38 I 709
114. Entscheid vom 26. Sepfember 1912 in Sachen Schäuöbsin.
Art. 68 SchKG: Pflicht des Gläubigers, die Kosten der Mitteilung von Drittansprüchen in Beziehuny auf gepfändele oder verarrestierte Gegenstände ror zuschiesseu.
Sachverhalt
A. — Mit Schreiben vom 25. Juli 1912 an das Betreibungsamt St. Gallen sprach Advokat Dr. Braun in Basel namens seines Mündels Marie Elisabeth Schäublin eine Neihe im Arrestverfahren gegen deren unbekannt abwesenden Vater mit Beschlag belegter Gegenstände zu Eigentum an. Das Betreibungsamt sandte jedoch die Ansprache unfrankiert zurück mit dem Bemerken, dass ihr ein Gebührenvorshuss von 4 Fr. 65 Cts. beizufügen sei. Darauf schickte Dr. Braun zwar diesen Betrag zur Sicherung der Rechte seines Mündels ein, stellte aber gleichzeitig auf dem Beschwerdewege das Begehren, das Betreibungsamt St, Gallen zur Nückkerstaitung desselben sowie des von ihm ausgelegten Strafportos vou 20 Cts. zu verpflichten, indem er geltend machte, dass für die Entgegennahme von Eigentumsansprachen feine Gebühr im Tarif vorgesehen sei und daher auch keine verrechnet werden dürfe, die Gebühr für die Mitteilung der Ansprache an die im Betreibungsverfahren Beteiligten dagegen, weil unter die Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SGchKG fallend, vom Gläubiger und nicht vom Ansprecher vorzuschiessen sei.
B. — Beide kantonalen Jnstanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die obere Aufsichtsbehörde im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der streitige Vorschuss sei vom Amte nicht für die 719 (C. Enlsche idungen der SchuldbetreibungsEntgegennahme der Ansprache, sondern für die durch Art. 106 SchKG vorgesehene Mitteilung berselben an die Parteicn verlangt worden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass auch die Kosten dieser Anzeige vom Gläubiger vorzuschiessen seien, scheine zwar zunächst durch den Wortlaut des Art. 68 SHKG unteritüsst zu werden, halte aber bei näherer Prüfung nicht Stich. Denn einmal sei nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich bei jolchen Eigentumsansprachen um selbständige Begehren handle, durch die der Ansprecher in Konkurrenz zum Gläubiger trete. Nun wäre es aber offenbar unbillig, den legteren die Kosten gegen seine ZJnteressen gerichteter Massnahmen ohne Nüefsicht auf deren materielle Begründetheit aus seiner Tasche bezahlen zu lassen. Sodann würden auh, wenn man die Vorscusspflicht dem Gläubiger auferlegen wollte, die Folgen der Nichtleistung des Vorschusses dennoch nit ihn, sondern den Ansprecher treffen, indem dann eben das Amt einfach die Handlung, für die es den Vorschuss verlangt habe, nämlich die Anzeige der Ansprache an die Parteien zu unterlassen hâlte. Unter diesen Umständen rechtfertige es fi, den Ansprecher wenigstens in diesem Umfange zu behandeln, wie wenn er selbit Gläubiger wäre, und ihn daher nah Analogie des Art. 68 für die fraglichen Kosten vorschusspfslichtig zu erklären.
C. — Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. Braun an das Bunde®gericht, indem er seine früheren Vorbringen und Anträge erneuert.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. Gemäss dem in Art. 68 Abs. 1 SchKG ausgesprochenen allgemeinen Grundsage „sind die Betreibungsfkosten vom Släubiger vorzuschiessen“, Dieser Grundsag muss sih auf alle Betreibungskosten beziehen für die das Gesess nicht ausdrücklih eine abweichende Vorschrift aufstellt oder für die nicht aus der Natur der Sache sich etwas anderes ergibt. Ein Unterschied zwischen den Kosten solcher Verrichtungen, die im unmittelbaren Jnteresse des Gläubigers liegen, und solchen, die durch gegen die von ihm beanspruchte Exekution gerichtete Begehren Dritter veranlasst werden, kann bei der absoluten Fassung des Art. 68 nich! gemacht werden. Er wäre auch sachlich nicht begründet. Denn der Gläuvige ="at ja die von ihm vorzuschiessenden Kosten nicht an sih zu tragen (oder nah der Ausdrucksweise der Vorinstanz aus seiner Tasche zu bezahlen), sondern erwirbt dafür eine Forderung an den Schuldner, für die er sih aus dessen Zahlung bezw. aus dem Verwertungserlöse vorab bezahlt machen kann. Dass aber - der Schuldner alle aus der Betreibung resultierenden Kosten, auch die durch Ausfonderun gsbegehren Dritter veranlassten trage, rechtfertigt sih ohne weiteres aus der Erwägung, dass er durh die Unterlassung freiwilliger Zahlung die Betreibung und damit auch jene Begehren verursacht hat.
2. , — Geht man hievon aus, so ist aber klar, dass auh die Kosten der dur die Art. 106 und 275 SchKG vorgeschriebenen Mitteilung von Drittansprachen an gepfändeten oder mit Arrest belegten Gegenständen an die Parteien vom Gläubiger und nicht vom Ansprecher vorzuschiessen sind. Denn da durch den Tarif (hier Art. 13 Abf. 5) vorgesehene Gebühren für vom Gesetze verlangte Anzeigen zweifellos unter die Betreibungskosten im Sinne von Art, 68 SchKG fallen (vgl. Jäger zu diesem Art., N. 1), so muss auch für die Frage, wer sie dem Amte vorzuschiessen habe, mangels einer abweichenden besonderen Vorschrift, die allgemeine Norm des Art. 68 Abs. 1 massgebend sein. Dass aber nach dieser nichts darauf ankommt, ob die Verrichtung, für die das Amt den Vorshuss verlangt hat, im unmittelbaren Juteresse des Gläubigers liegt, ist bereits ausgeführt worden. Dies entspricht auh der Natur der Sache. Denn es ist zweifellos unzutre}fend, wenn die Vorinstanz annimmt, dass es sich bei der Anzeige nah Art. 106 SchKG um eine ausschliesslich im Interesse des Ansprechers erfolgende Massnahme handle. Solange die einmal angemeldete Ansprache nicht im Widerspruchsverfahren durch Unterlassung der Klageerhebung oder Richterspruch beseitigt ist, muss auch die Verwertung der angesprochenen Objekte unterbleiben und kann der Gläubiger also vorher die Betreibung nicht fortsegen. Die Anzeige nach Art. 106 dient nun aber gerade zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens. Daher ist klar, dass neben dem Ansprecher auh der Gläubiger an deren Erlass ein Jnteresse hat. Es kann daher auh nicht gesagt werden, dass die Nachteile der Nichtleistung des Vorschusses ausscliesslich den Ansprecher treffen würden.
Das Betreibungsamt St. Gallen hatte somit die Gebühr für T2 C. Entscheidungen der sSchuldbetreibungsdie Mitteilung der von der Rekurrentin angemeldeten Ansprache nicht von dieser, sondern von deu Arrestgläubigern zu fordern.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt St. Gallen angewiesen, der Nekurrentin den Betrag von 4 Fr. 85 Cts. wieder zu erstatten.