Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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4109. Eufscheid vom 25. Oktober 1911 in Sachen $ Art. 282 ffff. und 124 Abs. 2 SchKG : Recht des Schuldners, di Verwahrung von Retentionsgegenständen zu verlangen, u in der Mietwohnung einer schnellen Wertverminderung sind. — Kompetenz der Betreibungsbehörden, für die Erh Retentionsgegenstände zu s0rgen, solange nicht der Richter scheid über das Retentionsrecht angerufen ist.

Sachverhalt

A. — Am 15. April 1941 liess der Rekurrent für und laufende Mietzinsforderungen an August Keller Betreibungsamt Niederurdorf ein Verzeichnis der seinen tionsrecht unterliegenden Jllaten des Mieters aufnehmen starb bald darauf und seine Witwe bezog im Laufe des Mai eine andere Wohnung. Sie verlangte alsdann treibungsamt, es seien die retinierten Gegenstände in amt wahrung zu nehmen, da sie bei längerem Verbleiben in herigen, fehr feuchten Wohnung Schaden leiden würden. forderte das Betreibungsamt den Rekurrenten auf, ihm die zur Wohnung zu übergeben, damit die retinierten Gegen amtliche Verwahrung genommen werden könnten.

B. — Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei de nalen Aufsichtsbehörden, indem er die Aufhebung der L des BetreibungZamtes verlangte. Zur Begründung mach! tend, er habe die Schlüssel auf dem Befehlsweg erhalten sie nicht wieder heraus. Zudem brauche er sie zur Siche Beweises, dass Frau Keller von 18 retinierten Gegen} weggenommen habe, weshalb Strafklage gegen sie eingeleit sei. Gleichzeitig führte der Rekurrent gegen das Betreil Niederurdorf in einer Lohnpfändungssache Beschwerde.

Beide kantonalen Justanzen haben die Beschwerden a und dem Rekurrenten wegen missbräuchlicher Beschwerdefül Kosten im Gesamtbetrage von 22 Fr. 70 Cts. aufer! Abweisung der Beschwerde wegen Herausgabe der Schlüs wie folgt begründet: Es stehe fest, dass die Gesundheitske die Wohnung, welche die Familie Keller bewohnte, als ges \hädlich bezeichnet und ihre weitere Benuzung verboten h dem feuchten Zustand der Wohnung ergebe sich aber sof die darin befindlichen Möbel der Verderbnis ausgesetzt seien. Sie ‘cima. unter diesen Umständen länger dort zu lassen, könne mit Rüfsicht auf die finanzielle Bedrängnis des Rekurrenten der Rekursgegnerin : amtliche Frau Keller nicht zugemutet werden, indem eine Schadenersassenn diese forderung gegen den Vermieter offenbar in Ausfall käme. Die Tuegesotet vom Betreibungsbeamten angeordnete amtliche Verwahrung erscheine Hung der daher begründet. Zwecks Vornahme dieser Verwahrun be d zum Ent- * g habe der Rekurrent dem Betreibungsbeamten die Wohnung zu öffnen.

C. — Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbeverfallene hörde hat Leimann innert Frist den Rekurs an das Bundesgericht urch das ergriffen, mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei, soweit T Reten- er auf die Sache der Witwe Keller und die Kostenauflage Bezug . Dieser habe, samt dem vorausgegangenen Beschlusse des Bezirksgerichts und Monats der Versügung des Betreibungsamts aufzuheben und es sei die vont Be- amtliche Verwahrung nicht zuzulassen, ebenso seien die Kosten dem liche Ber- Rekurrenten abzunehmen. Der Rekurrent bestreitet, dass die Wohder bis- nung feucht sei. Auch wenn dem aber so wäre, so würde dem BeDarauf treibungsamt und den Aufsichtsbehörden die Kompetenz fehlen, dem Schlüssel Rekurrenten gegen seinen Willen den Gewahrsam an den Retenstände in tionsgegenständen zu entziehen. Nachdem der Mieter ausgezogen und Jllaten zurückgelassen habe, bedürfe der Vermieter keiner amtn fanto- lichen Hülfe mehr. Wenn Retentionsobjekte beim Gläubiger nicht erfügung gut aufgehoben seien, so habe der Schuldner unter Umständen e er gel- gewiss das Recht, die Verbringung an einen Drittort zn verlangen. und gebe Aber nicht die Betreibungsbehörden seien dafür zuständig, sondern ung des der Nichter. Das Recht, die amtliche Verwahrung anzuorduen, tänden 7 habe das Betreibungsamt nur in der Betreibung auf Pfändung t worden (Art. 98 SchKG). Ganz ungerechtfertigt sei endlich die Auferleungsamt gung der Kosten an den Rekurrenten, da weder erhebliche Tatsachen von ihm entstellt worden seien, noch gegen klare Gesetesbestimbgewiesen mungen gestritten werde. rung die 4 Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkunge egt. Die i zum Rekurs abgesehen. el wude Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht wuilion : in Erwägung:

au halli, Ÿ 1. — Streitig ist, ob das Betreibungsamt berechtigt sei, reti= ue. dass ; nierte Gegenstände, welche der ausgezogene Mieter in der Vere j Verwahrnahme vom Vermieter herauszuverlangen. Diese vom Bundesgericht noh nie entschieden worden. Die kc Instanzen haben sie im vorliegenden Fall übereinstimmen! ohne jedoch anzugeben, auf welche gesetzliche Bestimmung stüssen.

