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tainement favorable à l'exercice normal des droits politiques des citoyens. La disposiítion de l'art. 2 litt. e apparaissant ainsì comme incompatible avec ce principe conustitutionnel, il y a lieu de déclarer le recours bien fondé en tant qu'’ü a trait à l’inscription des citoyens Bastian et Déclinand opérée gur les registres électoraux de Chéne-Bourg en vertu de cette disposition inconstitutiounelle.
Par ces motifs, le Tribunali fédéral prononce :
Le recours est admis et la décision du Conseil d'Etat de Genève du 11 juin 1912 est annulée en ce qui concerne l'inscription des citoyens Bastian et Déclinand sur les registres électoraux de Chêne-Boursg.
TV. Doppoelbesteuerung. — Double irmaposition.
758. Nrieis vom 20. Hepfember 1912 in Sachei! Gebrüder Renold gegen Vern.
Br Rexursen wegen Doppelbesteueruny ist die Erschöpfung des xantn nalen Instanzenzuges nicht erforder fuch. Ein! Verletzung von Art. 46 As. 2 BV liegt schon dann vor. enn ein Eanton unberechtigte. - eise in die Steuerhoheit eines andern Kantons eingreift, ob der zur Besteruerung berechtigle Kanton von seinem Rechte Gebrauck mach! 1s unerheblich. Teilung der Steuerhoheit bei einheitlichen interkantonalen Gewerbebetrieben. Steuerdomizil einer Fouragegrosshamudlun:j am Orte, von 10 aus das Material im Grossen eingekanft und 60 2s gelagert wiril.
Das Bundesgericht hat, da sich ergeben :
Sachverhalt
A. — Adolf Renold-Gebendinger und Emil Renold-Hanhart iu Zürich betreiben als Kollektivgesellshafter unter der im zürcherischen Handelsregister eingetragenen Firma Gebrüder Renold eine Fouragegrosshandlung mit Heu- und Strohpressereien. Bureaux und kauf:
IV. Doppelbesteuerung, N° Ts 479 mänuische Leitung des Geschäftes befinden sich in Zürich, wo auh die Bestellungen entgegengenommen und erledigt werden. Feruer besitzt die Firma Liegenschaften in Niederweningen (Häfselfabrik), Kurzdorf-Frauenfeld und in Alle (Berner Jura). Die letztere Liegeuschaft dient als Depot für das in der Umgebung (Bezirke Delsberg und Pruntrut) aufgekaufie Heu und Emd. Den Ankauf dieses, die Einlagerung im Lepot und den nachherigen Trausport zur Bahu besorgt — gegen eine vertraglich vereiubarte Wrovision und Fuhrentschädigung — eiu gewisser J. Morard in Alle, das Preîseu, Verladen und Verpacten — im Akkorde — ein ständig in Alle domizilierter Vorarbeiter namens Stürzinger, Beide habeu die nôtigen Hilfskräfte vou sich aus zu stellen. Dagegen gehöreu die von Stürzinger beuügten drei Heupressen samt Ausrüstunz der Firma. Für den Einkauf sind die von Gebrüder Renold fe\tgesetzten Preislimiten inassgebend : ebenso erfolgt die spätere Spedition jeweilen nah ihren besonderen Weisungen entweder nach Zürich oder Niederweningen oder direkt an die Kunden. Fn Alle selbjt werden keine Verkäufe abzeschlesseun und — abgesehen vou der Kontrolle der Lagerbestände — auch keine Bücher und Kape geföhrt. Die zur Bezahlung der Lieferanten erforderlichen Summen werden dem Morard jfeweilen direkt von Zürich aus angewiesen.
