38 I 796
132. Entscheid vom 7. November 1912 . in Sachen HSchröder.
Art. 275 SchKG: Der Arrestschuldner ist nicht legitimiert, sich gegen die Arrèestierung von Gegenständen, die er als Dr itteigentum bezeichnet, zu beschweren. — Unzulässigkeit einer Arrestierung von Geldsendungen, die erst nach der Erwirkung des Arresles bei der Post eingehen.
Sachverhalt
A. — Auf Begehren der Frau Elise Schröder in Genf erliess der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürih am 26. August 1912 gegen deren Ehemann Edmund Schröder-Schenke in Berlin einen Arrestbefehl, in dem: als Arrestgegenstände u. a. aufgeführt wurden „Geldeingänge bei der Hauptpost auf die Namen Schröder, Schröder-Schenke, Charlotte Schröder und F. Faillard“. Das Betreibungsamt Zürich T nahm „die bei der Post auf den Namen des Arrestschuldners liegenden Geldsendungen“ in die Arresturkunde auf, weigerte sich aber, den Arrest auh hinsichtlih der Sendungen an Charlotte Schröder und F. Faillard zu vollziehen, da nur Postsendungen an den Schuldner selbst mit Arrest belegt werden könnten.
Hierüber beschwerte sich Frau Schröder bei der unteren Auffichtsbehörde mit dem Antrage, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, den Arrest so, wie er vom Audienzrichter gegeben worden sei, zu vollstrecken und es sei der Vollzug bis zur Erledigung der Beschwerde durch vorläufige Sperrung der eingegangenen Gelder zu sichern. Sie machte geltend, dass die fraglichen Geldeingänge den Gegenwert von Nachnahmesendungen bildeten, welche das Schröder'sche Justitut für Schöuheitspflege an seine Kunden ausführe, dass der Arrestschuldner zwar dieses früher auf seinen Namen gehende Geschäft vor einiger Zeit auf seine Tochter Charlotte Schröder übertragen habe, dass diese Übertragung aber nur fingiert sei und die auf den Namen der Charlotte Schröder und des Angestellten Faillard eingehenden Beträge in Wirklichkeit dem Arrestshuldner gehörten.
Die untere Aufsichtsbehörde entsprach zwar zunächst durch Besluss vom 7. September 1912 dem Begehren um vorläufige Sperrung, soweit es sich auf die bis zum Arrestbefehl bereits eingegangenen Gelder bezog, wies dann aber in der Folge die Beshwerde unter gleichzeitiger Wiederaufhebung der verhängten vorsorglichen Massnahme auf, indem sie ausführte: Gemäss geltender Praxis sei das Betreibungsamt berechtigt, die Beschlagnahme zu verweigern, wenn die Tatsachen, aus denen der Gläubiger das Eigentumsrecht des Schuldners an dem mit Beschlag zu belegenden Gegenstande herleite, von vornherein nicht \slüssig, d. h. ungeeignet seien, das behauptete Recht des Schuldners darzutun. Dies sei aber hier der Fall. Denn die Beschwerdeführerin gebe zu, dass das Geschäft, von welchem die Nachnahmesendungen ausgingen und für das daher auch die eingezogenen Nahnahmesummen bestimmt seien, vom Schuldner an seine Tochter übertragen und dass lettere shon im Januar 19412 als Firmeninhaberin im Handelsregister eingetragen worden sei. Der Einwand, dass diese Übertragung fingiert sei, könne im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden, = sondern höchstens im Wege einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Auch abgesehen hievon sei aber die Weigerung des Amtes, die für Charlotte Schröder und Faillard eingelaufenen Gelder zu 798 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungsarreftieren, begründet. Denn Art. 4 Ziff. 1 litt. g der Vollziehungsverordnung zum Postgeses schreibe ausdrückklih vor, dass die Betreibungsämter die Auslieferung von Postsendungen nur daun verlangen könnten, wenn gegen deren Absender oder Adressaten selbst eine Pfändung begehrt oder ein Arrestbefehl erlassen worden sei. Demgemäss dürfe au vorliegend die Postverwaltung nur die für den Arrestshuldner Schröder selbst bestimmten Sendungen an das- Amt ausliefern, während sie die Auslieferung der für Charlotte Schröder und Faillard einlaufenden infolge der angeführten Bestimmung troy des Arrestbefehles verweigern müsste. Es könnte “also hinsichtlih der legteren der Arrest faktisch gar nicht vollstreckt werden. Dann sei aber nicht einzusehen, weshalb das Betreibungsamt nicht auch shon von sich aus, d. h. ohne die bezügliche Weigerung der Post abzuwarten, den Vollzug sollte ablehnen können. - Frau Schröder rekurrierte an die kantonale Aufsichtsbehörde. Diese entschied jedoch durch Erkenntnis vom 9. Oktober 19412 :
