Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

37 I 565

so war es also nicht richtig, für beide zusammen Kollokat: und Verteilungsliste aufzustellen. Hieraus folgt, dass das bungsamt Luzern diese heiden Betreibungshandlungen ül! nicht vorzunehmen hatte, weil in Luzern nur die Betreibuz einzigen Gläubigers, des Wicki, durchgeführt wird und ü auf dessen Einzelpfändung die Aufstellung eines Kollokation und einer Verteilungsliste selbstverständlich keinen Sinn hä die übrigen Gläubiger is Berneck Betreibungsort. Wen für sie ein Kollokationsplan aufzustellen wäre, so wäre hie das Betreibungsamt Berneck zuständig. Das Betreibu Luzern hat bloss die Schlussrechnung anzufertigen und den von BVerneck zuzustellen, sowie diesem einen nah der Deck Wiki allfällig übrig bleibenden Betrag zur Verfügung zu 2. — Abgesehen von der mehr formellen Frage der Anfe eines Kollokationsplanes richtet sich die Beschwerde wohl sächlih gegen die Vornahme der Verteilung des gepfändet trages. Jn dieser Beziehung ist sie aber unbegründet, Mit 1 macht der Rekurrent geltend, es bestehe noch Streit in Bez den von Wicki geltend gemachten Eigentumsanspruch. Die| ja vor Friedensrichteramt selbst erklärt, es handle sich um Irrtum, indem er nur ein Pfändungsvorrecht habe geltend wollen. Wenn daher Wii wirklich eine Eigentumsansprache gemacht hätte, so hätte er mit dieser Erklärung darauf ver Mit der Einwendung sodann, die Forderung des Wicki steh nicht fest, kann der Rekurrent nicht gehört werden. Wenn in Betreibungsverfahren kein Nechtsvorschlag erhoben oder ein definitiv beseitigt worden ist, so kann der Schuldner in Verfahren den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderun mehr anfechten. Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskamm erkannt : Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.

handelt, Betrei- 111. Eufscheid vom 2. November 1911 in Sachen Jürgens. erhaupt Art. 69 sf. SchKG : Zulässigkeii der Einleitung einer einzigen Betg eines treibung für mehrere einem Gläubiger gegenüber einem Schuldner ti Bezug zustehende Forderungen mit verschiedenem Zinsbeginn, soweit die 8ylanes Forderungen derselben Betreibungsart unterliegen. I ober A, — Die Rekurrentin stellte am 23. August 1914 beim Befür nut treibungsamt St. Gallen das Begehren um Betreibung eines adam Albert Güntensperger in St. Gallen für folgende Beträge: jenigen 41. Fr. 200 nebst Zins à 5 9% seit 6. Januar 1902 stellen. 3, 300 „y aD y O y 1904 4. I" 300 I tt à 9 9% M 6. n 1905 rtigung : haupt- 5 » 300 » y» àDd% „6 y#» 1906 en Bez 6. H 900 It tf à 9 % 1" 6. 1 1907 Anrecht T. I 900 I It à D °/o It 6. tt 1908 8 , 30, „ 25% „6 „ 4909 ug auf i er hat 3 y, 900 „y y dl D% u O y 4910 einen 10.0 „ 300 „y y dh Bh uy O. y 19411 machen 141. „ 150 „ dD% „ 6. Juli 41911 geltend 412. Fr. 60 als Kindbett: und Taufkosten.

zichtet. 13. 120 Prozessentshädigung nebst Zins à 5 °/o seit e noch 27. August 4914.

einem Als Forderungsgrund wurde für sämtliche Posten ein rehtssolcher fräftiges Urteil des Bezirksgerichtes Zürich IV, Abteilung d. d. diesem 31. Oktober 1911 angegeben.

nicht Diesem Betreibungsbegehren weigerte sich das Betreibungsamt Folge zu geben, indem es der Gläubigerin mitteilte, dass die Forer derung in einem einzigen Betrag mit einheitlichem Zinsbeginn : anzugeben sei.

; Ein gegen diesen Bescheid ergriffener Rekurs wurde von der 4 untern Aufsichtsbehörde in dem Sinne abgewiesen, dass zwar nicht : die Zusammenziehung der verschiedenen Posten, wohl aber die Einleitung von 413 verschiedenen Betreibungen verlangt werden könne. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, au welche die Gläubigerin diesen Entscheid weiterzog, wies die Beschwerde ebenfalls ab, jedoch mit einheitlichem Zinsbeginn zusammenzuziehen seien.

Die Begründung beider kantonalen Entscheide ist aus de folgenden Erwägungen ersichtlich.

