37 I 130
BGE 37 I 130
24. Entscheid vom 24. Januar 1911 in Sachen derung neu aufzulegen, mit Anfechtungsfrist, ganz eventuell, es Konkursmasse des Josef Thür. sei die Abänderung nur soweit zulässig, als sie nicht die bereits Konkursverfahren: Streit über die Gläubigerqualität bei Forderungen, erfolgte Verrechnung im Betrag von 7000, bezw. 6000 Fr. be¬ die nach rechtskräftiger Feststellung des Kollokationsplanes zediert treffe. Die untere Aufsichtsbehörde hat das Hauptbegehren abge¬
worden sind. wiesen und ist auf die Eventualbegehren mangels Kompetenz nicht
Sachverhalt
A. — In dem über Josef Thür, Bäcker in Botsberg=Flawil eingetreten.
eröffneten Konkurs gab Emil Harder, Wirt im Jakobsbad bei Die obere kantonale Instanz dagegen, an welche Harder weiter
rekurrierte, erklärte die Beschwerde dahin begründet, dass sie die Wängi, einen auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners haftenden Hypothekartitel von 10,000 Fr. ein. Diese Forderung wurde Verfügung des Konkursamtes vom 17. November 1910 aufhob und den Ersatz der „Amtsnotiz“ im Kollokationsplan durch die gemessenere gewesen sei. Eine blosse Angemessenheitsfrage kann Bemerkung anordnete, auch A. Rubin beanspruche diese Forderung aber laut Artikel 19 SchKG einen Rekurs ans Bundesgericht nicht für sich. Dieser Entscheid wird in der Hanptsache damit begründet, begründen. dass der unangefochten gebliebene Kollokationsplan nur hinsichtlich 2. — Auch von diesem formellen Gesichtspunkt abgesehen, ist des Ranges und Betrages der Konkursforderungen Rechtskraft jedoch der Rekurs abzuweisen, da der Vorentscheid in der Tat nicht schaffe, nicht dagegen für die Frage, welchem unter mehreren gesetzwidrig ist, dagegen die Verfügung des Konkursamtes, deren Gläubigerprätendenten eine von der Konkursverwaltung anerkannte Aufrechthaltung im Rekurs verlangt wird, entgegen der Behaup¬ Forderung zustehe. Die Konkursmasse sei nicht gehalten, sich tung des Rekurrenten, unrichtig und gesetzwidrig war. darüber schlüssig zu machen, sondern berechtigt, die Konkursdivi¬ Wird die gleiche Forderung im Konkurs innert Frist von dende einfach zu Handen des ausserhalb des Konkurses Obsiegenden verschiedenen Gläubigern eingegeben, so hat die Konkursver¬ zu deponieren. Was sodann die Frage der Kompensation betreffe, waltung freilich Recht und Pflicht, auf Grund der Erklärungen so ergäben sich für das Liquidationsverfahren — und darauf hätten des Gemeinschuldners und sonstiger Erhebungen die Forderung sich die Aufsichtsbehörden zu beschränken — nur dann Schwierig¬ nur zu Gunsten eines Gläubigers zuzulassen und die andere Ein¬ keiten, wenn die Konkursverwaltung die Kompensation gegen gabe abzuweisen. Der Streit darüber, welchem von beiden An¬ Rubin ablehnen, dafür aber gegen Harder zulassen sollte. Es sprechern die Forderung zustehe, wickelt sich dann in Form eines müsste alsdann für jeden eine besondere, also im ganzen eine dop¬ Kollokationsprozesses zwischen diesen beiden ab und die Konkurs¬ pelte Kollokation stattfinden. masse bleibt dabei ausser Spiel. Anders verhält es sich aber, wenn