„Der Rekurs werde, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei, als unbegründet abgewiesen ; immerhin werde dem Betreibungsamte bemerkt, dass es künftig für den Vollzug eines solchen Arrestes bezüglich der bei der Post eingegangenen Gelder die ihm obliegenden Schritte vorzunehmen habe.“ Jn den Motiven dieses Entscheides wird erklärt: Die Auffassung der Vorinstanz, wonach dem Betreibungsamte ein Prüfungsrecht hinsichtlih der Eigentumsverhältnisse an den Arrestgegenständen zustünde, gehe zu weit. Das Amt habe lediglich zu untersuchen, ob ihm nicht eine Handlung zugemutet werde, durch die es mit den für die Betreibungsbehörden geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch geriete, eine Kognition über die materiellen Voraussetzungen des Arrestes stehe ihm nicht zu. Die im Arrestbefehl bezeichneten Gegenstände seien demnach von ihm auh dann mit Beschlag zu belegen, wenn es für festgestellt halte, dass sie nicht dem Schuldner gehörten. Dagegen fei der Rekurs, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei, aus einem anderen Grunde abzuweisen. Nach dem Arrestbefehle sei nämlich anzunehmen, dass auch erst künftig eingehende Geldsendungen arrestiert werden sollten, und dies sei es auch offenbar vornehmlich, was die Rekurrentin mit der Beschwerde erreichen wolle. Eine derartige Ausdehnung der Arrestlegung sei aber unzulässig. Denn arrestiert werden könne nur, was pfändbar sei, und darüber, was pfändbar sei, hätten die Betreibungsbehörden und nict der Arrestrichter zu entscheiden. Nun könnten aber künftige Aktiven mit Ausnahme von Lohnforderungen nicht gepfändet werden. Folglih könne sich auh die Beschlagnahme bei der Post nur auf bereits vorhandene und nicht auf erst künftig eingehende Gelder erstrecken. Hinsichtlih der letzteren habe sich also das Betreibungsamt mit Recht geweigert, den Arrest zu vollziehen. Dagegen hätte es allerdings das Seine tun sollen, um die bereits bei der Post liegenden Summen zu arrestieren. Jusoweit es auh dies verweigert, habe es unrichtig gehandelt. Allein „eine diesbezügliche Anordnung könne nun nicht mehr erfolgen, da die betreffenden allfälligen Sendungen ja unzweifelhaft bereits den Adressaten aushingegeben worden seien“,
B. — Gegen diesen Entscheid rekurriert Frau Schröder an das Bundesgericht. Sie erneuert ihren Antrag, das Betreibungsamt zum Vollzuge des Arrestes in dem aus dem Arrestbefehle sich ergebenden Umfange zu verhalten, und bringt vor: Die Annahme der Vorinstanz, dass von den bis zum Arrestbefehle eingegangenen Sendungen uichts mehr vorhanden sei, beruhe auf einem Jrrtum. Nach den ihr, der Rekurrentin, zugekommenen Juformationen habe das Amt zirka 900 Fr. zurücbehalten, um den Ausgang des Be- \{<werdeverfahrens abzuwarten und sich vor Schadenersassansprüchen zu sichern. Ferner hätten beim Erlass des angefochtenen Entscheides auh noh weitere Gelder bei der Post beschlagnahmt gelegen, auf Grund des später ausgewirkten gleichlautenden Arrestes Nr. 2995, der auf provisorishe Anordnung des Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde vom Betreibungsamte vorsorglih habe vollstreckt werden müssen. Aber auch hinsichtlih der erst nah dem Arrestbefehl eingehenden Sendungen sei die Auffassung der Vorinstanz unrichtig. Denu diese Sendungen seien keine künftigen Aktiven. Vielmehr handle es sich um die Beschlagnahme bereits bestehender Forderungen, dereu Zahlung die Post als Mandatarin des Arrest- \suldners entgegennehme. Ausstehend sei somit nur die Zahlung. Nun stehe aber nach der Judikatur fest, dass auh nicht verfallene und sogar bloss bedingte Forderungen gepfändet werden könnten.