Seit ihrer im Jahre 1909 erfolgten Niederlassung im Zürich bezahlen die Firmainhaber dort die Vermögens- und Einkommenssteuer auf einem Vermögen von je 12,000) und einem Einkommen von je 5000 Fr. Ausserdem hat sie seit dem Zahre 1908 der Kanton Bern nicht nur für das durch die Liegenschaft dargesteilte Vermögen, sondern auch für ein Geschäftseinkommen von 6000 Fr. zur Steuer herangezogen. Die Steuerpflicht für das Grundeigentum im Kanton Bern wird von Gebrüder Renold anerkannt, Dagegeu haben sie wegen der für die Jahre 1998—11 von ihnen geforderten Eiufommenssteuer bereits zwei Wal das Bundesgericht au» gerufeu, sind aber beide Male durch Urteile vom 1. Februar und 30. November 1911 wegen Verspätung des Rekurses abgewieseu worde.
B. — Am 8. Mai 1912 teilte der Steuerregisterführer vou Alle den Gebr. Renold mit, dass die Gemeindesteuerkommission Alle unter Mitwirkung des Vertreters des Staates das vou ihnen iu Bern zu versteuernde Einkommen für das Jahr 1912 auf 7000 Fr. sestgesetzt habe und dass die Frist zur Einsprache hiegegeu am 29. Mai 1912 ablaufe.
(Gegen diefe Taxation haben (Gebrüder Reneld gestützt auf die Ss 18 ff. des fantonaten (Gesetzes Über die Cinktommenssteuer vom 18. März 1569 rechtzeitig Einsprache bei der Bezirkssteuerkontmission eingereicht.
Gleichzeitig haben sie den staatérechilihen Nefurs au das Bundesgeriht ergriffen mit dem Begehren, es sei feitzustellen, dass der Kanton Bern nicht berechtigi sei, veu ihnen eine Einkommenssteuer zu fordern und es sci daher die Taratien der Gemeindesteuerkommission Alle als ungültig aufzuheben. Die Rekursfchritt macht geltend: Das Depor ni Alle könne weder als eigentliche Geschäftsniederlassung angesehen werden, ucech spiele sid in ibm em irgenDwie erheblicher Teil der Erwerbstätigkeir der Rekurrenten ab. Denn es würden dort — abgesehen vom Einkauf, für den ebeufalls die Weisungen des Zürcher Hauîes makgebend seien — keine G-schäfte abgeschlossen, weder Bestellungen entzegengcneuimen ue ausgeführt, und folglih werde auh kein Gewinn erzielt. Die Nefurrenten fönnten ihr Geschäft gerade so gut chne das Depot in Alle betreiben, indem sie das Heu und Emd jeweileu sofort nach dem Ankauf nach Zürich spedieren liessen. Wenu sie stat: dessen vorgezogen hätten, ein Depot einzurichten, so hätten sie damit lediglich bezweckt, einerseits die Ware für den nachherigen Trausport zu konzentrieren, um dieseu der Billigkeit halber ver Wagen qusführen zu können, anderseits sie nicht längere Zeir bei deu vieferanten liegen zu lassen und zu verhüteu, dass sie während diejer Zeit durh ungeeignete Behandlung Schadeu leide. Daraus folge, dass das Geschäftsdomizil der Rekurrenten sich eiazig in Zürich befinde und dass sie daher auh nur dort einfommenssteuerpichtig seien. Da Zürich sie tatsählih au für 1hren Geschäftsgewinn besteuere, so bedeute die gleichzeitige Besteuerung durc Beru somit eine unzulässige Doppelbesteuerung.
(. — Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und ausgeführt : die Voraussetzungen, unter denen nach der neueren Praxis des Bundesgerichtes, insbesondere den Entscheiden in AS 37 TI Nr. 52—54 ein neben dem IV. Doppelbesteuerung. N° Ts. 481 ordentlichen Steuerdomizil des Wohnsiges bestehendes steuerrechtlihes Spezialdomizil in einem anderen Kantone angenommen werden dürfe, seien vorliegend nah den oben unter A euthaltenen, von den Rekurrenten selbst gemachten Angaben erfüllt, die Steuerhoheit des Kantons Bern sei somit grundsässlih gegeben. Was die Höhe der au Bern geschuldeten Steuer betreffe, so gebe der Rekurs über die Einkommensverhältnisse der Rekurrenten keine Auskunft uud behaupte auh nicht, dass die Taxation auf 7000 Fr. prinzipiell zu hoch sei. Nach dem Umfang des Depot in Alle, der dort befindlichen Einrichtungen und des beschäftigten Personals sei diese Schätzung jedenfalls nicht zu hoch gegriffen. Jmmerhin müsse es der Regierungsrat dem Buudesgerichte überlassen, nötigenfalls an Hand der Bücher die zahlenmässige Steuerpflicht der Rekurreuten iu Bern zu bestimmen.
