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ZIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE E Y LD Di Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. Arrêts rendus par le Tribunal fédéral comme instance suprême en matière civile.
——— Pe
Sachverhalt
I. I. Materiellrechtliche Entscheidungen. — Arrêts sur le fond du droit.
1. Personenrecht. — Droit des personnes.
1. Arkeil der Tl, Zivilabteilung vom 23. Mai 1912 in Sachen Vuchardi gegen Luzern.
Die Jahrgebung an Auständer, die in der Schweiz domiziliert sind, untersteht grundsätzlich sowohl dem Recht als dem Gerichtsstand des betreffenden auswärtigen Staates. Vorzubehatten sind höchstens die Fälle, in denen die heimatlichen Behörden sich aus irgend einem Grunde weigern sollten, auf ein bei ihnen eingereichtes Jahrgebungsgesuchk einzutreten.
A. — Die am 12. oder 14. Oktober 1893 in Rom geborene, unbestrittenermassen dem preussischen Staatsverband angehörende Rekurrentin stellte am 12. Januar 1912 durch Vermittlung ihres „ausserordentlichen Beistandes“, bezw. „Vormundes“, an den Ortsbürgerrat Luzern ein Gesuch um FJahrgebung im Sinne des Art. 415 ZGB. Die Kompetenz der luzernischen Behörden zur Volljährigerklärung der Rekurrentin hielt diese deshalb für gegeben, 2 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. MateriellIrechtliche Entscheidungen.
weil sie (die Rekurrentin) die Tochter einer in Luzern niedergelassenen Frau Dubu-Werkmeister sei, also unter der elterlichen Gewalt der Genaunten stehe und infolgedessen, obwohl selber momentan in Celerina (Engadin) in Stellung, ihr rechtliches Domizil in Luzern habe.
Durch Entscheid vom 8. Januar 1912 erkannte der Ortsbürgerat Luzern :
„Dem vom ausserordentlichen Vormunde der Julie Buchardi am „2./8. dies angebrachten Gesuche betreffend Volljährigerklärung „kann hierorts mangels Zuständigkeit keine Folge gegeben werden.“ Jn der Begründung wurde ausgeführt, dass Art. 15 ZGB nur für Schweizer gelte, die Petentin aber preussische Staatsangehörige sei, weshalb für ihre Jahrgebung „deutsches Rect zur Anwendung zu kommen“ habe.
Gegen diesen Entscheid ergriff der Beistand der Julie B. den Rekurs an den Regierungsrat, worauf der Ortsbürgerrat Luzern in seiner Vernehmlassung erklärte, es seien noch folgende Momente für seine Stellungnahme „bestimmend gewesen“:
N „2. der Mangel eines strikten Ausweises darüber, „dass die Rekurrentin wirklich die Tochter der Frau Dubu-Werk- „meister und leztere mithin die Jnhaberin der elterlichen Gewalt sei".
Durch Entscheid vom 16. März 1912 wies darauf der Regierungsrat den Rekurs ab, weil für die Jahrgebung in der Tat „die Anwendung des Heimatrechtes“ in der Natur der Verhältnisse liege.
B. — Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Julia B. durch das Organ ihres Beistandes, unter Berufung auf Art. 87 Ziff. 1 revid. OG, die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Erteilung der Volljährigkeit.
Der Rekurs wird damit begründet, dass zu Unrecht ausländische? statt eidgenössisches Recht angewendet worden sei. Hätte aber auch, ‘wird weiter geltend gemacht, materiell vielleicht deutsches Recht angewendet werden dürfen — was übrigens praktisch auf dasfselbe herausgekommen wäre, — so hätte doch jedenfalls die Zuständigfeit der Luzerner Behörden bejaht werden sollen, weil es für diese genüge, dass die Rekurrentin in Luzern domiziliert sei.
1, Personenrecht. N® 1. 3 C. — Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Ortsbürgerrat Luzern haben Abweisung des Rekurses beantragt und dabei u. a. wiederum betont, es sei nicht erwiesen, dass Frau DubuWerkmeister die elterliche Gewalt über die Rekurrentin besitze.
