Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

37 I 28

BGE 37 I 28

hinterlegen und eine Niederlassungsbewilligung einzulösen.

antwortete darauf, er betrachte Egg als Wohnsitz für sich und

6. Arteil vom 22. Februar 1911 in Sachen seine Familie und sei bereit nachzuweisen, dass er und seine Fa¬

milienangehörigen in Egg angemeldet seien. Die Gemeinderats¬ Sonegger gegen Gemeinderat Detwil. kanzlei Oetwil erklärte ihm aber mit Schreiben vom 19. Juli, Voraussetzungen eines Rekurses wegen Verletzung der Niederlassungs- der Gemeinderat begnüge sich nicht mit einem Ausweis, dass er freiheit: Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforder¬ in Egg Schriften deponiert habe, und forderte ihn unter An¬ lich; Rekurs anderseits noch zulässig gegenüber solchen Massregeln, drohung von Busse nochmals auf, innert vier Tagen gehörige die nur die Konsequenz eines die Niederlassungsfreiheit verletzenden

Entscheides sind, wie z. B. die Bestrafung wegen Nichtbefolgung Ausweisschriften für sich und seine Familie und die Dienstboten

ciner unzulässigen Aufforderung zur Hinterlegung bestimmter Pa¬ zu hinterlegen. Der Rekurrent kam dieser Auflage, soweit sie ihn

piere. — Umfang des durch die Praxis aus Art. 45 BV abgeleiteten und seine Familie betraf, nicht nach und wurde daher vom Ge¬ Rechtes der Behörden des Niederlassungsortes, die Deponierung von meinderat Oetwil durch Verfügung vom 3. September 1910 mit Ausweisschriften zu verlangen: bei mehrfacher Niederlassung kann einer Busse von 15 Fr. bestraft. Darauf verlangte er gerichtliche nur eine Gemeinde die Hinterlegung der Originalpapiere verlangen, während die andern Gemeinden sich mit einem Ausweis über die er- Beurteilung, indem er geltend machte, er wolle sich in Oetwil

folgte Hinterlegung begnügen müssen. Dabei ist unerheblich, welcher nicht niederlassen und habe dies auch nicht getan. Das Bezirks¬ Ort sich als Hauptniederlassungsort im zivilprozessualen oder steuer- gericht Meilen bestätigte aber die Busse durch Urteil vom 22. Sep¬ rechtlichen Sinne darstellt, wie ja auch umgekehrt für die Bestimmung tember 1910, und die hiegegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des zivilrechtlichen oder steuerrechtlichen Domizils unerheblich ist, wo sich die Originalien, und wo sich nur Abschriften der Ausweis- wurde von der III. Apellationskammer des Obergerichts des Kan¬

papiere befinden. tons Zürich durch Beschluss vom 18. Oktober 1910 abgewiesen.

In der Begründung dieses Beschlusses wurde folgendes ausgeführt:

Sachverhalt

A. — Der Rekurrent, Bürger von St. Gallen, wohnte seit Der Rekurrent hätte sich entweder der am 19. Juli 1910 ge¬ 1. November 1908 mit seiner Frau und seiner Pflegetochter in Egg machten Auflage fügen oder beim Bezirksrate Beschwerde erheben und übte dort und in Oetwil a. See seinen Beruf als Arzt aus. müssen. Da er weder das eine noch das andere getan habe, Er hatte auf der Gemeinderatskanzlei einen Heimatschein und einen sei er straffällig geworden. Dass der Gemeinderat zuständig ge¬ Familienschein und für seine Pflegetochter Angeline Vrasini, da wesen sei, vom Rekurrenten Ausweispapiere zu verlangen, deren Staatsangehörigkeit nicht feststeht, als Kaution einen Bürg¬ klar. Übrigens sei das Gericht, obwohl es hierüber nicht zu ent¬ schaftsschein für 1500 Fr. hinterlegt. Auf 1. Juni 1910 mietete scheiden habe, der Ansicht, dass die Gemeinde Oetwil berechtigt sei er eine Liegenschaft in Oetwil a. See, die aus Wohnhaus und die Hinterlegung des Heimatscheins und des Familienscheins zu Garten besteht. Seine Frau siedelte darauf mit der Pflegetochter verlangen, weil der Rekurrent, wenn er auch an mehreren Orten und dem Dienstmädchen im Juni dorthin über, und es wurden niedergelassen sein könne, seine Hauptniederlassung in Oetwil habe während des Sommers dort auch einige Kurgäste aufgenommen. und also hier die Ausweisschriften zu deponieren seien. Die bisherige Wohnung gab der Rekurrent im August 1910