dies bei der Beschlagnahme ausstehender Forderungen stets zu geschehen habe, nämlich dadurch, dass es den Drittschuldner, hier die Postverwaltung, angewiesen hätte, die Zahlung an das Amt zu leisten. Zwecks Feststellung darüber aber, wel <e Sendungen noh ausstüuden, hätte es eben den Schuldner bezw. dessen Angestellten Faillard befragen, eventuell Einsicht in die Bücher verlangen sollen.
C. — Ferner hat auch Rechtsanwalt Dr. Henggeler in Zürich namens des Arrestschuldners Edmund Schröder den Rekurs ergriffen und beantragt: es sei die Beschwerde der Frau Schröder in allen Teilen als unbegründet zu erklären und die im angefochtenen Entscheide dem Betxeibungsamt erteilte Anweisung (gemeint ist die in Sass 2 des vorinstanzlichen Dispositives enthaltene Aufforderung an das Betreibungsamt) als unrichtig aufzuheben. Die Rekursschrift führt aus : die streitige Anweisung beruhe auf der Auffassung, dass das Betreibungsamt den Arrest auh hinsichtlich der für Charlotte Schröder und Faillard eingegangenen Gelder hätte vollziehen sollen. Diese Auffassung sei aber aus den von der untern Aufsichtsbehörde angeführten zutreffenden Gründen unrichtig. Falsch sei es auch gewesen, dass die Vorinstanz die Beschwerde in diesem Punkte als gegenstandslos geworden erklärt habe, da ja doch in jedem Falle die Frage der Verantwortlichkeit des Betreibungsamtes übrig bleibe.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. Wie aus den oben unter À wiedergegebenen Motiven des angefochtenen Entscheides hervorgeht, hat die Vorinstanz bei Beurteilung der ihr vorliegenden Beschwerde zwischen den zur Zeit der Arrestauswirkung bereits bei der Post eingegangenen und den erst nachher eingehenden Geldsendungen unterschieden. Hinsichtlih der letzteren hat sie die Beschwerde als materiell unbegründet erklärt, also das Betreibungsamt bei seiner Weigerung, den Arrest zu vollziehen, geshüsst; hinsichtlih der ersteren war es der Ansicht, dass das Amt - den Arrest hätte vollziehen sollen, unterliess es aber, ihm Weisung hiezu zu geben, weil „die betreffenden allfälligen Geldsendungen ja unzweifelhaft inzwischen bereits an die Adressaten herausgegeben worden seien“. Die Fassung des lettzitierten Satzes ist nicht völlig klar ; sie lässt Zweifel, ob die Vorinstanz es als festgestellt oder ob sie es nur als sehr wahrscheinlich bezeichnen wollte, dass die Auslieferung der Gelder an die Adressaten inzwischen bereits erfolgt sei. Fudessen braucht nicht untersucht zu werdeu, welche dieser Deutungen zutreffe, da im einen wie im andern ¡yalle der Rekurs der Frau Schröder in diesem Punkte, d. h. soweit er fih auf bei der Arrestauswirkung bereits eingegangene Gelder bezieht, verworfen werden muss. Nimmt man an, es handle si bei dem streitigen Saye der Motive um eine eigentliche Feststellung, so läge zwar in dem augefochtenen Entscheide im Erfolge eine Abweisung der Beschwerde, da sih daun die Vorinstanz ebeu definitiv geweigert hätte, dem Amte Weisung zum Vollzuge des Arrestes zu geben, und es praktisch uatürlich auf das gleiche herausfommt, ob sie dies aus materiellen Gründen oder von der Voraussetzung aus, dass das Arrestobjekt untergegangen sei, getau habe. Der Entscheid wäre