Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

36 I 452

834. Enfscheid vom 4. Okfober 1910 in Sachen Y Fortsetzung einer durch Rechisvorschiag eingestellten Betr Grund eines im ordentlichen Verfahren ergangenen ausSer Urteils : Nachträgliche Durchführung des Rechtsöf fahrens am Betreibungsort, wenn der Schuldner auf e zeige durch das Amt innert zehn Tagen eine der ihm du Abs. 2 SchKG garantierten Einreden erhebt.

Sachverhalt

A. — Der Rekurrent M. W. Waldhorn, Versa Bern, leitete am 14. August 1909 gegen Ernst Stub in Lohn (Kanton Solothurn), für eine Forderung v aus Warenlieferung Betreibung ein. Der Schuldner erh vorschlag, worauf der Gläubiger ihn auf den 3. Jun die Audienz des Gerichtspräsidenten III von Bern lade Verhandlung und Beurteilung des Rechtsbegehrens, di sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger den bestritte von 45 Fr. zu bezahlen. Die Ladung trug auf der N Vormerk, dass laut Bestellschein der Gerichtsstand Bern worden sei und es enthält der von Stuber unterzeichne! und Garantieschein“ in der Tat u. a. die Klausel, da rihlsstand zur Austragung aller zwischen den Parte henden Streitigkeiten beidseitig der Gerichtsstand des anerkannt werde. Da der Beklagte zum Termin nicht € fannte der Richter gemäss § 301 der bernischen ZPO Kläger sein Rechtsbegehren zugesprochen werde nebst 2 zesskosten.

Auf dieses Urteil gestützt, in dem er eine definitive nung erblickte, stellte Waldhorn beim Betreibungsamt . das Fortsezungsbegehren. Das Amt erliess nach Art. ( die Pfändungsankündigung an den Schuldner. Dieser e die Pfändung Einspruch und es versügte das Betr daraufhin am 411. Juli 1910, es sei dem Fortsessur keine Folge zu geben, und sandte es dem Rekurrenten z1 Hinweis auf die Entscheide der Aufsichtsbehörde de: “Solothurn vom 26. März und 30. Mai 1908, wonc Fall, dass der ordentliche Prozess von einem ausserkant:

richte geführt worden sei, im Bestreitungsfalle noch ein Rechtsdffnungsverfahren folgen müsse, weil der Schuldner unter allen Faldhorn. Umständen das Recht habe, im Betreibungskanton die Kompetenz i des ausserkantonalen Gerichtes anzufechten.

Hibung hind B. — Hiegegen führte der Gläubiger Waldhorn bei der kanfnungsver- tonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit den Begehren, es sei das rfolgte An- Amt anzuweisen, dem Fortsezungsbegehren gesesslihe Folge zu rch Art. 81 geben und die vom Gläubiger mit Nachnahme erhobenen 70 Cis. zurüzuerstatten und es sei das Amt für alle Folgen seiner Rechtsdthaus in verweigerung verantwortlich zu erklären. Zur Begründung machte er, Gypser er geltend, das Gese mache in Art. 88 [f. feinen Unterschied on 45 Fr. zwischen Urteilen des Kantons, in dem die Betreibung forigesetzt ob Rechts- werde und den Urteilen eines andern Kantons. Der Nechtsvori 4940 in schlag sei durch den Zivilrichter von Bern beseitigt worden, Diese n liess zur Beseitigung gelte auch für den Kanton Solothurn, welcher nicht x Beklagte berechtigt sei, noch ein besonderes Verfahren für die Beseitigung nen Betrag des Rechtsvorschlages einzuführen. ücfseite den Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vereinbart vom 25. Juli 1910 aus folgenden Erwägungen abgewiesen : sie e „Bestell: halte an der in ihrem frühern Entscheid vom 30. Mai 41908 ss als Ge- niedergelegten Auffassung fest, welche mit derjenigen mehrerer ien entste- Kommentatoren, so namentlich Blumensteins, übereinstimme. Lieferanten Das Urteil des bernischen Richters gehe übrigens nicht auf Rechtsrschien, er- öffnung, sondern auf Zuspruch des bestrittenen Betrages. Der », dass dem bernische Richter wäre hiezu au gar nicht kompetent gewesen, da ) Fr. Pro- im Rechtsöffnungsverfahren laut bundesgerichtlicher Praxis der Richter des Betreibungsortes allein zuständig sei. Was die Kosten Rechtsöff- der Pfändungsankündigung betreffe, so müsse der Gläubiger sie KRriegstetten bezahlen, da das Amt die Ankündigung vornehmen musste, um )0 SGKG weiter zu entscheiden. rhob gegen C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Er- ‘ibungsamt neuerung seines Hauptbegehrens innert Frist ans Bundesgericht gsbegehren weitergezogen. Er hält daran fest, dass das gemäss Art. 79 SchKG trück, unter im ordentlichen Prozess erwirkte obsiegliche Urteil stets die Rechts- 3 Kantons öffnung involviere und beruft \sich für die Richtigkeit seiner Auf- < für den fassung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, sowie auf die nalen Ge Kommentare Jaeger und Reichek. :