Erwägungen
1. Die Rekurrentin beruft sich mit Unreht auf Art. 8 Ziff. 1 des revidierten Organisationsgesezes, wonach die zivilrechtliche Beschwerde u. a. zulässig ist, wenn ausländisches statt eidgenössisches Recht zur Anwendung gebracht wurde. Jundem die Behörden des Kantons Luzern das Eintreten auf das Gesuch der Rekurrentin verweigerten, weil für derartige Gesuche „das Recht“ (gemeint ist Recht und Gerichtsstand) des Heimatstaates massgebend sei — die in den Vernehmlassungen des Ortsbürgerrats, wie auh des Regierungsrates, nachträglich gegebene materielle Begründung kann das Bundesgericht selbstverständlih nicht berücksichtigen — haben sie das ausländische Recht nicht angewendet, sondern im Gegenteil erklärt, es werde dessen Anwendung den zuständigen Behörden des Heimatstaates Überlassen. Jn der Sache selbst haben also die kantonalen Behörden weder eidgenössishes noch ausländishes Recht angewendet ; die Eintretensfrage aber haben sie nah den Kollisionsnormen des eidgenössishen Rechts entschieden oder doh entscheiden wollen. Ausländisches Recht ist somit hier überhaupt nicht angewendet ‘vorden, und es kommt daher ‘der Beschwerdegrund des Art. 87 Ziff. 4 von vornherein nicht in Beiracht.
Dagegen liegt zweifellos eine Streitigkeit über die Anwendung des Bundesgesetzes betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse der Nieder- “ gelassenen und Aufenthalter vor, und es ist daher die Beschwerde im Sinne der Ziff. 2 des Art. 87 entgegenzunehmen.
2. , — Da die Rekurrentin einem ausländischen Staatsverbande angehört, kommt nach Art. 59 (ursprünglich 64) der Anwendungsund Einführungsbestimmungen des ZGB für die Entscheidung der Frage, ob die luzernischen Behörden zur Beurteilung ihres Jahrgebungsgesuches kompetent waren, in erster Linie das erwähnte Bundesgesess betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter in Betracht. Nah Art. 32 in Verbindung mit Art. 2 dieses Gesetzes unterliegen nun allerdings die in 4 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I, Materiellrechtliche Entscheidungen der Schweiz niedergelassenen Ausländer, wo das Gesez „nicht au drücklih den Gerichtsstand der Heimat vorbehält“, in Bezug a ihre personenrechlichen Verhältnisse „der Gerichtsbarkeit des Woh siges“, also der schweizerischen Gerichtsharkeit; und zu dem nä lichen Resultate scheint auf den ersten Blik auch Art. 7 Abs. zu sühren, wonach für die Jahrgebung dasselbe „Recht“ und di selbe „Gerichtsbarkeit“ massgebend sind, wie für die „elterliche ot vormundschaftliche Gewalt“, also (nach Art. 9 und 10) wiederu das Recht des Domizilstaates. Darnach hätten sich also die luzerr schen Behörden — wenn angenommen wird, die Rekurrentin wirllih in der Schweiz domiziliert, d. h. sie sei wirklich die Toch! der in Luzern niedergelassenen Frau Dubu-Werkmeister — im vo liegenden Falle zu Unrecht inkompetent erklärt.
Nun ist aber zu beachten, dass der angeführte Art. 7 Abs. des Niederlassenengesezes auf die persönliche Handlungsfähigk der Ausländer insofern nicht anwendbar ist, als nah Art. Abs. 2 des Handlungsfähigkeitsgesetzes von 1881. „die persönli Handlungsfähigkeit der Ausländer sich nach dem Rechte des Staat rihtet, dem sie angehören“, Zwar ist in Art. 60 (ursprüngl. 6: SchlT ZGB formell das ganze Handlungsfähigkeitsgesez aufg hoben worden. Allein da nach Art. 59 (ursprgl. 64) in Bez1 auf internationale Verhältnisse das Niedergelassenengesess in Krc bleibt, muss auch der in Art. 34 dieses legtern Gesezes vorbehc tene Art. 10 Abs. 2 des HFG als noch heute in Kraft stehe betrachtet werden ; dies ferner auch deshalb, weil er (vergl. v. Ba Theorie und Praxis d. JPR T §§ 4138 ff.; Meili, Juter Zivil- und Handel2rechtl § 58; Gierke, Deutsches Privatrecht S. 121 f.; Weiss, Droit intern. privé, 2. Aufl., III S. 342 ff einem in allen Ländern des europäischen Kontinents anerkannt Grundsasse des internationalen Privatrechis entspricht, som deshalb, weil er in Art. 59 (ursprgl. 61) Schl T ZGB indire dadurch bestätigt worden ist, dass dem Art. 7 Niedergel.-Ges. Form eines Art, 7b die Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 HF wieder beigesügt worden ist — eine Ausuahmebestimmung, die, a solche natürlih den Fortbestand der ihr entsprechenden Reg (Art. 10 Abs. 2 HFG) voraussegzt.
