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196 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materieltrechtliche Entscheidungen.
18, Nrfeis vom 23. März 1911 in Sachen Gebrüder Salomon, Bekl. u. Ber.-Kl. gegen Guyer-Yraun u. Neis & CKie., Kl. u, Ber.-Bekl, Art. 260 SchKG. Zulässigkeit der Verfolgung des Abtretungsanspruches auch nach Schluss des Konkursverfahrens. — Art. 288 SchKG. Anfechtbarkeit einer Wechselzahlung. Konnivenz des die Zahlung entgegennehmenden Stellverireters des begünstigten Gläubigers. — Umfang des Prozessmateriatls : kant. Prozessreeht.
Sachverhalt
A. — Durch Urteil vom 7. Oktober 1910 hat das Obergericht des Kantons Aargau in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt :
„Die Beklagten sind mit ihrer Appellation abgewiesen. .… “
B. — Gegen dieses Urteil haben die Beklagten gültig die Berufung an das ‘Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen :
1. Jn Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei auf die Klage wegen Verspätung nicht einzutreten, bezw. sie sei abzuweisen.
2 Eventuell, d. h. wenn auf die materielle Behandlung der Streitsache eingetreten werde, sei das angefochtene Urteil auszuheben und die Klage abzuweisen.
3. Eventueller sei die Streitfache zur Vervollständigung des Tatbestandes (Art. 82 OG) an das kantonale Gericht zurÜckzuweisen mit dem Auftrag, die unter Il der Antwort beautragten Beweise durchzuführen und hernach einen neuen Entscheid zu fällen.
Diese Beweisanträge, wird bemerkt, beziehen sich auf die Behauptungen, dass Humm kurz vor der Konkurserösfnung den Beklagten erklärt habe, er sei zahlungsfähig, ferner darauf, dass die Bank in Zofingen den Beklagten den streitigen Wechsel abgefauft und dass sie aus eigenem Recht und nicht als Stellvertreter des Humm mit den Beklagten unterhandelt habe.
C. — Ju der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides angetragen.
Erwägungen
1. Jn tatsächlicher Beziehung kann auf die Ausführungen der Bundesgerichtsentscheide i. S. KFonkursmasse Humm ec. EggSteiner (AS 31 II Nr. 47) und Bank in Zofingen c. Mathilde Humm und Genossen (AS 32 11 Nr. 68*) verwiesen werden, aus denen hier folgendes hervorzuheben ist: Die Bank in Zofingen stand mit dem später in Konkurs gefallenen Albert Humm in Zofingen in Geschäftsverkehr. Am 20. Juli 1903 war eine Tratte der heutigen Beklagten, Gebrüder Salomon in Hannover, im Betrage von 4347 Mf. 85 auf Humm fällig, die protestiert werden musste. Auf Anraten und unter Mitwirkung der Bank in Zosingen sloz Humm mit Egg-Steiner, Inhaber des Lagerhauses Zosingen, einen Faustpfand- und Darlehensvertrag ab, wonach Humm gegen Verpfändung eines Quantums Baumwolle ein Darlehen von 9000 Fr. erhielt, Dieser Betrag wurde gemäss der Weifung Humms der Bank in Zofingen ausbezahlt, und diese verwendeie nun das Geld u. a. auch dazu, den Wechsel Salomon mit 4816 Fr. 70 Cts. einzulösen, wobei sie folgende Quittung ausgestellt bekam :
„Unterzeichneter bescheinigt hiermit namens der Gebrüder Salo- „mon in Hannover den Gegenwert dieses Wechsels erhalten zu „haben, und erklärt hiemit, day obige Firma an Albert Humm „feine Forderungen mehr besigt. August 25/1903.
