erlass einer städtischen Läute nach das FEinläuten zu den Hauptgottesdiensten an a in der Regel zu gleicher Zeit zu erfolgen hat un vermieden werden soll, dass ein zur ortsüblichen begonnener Gottesdiensl durch ein späteres Läuten Nachbarkirche gestört werde. Zulässigkeit einer solchet weil sich dieselbe als eine durch die öffentliche Ordn Schranke im Sinne des Art. 50 Abs. 1 BV qualifiz: Und 4). — Legitimation einer Kirchgemeinde zur Anf Läuteordnung, welche sich wirklich als Verletzung freiheit in der angegebenen Richtung darstellen würde (.

Sachverhalt

A. — Am 16. Dezember 1908 erliess der Stadtrat eine städtische Läuteordnung, welche in Art. 2 das Läuten (Fröh-, Mittag- und Abendgeläute) und in der 9 das kirhliche Geläute regelt. Der Zweck der wird in Art. 1 dahin bestimmt, es solle die Vern Kirchenglocken zum öffentlichen Geläute im Rahm städtische Verhältnisse gebotenen Einschränkung und Nücksichtnahme erfolgen. Über das kirchliche Läuten und Festtagen bestimmt Art. 4 litt. a : „Das Einläu „Hauptgottesdiensten soll an allen Kirchen in der „gleicher Zeit erfolgen. Es ist insbesondere zu verm „ein späteres Läuten den zu ortsüblicher Zeit bereits „Gottesdienst in einer Nachbarkirche zu stören,“ Sofern pflegen sih über ein gleichzeitiges Einläuten nicht eini entscheidet nach Art. 10 der Läuteordnung der Stadtr

B. — Gegen diese Läuteordnung rekurrierte die Ki Neumünster an den Bezirksrat von Zürich, indem sie gel! der Beschluss des Stadtrates bilde einen Eingriff in die der Kirchgemeinden (Art. 47, 48 und 49 der KV);

die den Kirchenbehörden durch die Verfassung gewährleisteten Rechte (Art. 63 KV) und die Kultusfreiheit (Art. 50 BV).

ultes. Nach Abweisung des Rekurses dur den Bezirksrat rekurrierte die Kirchgemeinde Neumünster an den Regierungsrat, der ihre Beschwerde mit Beschluss vom 419. März 1910 abwies. Aus der Begründung dieses Beschlusses ist folgendes hervorzuheben :

Zürich. Soweit sich der Rekurs auf Art. 50 BV stüsse, fehle der Rekurrentin die Aktivlegitimation, denn das Recht aus Art. 50 BV sei ein Jndividualrecht und könne demnach nur von dem einzelnen, in seinem Rechte verlegten Jndividuum geltend gemacht werden, nicht aber von einer juristischen Person.

PI Mit Unrecht behaupte die Rekurrentin sodann eine Verlegung der den Kirchenbehörden durc die Kantonsverfassung gewährleisteten Rechte und der Autonomie der Kirchgemeinden (wird tonomie der "rdnung, wolen Kirchen namentlich Zeit bereits Seitens einer è Vorschrift, ung gebotene ert (Erw. 8 näher ausgeführt). chtung einer Im weitern untersucht der Regierungsrat die Frage, ob die ger “mind angefochtene Läuteordnung auh zweckmässig sei, was dann bejaht von Zürich C. — Gegen diesen Entscheid hat Rechtsanwalt Dr. A. Meili bürgerliche am 30. Mai 1910 „namens der Kirchgemeinde Neumünster- 1 Art. 3 bis Zürich und namens der einzelnen Angehörigen dieser Kirchiuteordnung gemeinde“ den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, endung der mit dem Antrage, den Rekurs gegen den angefochteten Beschluss n der für des Regierungsrates über die Läuteordnung gutzuheissen und egenseitigen. die Läuteordnung wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte an Sonn- aufzuheben, eventuell wenigstens die Art. 1 und 4a der Läuteen zu den ordnung aufzuheben, Zur Begründung des Rekruses wird im Regel zu wesentlichen folgendes geltend gemacht: ‘iden, durch Nach Art. 47 KV ständen die politishen Gemeinden und die begonnenen Kirchgemeinden als öffentlichrechtliche Gebilde koordiniert zu eindie Kirchen- ander. Dementsprechend bestimme die Verfassung, dass nicht nur zen können, die politischen Gemeinden (Art. 48), sondern auch die Kirchat, gemeinden (Art. 52 und 63) befugt seien, ihre Angelegenheiten rchgemeinde innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze selbständig zu end mathte, ordnen. Damit sei die Autonomie der Kirchgemeinden verfassungsAutonomie mässig gewährleistet. Diese aber werde durch die angefochtene er verlesse Läuteordnung verletzt.

