Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

38 I 246

43. Entscheid vom 20. März 1912 in Sachen Hirsch.

Art. 152 Abs. 2 SchKG findet vom 1. Januar 1912 an grundsätzlick für alle pendenten Betreibungen auf Grundpfandverwertung Anwendung.

Sachverhalt

A. — Die Rekursgegnerin, die Kochelbräu A.-G. in München, leitete gegen die Rekurrentin Frau Elsa Hirsh gesch. Schott am 24. November 1911 in Zürich eine Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Am 27. Dezember 1911 ersuchte die Nekursgegnerin das Betreibungsamt Zürich V, die Mieter der verpfändeten Liegenschaft von der Betreibung zu benachrichtigen, indem sie geltend machte, dass nah Art. 806 ZGB die Mietzinse von der Einleitung der Betreibung an dem Grundpfandgläubiger verhaftet seien. Das Betreibungsamt weigerte si, die gewünschte Anzeige zu erlassen, weil Art. 806 ZGB keine rücwirkende Kraft habe.

B. — Hierauf erhob die Rekursgegnerin Beschwerde mit dem Begehren, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Mieter der verpfändeten Liegenschaft von der Betreibung zu benachrichtigen.

Die untere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, indem sie u. a. folgendes ausführte: Artikel 806 ZGB bestimme, dass, wenn das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet sei, die Pfandhaft sich auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen erstrecke, die seit Anhebung der Betreibung auf Grundpfandverwertung aufgelaufen . seien. Es handle sich nun nicht darum, ob Art. 806 ZGB rückwirkende Kraft habe, sondern darum, ob diese Bestimmung vom 1. Januar 1912 an auch für Grundpfandbetreibungen, die vorher eingeleitet worden seien, gelte. Nun sei das in Art. 806 ZGB normierte Pfandreht nicht vertragliher Natur, sondern trete von Gesetzes wegen ein, und für derartige Pfandrechte gelte in analoger Anwendung des Art. 26 Abs. 2 der Einführungsbestimmungen zum ZGB das neue Recht vom Tage des Junkrafttretens an, Wäre dies nicht der Fall, so müsste ein Grundpfandgläubiger, der vor dem 1. Januar 1912 Betreibung eingeleitet hatte, neuerdings Betreibung anheben, wenn er des in Art. 806 ZGB zugesicherten

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