Bei dieser Sachlage — da einerseits Art. 2 und 7 Abs. :
1. Personenrecht. N° 41, 5 letzterer in Verbindung mit Art. 9 und 10, alle zugleich in Verd= bindung mit Art. 32 des Niedergelassenengesezes, die Jahrgebung uf an Ausländer der „Gerichtsbarkeit“ bezw. „dem Rechte und der
Gerichtisbarkeit“ des Wohnortes unterwerfen, anderseits aber
nah Art. 34 desselben Gesezes in Verbindung mit Art. 10 3 Abs. 2 des Handlungsfähigkeitsgesezes die persönliche Handlungs- 2 fähigkeit der Ausländer sich nach dem heimatlichen Rechte richtet, er wobei zu beachten ist, dass Art. 34 des Niedergelassenengesezes m dem Art. 7 vorgeht — könnte es naheliegend erscheinen (vergl. 1s Gmür, Aum. 15 und 16 zu Art. 15 ZGB), die Frage des ei anzuwendenden Rechts im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Handini lungsfähigkeitsgesezes, diejenige des Gerichtsstandes aber im Sinne ° von Art. 2 und 7 Abs. 3, sowie 9 und 10 des Niedergelassenengesetzes zu beantworten, von der Erwägung ausgehend, dass Art. 10 9 Abs. 2 des Handlungsfähigkeitsgesetzes sich seinem Wortlaute nach fi nur auf / das anzuwendende Recht „nicht auch auf den Gerichtshe stand“ beziehe. Gegen diese Lösung spricht jedoch einerseits der Umstand, dass im Verhältnis zum Ausland hinsichtlich der vor - Á mundschaftli hen Gewalt, auf welche Art. 7 Abs. 3 des NiederY gelassenengesetzes verweist, trog Art. 10 und 32 dieses Gesetzes immerhin nicht ausnahmslos das Domizilprinzip gilt, da ja die CEE Jnternationale Übereinkunft vom 12. Juni 1902 (die in Art. 34 ft vorbehalten ist) dem Heimatprinzip den Vorzug gegeben hat, so dass
also im Verhältnis der Konventionsstaaten wenigstens bei \olchen Niedergelassenen, die unter Vormundschaft stehen, sogar Art. 7 Ve Abj. 3 des Niedergelassenengesetzes zur Verneinung der Jahry gebungsfkompetenz der Behörden des Wohnsissstaates führt. Anderseits aber ist auch abgesehen hievon gewiss nicht anzunehmen, dass ©) der Bundesgesessgeber beabsichtigt habe, bei der Jahrgebung die Frage der Gerichtsbarkeit und diejenige des anwendbaren Rechts le in verschiedenem Sinne zu lösen, zumal da Art. 7 Abs. Z wenigfi stens in interkantonalen Verhältnissen gerade bei der JahrR gebung das Zusammenfallen von anwendbarem Recht und Gerichts- 8 stand vorsieht. Muss es deshalb als im Sinn und Geist des Ge- 1 sezes liegend betrachtet werden, dass über die Jahrgebung der Ausländer die Behörden desjenigen Staates entscheiden, nach dessen i materiellem Recht die Voraussetzungen der Jahrgebung sich beurteilen, 6 A, Oberste Zivilgerichtsinstanz. — 1. Materiellrechtliche Entscheidungen.
und ist dieses Recht nah Art. 10 des Handlungsfähigkeitsgesess| zweifellos das heimatliche Recht — da ja die Jahrgebung i Grunde nur einen von mehreren Entstehungsgründen der persd1 lichen Handlungsfähigkeit darstellt, wie denn auch in der zu HFG erlassenen Botschaft (B.-Bl. 1897 111 S. 787) ſt. Zt. au: drücklich erklärt worden war, dass Art. 10 Abs. 2 sich u. a. g rade auf die Jahrgebung („Emanzipation“) beziehen solle, führt dies notwendigerweise dazu, auh die Kompetenz z1 Jahrgebung grundsässlih den Behörden des Heimatstaates z1 zuerkennen.