e Die städtische Läuteordnung vom 46. Deze! verleze sodann auch die Kultusfreiheit gemäss Art. 50 Begriff der gottesdienstlichen Handlungen dürfe nicht grenzt werden, dass darunter nur das Recht des Ei Handlungen der Gottesverehrung und der religiösen und das Recht, sich zu diesem Zwecke mit Glaubens, vereinigen und öffentlich oder privatim zu versammeln, werde. Zu den gotte®dienstlichen Handlungen gehöre vi der Junbegriff aller derjenigen Gebräuche, welche, Gesetzes, sei es kraft alten Herkommens, zu der Au Gottesdienstes gehören oder doch mit ihm in unmitie| sammenhange stehen, also auch das Orgelspiel, der kirchl und das Kirchengeläute. Die angefochtene Läuteordnur ein verfassungswidriger Eingriff der staatlichen Org garantierte Selbstbestimmungsrecht der religiösen Ge! in Kultusangelegenheiten.

PET. Die Behauptung des Regierungsrates, Rekurrentin die Aktivlegitimation, sei rechtsirrtümlich; werde übrigens nicht nur im Namen der Kirchgemei auch aller ihrer Angehöriger erhoben, und es fall betreffende Einwendung sowieso dahin.

D. — Der Regierungsrat des Kantons Züric Stadtrat von Zürich beantragen Abweisung des Reku

Erwägungen

4. Da das Bundesgericht im staatsrechllichen fahren nach Art. 175 Ziff. 3 OG nur zu prüfen Verfassung bezw. ein Staatsvertrag oder ein Konko worden sei, so fallen im vorliegenden Nekurfe all Ausführungen der Rekurrentin, welche eine Verletzung rischen Gesetzgebung dartun sollen, von vornherein au

9. Die Frage, ob die Aktivlegitimation zur Gel der Beschwerde wegen Verlegung der Kultusfreiheit kann jedenfalls nicht einsach mit dem Hinweise dar Rekurs auch im Namen der Angehörigen der K erhoben worden sei, erledigt werden, da nach den Akten die Angehörigen der Kirchgemeinde im Verfall nber 1908 kantonalen Jnstanzen nicht als Partei aufgetreten sind und es BV. Der selbstverständlich nicht angeht, dass im Rekursverfahren vor BundeZ- ) enge be- gericht eine neue Partei auftrete, Es kann sih daher nur fragen, nzelnen zu ob die Kirchgemeinde als solche zum vorliegenden Rekurse legitiErbauung miert sei. Nun ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit ja auszenossen zu \chliesslich eine Sache der einzelnen Jndividuen, und nicht Sache verstanden einer juristischen Person : nur die Menschen haben Glauben und elmehr auh Gewissen, nicht die Organisationen als solche. Bei der Ausübung ei es raft des Kultus kommen aber nicht nur den einzelnen GlaubensSübung des genossen obliegende Akte der Gottesverehrung und der religiösen barem Zu- Erbauung in Betracht, sondern auch Handlungen, welche — nah iche Gesang dem betreffenden Ritus die Kultushandlungen der einzelnen Glaug sei daher bensgenossen begleitend und ergänzend — gemäss der Kirchenane in das organisalion von den Organen der kirchlichen Korporation vorneinschaften zunehmen oder anzuordnen sind. Mag auch in Bezug auf die erste Art von Kultushandlungen die Kultusfreiheit nur ein das Recht Recht der einzelnen physischen Person bilden (vergl. dazu Fleiner, e daher der Schranken der Kultusfreiheit, in der Zeitschr. f. schw. R. n. F. Bd. der Rekurs 23 S. 29 f.), so ist doch kein Grund ersichtlih, warum die nde, sondern rechtlihe Gellendmachung der Kultusfreiheit in Bezug auf die damit die zweite Art von Kultushandlungen, die eben hier in Frage steht, nicht der Korporation als solcher zustehen sollte, da doch sie es ) und der ist, welcher die Vornahme dieser Handlungen obliegt und welche rses. daher ihrer kirchenverfassungsmässigen Aufgabe nicht gerecht werden kann, wenn sie in unzulässiger Weise daran verhindert wird: in Rekursver- diesem Falle würde die Korporation von einem unzulässigen jat, ob eine staatlichen Verbote in ihrer eigenen rechtlihen Stellung direkt rdat verlegt betroffen, und sie muss daher auch befugt sein, im Wege des e diejenigen staatsrechtlichen Rekurses ihre Rechte (die sih freilich mit den