D. — Der Regierungsrat des Kantons Zürich bemerkt in seiner Vernehmlassung, Zürich habe die Rekurrenten nie für in auderu Kantonen steuerpflichtiges Eiukommen besteuert, sondern beanspruche nur, dass sie in Zürich ihr Arbeitseiukommen und den auf die zürcherische Geschäftsniederlassung entfallenden Geschäftsgewinn versteuerten. Die Taxation auf 5000 Fr. sei mangels Einreichung vou Selbsttaxationeu seitens der Firmeninhaber nah freiem Ermessen der Steuerkommission erfolgt. Zweifellos werde damit nicht mehr als das Arbeitseinkommen der Rekurrenten getroffen. Darüber, wie gross der darüber hinaus erzielte Geschäftsgewinn sei, seien die zürcherischen Steuerbehörden nicht orientiert, Sache der Rekurrenten wäre es gewesen, darzutun, dass Zürich ihren gesamten Geschäftsgewinn hesteuere oder doh zum mindesten besteuern wolle. Solange dieser Nachweis fehle, könnten sie sich nicht über Doppelbefleuerung beschweren; —
Erwägungen
|. — Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des in Art. 46 Abs. 2 BV ausgesprochenen Verbotes der Doppelbesteuerung nicht von der vorherigen Erschöpfung des kantonalen Jnstanzenzuges abhängig. Der Umstand, dass die Rekurrenten die Taxation der Gemeindesteuerkommission Alle bei der Bezirkssteuerkommission angefochten haben und dass ihnen gegen deren Entscheid eventuell noch der Weiterzug
an die kantonale Nekursinstanz offen bliebe, steht also der Behand= lung des Rekurses nicht entgegen.
2. Ebenso spielt es für die Frage der Zulässigkeit des Rekurses feine Nolle, ob durch die Besteuerung seitens Zürichs das im Kanton Bern erzielte Einkommen mitgetroffen werde oder nicbt, m. a. W. ob die gleichzeitige Besteuerung durch Bern effektiv eine doppelte Belastung der Rekurrenten zur Folge habe. Eine Verlegung des in Art. 46 Abs. 2 BV aufgestellten Grundsaues liegt schon dann vor, wenn ein Kanton unberechtigter Weise in die Steuerhoheit eines anderen Kantons eingreift. Dass der zur Besteuerung berechtigte Kanton tatsählich von seinem Rechte Gebrauch macht, ist nicht erforderlich (vergl. AS 37 1 Nr. 9 Erw. 4 und Nr. 53 Erw. 1 und die dortigen Zitate).
3. Fragt sih, ob die Heranziehung der Rekurrenten zur bernischen Einkommenssteuer einen derartigen Übergriff in die Steuerhoheit eines anderen “Kautones enthalte, so ist dies zu verneinen. Nach der feststehenden neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedarf es zur Begründung eines Steuerdomiziles keiner eigentlichen Geschäftsniederlassung (Filiale) im handelsrechtlichen Sinne, keines unter ständiger, relativ selbständiger Leitung stehenden produktiven Betriebes. Ein solches Domizil ift vielmehr auc bei einem Geschäftsbetriebe, der sich als einheitlicher Organismus über das Gebiet verschiedener Kantone erstreckt, überall da gegeben, wo das Geschäft ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungeu besit, mittelst deren sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines tehnishen und kommerziellen Betriebes vollzieht, Ob die daselbst vor sih gehenden Verrichtungen unmittelbar einen Gewinn abwerfen, ist unerheblich : eine Teilung der Steuerhoheit hat u. a. gerade auch da einzutreten, wo infolge der Einheitlichkeit der Organisation der Geschäftsgewinn uur dur das Zusammenwirken der in den verschiedenen Kantonen lokalisierten Betriebsfaktoren erzielt wird (vergl. den grundlegenden Entscheid 1n AS Z1 1 Nr. 9 Erw. 5, ferner ebenda 33 I Nr. 7, 37 1 Nr. 52 und 54 und die dortigen Zitate). Diese Voraussetzungen sind aber, wie der Regierungsrat von Bern zutreffend bemerkt, vorliegend nach den eigenen Angaben der Rekurrenten vorhanden.
