Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

38 I 739

738 CG. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 9. — Au surplus, et ainsi que cela résulte de la citation reproduite plus haut du commentaire de JAEGER, les Opérations d'inventaire constituent de simples actes d’administration interne et n’ont d’autre but et d'autres conséquences que de préciser l’énumération et l'évaluation des biens et des droits que la masse considère comme appartenant au failli. L’inscription dans l'inventaire des biens dont le failli n’a pas en réalité la possession exclusive ne porte donc pas atteinte à la situation juridique du possesseur ou des autres co-posesseurs de ces biens, ni au point de vue du droit matériel, ni même au point de vue de la procédure, en ce qui concerne la charge de la preuve.

L'inscription décidée par la seconde assemblée des créanciers n'a donc pas eu pour effet de soustraire à la décision des tribunaux ordinaires les questions de droit matériel litigieuses entre les parties. Si donc la masse a décidé l’inscription de prétentions exagérées ou mal fondées, ce fait ne donne cependant pas aux créanciers le droit de porter plainte contre les décisions prises par les assemblées de créanciers à ce sujet, Lorsque l’opposition ou la revendication des tiers intéressés se produira, les créanciers auront sans doute le droit de chercher à faire prévaloir leur opinion au sein de l’assemblée. S'ils y parviennent, la masse devra alors renoncer à plaider elle-même et pourra seulement céder ses prétentions aux créanciers qui en feront la demande à teneur de l’art. 260 LP. Si, par contre, ils restent en minorité, la décision prise deviendra définitive. Ces créanciers n’ont aucun moyen d'empêcher la masse de chercher à réaliser une prétention que la majorité trouve fondée ou tout au moins soutenable.

Par ces motifs, la Chambre des Poursuites et des Faillites prononce :

Le recours est déclaré fondé et la décision prise le 21 décembre 1910 par la deuxième assemblée des créanciers de la faillite Gianoli-Bourquin maintenue dans le sens des considérants.

120. Eunfsczeid vom 3. Oktober 1912 in Sachen Huter.

Art. 125 Abs. 1 SchKG: Die Steigerung beweglicher Sachen is wenigstens drei Tage vorher öffentlich bekannt zu machen.

Sachverhalt

A. — Jn der Betreibung Nr. 266 der Basellandschaftlichen Kantonalbank, Filiale Gelterkinden, gegen den Rekurrenten Fgnaz Suter, Landwirt in Oberfrick, pfändete der Stellvertreter des Betreibungsbeamten von Gipf-Oberfrick, der in dieser Sache die betreibungsamilichen Funktionen verrichtete, u. a, einen Brückemwyagen, einen Holzwagen und ein Rind. Der Brücckenwagen wurde auf 400 Fr., der Holzwagen auf 600 Fr. und das Rind auf 250 Fr. geschässt. Nachdem die Gläubigerin das Verwertungsbegehren gestellt hatte, wurde die erste Steigerung auf den 8. Juni 1912 angesetzt und in der Gemeinde Gipf-Oberfrick durch Ausrusen bekannt gemacht. Da sie aber erfolglos war, setzte das Betreibungsamt eine zweite Steigerung auf den 8. Juli 1912 nachmittags 1 Uhr an und machte hievon der Gläubigerin und dem Schuldner Anzeige. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Steigerung fand am Steigerungstage, am 8. Juli vormittags 7 Uhr durch Ausrufen in der Gemeinde Gipf-Oberfrick statt. Zur Steigerung fand sich bloss der Rekursgegner Jakob Handschin, Pferdehändler in Gelterkinden, ein, dem die Gläubigerin hievon Mitteilung gemacht hatte. Das Betreibungsamt schlug ihm das Rind für 250 Fr. und die beiden Wagen zusammen für 150 Fr. zu.

B. — Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Steigerung und des Zuschlages, indem er geltend machte was folgt: Die Art der Bekanntmachung sei ungeseglih gewesen und die Jnteressen des Schuldners seien dabei in keiner Weise gewahrt worden. Mit Rücksicht auf den Wert der gepfändeten Gegenstände hätte die Steigerung in den Zeitungen des Friktales bekannt gemacht werden müssen. Zur Zeit des Ausrufes durch den Gemeindeweibel seien die Leute zudem shon auf dem Felde gewesen, so dass nur wenige Personen etwas von der Steigerung erfahren hätten. Dazu komme, dass die Bekanntmachung nah Art. 125 SGKG mindestens drei Tage vor der Steigerung hätte stattfinden müssen. Er, der Nekurrent, sei Sonntag, den 740 GCG. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 9. Juli verreist, um ein Pferd zu verkaufen, da er angenommen habe, die Steigerung werde nicht stattfinden, weil sie nicht bekaunt gemacht worden sei.