B. — Gegen diese Entscheide des Bezirzsgerichtes Meilen und auf, mietete aber anderswo in Egg drei Zimmer. Er richtete hier der Appellationskammer des Obergerichts hat der Rekurrent am ein Sprechzimmer ein und brachte seine Apotheke, seine Bücher 9. Dezember 1910 den staatsrechlichen Rekurs an das Bundes¬ und Instrumente unter. Zugleich benutzte er diese Räume zuweilen gericht ergriffen mit den Anträgen, sie aufzuheben und die zürche¬ zum Schlafen. Am 9. Juli 1910 wurde er auf Grund eines rischen Behörden anzuweisen, seiner Ehefrau und seiner Pflegetochter Zeschlusses des Gemeinderates von Oetwil aufgefordert, innert die Niederlassung in Oetwil auf Grund einer Bescheinigung des 8 Tagen gehörige Ausweisschriften auf der Gemeindekanzlei zu

Erwägungen

Gemeinderates von Egg, dass auf der dortigen Gemeinderatskanzlei die erforderlichen Ausweisschriften deponiert seien, zu gewähren. 1. — Der Rekurrent hat den kantonalen Instanzenzug nicht

Zur Begründung hat er folgendes ausgeführt: Der obergericht¬ erschöpft, weil er gegen die Aufforderung des Gemeinderates Oet¬ liche Entscheid verletze den Art. 45 BV. Danach habe jeder wil zur Abgabe der Originalausweispapiere keine Beschwerde beim

Schweizerbürger das Recht, sich an einem Orte niederzulassen, Bezirksrate erhoben hat. Doch ist dies ohne Bedeutung, da die wenn er einen Heimatschein oder eine gleichbedeutende Ausweis¬ Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nach konstanter Praxis schrift besitze. Somit dürfe eine Gemeinde für die Niederlassung des Bundesgerichtes keine Voraussetzung für den Rekurs wegen nur den Ausweis über den Besitz der erfoderlichen Schriften Verletzung der Niederlassungsfreiheit bildet. Ebenso ist es unerheblich, verlangen. Allerdings schreibe § 33 des zürch. Gemeindegesetzes dass die Appellationskammer des zürch. Obergerichts, wie sie in vor, dass diese Ausweispapiere in der Gemeinderatskanzlei depo¬ ihrem Entscheide ausgeführt hat, bloss zu untersuchen hatte, ob niert werden müssten. Wenn aber jemand, der die Niederlassung der Gemeinderat von Oetwil zum Erlass der Aufforderung zur verlange, sie ohne sein Verschulden nicht beibringen könne, so Abgabe von Ausweisschriften zuständig gewesen sei, dagegen nicht müsse sich die Gemeindebehörde mit Ersatzpapieren begnügen. Er, prüfen konnte, ob diese Auflage begründet sei, insbesondere, ob der Rekurrent, sei bereit gewesen, dem Gemeinderat Oetwil Be¬ sie im Einklang mit Art. 45 BV stehe. Denn ein Rekurs wegen

scheinigungen des Gemeinderates Egg vom 20. Juli 1910, wo¬ Verletzung der Niederlassungsfreiheit ist gegenüber einem Akte, nach er dort einen Heimatschein und einen Familienschein und für der in Vollstreckung eines früheren Entscheides ergeht, auch dann

seine Pflegetochter einen Bürgschaftsschein hinterlegt habe, zur zulässig, wenn der Behörde, die den Vollziehungsakt erliess, gegen¬

Gewährung der Niederlassung für Frau und Tochter zu übergeben. über dem zu Grunde liegenden Entscheide eine Nachprüfung auf Hiemit hätte sich der Gemeinderat Oetwil daher zufrieden geben die Verfassungsmässigkeit nicht zustand.

müssen. Gemäss Burckhardt, Kommentar zur BV S. 420, ge¬ 2. — Für die Frage, ob in der Auflage des Gemeinderates nüge bei mehrfacher Niederlassung zur Erlangung der Neben¬ vom 19. Juli 1910 eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit niederlassung eine Bescheinigung über die Hinterlegung regelrechter liege, fällt nicht in Betracht, dass der Rekurrent die Bescheini¬ Schriften am Orte der Hauptniederlassung. Diese befinde sich in gungen des Gemeinderates Egg vom 20. Juli 1910 bloss zum Egg, da er, der Rekurrent, seit mehr als zwei Jahren samt seiner Ausweis für Frau und Tochter, dagegen nicht für sich in Oetwil Familie dort seinen Wohnsitz habe und nie beabsichtigt habe, ein hinterlegen wollte; denn der Gemeinderat Oetwil erklärte aus¬ Domizil in Oetwil zu begründen. drücklich, er wolle überhaupt keine solchen Bescheinigungen, und