__ Denn danach steht einerseits fest, dass leutere von Alle aus den Ankauf von Heu und Emd im Grossen betreiben : für eine Fouragehandlung bildet aber der Einkauf der den Gegenstand des Han=- dels bildenden Futtermittel unzweifelhaft einen wesentlichen, neben dem Verkauf den wichtigsten Teil des Geschäftsbetriebes. Andererseits geht aus der Rekursschrift selbst hervor, dass das Depot in Alle und die darin vorhandenen Einrichtungen für die rationelle Durchführung des Einkaufs und der damit verbundenen Operationen eine wichtige Nolle spielen, dass sich dieser also nicht nur vom Depot aus, sondern mittelst des Depots vollzieht. Denn obgleich die Rekurrenten behaupten, dass sie ihr Geschäft auch ohne Depot in Alle betreiben. könnten, so geben sie doch unmittelbar im Zusammenhang damit selbst zu, dass die Einlagerung in demselben gegenüber dem direkten Weitertransport der Ware wesentliche Vorteile biete, weil sie gestatte, den Transport per Wagon, also ökonomischer auszuführen und die Verderbnis des Heus während der soust nôtig werdeuden längeren Lagerung desselben bei den Produs-. zenten zu vermeiden. Dies muss aber genügen, um dem fraglichen Depot den Charakter eines wesentlichen Betriebsfaktors zuzuerkennen. Dass es für den Geschäftsbetrieb shlechthin unentbehrlich sei, kann nicht gefordert werden. Fm übrigen darf auch wohl unbedenklich präfumiert werden, dass sih die Rekurrenten ohne zwin=- gende betriebstehnishe Gründe nicht zum Erwerbe einer Liegenschaft von verhältnismässig bedeutendem Werte, die — abgesehen von 1hrer Bestimmung als Magazin —- keinen anderen wirtschaftlichen Funktionen dient, entschlossen hätten.
4. Viuss demnach Vern grundsäglih als berechtigt angesehen werden, die Rekurrenten für diejenige Quote ihres Geschäftsgewinnes zu besteuern, die dem Verhältnis der in Alle lokalisierten Betriebsfaktoren zu den anderwärts wirksamen und ihrer Bedeutung für den Crtrag der Unternehmung entspricht (vergl. über die massgebenden Berechnungsgrundsässe die oben unter 3 zitierten Urteile), so isl der Rekurs ohne weiteres zu verwerfen. Denn die Rekurrenten haben sich darauf beschränkt, das grundsässliche Besteuerungsreh1 Berns anzufechten. Gegen die aus der Taxation der Gemeindesteuerkommission Alle sih ergebende Notwendigkeit der Abgrenzung der Steuerhoheit haben sie keine Einwendungen erhoben. Weder ist ein förmlicher Antrag auf veränderte Festsepung der in den beiden
Kantonen zu versteuernden Einkommensquoten gestellt, noch sind in der Begründung des Rekurses irgendwelche darauf bezügliche Ausführungen gemacht worden. Für die Beurteilung durch das Bundezgericht müssen aber die Begehren des Rekurses massgebend sein. Nachdem diese sich nur auf die Frage der Steuerhoheit selbst und nicht auf deren Umfang beziehen, besteht daher für das Bundesgericht kein Anlass, dem — übrigens wohl nur eventuell gestellten — Begehren Berns auf zahlenmässige Festsetzung der Steuerpflicht der Rekurrenten in Bern Folge zu geben; — erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
WV. Kultusfreiheit. — Liberté des cultes.