Sachverhalt

B. — Gegen den Entscheid der obern kantonalen A: behörde, dd. 3; Oktober 1911, hat Frau Jürgens rechtzei formrichtig den Rekurs an die Schuldbetreibungs- und K kammer des Bundesgerichts ergriffen, mit dem Antrag, es Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Betreibu St. Gallen anzuhalten, das Betreibungsbegehren, so wie es sei, zur Vollziehung zu bringen.

C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweis Rekurses.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. , — Zunächst ist der Standpunkt der untern kan Aufsichtsbehörde zurückkzuweisen, wonach die Verbindung versd Forderungsposten zu einer einzigen Betreibung „praktisd durchführbar“ sein soll, weil die vom Betreibungsamt zu fü: Bücher, sowie die Formulare nicht dafür eingerichtet seien. klar, dass, falls der Gläubiger von Gesesszes wegen zur Verei der verschiedenen Forderungen berechtigt ist, dieses Recht nic rein äusserliche Faktoren, wie die Dimensionen der Betrei bücher und Formulare es sind, beeinträchtigt werden kann. Ü! dürfte jenen angeblichen technischen Schwierigkeiten mit Lei dadurch zu begegnen sein, dass in den Betreibungsbüchern mehrere Kolounen für eine und dieselbe Betreibung ver und dass den Formulareu Beilagen hinzugefügt bezw. bei, werden, wie dies ja auch dann der Fall ist, wenn (vergl. Sep.-Ausg. 12 Nr. 68* und Jaeger, Kommentar II. $ Anm. 8 zu Art. 70) für eine einzige Forderung eine Anzahl Gläubiger mit einem gemeinsamen Vertreter, bez grössere Anzahl Schuldner mit einem gemeinsamen gesetz Vertreter vorhanden sind oder wenn (vergl. BGE Sep.-A1 Nr. 45**) zur Erläuterung des „Forderungsgrundes“ ein Rech auszug beigelegt wird.

* Ges.-Ausg. 35 IS. 819 f. Erw. 2. — ** Id, 2918, 338, rderung 2, — Dass bei der Verbindung mehrerer Forderungsposten zu einer einzigen Betreibung der Betreibungsbeamte bezw. der Staat n nach- in einem berechtigten Anspruch auf Erhebung mehrerer Gebühren verkürzt werde, wie die I. Jnstanz des fernern geltend machte, ist 1fsichts- eine petitio principi, da der Anspruch auf Erhebung mehrerer tig und Gebühren das Vorhandensein mehrerer Betreibungen voraussetzt, outurs- die zu entscheidende Frage aber eben die ist, ob der Gläubiger in sei in einem Falle, wie dem vorliegenden, mehrere Betreibungen, oder ugdamt nur eine einzige, einzuleiten habe, — während die mehr oder gestellt weniger grosse Arbeit, die dem Amt in einem konkreten Falle durch eine einzelne Betreibung verursacht werden kann, bekanntlich auf ing des die Höhe der zu berechnenden Gebühren keinen Einfluss hat, der Gesamtbetrag der in Betreibung gesetzten Forderungen aber bereits gemäss Art. 19 des Gebührentarifs in angemessener Weise berücksichtigt werden kann. l tonalen Übrigens würde die Arbeit des Betreibungsamtes gerade dann jiedener ohne jede Not vergrössert und das Verfahren für die Parteien ) nicht komplizierter und kostspieliger gestaltet, wenn für sämtliche einzelnen renden Posten, obschon sie auf einen und denselben Forderungsgrund zuEs ist rügehen, besonders Rechtsvorschlag erhoben, besonders Rechtsnigung öffnung, Pfändung, Verwertung u. ſt. w. verlangt und dabei jedest durch mal (vom Rechtsvorschlag abgesehen) mehrfache Gebühren bezahlt bungs- werden müssten.

¡rigens 3. — Aber auc der Standpunkt der obern kantonalen Aufhtigkeit sichtsbehörde, wonach der Gläubiger zwar berechtigt ist, die mehreren u. U. Forderungen in einer einzigen Betreibung aufzugeben, jedoch nur endet, unter Addierung der verschiedenen Posten und unter Angabe eines geheftet einheitlichen Zinsbeginnes, kann nicht gutgeheissen werden. Diese BGC Lösung ist schon deshalb unannehmbar, weil dem Schuldner daluflage dur zugemutet würde, Zinseszinsen zu bezahlen, zu welchen ihn zrössere der Gläubiger selber gar nicht anhalten wollte. Hat auch der vo. eine Gläubiger gemäss Art. 120 OR das Recht, vom Tage der Belichen treibung an für die verfallenen Zinsen wiederum Zinsen, also 18g. 0 : Zinseszinsen, zu fordern, so kann er dazu doh selbstverständlich tungs- nicht gezwungen werden, sondern er ist berechtigt, für jeden ; einzelnen Posten nur vom Verfalltage dieses Postens bis zur Bezahlung, also nur einfache Zinsen zu berechnen.