C. — Die III. Appellationskammer des zürcherischen Ober¬ bestrafte daher den Rekurrenten auch nicht deshalb, weil er für gerichts hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. sich keinen derartigen Ausweis vorgelegt hatte. Es fragt sich daher

D. — Der Gemeinderat Oetwil a. See hat die Abweisung des bloss, ob das Verlangen, dass Heimatschein und Familienschein des Rekurses beantragt. Er bestreitet, dass ihm Bescheinigungen über Rekurrenten im Original in Oetwil hinterlegt werden müssten, Hinterlegung der Ausweisschriften in Egg vorgelegt worden seien, eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit bedeute. Art. 45 BV erklärt aber, dass er sich damit nicht zufrieden gegeben hätte, da gestattet den Kantonen, von einem Schweizerbürger, der sich nieder¬ er berechtigt sei, die Originalausweispapiere, nämlich den Heimat¬ lassen will, zu verlangen, dass er sich über den Besitz eines Hei¬ und den Familienschein zu verlangen, weil Oetwil der Wohnsitz matscheines oder einer gleichbedeutenden Ausweisschrift ausweise.

der Familie sei. Im übrigen bemerkt er, dass er vom Rekurrenten Durch die Praxis ist dies dahin interpretiert worden, dass als keine Steuern erheben könne, so lange dieser nicht Ausweispapiere formelle Bedingung für die Niederlassung die Hinterlegung der deponiere und eine Niederlassungsbewilligung einlöse. erwähnten Ausweispapiere verlangt werden kann (Salis, Bundes¬ recht 2. Aufl. Bd. 2 Nr. 571 Ziff. 3). In der Regel werden hinterlegt seien. Dies ist jedenfalls nicht richtig. Wenn es auch für eine Familie die Originalien des Heimat= und Familienscheins für diese Besteuerung von Erheblichkeit ist, ob sich die Haupt¬ deponiert werden müssen. Wenn aber, was durchaus möglich und niederlassung in Egg oder Oetwil befindet, so kann es doch für zulässig ist, mehrere Niederlassungen bestehen, so ist es selbstver¬ die Entscheidung dieser Frage nicht in Betracht fallen, wo zufällig ständlich, dass die erwähnten Originalpapiere nur an einem Orte der Heimat= oder der Familienschein des Rekurrenten deponiert hinterlegt werden können, und dass sich die übrigen mit einer ist. Ebenso ist dies auch für den Gerichtsstand ohne Bedeutung. Bescheinigung über diese Deposition begnügen müssen. Der Zweck

3. Lässt sich somit aus Art. 45 BV ein Recht der Gemeinde der Vorschrift des Art. 45 Abs. 1 ist, dem Niederlassungsorte Oetwil auf die Hinterlegung der Originalausweispapiere des einen authentischen Ausweis über die Kantons= und Gemeinde¬ Rekurrenten nicht herleiten, so fragt es sich noch, ob die Auflage, angehörigkeit des Einziehenden zu geben, und dieser Zweck wird sie zu deponieren, eine Erschwerung der Niederlassungsfreiheit im durch die Vorweisung einer solchen Bescheinigung erfüllt. Dem¬ Sinne der erwähnten Verfassungsbestimmung bedeute. Nach der gemäss ist bei mehrfacher Niederlassung von jeher für einen Nieder¬ Praxis des Bundesrates ist es allerdings zulässig, dass die Kan¬ lassungsort die Deposition einer amtlichen Bescheinigung der tone von einem Niederlassungspetenten, obwohl Art. 45 BV das Behörde des andern, dass eine Ausweisschrift im Sinne des Art. 45 Recht hiezu nicht erteilt, u. a. einen Ausweis über den Zivilstand BV dort hinterlegt sei, als genügendes Erfordernis betrachtet verlangen, sofern sie die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht zu worden (Burckhardt, Kommentar z. BV S. 428; BBl 1881 einer Bedingung für die Bewilligung der Niederlassung machen, II S. 673). Da der Rekurrent in Egg bereits niedergelassen ist, sondern sich damit begnügen, sie auf andere Weise, z. B. durch dort seinen Heimat= und seinen Familienschein deponiert hat und Ungehorsamsstrafen, wie Bussen, zu erzwingen. (Salis, Bundes¬ diese Niederlassung nicht aufgibt, so genügt also die Bescheinigung recht 2. Aufl. II Nr. 547, 572, 574 und 575). Allein, während des Gemeinderates Egg über die Hinterlegung der Ausweisschriften der Niedergelassene jederzeit in der Lage ist, Erfordernisse, wie im Sinne des Art. 45 BV für die Niederlassung in Oetwil. Ob Ausweise über seinen Zivilstand, zu erfüllen, ist es ihm bei mehr¬ Oetwil als zivilrechtlicher Wohnsitz des Rekurrenten und somit facher Niederlassung geradezu unmöglich, dem Verlangen jeder als Hauptniederlassungsort, Egg dagegen nur als Nebennieder¬ Gemeinde auf Hinterlegung von Originalschriften zu genügen. lassungsort zu betrachten sei, ist unerheblich. Es liegt nichts vor, Der Bundesrat hat denn auch in einem Beschlusse vom 16. August woraus geschlossen werden könnte, Art. 45 BV gebe dem Haupt¬ 1887 das Begehren einer Ortspolizeibehörde um Einlegung eines niederlassungsort das Recht, eine Hinterlegung der Originalaus¬

