Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

36 I 422

78. Entscheid vom 27. September 1910 in Sachen Strasser.

Art. 17 ff SchKG: Beschwerdeverfahren. Zulässigkeit ei Frist eingelegten Beschwerde, wenn weder von der Konkr tung noch vom Konkursgericht seither eine unwiderruflio! tionshandlung vorgenommen worden ist. — Art. 264 Sch teilung im Konkurs. Pflicht der Konkursverwaltung, die E von Beschwerden gegen die Verteilungsliste abzuwarten. - SchKG : Entbehrlichkeit eines Sistierungsgesuchs.

Sachverhalt

A. — Jn einer von Jakob Löffel, Wirt in Worben, Kaufpreisforderung von 2000 Fr. gegen die Wasserver genossenschaft Petineska in Studen eingeleiteten Betreibun der Gläubiger- auf erfolgten Rechtsvorschlag die pr Rechtsöffnung. Daraufhin hob die Petineska den Aber! prozess an. Dieser Prozess war erstinstanzlich beinahe du als die Petineska in Konkurs fiel.

Jn diesem Konkurs gab Löffel seine Forderung von nebst den ihm aus dem Aberkennungsprozess erwachsen im Betrag von 857 Fr. 80 Cis. ein und wurde im Umfang kolloziert. Die Kollokation der Kostenforderu vom heutigen Rekurrenten, Notar Strasser in Nidau, angefochten, das bezügliche Verfahren wurde jedoch vom tions- und Kassationshof des Kantons Bern von Am kassiert. Daraufhin wurde der Aberkennungsprozess, w Betreiben Strassers von der Konkursmasse ausgenomnmé war, weitergeführt. Da jedoch der Masse die Mittel zu führung fehlten, verfügte die Konkursverwaltung, daf einen Kostenvorshuss von 200 Fr. zu leisten habe. St der Verfügung nach und s{<oss der Masse in der Folge weitern Betrag von 50 Fr. vor.

Nach erfolgter Abweisung der Aberkennungsflage legt fursverwaltung am 28. April 1910 die Verteilung: wonach bei einer verfügbaren Summe von 279 ör. Strasser auf einen Betrag von 73 Fr. 15 Cts. angewil und für den Rest seiner Forderung (922 Fr. 05 Cis. lust kommen sollte.

BB. — Anm lessten Tag der Anfechtungsfrist, d. h. am 9. Mai, führte Strasser bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit den Begehren, es sei die Verteilungsliste aufzuheben, die Konfursverwaltung anzuweisen, vom Anwalt der Masse eine Abrechnung einzufordern, der Betrag dieser Note aus dem Massaverter innert mögen zu bestreiten und es seien die Vorschüsse nur soweit in ere Anspruch zu nehmen, als das Massavermögen nah Deckung der KG : Ver- Liquidationskosten zur Honorierung des Anwalts nicht hinreichen ¡rledigung sollte, im übrigen aber dem Rekurrenten zuzüglich des gesetzlichen — Art. 36 Depotzinses zurüczuerstatten, da der Aberkennungsprozess gegen Löffel nicht für seine eigene Rehnung, sondern für diejenige der für eine Masse geführt worden fei. sorgungs- Die Beschwerde wurde vom Präsidenten der kantonalen Aufg erwirkte sichtsbehörde durch Vermittlung des Gerichtspräsidenten von Nidau ovisorische der Konkursverwaltung am 12. Mai zur Vernehmlassung zugefennungs- stellt. Diese hatte aber bereits am 10. Mai — d. h. am Tag ‘<geführt, nach Ablauf der Anfechtungsfrist — die Verteilung vorgenommen und dem Gerichtspräsidenten von Nidau den Schlussbericht vorge- 2000 Fr. legt, welcher seinerseits am nämlichen Tage den Schluss des Konn Kosten furses aussprach. Diese Verfügung wurde im schweiz. Handelsverlangten amtsblati vom 14. Mai publiziert. ng wurde Hierauf richtete Strasser am 24. Mai eine weite Beschwerde gerichtlich an die kantonale Aufsichtsbehörde, worin er auf Annullierung Appella- sämtlicher vom Konkursamt nah erfolgter Auflage der Verteites wegen lungsliste vorgenommener Handlungen antrug, weil durch die erste elcher auf Beschwerde jede weitere Verfügung des Amtes sistiert worden sei. n worden Jn seiner Vernehmlassung bemerkt das Konkursamt lediglich r Prozess- es habe von der ersten Beschwerde Strassers erst nah Schluss des Strasser Konkursverfahrens Kenntnis erhalten. rasser kam C. — Mit Entscheid vom 6. Juli 1910 hat die kantonale noh einen Anfsichtsbehörde die Beschwerde vom 24. Mai als unbegründet abgewiesen und diejenige vom 9. Mai als dadurch gegenstandslos die Kon- geworden erklärt. Sie führt aus, in der sofortigen Abschliessung liste auf, des Konkursverfahrens nah Ablauf der Auflagefrist könne ange 48 Cis. sichts der Vorschrift des Art. 264 SchKG sowie der aktenmässig sen wurde belegten Tatsache, dass das Konkursamt von der ersten Beschwerde