„Gebr. Salomon (sig.) M. Salomon.“ Am 30. Oftober 1903 fiel Humm in Konkurs. Vit der vorliegenden Klage haben nun die Kläger, H. Guyer-Braun in Zürich und Reis & Cie. in Heidelberg, gestüsst auf eine Abtretung der Konkursverwaltung nach Art. 260 SchKG, vom 8. Juli 1905, gegen die Gebrüder Salomon die vorliegende, vorinstanzlich gutgeheissene Klage erhoben mit dem Begehren, die Zahlung von 4846 Fr. 70 Cts., die der Gemeinschuldner Humm durch Vermitilung der Bank in Zofingen gemacht habe, sei als nach Art. 288 SchKG anfechtbar zu erklären, und es seien die Beklagten zu verurteilen, ihnen den genannten Betrag samt 5 °/, Zins seit er Klageinreihung (22. August 1908) zur Verwendung nah
Sep.-Ausg. 8 Nr. 42 und 9 Nr. 47. (Anm. d. Red. f. Pudt.) 198 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen- 9 __ Die Beklagten haben zunächst beantragt, es sei auf die Klage nicht einzutreten, weil der Konkurs nach der Abtretung des Anfechtungsanspruches an die Kläger, Ende 1908, geschlossen worden sei, ein Anfechtungsanspruch aber, auh im Falle seiner Abtretung gemäss Art. 260 SchKG, nur während des Konkursverfahrens geltend gemacht werden könne; die Kläger hätten aber ihre Klage erst im August 1908 erhoben und damals sei der Anfechtungsanspruch verwirkt gewesen. Mit der Vorinstanz ift diese Auffassung als unrichtig zu verwerfen : Aus dem SchKG 1össt sich nirgends entnehmen, dass der „Zessionär“ des Art. 260 SGKG den abgetretenen Masseanspruch nur während der Hängigfeit des Konkursverfahrens verfolgen könne. Einen solchen Schluss gestattet namentlich auch nicht die Bestimmung des Art. 269, laut der nach Schluss des Konkursverfahren® eine weitere fonfursmässige Liguidation in Form eines Nachverfahrens nur hinsichtlich neu entdeckter Vermögensstücke zulässig ist. Daraus mag freilich zu entnehmen sein, dass umgekehrt Vermögensstücke, die der Konfursyerwaltung während des Konkurses bereits bekanni waren und die sie trozdem nicht verwertet hatte, au nicht mehr nachträgliG im Verfahren des Art. 269 liguidiert werden können, indem in der frühern Unterlassung ihrer Liquidation ein Verzicht, sie als Massagut zu beanspruchen und zu verwerten, zu erbliden sei (vgl. AS Z4 1 S. 874 und 27 1 S. 553*), Allein von einem solchen Verzichtswillen kann dann nicht gesprochen werden, wenn das Masseorgan einen Rechtsanspruch, stait ihn einsach auf Fih beruhen zu lassen und von irgend welchen Vorkehren zu seiner ‘Liquidation abzusehen, einzelnen Gläubigern nah Art. 260 SGKG abtritt: Nach feststehender Rechtssprechung (vgl. namentlich AS 27 II S. 127 ff. Erw. 4) liegt in einer solchen Abtretung feine Zession im zivilrehtlichen Sinne, feine Entäusserung des Anspruches zu Gunsten des einzelnen Gläubigers, sondern eine Be- „auftragung des Gläubigers mit der Geltendmachung des Anspruches und im besondern, sofern legterer im Prozesswege geltend zu ‘machen ist, eine Ühertragung des Prozessführungsrechtes auf den Gläubiger, Weit entfernt, dass die Masse auf den Anspruch verzichtet, will sie ihn vielmehr durch den einzelnen Gläubiger zu
Sep.-Aus. 11 Nr, 35 und 4 Nr. 40. (Anm. d. Red. f. Publ.) realisieren suchen, wobei diesem im Falle des Erfolges für seine Bemühungen eine Vorzugssiellung bei der Verteilung des Ergebnisses eingeräumt wird. Es kann sich also nur noch fragen, ob der Konkurs geschlossen werden dürfe, bevor der Einzelgläubiger die Verfolgung des abgetretenen Anspruches durchgeführt oder auch nur begonnen hat, und ob, wenn der Konkurs wirklich als geschlossen erklärt wird, das an sich schon die Rechtsstellung jenes Gläubigers und der Masfe gegenüber dem Dritten, gegen den sich der Anspruch richtet, beeinträchtige. Beides ist zu verneinen. Zwar soll der Konkurs erst aufgehoben werden, wenn das Konkursverfahren vollständig durchgeführt ift, und Hiezu gehört in der Regel auch die vorherige vollständige Liquidation und Verteilung des vorhandenen Massevermögens. letzteres kann aber dann nicht mehr zutreffen, wenn sihch zum vornherein sicher ersehen lässt, dass ein Mafsseanspruch, der einem einzelnen Gläubiger nach Art. 260 Sch{<KG zur Verfolgung überlassen wurde, für die andern Gläubiger deshalb keinen Wert hat, weil das Ergebnis seiner Geltendmachung ausschliesszlich zur vorzugsweijen Befriedigung jenes Gläubigers werde dienen müssen und kein für andere Gläubiger verfügbarer Überschuss nach Art. 260 i. f. verbleiben werde. Alsdann hat es keinen Zweck und besteht auch keine gesebliche Notwendigkeit, allen diesen andern Gläubigern die Ausstellung der Verlustscheine bis nach durchgeführter Geltendmachung des abgetretenen Rechtsanspruches zu versagen, auh wenn dadurch der Abschluss des Konkurses