der zürche- kirchlichen Jnteressen ihrer Angehörigen decken, so dass sie materiell zer Betracht. als Vertreterin dieser leztern erscheint) zu wahren. tendmachung 3, — Nach Art. 50 BV is die freie Ausübung gottesdienstgegeben sei, licher Handlungen aber nur innerhalb der Schranken der öffentauf, dass der lien Ordnung gewährleistet, Der staatlichen . Regelung der irdgemeinde öffentlichen Ordnung wird eine Kultushandlung nun naturgemäss vorliegenden dann unterworfen, wenn sie aus dem Gebiet der kirchlichen Räumren vor den lichkeiten hinaustritt. Das Gleiche muss aber auch gelten, wenn in den Räumlichkeiten, über welche eine kirhlihe Gen disponieren befugt ist, solche Kultushandlungen vi werden, welche auf einem weiteren Gebiete, also aud der kirchlihen Räume, Störungen hervorzurufen geeig das beim Läuten der Kirchenglocken der Fall ist. der öffentlichen Ruhe sind deshalb Beschränkungen hi Läutens sowohl bei Nacht als bei Tag mit der des Art. 50 BV wohl vereinbar (vergl. hiezu B Kommentar der BV S. 907, und Fleiner, a. a. O, Eben eine allgemeine, für alle Konfessionen geltende LV des öffentlichen Läutens, wie sie durch die städtischen gefordert werde, erstrebt nun die angefochtene Läute: Stadtrates von Zürich. Da sie den Schuss der öffentl also eines Teiles der öffentlichen Ordnung, zum Geg so steht ihr, nah dem Wortlaut wie nah dem Sin stimmung des Art. 50 BV in keiner Weise entgege! Umstand, dass die Bestimmung Über das gleichzeitige Beginn des Gottesdienstes einen Zwang enthalten Gottesdienst selbst in allen Kirchen zu gleicher Zeit z macht die angefochtene Verordnung nicht unzulässig ; den Beginn und die Dauer des Läutens einerseits u: ginn des Gottesdienstes selber bestehen sollte (was h untersuchen ist), so wäre eben die Abhaltung des G nicht nur eine rein interne Sache der betreffenden K und wäre sie aus diesem Grunde einer entsprechende durch Polizeivorschriften nicht entrückt.

À, — Aus den vorstehenden Erwägungen ergib! weiteres, dass die Einwendungen, welche die Rekurren Autonomie der Kirchgemeinden herleitet, nicht zur des Rekurses führen können: denn die Autonomie gemeinden bezieht sich eben auf ihre inneren Ang also auf die Ordnung des Kultus, soweit er nicht in lichkeit tritt; soweit dagegen die Aufrechterhaltung der Ordnung in Frage kommt, hört selbstverständlich die ger Kirchgemeinden auf, da der Staat sich der So öffentliche Ordnung nicht entshlagen kann und dies rfassung. einschaft zu der Sinn der verfassungsrechtlichen Bestimmung über die Autogenommen nomie der Kirchgemeinden ist; auh die Autonomie der Kirchgemeinden ist keine absolute, sondern besteht nur innert der ) ausserhalh Schranken, welche sich aus den übrigen Verfassungsbestimmungen tet sind, wie um Schutze und den allgemeinen Aufgaben des Staates ergeben. Handelt es sichtlich des sich aber nicht um eine interne kirchliche Angelegenheit, so kann auch Bestimmung dahingestellt bleiben, ob in letzterer Beziehung, wie die Rekurrentin urckhardt geltend macht, nur der Kantonsrat als Aufsichtsorgan in Betracht S. 35 f.J. kommen könnte. eschränkung Demnach hat das Bundesgericht Verpälnisse erkannt: rdnung des ; : ichen Nube, Der Rekurs wird abgewiesen. nstand hat, ne, die BeE Auch ver IV. Pressfreiheit. — Liberté de la presse. Wäuten zum

mag, den u beginnen, 69. Arfeil vom 13. Juli 1910 in Sachen denn, wenn Jäggi gegen Gunziuger. rift über IEE O . . id dem Be- Grundsätzliche Notwendigkeit der vorherigen Erschöpfung des kanto=- , , nalen Instanzenzuges bei Beschwerden wegen Verletzung der Pressier nicht zu freiheit. ottesdienstes irchgemeinde A. — Jn den „Oltner Nachrichten“ vom 1. März 1910 war n Regelung - unter dem Titel „Ein Stück Solodurnerei“ eine Kritik des Unterrihtes an der Kantonsschule des Kantons Solothurn erschienen, si ohne aus welcher Prof. P. Gunzinger folgende Stelle zum Gegenstande tin aus der einer Jnjurienklage machte: Gutheissung a) „Doch noch mehr aus unserer Residenz. Es scheint als ob der Kirch- „die Solothurner Kantonsschule ein Stelldichein der Jungfreisinelegenheiten, „nigen, sogar einiger Gottesleugner werden wollte.

die Öffent- „Nicht genug, dass die pädagogische Abteilung der Kantonsöffentlichen - „hule, unser kantonales Lehrerseminar, ganz unter radikaler, Autonomie „geradezu jungfreisinniger und ungläubiger Leitung steht, wer ege für die „will dies in Abrede stellen, wenn er Herrn Direktor Gunzinger auc nicht „tennt ?“

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 50 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 175 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in