Das Betreibungsamt machte in seiner Vernehmlassung u. a. geltend, dass die Behauptung, nur wenige Personen hätten etwas von der Steigerung erfahren, unrichtig sei und dass es in ähnlichen Fällen in gleicher Weise vorgegangen sei.

Die Beschwerde wurde von der untern Aussichtsbehörde gutge=- heissen, von der oberen Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau dagegen infolge einer Beschwerde des Rekursgegners durch Entscheid vom 23. August 1912 abgewiesen. Aus der Begründung dieses Entscheides ist folgendes hervorzuheben : Mit Rüssicht auf den Schähungswert der gepfändeten Gegenstände hätte die Steigerung allerdings in einem oder mehreren Lokalblättern bekannt ae mach! werden sollen. Aber der Rekurrent habe scon gegen die Bekanntmachung der ersten Steigerung durch blosses Ausrufen feinen Einspruch erhoben. Sodann sei es mit Rücfsicht auf die Grösse der Gemeinde Oberfrickk und die landzvirtschaftliche Betäti-= gung ihrer Einwohner glaubhaft, dass, wie das Betreibungsanit ausführe, die gewählte Art der Bekanntmachung bei Steigerungen der vorliegenden Art in Gipf-Oberfrick allgemein übli sei. Da diese Verhältnisse dem Rekurrenten bekannt gewesen seien, hätte er vom Betreibungsamt eine Bekanutmachung in der Lokalpresse verlangen und am Steigerungstage gegen die Abhaltung der Steigerung Einspruch erhebeu können. Nachdem er dies unterlassen habe, könne er sih mcht úber mangelhafte Wahrung seiner Jnteressen beschweren.

C. — Diesen Entscheid hat dec RNekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bunde® "ht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1. Art. 125 SGKG schreibt in Absag C vor, dass Ort, Tag und Stunde der Steigerung beweglicher Sachen vorher öffentli bekannt gemacht werdeu müssen, und in Absag 3 wird bestimmt, dass Schuldner, Gläubiger und beteiligte Dritte, wenn sie in der Schweiz einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben, wenigstens drei Tage vorher von Zeit und Ort der Steigerung in Kenntnis zu seen sind. Nach Absay 2 desselben Artikels ist sodann die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung vom Betreibung83amt so zu bestimmen, dass dadurch die Jnteressen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Aus dem Umstand, day Absatz 1 nicht ausdrücklih vorschreibt, wie lange vor der Steigerung die öffentliche Bekanntmachung stattfinden müsse, ist nun nicht zu schliessen, das Betreibungsamt habe in dieser Beziehung vollständig freie Hand. Was für die Art der Bekanntmachung gilt, nämlich, dass dabei die Jnteressen der Beteiligten so viel als möglich berücksichtigt werden müssen, muss auch für die Zeit der Bekanntmachung gelten und zwar ist dieser Zeitpunkt so zu wähkten, dass sih für die Steigerung ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt, was nur dann der Fall ist, wenn auf die Steigerung möglichst viele Jnteressenten aufmerksam gemacht werden und daran teilnehmen. Da nun eine Bekanntmachung eine gewisse Zeit braucht, um sich unter dem Publikum zu verbreiten, so ist, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, klar, dass, wenn die Steigerung erst einige Stunden vor ihrer Abhaltung öffentlich bekannt gemacht und somit dem kauflustigen Publikum keine Zeit gelassen wird, um sich für die Steigerung genügend vorzubereiten, nich. diejenige Zahl von Bietern erscheint, die normaler Weise erwartet werden darf, so dass der Zweckk der öffentlichen Steigerung, durch den freien Wettbewerb unter einem möglichst grossen Kreise von Kausfliebhabern den einer Sache innewohnenden objektiven Wert nach Möglichkeit zu realisieren, vereitelt wird.

Fragt es sich daher, ob es im Sinne des Art. 125 Abs. 1 SchKG liegt, anzunehmen, das Betreibungsamt habe eine Steigerung beweglicher Sachen mindestens eine bestimmte Zeit vorher bekannt zu machen, so ist in der Tat aus Absay 3 des Artikels zu schliessen, dass die Bekanntmachung wenigstens drei Tage vor der Steigerung stattzufinden habe (vergl. Jaeger, Komm. Art. 125 N. 3). Artikel 125 Abs. 3 schKG geht davon aus, dass der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten im ailgemeinen drei Tage Zeit haben müssen, um ihre Interessen bei der Steigerung wahren zu können, sei es dadurch, dass sie selbsi bieten, oder dadurch, dass sie andere veranlassen, an der Steigerung teilzunehmen. Ein Grund dafür, daz das Publikum im allgeAS 38 1 — 112 48 als die erwähnten Personen, liegt nicht vor, was übrigens auch daraus hervorgeht, dass nah Art. 138 und 139 SchWKG die be sondern Anzeigen einer Liegenschaftssteigerung im allgemeinen gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung zu erlassen sind. Demgemäss entspricht es dem Geseze, wenn angenommen wird, dass wenigstens drei Tage erforderlich sind, damit die öffentliche Bekanntmachung einer Steigerung beweglicher Sachen zur Kenntnis möglichst vieler Personen gelangt.