C. — Diesen Entscheid hat das Konkursamt nunmehr recht¬ erst, nachdem eine Forderung rechtsgültig kolloziert wurde und der zeitig ans Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, von einem angeb¬ die Beschwerde Harders abzuweisen, eventuell es sei der Konkurs¬ lichen Zessionar auf diese Forderung Ansprüche erhoben werden verwaltung ein Weg zu zeigen, auf dem Harder und Rubin zur und ein solcher Fall liegt in casu vor. Es handelt sich dabei baldigen Austragung ihres Streites gezwungen werden können. nicht um die nachträgliche Geltendmachung einer neuen Konkurs¬ Das Konkursamt gibt zu, dass das im angefochtenen Entscheid forderung im Sinn von Art. 251 SchKG. Die nämliche For¬ angeordnete Verfahren richtig sei, behauptet aber, dass das von derung war vielmehr bereits rechtskräftig kolloziert und eine neue ihm selber eingeschlagene ebenfalls richtig sei und dazu der Kon¬ Kollokationsverfügung daher vollständig überflüssig. Der Rekur¬ kursmasse eine bessere prozessualische Stellung garantiere. rent ist im Irrtum, wenn er meint, dass nach Konkursausbruch Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab¬ eintretende Anderungen hinsichtlich der subjektiven Berechtigung gesehen. an den eingegebenen Forderungen im Kollorationsplan stets wieder
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht zu berücksichtigen seien, sondern es hat sich die Konkursverwaltung
Erwägungen
1. Abzuweisen wäre der Rekurs eigentlich schon deshalb, kurseröffnung vorliegt, und ist nur verpflichtet, bei der Erstellung weil das rekurrierende Konkursamt selber zugibt, dass der ange¬ des Kollokationsplanes zu untersuchen, ob die Forderung auch
fochtene Entscheid richtig, also nicht gesetzwidrig sei. Ob auch die wirklich dem anmeldenden Gläubiger gegenüber anzuerkennen sei.
Verfügung des Konkursamtes, welche von der Vorinstanz aufge¬ Sonst könnte, da Forderungsabtretungen ja jederzeit möglich sind, hoben wurde, richtig war, wäre hienach gar nicht mehr zu un¬ der Kollokationsplan überhaupt nie abgeschlossen werden.
tersuchen, da es sich ja, wenn beide Verfügungen gesetzlich wären, Die Praxis hat denn auch seit langem und mit Recht erkannt, nur noch fragen könnte, welche von beiden Verfügungen die an¬ dass die Austragung des Streites über die Gläubigerqualität im solchen Fällen ausserhalb des Konkurses zu geschehen habe und dass die Konkursmasse, wie jeder andere Schuldner befugt sei, sich gemäss Art. 188 OR durch gerichtliche Hinterlegung der auf die kollozierte Forderung entfallenden Dividende zu befreien (vergl.
nachträgliche Eingabe des Rubin rechtfertigte also in der Tat eine Abänderung des Kollokationsplanes nicht.
3. Nicht einzutreten ist auf das Eventualbegehren des Re¬ kurrenten, es sei ihm ein Weg zu weisen, auf dem die beiden Ansprecher zur baldigen Austragung ihres Streites verhalten werden könnten. Hiezu hat das Bundesgericht weder Recht noch Pflicht. Es ist Sache der Konkursverwaltung selber, diesfalls die nötigen Schritte zu tun; ob sie gesetzlich und angemessen seien, wird sich dann in einem allfälligen neuen Beschwerdeverfahren zeigen. Die weitere Gestaltung des Verfahrens hängt ja zunächst ausschliesslich davon ab, ob die Konkursverwaltung an der Kom¬ pensation, wie sie im Kollokationsplan vorgemerkt und, wie es
scheint, auch vom Gläubiger Harder anerkannt war, auch gegen¬ über dem neuen Gläubiger Rubin festhält. Darüber liegt eine Willensäusserung der Konkursverwaltung zur Zeit nicht vor und es fehlt bis dahin zu weiteren Vorkehren jeder Anlass.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 145 S. 738 ff. ; 26 I Nr. 18 S. 113 ff. ; 29 I Nr. 130 S. 609 ff.