erheblich verzögert würde. Vielmehr darf alsdann das Konkursverfahren für die Gläubiger im allgemeinen geschlosfen werden, und es genügt, den Abtretungsgläubiger yon den Wirkungen des Konkursschlusses in der Weise auszunehmen, dass ihm die Verfolgung des Anspruches belassen bleibt und ihm der Verluftschein nicht jezt schon, sondern erst fpäter ausgestellt wird, wenn er über das Ergebnis seines Vorgehens dem Konkursamie Rechnung gestellt haben wird. Jm vorliegenden Falle aber liegt die Sache fo, und es ist das Konkur2amt auh dementsprechend verfahren: Es stand fest, dass, selbst weun der Betrag des abgetretenen Rechtsanspruches voll eingehen sollte, doch für andere Gläubiger als die Kläger — nah der Höhe der ungedeckten Forderungsbeträge der legtern — nichts herausschauen
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würde, und gestühsst hierauf ist dann die Schlusserklärung in dem Sinne vom Konkursamte beantragt und ausgesprochen worden, dass die Verlustscheine der Kläger bis zur Erledigung des Anfechtungsanspruches noch in der Verwahrung des Konkursamtes zu verbleiben hätten und ein allfälliger Eingang von der Verlustsumme abzuziehen sei. Der von den Beklagten angerufene Bundesgerichtsentscheid i. S. Schwarz Söhne ec. Levy-Sonneborn (AS Zi 11 S. 85 ff, betrifft einen ganz verschiedenen Tatbestand, indem dort nict nur die Konkursverwaltung von der eigenen Geltendmachung des Anfechtungsanspruches abgesehen, sondern auh ‘die Gläubiger, denen der Anspruch abgetreten war, ihr Recht zu seiner Geltendmachung wegen Ablaufes der ihnen dafür gefezten Frist verwirkt hatten, und sich nun auf Grund dessen die Frage stellte, ob nach dem Erlöschen des konkursmässigen Anfechtungsrechtes ein nahträglich vollstreckender Pfändungsgläubigèr kraft der Rechtsstellung eines solchen ausser Konkurs anfechten könne. Hier dagegen liegt nichts dafür vor, dass die Kläger ihre Befugnis zur Geltendmachung des Anspruches, die nah dem Gesagten den. Konkursscsluss überdauerte, nachträglich aus irgend einem besondern Grunde verwirkt hätten.
3. In der Sache selbst fragt es fih, ob die Beklagten die Bezahlung der Wechselsumme von 4846 Fr. 70 Cts., die ihnen die Bank in Zofingen gemacht hatte, als eine nah Art, 288 SGKG anfechtbare Rechtshandlung gegen sich gelten lassen müssen. Dabei is unter Hinweis auf die entsprechenden Aussührungen im Bundesgerichtsentscheid i. S, Bank in Zofingen c. Mathilde Humm und Genossen (AS 32 11 S. 545 Erw. Z5**) davon auszugehen, dass der Gemeinschuldner Humm das Geld aus dem Darlehen Egg-Steiner der Bank in der ihr erkennbaren Absicht ‘hat zukommen lassen, damit einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen, dass ferner Destinatär der hier fraglichen. Quote von 4816 Fr. 70 Cts. die Beklagten als Wechselgläubiger waren, während die Bank diese Summe als ihre Stellvertreterin ‘entgegengeuommen und als solche sie ihnen ausgehändigt hat und dass daher. die Beklagten nah bestehender Rehtssprehung (AS * Sep.-Ausg. 11 Nr. 17. — ** Id, 9 Nr. 47. E 26 11 S. 468*) den bôsen Glauben der Bank zu verantworten haben. Demgegenüber behaupten die Beklagten freilich, sie hätten den Wechsel der Bank abgetreten und diese, nicht sie, sei also aus der Summe bezahlt worden. Das lässt sih aber mit der von ihnen ausgestellten Quittung nicht vereinbaren, worin sie ausdrücklich sich selbst als Empfänger des Gegenwertes der Tratte bezeichnen und bescheinigen, nah ihrer nunmehrigen Einlösung keine Forderungen mehr an Humm zu besissen. Zur Unterstützung dessen hat zudem die Vorinstanz in zutreffender Weise auh noch darauf verwiefen, dass die Bank am 26. August 1903 in ihren Büchern den Gemeinschuldner Humm mit seiner Zahlung von 4816 Fr. 70 Cis. belastete. Ferner hat sie mit Recht auch die in gleichem Sinne lautenden Zeugenausfsagen Humms und des Direktors der Bank beigezogen. Wenn es sih auh hiebei um Beweismaterial handelt, das schon in den vorangegangenen Prozessen erhoben wurde, so lässt sih doch gegen seine Berücksichtigung im jetzigen Prozesse bundesrechtlich nichts einwenden. Ob es in diesen Prozess habe einbezogen werden dürfen, oder ob, wie die Beklagten wollen, die Beweiserhebung hierüber zu erneuern gewesen wäre, hängt aussliesslich vom kantonalen Prozessrechte ab. Zu der verlangten Aktenergänzung liegt unter solhen Umständen - kein Anlass vor, da die gesezlichen Voraussetungen hiefür (Art. 81 und 82 OG) in keinem Punkte gegeben sind.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt :
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urleil des aargauischen Obergerichts vom 7. Oktober 1910 in allen Teilen bestätigt. / * Sep-Ausg. 3 Nr. 28, (Anm. d. Red. f. Publ)