) zu Ver- Strassers erst nah Schluss des Konkursverfahrens Kenntnis er- 424 R. Entscheidungen der Schuldbetreibungshalten habe, weder ein gesezwidriges noch auch ein ir Verhalten des Konkursamtes erblickt werden. Von Gesess komme den Beschwerden kein Suspensivesfekt zu. Wenn furrenten daran gelegen war, den Abschluss des Konku nach erfolgter Beurteilung seiner ersten Beschwerde zu he wäre es seine Sache gewesen, dur Anbringung eines bé Gesuches den Präsidenten der Aufsichtsbehörde zum Er Sistierungsverfügung zu veranlassen. Die Aufiichtsbehd übrigens, nachdem der Schluss des Konkurses verfügt wi gar nicht mehr in der Lage, die in dieser Beschwerde ang fonkursrectlichen Akte rückgängig zu machen.

D. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Er der in seinen beiden Beschwerden enthaltenen Begehren in! ans Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zie!

Erwägungen

4. Die Vorinstanz schliesst aus der Tatsache, dass de des Konkurses in casu vom Konkursrichter bereits aus; und publiziert worden is, ohne weiteres, dass die vom N angefochtenen Massnahmen nicht mehr rückgängig gema können.

Demgegenüber ist festzustellen, dass die erste Beschwerde vom 9. Mai innert der gesetzlichen zehntägigen Frist zur 2 der Verteilungsliste, somit jedenfalls rechtzeitig, bei der f Aufsichtsbehörde eingelegt worden ist und es fragt sich ob der Tatsache, dass das Konkursamt ungeachtet der 2 zwischen dem Zeitpunkt ihrer Einreichung und ihrer B zur Verteilung geschritten, dem Konkursrichter den Sd erstattet und der Konkurs\sluss von diesem verfügt n wirklich die Bedeutung zukomme, dass auf die Beshw mehr eingeireten werden kann.

Diese Frage müsste bejaht werden, wenn die in der Z vorgenommenen Konkurshandlungen sich in Wirklichkeit widerruflich erweisen würden und es lässt sih denn Bundesgericht seit Jahren in konstanter Praxis auf B nicht ein, deren Gegenstand mittlerweile vom Betreibu Konkursamt rechtsgültig verwertet worden und in das forreftes eines Dritten übergegangen ist (vergl. z. B. AS Sep.-Ausg. 7 es wegen Nr. 12, 20 und 80 *). Das wohlerworbene Recht des Dritten dem Re- liesst eine Jntervention der Aufsichtêbehörden auch dann aus, rses bis wenn das Verhalten der Vollstrefungsorgane vom Standpunkt mmen, so des Gesetzes aus als anfechtbar erscheinen sollte. Eine Rückgängigzüglichen machung des rechtsgültig abgeschlossenen zweiseitigen Rechtsgelass einer \<äfts durch die Aufsichtsbehörden wäre faktisch unmöglich und rde wäre es fônnte eine dahingehende Verfügung gar nicht exekuiert rden sei, werden. fochtenen Wenn das Bundesgericht in vereinzelten Entscheidungen (vergl. Sep.-Ausg. 5 Nr. 24*, 9 Nr. 42 und 63) die Zuneuerung ständigkeit der Aufsichtsbehörden unter Berufung darauf verneint tert Frist hat, dass das Exekutionsversahren vollständig durchgeführt sei, so hat es sich dabei freilich einer zu allgemeinen Ausdruc{8weise bet dient. Massgebend kann nicht die Tatsache des Abschlusses des Verfahrens an sich, sondern nur die Unmöglichkeit der Rür Schluss — gängigmachung der angefochtenen Verfügung sein. Wo dagegen Remedur noch möglich is, hat dieses Prinzip keine hinreichende zesprochen ' , nrel furrenten Berechtigung und es sind alsdann die nah erfolgter Einreihung 1t werden der Beschwerde auf anfechtbarer Grundlage vorgenommenen weitern Amtshandlungen von der Aufsichtsbehörde mit der angefochtenen Strassers Verfügung selber zu annullieren. So hat das Bundesgericht in (nfechtung seinen beiden Entscheidungen vom 11. Mai und 19. Oktober 1909 antonalen in Sachen Wilczek (AS Sep.-Ausg. 12 Nr. 25 und 56 ®#=*) omit nur, feinen Anstand genommen, die kantonale Aufsichtsbehörde anzuBeschwerde hallen, auf das Begehren des Rekurrenten um Herausgabe eines eurteilung gepfändeten Barbetrages einzutreten, obschon das Betreibung2amt lussbericht den Vetrag bereits einem Dritten ausbezahlt hatte. Ebensowenig orden ist würde die Tatsache des Abschlusses eines Betreibungsverfahrens orde nicht an sich mangels eines zweiseitigen unwiderrufbaren Aktes genügen,