eigentlichen Heimatscheins an Stelle einer amtlichen Heimatrechts¬ weisschriften zu verlangen, wenn diese bereits an einem andern bescheinigung wegen Erschwerung der Niederlassungsfreiheit gemäss Niederlassungsort deponiert sind. Es wäre auch eine unzweck¬ Art. 45 BV als unzulässig erklärt, obwohl damit nicht die An¬ mässige Umständlichkeit, wenn Heimat= und Familienschein des Re¬ drohung der Verweigerung der Niederlassung, sondern bloss die¬ kurrenten nach Oetwil verbracht würden und dann diese Gemeinde jenige verbunden worden war, dass der Niederlassungspetent sonst der Gemeinde Egg eine Bescheinigung über die Hinterlegung der als Hausierer betrachtet würde und der Hausierpatenttaxe unter¬ Papiere ausstellte. Zudem ist nicht einzusehen, welches Interesse läge. In Übereinstimmung mit der Auffassung, die diesem Entscheide die Gemeinde Oetwil an der Deposition der Originalausweis¬ zu Grunde liegt, darf wohl angenommen werden, dass es dem schriften des Rekurrenten haben soll, da sich ja hieran keine besonderen Sinn und Geist des Art. 45 BV nicht entspricht, wenn die Kan¬ Rechte knüpfen. Wie aus der Rekursbeantwortung des Gemeinde¬ tone Ordnungsvorschriften aufstellen und anwenden, wodurch von rates Oetwil hervorgeht, scheint dieser der Ansicht zu sein, dass einem Niederlassungspetenten mit Bezug auf die Ausweisschriften die Besteuerung des Rekurrenten davon abhänge, wo seine Papiere mehr oder anderes verlangt wird, als was aus jener Verfassungs¬

bestimmung zu entnehmen ist. Ein Kanton könnte sonst die Er¬ füllung solcher Vorschriften durch Strafen in einer Weise erzwingen, die der Androhung der Niederlassungsverweigerung unter Umständen in der Wirkung gleichkäme. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um mehrfache Niederlassungen im nämlichen Kanton oder in verschiedenen Kantonen handelt, da die Niederlassungsfreiheit nicht bloss im Umfange des interkantonalen Verhältnisses garantiert ist. — Zum gleichen Ergebnisse müsste man übrigens auch vom Standpunkte des Art. 4 BV aus gelangen; denn es bedeutete geradezu eine Rechtsverweigerung, wenn Strafen aus einem Um¬

stande hergeleitet werden, dem der Niedergelassene allseitig Genüge zu leisten gar nicht in der Lage ist.

4. Demgemäss erscheint die Auflage des Gemeinderates von Oetwil vom 19. Juli 1910, die Originalausweispapiere zu hinter¬ legen, als eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit des Rekur¬ renten. Das Urteil der III. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes vom 18. Oktober 1910 ist daher als Akt der Voll¬

ziehung jener gemeinderätlichen Verfügung aufzuheben; damit wird der Frage, ob der Rekurrent den eigentlichen Wohnsitz und damit die Hauptniederlassung in Egg oder in Oetwil habe, in keiner

Weise vorgegriffen. Ebenso bleibt es der Gemeinde Oetwil un¬

benommen, nach Massgabe der zürcherischen Gesetzgebung für die

Niederlassung der Pflegetochter Kaution zu verlangen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen. Demgemäss wird das Urteil der

III. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich

vom 18. Oktober 1910 und damit auch das Urteil des Bezirks¬

gerichtes Meilen vom 22. September 1910 aufgehoben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 45 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in