Aus dem Gesagten folgt, dass die am 8. Juli abgehaltene Steigerung mangels rechtzeitiger Bekanntmachung ungültig ist und demgemäss mitsamt dem Zuschlage uah Art. 136 bis SKG aufgehoben werden muss.

2. Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Rekurrent das Recht zur Beschwerde verloren habe, weil er vom Betreibungsamt nicht rechtzeitig die erforderlihen Massnahmen verlangt habe und nicht zur Steigerung erschienen sei, um gegen deren Abhaltung Einspruch zu erheben, ist unhaltbar. Wenn der Nekurrent auch möglicherweise durch ein Vorgehen im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen seine Juteressen besser hätte wahren können als nachträglih mit der vorliegenden Beschwerde, so ist doh darauf aufmerksam zu machen, dass der Schuldner keineswegs verpflichtet ist, das Betreibungsamt zu veranlassen, in bestimmtem Sinne vorzugehen, und ungesetzliche Betreibungshandlungen nah Möglichkeit zum voraus zu verhindern. Sache des Betreibungsamtes ist es, ‘von sich aus im Einklang mit den gesezlichen Vorschriften vorzugehen. Der Schuldner kaun dieses Vorgehen abwarten und innerhalb der zehntägigen Frist sich immer noch über eine ungesetzliche Massnahme mit Erfolg beschweren, sofern er sich nicht damit einverstanden erklärt hat.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die in der Betreibung Nr. 266 der Basellandschaftlichen Kantonalbank gegen den Rekurrenten vom Betreibungsamt Gipf-Oberfrick am 8. Juli 1912 abgehaltene Steigerung samt dem dabei gemachten Zuschlage aufgehoben.

121. Eutscheid vom 10. Oktfober 1912 in Sachen Sissi & Cie.

Art. 250 SchKG und Art. 65 KV: Die Konkursverwaltung ist nicht berechtigt, die Zulassung einer Forderung im Kollokationsplan abzuändern, wenn ein Gläubiger bereits Klage auf Abweisung dieser Forderung erhoben hat. Der Kollokationsplan gilt als abgeändert, sobald der Amtsblattverwaltung der Auftrag gegeben wird, die Abänderung bekannt zu machen. Die formell gültige Anrufung des Friedensrichters gilt als Klageanhebung, wenn diese Anrufung rom kantonalen Prozessrecht für die Einleitung des Prozesses rorgeschrieben ist.

A. — Jm Konkurse über den Nachlass des Walter Steinemann, gewesenen Wirtes zu Abtwil, machte das Konkursamt Gossau im fantonalen Amtsblatte vom 34. Mai 1912 bekannt, dass der Kol- “ lofationsplan vom 1. bis 11. Juni 1912 ausliege und allfällige Anfechtungsklagen beim Vermittleramte Gaiserwald anzustrengen seien. Jufolgedessen erschien am 7. Juni Advokat Luss in St. Gallen als Vertreter der Konkursgläubiger Gilli & Cie. auf dem Konkursamte, um vom Kollokationsplane Einsicht zu nehmen. Nachdem er ihn geprüft hatte, erklärte er dem Konkursbeamten, dass die Kollokation eines gewissen Maggion in St. Gallen, der für zwei Forderungen von 3000 Fr. und 3029 Fr. 70 Cts. nebst Zins in fünfter Klasse zugelassen worden war, seines Erachtens zu Uurecht erfolgt sei und er sich deren Anfechtung vorbehalte ; zugleih ersuchte er um eine Abschrift des Kollokationsplanes. Nach deren Empfang richtete er am 10. Juni 1912 an das Vermittleramt Gaiserwald nachstehendes Schreiben: „Ersuche um Anordnung eines Vermittlung83vorstandes in folgender Angelegenheit: Kläger Gilli & Cie., Weinhandlung in St. Gallen, Beklag ter Maggion, Kantonsrat, St. Gallen, Streitbetreffnis Kollokgtion im Konkurfe der Verlassenschaft des Walter Steinemann gew. Wirt zur Sonne.“ Das Vermittleramt erliess am gleichen Tage entsprechende Vorladung auf den 14. Juni nachmittags 4 Uhr.

Jnzwischen hatte das Konkursamt, durch die Bemerkung des Lussz veranlasst, sich nochmals näher über die beiden streitigen Forderungen informiert und war zu dem Schlusse gekommen, dass sie wirklich unbegründet seien. Es schrieb daher zunächst am 10. Juni

Zitiert in