79. Arteisl vom 19. Sepfember 1912 in Sachen Rüelklchi gegen Obergeriht des Kantons Verun.
Art. 50 46s. 1 BV. Begriff der gottexzdienstlichen Hanllung:u und ler « Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung » im Sinn] (ieser Vnrschrift. Anwendbarkeit derselben auf das sog. (wsundbeten. Aufhebung der auf Grund des kantonalen Medizinalgesetzes erfolgten Verurlsgilung des Gesundbeters.
A. — Hermann Rüetschi von Schlieren, wohnhaft in Paris, hielt sich in den Monaten August und September 1911 auf Veranlassung eines zum bernischen Ministerium gehörenden Geistlichen im Gasthause zur „Krone“ in Muri bei Bern auf und befasste sih dort mit der Heilung von Kranken durch Händeauflegen und Gebet. Nach den in den Akten enthaltenen Feststellungen verfuhr er dabei regelmässig wie folgt: Er liess die Kranken einzeln in ein besonderes Zimmer eintreten, erkundigte sich zunächst nach ihren Gebrechen und fragte sie sodann, ob sie den Glauben besässen, dass sie geheilt werden könnten. Bejahten sie dies, so begann er für ihre Heilung zu beten, indem er gleichzeitig zunächst ihr Haupt und sodann die kranken Körperteile durch Händeauflegen berührte. Die Berührung geschah über den Kleidern; Entblössungen fanden nicht statt.
V, Kultusfreiheit. N° T9. 485 Nachdem er so eine Weile gebetet, entliess er den Patienten. Jrgendwelche therapeutishe Vorschriften erteilte er nicht, auch verschrieb er keinerlei Arzneien. Ebensowenig forderte er Bezahlung: dagegen nahm er freiwillige Gaben entgegen. Die Höhe dieser bewegte sich nach seinen Augaben zwischen 2 Cts. bis 100 Fr. ; viele Kranke gaben auch nichts. Fmmerhin gesteht Rüetschi zu, seit längerer Zeit den Lebensunterhalt für fih und seine Familie aus solhen Spenden bestritten zu haben.
Wegen dieser Tätigkeit wurde Rüetschi auf polizeiliche Anzeige in Untersuchung gezogen und von der bernischen Staatsanwaltschaft gestütt auf die §§ 1, 25 und 26 des kantonalen Gesees betreffend die Ausübung der medizinischen Berufsarten (Mediziualgesez) den Gerichten zur Beurteilung und Bestrafung überwiesen. Diese Vorschriften bestimmen :
„8 1. Die im Kanton Bern anerkannten Medizinalperfonen sind:
1. die Ärzte,
2. die Apotheker und ihre Gehülfen,
3. die Tierärzte,
4. die Zahnärzte,
9. die Hebammen.
Diese Medizinalpersonen sind befugt, die verschiedenen Zweige der Heilkunde nah Mitgabe dieses Geseges und ihrer Patente auszuüben.
Die gegenwärtigen Medizinalpersonen bleiben im Besige der ihnen nach Mitgabe ihrer Patente zustehenden Befugnisse.
Alle andern Perfonen, welhe gewerbsmässig und gegen Belohnung in einen Zweig der Heilkunde einschlagende Verrichtungen besorgen, desgleichen die Medis zinalpersonen, welche ihre Berechtigung überschreiten, machen fi < der unbefugten Ausübung der Heilkunde sschuldig.“ „Ss 25 Abs. 1, Wer einer der in den §§ 1, 4 . . . enthaltenen Vorschriften oder den auf diesem Geseze beruhenden Vollziehungsbestimmungen zuwiderhandelt, ist strafbar und soll dem Richter überwiesen werden. “ „8 26 Abs. 1. Jede erste Zuwiderhandlung soll mit einer Busse bestraft werden, welche bis auf 200 Fr. austeigen kann.“