aber kein gesekwidriger im Sinne des Art. 19 SchKG. Denn dass die Vorinstanz, wenn die fraglichen Gelder wirklich nicht mehr bei der Post lagen, auh dem Amte nicht nehr befehlen kounte, sie dort mit Beschlag zu belegen, also unter dieser Voraussetzung das dahingehende Beschwerdebegehren mit Recht als gegenstandslos geworden erklärte, ist klar und bedarf fetuner weiteren Begründung. Fraglich kann nur fein, ob jene Voraussetzung zutreffe, d. h. ob wirklich die Gelder — die durch die vorforglicve Massregel der untern Aufsichtsbehörde bis zu deren Entscheid vorläufig gesperrt worden waren — nachher von der
Post aushingegeben worden seien. Dies hat aber das Bundesgericht nicht zu überprüfen, da es sich dabei um eine Feststellung tatsächlicher Natur handelt, an die es, da sie den Akten nicht widerspricht, zevunden ift. Will man aber umgekehrt im Sinne der zweiten oben angedeuteten Alternative annehmen, die Vorinstanz habe es nicht als festgestellt, sondern uur als sehr wahrscheinlich bezeichnen wollen, day die Aushingabe shon geschehen sei, so kann si die Jekurrentin deshalb nicht über den Entscheid beschweren, weil ihr dann dur denselben, richtig betrahtet, ihr Begehren zugesprochen worden ist. Denn in den Motiven wird ja ausdrücklich erklärt, daR, sofern die Gelder noch vorhanden wären, das Amt den Arrest vollziehen müsste. Dann würde aber, sobald man dem streitigen au nichts entgegenstehen, dass die Rekurrentin gestügt auf den Entscheid der Vorinstanz vom Amte die Beschlagnahme der tatsählich noch vorhandenen Gelder, soweit sie vor der Arrestauswirkung bei der Post eingegangen sind, verlangt.
2. , — Ebenso spielt es auch für die Beurteilung des von Rechtsanwalt Henggeler erhobenen Rekurses keine Rolle, ob man den angefochtenen Entscheid im einen oder andern Sinne auslegt. Denn geht man im Sinne der ersterörterten Auslegung davon aus, die Vorinstanz habe sich definitiv geweigert, den Vollzug des Arrestes anzuordnen, so kann auh der in Sass 2 ihres Dispositives enthaltenen Aufforderung an das Betreibungsamt nicht die Bedeutung einer Verfügung für den vorliegenden Fall, sondern lediglich diejenige einer allgemeinen Justruktion für künftige analoge Fälle zukommen. Dann ist aber ein Rekurs gegen dieselbe überhaupt ausgeschlossen (vgl. Jaeger, Komm. zu Art. 13 N. 1 und zu Art. 17 N. 3 S. 34, ferner S. 12 N. 24). Hält man aber umgekehrt dafür, die Weigerung sei nur eine bedingte gewesen, habe sich also nur auf den Fall bezogen, dass die Gelder tatsächlich nicht mehr vorhanden seien, so hätte die fragliche Aufforderung nach dem oben ausgeführten, sofern die legtere Voraussetzung nicht zuträfe, zwar indirekt auch Bedeutung für den vorliegenden Fall. Beschweren könnten sih darüber aber höchstens die dadurch betroffenen Dritten, nämlich Charlotte Schröder und Faillard. Der Arrestschuldner ist hiezu nicht legitimiert, da seine Juteressen ja durch die Einbeziehung Dritten gehörender Objekte in den Arrest nicht berührt werden. Jn der Rekursschrift wird aber nur der Arrestshuldner als Rekurrent bezeichnet, und es liegt nichts dafür vor, dass Rechtsanwalt Henggeler auch als Vertreter der Charlotte Schröder und des Faillard gehandelt habe.