Dass Art. 98 SchKG nicht in Betracht kommen kan: sih aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Febru in Sachen Bürki (AS Sep.-Ausg. 6 Nr. 2*) ohne Dazu kommt, dass Art. 98 SchKG nur die Sicherung d des pfändenden Gläubigers im Auge hat. Hier verla1 der Schuldner die Verwahrung der ihm gehörenden Re gegenstände in seinem eigenen Juteresse.

2. — Dagegen fragt es sich und ist näher zu untersy die angefochtene Verfügung sich nicht auf Art. 124 Abs. 2 stüssen lasse. Darnach kann der Betreibungsbeamte jeder pfändete Gegenstände verkaufen, welche schneller Wertverm ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern handelt er im Juteresse beider Parteien und kann und ohne besonderen Parteiantrag einschreiten. Ex kann dahe wenn er den vorzeitigen Verkauf als geboten erachtet, diefe! den Willen einer Partei vornehmen. Das Bundesgericht Bestimmung auch auf diejenigen Gegenstände ausgedehnt, einer Netentiongurkunde verzeichnet, aber noch nicht gepfän sofern im übrigen die gesetzlichen Voraussessungen zutreffer Entscheid vom 15. November 4909 in Sachen Bongar Ausg. 12 Nr. 67#**), Es ging dabei von der Erwägung nachdem der Schuldner durch die Aufnahme der Retention in der freien Verfügung über die retinierten Gegenstände sei, eine amtliche Stelle dafür sorgen müsse, dass diese stände bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Verwertung Grunde gehen oder übermässige Unterhaltskosten verursache Pslicht komme, solange kein Prozess Über den Bestand des tionsrechts angehoben und somit der Richter nicht imstc die nôtigen konservatorischen Massnahmen als provisorische V zu trefsen, dem Betreibungsamte zu.

* Ges.-Ausg. 29I S, 73 ff. Erw, 1 ff —** Id, 351 S. 8416 E:

amtlicher Diese Erwägung trifft in gleicher Weise für die amtliche VerFrage ist wahrung von Retentionsgegenständen, die einer schnellen Wertntonalen verminderung ausgesesszt sind, zu. Die Anordnung der amtlichen ) bejaht, Verwahrung ist ihrem Wesen nah dem vorzeitigen Verkauf durchsie si aus ähnlich. Beides sind konservatorishe Massnahmen zur Erhaltung des ökonomischen Wertes der Retentionsgegenstände im Jnteresse t, ergibt beider Parteien. Der einzige Unterschied is der, dass die amtliche ar 1903 Verwahrnahme eine viel weniger einschneidende Massnahme bedeutet. weiteres. Das Recht des Betreibungsamts, die amtliche Verwahrung anzuer Rechte orduen und zu diesem Zwe die Retentionsgegenstände vom Verigt aber mieter herauszuverlangen, ist daher nah dem Grundsass : in majore tentions= minus in der Befugnis des Amtes zum vorzeitigen Verkauf dieser Gegenstände mit enthalten und infolgedessen dem Betreibungsamt chen, ob zuzuerkennen, obschon es in Art. 124 Abs, 2 des Gesezes nicht zeit ge- 9. — Anders läge die Sache nur, wenn es sich bei der amtinderung lihen Verwahrung darum handeln würde, dem Schuldner die _ Dabei Möglichkeit zu sichern, dass er die Retentionsgegenstände zurücersoll aul halte. Die konservatorishen Massnahmen des Art. 124 bezwecken r sogar, nur die Erhaltung des ökonomischen Wertes der gepfändeten bezw. t gegen retinierten Gegenstände, nicht aber die Sicherung gegen die Juhat diese solvenz oder den bösen Willen des Retentionsberechtigten. Jn welche in letzterer Beziehung gibt nur Art. 98 schKG dem Pfändungsdet sind, gläubiger gewisse Rechte gegenüber dem Schuldner. Dagegen weiss : (vergl. das Geses nihts von einer solchen Sicherung des Schuldners