schiedenen Verfalltagen das Betreibungsamt in die Lage fann, mehrere Zinsberechnungen vorzunehmen, ist wieder Grund, um dem Amt die ja sonst ihm obliegende Ar Ausrechnung der Zinsen abzunehmen und sie dem Gläubi zuerlegen. Ebenso wie gegenüber der untern kantonalen A behörde daran festgehalten werden musste, dass die mit ei treibung für mehrere Schuldposten verbundene Mehrar Betreibungsbeamten nicht zur Zerlegung der Betreibung (oben Erwägung 2), so muss auch der obern kantonale sichtsbehörde gegenüber betont werden, dass die betreffende Me bezw. die Aussicht auf eine solche, den Betreibungsbeamt berechtigt, die sonst ihm, dem Betreibungsbeamten, o! Arbeit der Zinsberechnung nun auf einmal dem Gläubi( zuschieben.

Übrigens ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der An fantonalen Aussichtsbehörde die Zinsen nicht spätestens Pfändung, sondern erst anlässlich der Verteilung (vergl. A Abs. 4 SchGKG und Art. 20 der Verorduung Nr. 4 des : rates) zu berechnen sind und auch nur in diesem spätern Z genau berehnet werden können, da ja vorher der Endter Zinsenlaufes nicht feststeht ; bei der Pfändung dagegen gen ganz approximative Schässung, wie der Pfändungs obje der mutmasslich noch entstehenden Kosten, so auch der mu noh erlaufenden Zinsen.

4. , — Kann demnach der Gläubiger, der gegenüber ein demselben Schuldner mehrere Forderungen mit verschiedener beginn besitzt, nicht angehalten werden, hiefür mehrere Betre einzuleiten oder die verschiedenen Posten in eine einzige ( forderung mit einheitlichem Zinsbeginn zusammenzuziehen, kü dem Betreibungsbeamten Arbeit zu ersparen oder gar um i Bezug mehrfacher Gebühren zu ermöglichen, so ist dagegen hin ein Vorbehalt für diejenigen Fälle zu machen, in dener um Forderungen handelt, die einer verschiedenen Betreik art unterliegen, und für die daher notgedrungen verschiede treibungen eingeleitet werden müssen; desgleihen auh Jaeger a. a. O, Anm. 8 zu Art. 70) für den Fall der ( Fonte machung mehrerer Forderungen oder einer Solidarforderung seitens 1m fein mehrerer Solidargläubiger ohne gemeinsamen Vertreter, oder gegeunbeit der über mehreren Solidarschuldnern, wenn diese keinen gemeinsamen zer auf- gesetzlichen Vertreter besissen. ufsichts- Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ner Be- erkannt: beit den Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss, in Auserehtigt hebung des angefochtenen Entscheides, das Betreibungsamt n Auf- St. Gallen angewiesen, dem von der Rekurrentin eingereichten hrarbeit, ] Betreibungsbegehren, so wie es gestellt ist, Folge zu geben. en nicht liegende Jer ZUicht der 112. Arrêt du 2 novembre 1911 dans la cause Janetii. Vs 24 Art. 93 LP : Compétence de l’autorité de surveillance pour statuer eur l'insaisissabilité du salaire d’un débiteur poursuivi pour le Bundes- paiement d’une pension alimentaire fixée par le juge. — Le eitpunkt minimum indispensable au débiteur est insaisissable quelle min des que soit la nature de la créance qui fait l'objet de la poursuite. % N Uno A. — A la suite d’un procès en divorce, Joseph Zanetti, :masslich employé à Genève, a été condamné à payer à sa femme une pension alimentaire de 30 fr. par mois. Le recouvrement em und de cette pension a fait l’objet d’une poursuite au cours de 1 Zins- laquelle l’office des poursuites de Genève a saisi une 80mme ibungen de 20 fr. par mois sur le gsalaire du débiteur. Hesamt- B. — Celui-ci a porté plainte à Pautorité cantonale de loss um surveillance en concluant à l'annulation de la saisiíe. II faihm den j gait valoir que s0n salaire n'était que de 100 fr. par mois, immer» qu’il dépensait 66 fr. par mois pour 8a Ppens10N, 29 fr. pour

: es sich i le loyer d’une chambre et 6 fr. pour le blanchissage de s80n i linge. Les 3 fr. qui restaient ne suffisaient pas pour l’achat ungSs- O te fL de ses vêtements et pour ses menues dépenses.

(vergl. L'autorité de surveillance a écarté le recours par les moZeltend- tifs suivants : Il est constant que le montant de Ia pension alimentaire a été fixé par le Tribunal après enquêtes contra-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 120 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 93 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in