Z. — Zu prüfen bleibt somit nur, ob nicht der Rekurs der Frau Schröder insoweit gessüsst werden müsse, als er sich auf die erst nah der Arrestauswirkung eingehenden Geldsenvungen bezieht. Auch dies ist zu verneinen. Denn Art. 274 Ziss. 4 SchKG schreibt ausdrückslih vor, dass der Arrestbefehl ausser den übrigen in Ziff. 4—3 daselbst erwähnten Daten auh „die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände“ enthalten müsse. Daraus folgt einerseits, dass das Betreibungsamt nur solche Objekte mit Beschlag belegen darf, die im Arrestbefehl aufgeführt sind (vgl. Jaeger, Komm. zu Art. 275 N. 1 auf Seite 348 ; Blumenstein, Handbuch S. 839; ferner AS Sep.-Ausg. 13 Nr. 20 *), an dererseits, dass der Arrestgläubiger schon im Arrestgesuhe genau und spezifiziert anzugeben hat, was arrestiert werden soll. Soweit daher Forderungen des Arrestshuldners mit Beschlag belegt werden sollen, ist nicht nur deren Schuldner, sondern auh deren Juhalt genau zu bezeihnen. Ein Begehren, das einfach dahingeht, es sei alles zu beschlagnahmen, was ein bestimmter Dritter dem Arrestshuldner künftig schuldig werde, ist unzulässig (AS Sep.-Ausg. 1 Nr. 2 *), Dies ergibt sich, abgesehen von der Bestimmung des Art. 274 Ziff. 4, auch shon daraus, dass bei einer derartigen Beschlagnahme die in Art. 276 vorgesehene und für die Sicherheitsleistung nah Art. 277 massgebende Schässung der Arrestobjekte durch das Betreibungsamt gar nicht möglich wäre, Um ein solches Begehren handelt es sich aber, wenn vorliegend verlangt wird, dass alle, auc die erst künftig an die Adresse des Arrestshuldners sowie der Charlotte Schröder und des Faillard bei der Post eingehenden Geldsendungen arrestiert werden sollen. Denn Arrestobjekt sind dabei ja nicht die Forderungen an die Kunden aus den Warensendungen, sondern die Ansprüche an die Post auf Auslieferung der eingezogenen Nachnahmesummen. Diese Ansprüche entstehen aber erst mit dem Momente, wo die Post die betreffenden Beträge ihrerseits erhalten hat. Die Behauptung der Rekurrentin, dass in Wirklichkeit nicht künftige, sondern bereits bestehende Forderungen mit Beschlag belegt werden sollen, hält daher nicht Stich. Ebenso is es natürlich unrichtig, wenn die Rekurrentin geltend macht, es sei der Umfang der Beschlagnahine dadurch festzustellen, dass das Amt sich mittelst Befragung des Schuldners oder Einsicht in seine Bücher überzeuge, welche
Nachnahmen noh ausstünden. Denn dies würde voraussetzen, dass der Schuldner verpflichtet wäre, über seine Aktiven Auskunft zu geben. Eine solche Verpflichtung besteht aber im Arrestverfahren im Gegensass zum Pfändungsverfahren mit Ausnahme der im Arrestbefehl speziel bezeichneten Gegenstände nicht (vgl. Faeger, - Komm. zu Art. 275 N. 1 auf Seite 3417). Jst der Schuldner * Ges.-Ausg. 36 TS. 160. — ** Id, 24 IS. 359 ff. Erw. 2.
804 G. Entscheiduugen der dchuldbetreibuugsaber zu weiterer Auskunft nicht gehalten, so kann das Amt von ihm auch nicht Einsicht in seine Bücher verlangen.
Der Rekurs is daher auch in diesem Punkte zu verwerfen, ohne dass es einer Prüfung der Frage bedürfte, welche Bedeutung dem von der unteren Aufsichtsbehörde angeführten Art. 4 Ziff. 1 litt. @ der Vollziehungsverordnung zum Postgesetze zukomme uud ob ein allfällig darin zu erblickendes Verbot der Beschlagnahme von Sendungen, die nicht an den Arrestschuldner selbst adressiert sind, für die Aufsichtsbehörden verbindlih wäre.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Die Rekurse beider Parteien werden abgewiesen.