um die Korrektur einer bei der Ausstellung eines Verlustscheines wischenzeit begangenen Gesezwidrigkeit zu verhindern. als un - Die gegenteilige Praxis würde eine unzulässige Verkürzung des eschwerdent S. 806 ff. — ** Id, 28 I Nr, 48 8. 195 ff —*** Id, 32 I Nr. 86 S. 592 Æ. Eigentum S. 784 ffŒ. (Anm. d. Red. f. Publ.) rechtes bedeuten und dasselbe unter Umständen geradezu i machen und es bildet auh die dem Geschädigten durch SchKG gebotene Möglichkeit, den fehlbaren Beamten a1 denersay zu belangen, anerkanntermassen nur ein unzur Aushülfsmittel.

2. , — Zst somit daran festzuhalten, dass auf eine in geseblichen Frist gegen eine Verfügung des Betreibungsar der Konkursverwaltung bei der Aufsichtsbehörde eingel schwerde stets einzutreten ist, wenn keine der seit erfol reihung der Beschwerde vorgenommenen Exekutionshandlu als unwiderruflich erweist, und dass die Begründet der Beschwerde ohne weiteres die Aufhebung sämtlicher Exekutionshandlungen bewirkt, so steht der Anwendu1 Grundsatzes auf den vorliegenden Fall auh der Umsta entgegen, dass eine dieser Handlungen, nämlich der Kontki1 nicht vom Konkursamt, sondern vom Konkursg eri < gangen ist. Die Vollstreckkungsbehörden haben von jeher è vindiziert, richterlihe Verfügungen unbeachtet zu [asse sie mit Bestimmungen des Betreibungsgeseges 0b) Widerspruch stehen. Demgemäss hat das Bundesgericht Entscheid vom 17. März 1908 in Sachen Bernasco1 Nekurs gegen eine unkorrekte Konkursandrohung gutgeh shon inzwischen der Konkurs vom Konkursgericht eröf den war.

Dass nun in casu der Konkurs nicht hätte geschlosse sollen, da ja die Verteilungsliste noh gar nicht in R erwachsen war, liegt auf der Hand und es hat das Ko das Risiko dafür zu tragen, dass es nichtsdestoweniger d lung vorgenommen und dem Konkursgeriht den Sch unterbreitet hat, ohne richtigerweise die Erledigung der Beschwerde abzuwarten und sih zu diesem Zweck zuvor erkundigen, ob die Verteilungsliste auf dem Beschwerde fochten worden war oder nicht.

Auch darf dem Rekurrenten nicht entgegengehalten we es seine Sache gewesen wäre, ein Sistierungsgesuch im

* Nicht publiziert. (Anm. d. Red. f Art, 36 SchKG zu stellen. Abgesehen davon, dass es sehr frag- (lusorisch lih ist, ob im vorliegenden Fall eine Sistierungsverfügung des Art. 5 Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig eingetroffen Scha- wäre, — der Konkurs wurde bereits am 10. Mai gef{<lossen —, ist zu sagen, dass nach dem System des Betreibungsgesetzes der eichendes Präsident der urteilenden Behörde im Grunde genommen ex officio nert der der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen hat, wenn die 1tes oder vorläufige Prüfung der Beschwerde die Berechtigung dieser Massgte Be- nahme dartut. ter Ein- Z. — Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Borinstanz sich ngen sich zu Unrecht geweigert hat, auf die erste Beschwerde. des Rekurxrflärung renten vom 9. Mai 19410 einzutreten und dass die Sache daher weiterer zur materiellen Beurteilung dieser Beschwerde an sie zurückgewiesen ig dieses werden muss. Die kantonale Aufsichtsbehörde wird darüber zu nd nicht entscheiden haben, ob die Verteilungsliste hinsichtlih der Forderung rs\sluss, des Rekurrenten wirklich dem Gesess entspricht oder ob dem Ret ausge- kurrenten nicht vielmehr die Qualität eines Massagläubigers zuas Recht kommt. Für den letztern Fall mag s{<on jezt bemerkt werden, n, wenn dass damit nicht das ganze Konkursverfahren neu eröffnet und eftiv im dass es namentlich keiner neuen Auflage der Verteilungsliste becon mit dürfen würde, da die berichtigte Liste ohne weiteres kraft des Enti * einen \cheides der Aufsichtsbehörden in Kraft treten würde. issen, ob- Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer net wor- erkaunt :

Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides dahin n werden begründet erklärt, dass die Sache zur materiellen Behandlung der echtsfraft Beschwerde Strasser vom 9. Mai 1940 im Sinn der Motive nkurSamt an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, e Vertel- i lussbericht hängigen danach zu peg angerden, dass Sinn von Pabl.)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 264 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in