D. Sep.- gegenüber dem Gläubiger. Der Retentionssshuldner verzichtet daus, dass, durch, dass er die Jllaten dem Vermieter einbringt, freiwillig, bezw. Zurkunde wenn er — wie in casu — sie dem Vermieter beim Auszug behindert zurücklassen muss, durch das Gese gezwungen auf solche SicheGegen- rungen. nicht zu Die amtliche Verwahrung wird indessen im vorliegenden Fall n. Diese durch die kantonalen Justanzen aus\cliesslich mit der Notwendigkeit Reten- der Erhaltung der Substanz bezw. des Wertes der Retentionsnde sei, gegenstände begründet. Es wird festgestellt — und diese Feststellung rfügung ist für das Bundesgericht verbindlich —, dass die Wohnung, in welcher sich die Gegenstände befinden, so feucht und sslecht sei, dass die retinierten Möbel zu Grunde gehen würden, wenn sie PW, 2.

seines Retentionsrehts nah Treu und Glauben zu handel würde sich mit einer sinngemässen Auslegung der Rechte, è Geset dem Vermieter gibt, nicht vertragen, wenn er diese N einer Art und Weise ausüben würde, welche die Juteress Schulduers schädigt oder wenigstens erheblich gefährdet. denkbar, dass die Retentionsgegenstände im Zeitpunkt der J: risierung die Schuld nicht nur vollständig decken, sondern noch ein Überschuss ergibt. Auf diesen Überschuss hat der Sc ein wohlbegründetes Recht, das in ungerechtfertigter Weise würde, wenn der Gläubiger den Wert der Objekte durch d und Weise der Retention nah Belieben vermindern könnte wenn aber die Retentionsgegenstände im Zeitpunkt der Au des Retentionsverzeichnisses nur gerade die Forderung de: mieters decken, so wird der Schuldner, wenu der Wert der tionsgegenstände durch die Aufbewahrung vermindert wird Not geschädigt, weil er dann für den Ausfall persönlich fommen hat. Der Schuldner hat das Recht, sih gegen ein: rechtswidrige Schädigung zur Wehr zu sehen, indem er vc treibungsamt die amtliche Verwahrnahme der gepfändeten tionsgegenstände verlangt, und es hat das Amt diesem B zu entsprechen, wenn nah seinem Ermessen die Vorausse des Art. 124 Abs. 2 des Gesetzes in dem in Erwägung gebenen Sinne erfüllt sind.

4, — Es wird denn auch vom Rekurrenten selber ni stritteu, dass der Schuldner berechtigt sei, die Verbringun Retentionsobjekten, die beim Vermieter nicht gut aufgehobe1 an einen Drittort zu verlangen. Doch behauptet der Re! dass dafür nur der Richter zuständig sei. Auch diese Ein nah dem Gesagten abzuweisen. Wie bereits bemerkt, h Bundesgericht im Entscheid in Sachen Bongard erklärt, d lange der Richter noch von keiner Partei in dem an die Au der Retentionsurkunde sich anschliessenden gerichtlichen Ve angerufen worden sei, nur die Betreibungs- und die Aufsichtsb für die Erhaltung der Retentionsgegenstände zu sorgen habe es ist diese Lösung auch die einzig praktische. Die Führun; befonderen Zivilprozesses zur Entscheidung der Frage, ob übung ordnung der amtlichen Verwahrung zulässig sei, rechtsertigt sich n. Es nicht ; shon die Kosten eines solchen Verfahrens würden natürlich ie das zu den zu erreichenden Vorteilen in keinem Verhältnis stehen. Nun ‘<te in hat aber in casu feine Partei behauptet, dass der Richter im Zeiten des punkt, als das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung erliess, Es ist schon angerufen gewesen sei. tyenta- Was endlich die Frage betrifft, welche Partei die Kosten der ass sich amtlichen Verwahrung vorzuschiessen und welche diese Kosten endhulduer gültig zu tragen habe, so braucht sie, da sie im Rekurs nicht verlesst aufgeworfen wurde, in diesem Stadium auch nicht erledigt zu ie Art werden.

Auch 5. — Zst somit der Rekurs in der Hauptsache abzuweisen, so fnahme erweist sich dagegen die von den kantonalen Justanzen verfügte ; Ver- Kostenauflage an den Rekurrenten als ungerechtfertigt. Die Frage, Reten- welche der Rekurs zum Entscheid stellt und die bisher von den , ohne Aufsichtsbehörden noch nie entschieden worden war, ist durchaus aufzu- nicht so liquid, dass der Rekurs als ein trôölerischer oder missbräuchsolche licher bezeihnet werden könnte. Beide Kostenauflagen sind daher m Be- aufzuheben.

Neten- Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer egehren erkannt:

gungen Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen ; dagegen wird ange- er bezüglich der Kostenfrage dahin begründet erklärt, dass die von beiden kantonalen Jnstanzen verfügte Kostenauflage an den Reht be- furrenten aufgehoben wird.

g Von 1 seien, ‘urrent, rede ist j at das nahme rfahren i ehôrden Y ; eines ie An-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 98 und Art. 124 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in