Erwägungen

4. Jn Frage steht, ob gegenüber einem ausser Endurteil, welches nach erfolgtem Rechtsvorschlag die bung liegende Forderung anerkennt, der Gläubiger vr bungsamt noh angehalten werden könne, am Betreibu Rechtsöffnungsverfahren gegen den Schuldner durchzufü dem Fortsezungsbegehren Folge gegeben wird. Diese F der Doktrin freilich kontrovers. Wenn auch alle Aut: einig sind, dass es eines besondern, den Rechtsvorschlag den Entscheides des Rechtsöffnungsrichters nicht me! wenn das Urteil im nämlichen Kanton ergangen ist, die Betreibung angehoben wurde, so gehen die Meinu einander, sobald es sich um ein ausserkantonales Urt Während Brüstlein (Anm. zu Archiv 5 Nr. 18), Y Brüstlein (Komm. Anm, 2 zu Art. 79), Jaeg( Anm. 3 zu Art, 78) und Blumenstein (Handbuch © 288) in diesem Fall noch ein Rechtsöffnungsversahren um den Schuldner in den Stand zu setzen, im Betreib die Kompetenz des ausserkantonalen Richters anzufed Rei hel (Komm. Anm. 2 zu Art. 78) und Brand Archiv 9 Nr. 3) dafür, dass der Gläubiger nah Durchführung des ordentlichen Prozesses stets ohne m ohne Rücksicht darauf, ob der Betreibungs- und der Gerichtsstand zusammenfallen, die Fortsesszung der Betr langen könne. Soweit bundesrechtliche Normen der Vo des ausserkantonalen Urteils wegen mangelnder Zustä urteilenden Gerichts entgegenstehen sollten, möge der den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergr in diesem Sinn auh Archiv 12 Nr. 13).

2. — Das Bundeszericht hat zu dieser Streitfrag| seinem Entscheid vom 21. September 1904 in Sad (AS Sep.-Ausg. 7 Nr. 59)* Stellung genommen, festgestellt hat, dass eine Verweisung des Gläubigers, 1 Art. 79 SchKG den ordentlichen Prozessweg betreter das Rechtsöffnungssversahren sich dann rechtfertige, * Ges,-Ausg. 30 I Nr. 99 S. 579 ffÆ. (Anm. d. Red.

eht Schuldner gegenüber dem Urteil eine der in Art. 81 leg. cit. aufgeführten Einreden geltend mache. Wo solche Einwendungen aber nicht erhoben werden, es sich also lediglich darum handle, zu kantonalen untersuchen, ob die in Betreibung liegende Forderung vollstreckbar in Betrei- und mit der Judikatsforderung identisch sei, dürfe füglich die ZYUm Betrei: ständigkeit der Betreibungsbehörden vindiziert werden.

ngSort das An dieser Auffassung is festzuhalten, soweit wenigstens die in hren, bevor Abs, 2 von Art. 81 aufgeführten Einreden in Betracht kommen. rage ist in Das Bundesgericht hält nah wie vor dafür, dass das dem Schulddren darin ner eingeräumte Recht, die Kompetenz des ausserkantonalen Gebeseitigen- richles zu bestreiten, sowie die Einwendung zu erheben, dass er jr bedürfe, nicht regelrecht vorgeladen worden oder nicht geseblich vertreten n welchem gewesen sei, nnr dann in wirksamer Weise gewahrt wird, wenn ngen aus- ihm Gelegenheit gegeben wird, diese Einwendungen auch noc zu eil hani. erheben, wenn das ausserkantonale Urteil erst auf Grund des 1 (Komm Rehtsvorschlages gemäss Art. 79 SchKG im ordentlichen Pro- - 958 und zessweg ergangen ist. Die Stellung des Schuldners darf keine ° un schlechtere sein, als wenn der Gläubiger auf Grund des die Forverlangen, derung anerkennenden ausserkantonalen Urteils die Betreibung anungsfanton gehoben hat, und es kann auh nicht damit argumentiert werden, ten, halten dass im ersten Fall der Rechtsvorschlag durch das Urteil ohne (Anm. Zu weiteres beseitigt worden sei, so dass für ein Rechtsöffnungsvererfolgreicher fahren die Grundvoraussetzung fehle (Archiv 9 S. 16). Freilich eiteres und werden durch den Zuspruch der Klage Bestand und Vollstrebarnveniliche keit der Forderung anerkannt und damit der Nechtsvorschlag im- ‘bung vers plicite aufgehoben. Durch das Urteil über den materiéll-rechtlichen (lziehbarkeit Anspruch wird aber eine neue Rechtslage geschaffen, welche dem miglei 20 Schuldner gestattet, nunmehr die ihm durch Art. 81 Abs. 2 garantierten Einreden zu erheben. Diese Einreden waren im ursprünglichen Nechtsvorschlag unmöglich inbegriffen, da ja der Richter damals noch gar nicht angegangen worden war, und sind somit dur das Urteil auh nicht beseitigt worden.

ifen (vergl.

bereits in en aue Wenn nun geltend gemacht wird, dass dem Schuldner in einem eM < solchen Falle der staatsrechtlihe Rekurs an das Bundesgericht Mga ‘auf offen stehe, so ist zu sagen, dass man damit der Sachlage nicht e Babe der gerecht wird. Es ist umsoweniger Anlass vorhanden, zu diesem ausnahmsweisen und s{<on der langen Fristen wegen nicht wohl Ff, Pabl.) greifen, als das Gesess hiefür selber ein einfacheres, kürze dem ganzen Betreibungsverfahren weit besser angepasstes an die Hand gibt, nämlih die Anwendung des Rechisd] verfahrens. Auch liegt kein Grund vor, den Schuldner dass man ihn so aus der Stellung des Beklagten in dieje Klägers drängt, schlechter zu stellen, als er es wäre, w betreffende Urteil vor Anhebung der Betreibung ergange! im letztern Falle hätte er die gleiche Einrede ja auch flagter im Rechisöffnungsverfahren erheben können. L offenbar ein solches Verfahren nachträglich nur dann no zu greifen, wenn der Schuldner dem Urteil gegenüber die er speziellen Einwendungen wirklich und ausdrüdtlich erheb natürlich in seinem Belieben steht, von diesem Necht Geb machen oder nicht. Ferner ist diese Möglichkeit dem Schul hinsichtlich der Einreden des Art. 81 Abs, 2 SGKG zu tieren, da die in Abs. 1 aufgeführten auh für den Fal wo die Forderung auf einem innerkantonalen Urteil ber1 bereits festgestellt, ist aber der Schuldner einem nach SchKG gefällten innerkautonalen Urteil gegenüber überha mehr in der Lage, Einwendungen zu erheben ; er kann fi auh gegenüber einem ausserkantonalen auf die Einr Art. 84 Abf. 4 SKG nicht mehr berufen.

3. Jst dem aber so, so fragt sich weiter, wie das Y im einzelnen zu gestalten fei, um den Schuldner in de zu sehen, die Einrede der Unzuständigkeit des ausserka Gerichtes bezw. der unregelmässigen Vorladung oder V aufzuwerfen, ohne den Fortgang der Belreibung ungebü verzögern. Da der Fall im Gese nicht geregelt ist, ist handene Lücke in Vollziehung des gesessgeberischen Gedan Willens und unter möglichster Anpassnng au den Rah das System des Gesetzes auf dem Weg der analogen G wendung auszufüllen.

Das geschieht am besten dadurch, dass, wenn die JF: der Betreibung auf Grund eines die Forderung anerk ausserkantonalen Urteils verlangt wird, das Betreibungs Schuldner anlässlich der Pfändungsankündigung bezw.

itel zu Konkursandrohung darauf aufmerksam macht, dass es ihm freistehe, res und binnen zehn Tagen eine der in Art. 84 Abs. 2 SchKG aufgeMittel führten Einreden (gleichsam als nachträglichen Rechtsvorschlag) \nungs- mündlich oder schriftlih beim Betreibungsamte zu erheben, worauf dadurch, der Gläubiger jeder weiteren Massnahme seitens des Amtes vornige ds gängig zur Beseitigung der Einrede das Rechtsöffnungsverfahren enn das gegen den Schuldner am Betreibungsort einzuleiten habe. An die 1 wäre: Anzeige ist ferner die Androhung zu knüpfen, dass im Fall der ls Be- Unterlassung einer Einrede die Betreibung ihren Fortgang nehmen och hat würde. Die Jnteressen sämtlicher Beteiligter werden in der Tat < Plass am besten gewahrt, wenn bis nach Ablauf der zehutägigen Frist wähnten mit der Pfändung oder der Konkursandrohung zugewartet wird. , da es Es werden dadurch für den Fall der gerichtlichen Begründeterrauch zu klärung der Einrede die bezüglichen Kosten und die nachträgliche Ner Nur Wiederaufhebung der Pfändung oder der Konkursandrohung ver- garan- mieden. Die Betreibung ist somit von vornherein während der l gelten, zehntägigen Frist als eingestellt zu betrachten. tht. Wie 4. — Da dieses Verfahreu in casu noch nicht durchgeführt Art. (9 worden ist, sondern der Schuldner auf die gewöhnliche Pfändungsupt nicht ankündigung hin kurzerhand gegen die Pfändung Einsprache zu < daher erheben erklärt hat (ohne zu erklären weshalb), ist es nachzuden des holen und das Betreibungsamt demnach anzuhalten, dem Schuldner eine neue Pfändungsankündigung zuzustellen, worin es ihm zerfahren unter Angabe der Folgen mitteilt, dass es ihm freistehe, binnen n Stand zehn Tagen eine der in Art. 84 Abs. 2 SchKG aufgeführten ntonalen Einreden zu erheben. rang Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer bie dun erkannt: ' ' fens und Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt. men und esezeSan- »rtsetzung ennenden amt den vor der

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 79 und Art. 84 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in