Diese Lösung ist denn auch die einzige, die sich in der Prax ohne Nachteile durchführen lässt. Es liegt gewiss in der Natur d| Sache, dass über die Frage, ob in einem konkreten Falle in B zug auf den Eintritt der Volljährigkeit von der allgemeinen Rege wonach sie erst in einem bestimmten Alter eingetreten wäre, a bz1 weichen sei, die Behörden desjenigen Staates entscheiden, d jene allgemeine Regel aufgestellt hat. Für die Behörden einc Staates, der (wie die Schweiz) die Handlungsfähigkeit normale weise shon mit dem vollendeten 20. Lebensjahre eintreten läss wäre ja in der Regel von vornherein kein sachlicher Grund vo handen, einem 20-, 241- oder gar 24-jährigen die Jahrgebung z verweigern. Umgekehrt aber würden sich die Behörden eines Staate: der die Volljährigkeitsgrenze auf 21, 22 oder 25 Jahre festgese! hat, offenbar nur sshwer dazu entschliessen, einen 18-jährigen hani lungsfähig zu erflären.
Zu demselben Resultate führt endlih auh die Erwägung, da im Verhältnis derjenigen Staaten, die der Haager Konventio von 1902 beigetreten sind, im Falle der Bestellung einer Vormunî schaft die Jahrgebung seitens des Domizilstaates zu Konflikte führen würde, da alsdann die im Heimatstaate bestellte Vormunî schaft durch einen Akt der Behörden des Domizilstaates aufgehobe werden könnte, trozdem nah der erwähnten Konvention, gleich w die Bestellung, so auch die Aufhebung der Vormundscha Sache des Heimatstaates ist. Dieser praktische Nachteil wäre bedeu tend grösser als derjenige, der daraus resultieren kann, dass umg kehrt mit der Jahrgebung seitens des Heimatstaates die na Art. 9 und 2 in Verbindung mit Art. 32 des Niedergelassenen
4. Personenrecht. N° 1. 7.
gesehes allerdings dem Rechte und der Gerichtsbarkeit des Domizilstaates unterstehende elterlihe Gewalt dahinfällt; denn bei dieser letztern handelt es sich nicht, wie bei der Vormundschaft, um ein staatliches Justitut, sondern lediglich um ein privatrechtliches Verhältnis, dessen Fortbestand sehr wohl von dem Gutsinden der Behörden des einen oder des andern der in Betracht kommenden Staaten, hier also des Heimatstaates, abhängig gemacht werden kann, Z. — Mit der Anerkennung der grundsässlichen Kompetenz der Behörden des Heimatstaates zur Erteilung der Jahrgebung steht auh nicht etwa im Widerspruch die Tatsache, dass, wie das Bundesgeriht in seinem Urteile vom 7. Juli 41893 i. S. Gourieff (AS 19 Nr. 81) festgestellt hat, der in Art. 34 des Niedergelassenengesetzes hinsichtlih der „persönlichen Handlungsfähigkeit“ gemachte Vorbehalt sich nicht auch auf die Vormundschaft bezieht. Allerdings stehen Vormundschaft und Jahrgebung insofern in einem gewissen Zusammenhang, als, wie bereits an anderer Stelle hervorgehoben wurde, die Jahrgebung u. U. einen Beendigungsgrund der Vormundschaft bildet. Allein abgeschen davon, dass die Frage, welches Recht und welcher Gerichtsstand für die Vormundschaft über Ausländer massgebend seien, seit jenem Urteile
5. S. Gourieff dur die Haager Übereinkunft vom 12. Juni 1902 im Verhältnis der meisten westeuropäischen Staaten anders geregelt worden ist, fällt namentlich in Betracht, dass aus der Entstehungsgeschichte des Niedergelassenengesetzes, wie auh aus Art. 33 seines definitiven Textes deutlich die Absicht des Gesetzgebers hervorgeht, die Vormundschaft sowohl der Gerichtsbarkeit, als auch dem materiellen Rechte des Wohnsissstaates zu unterstellen, während bezüglih der Jahrgebung eine solche Absicht des Gesehgebers nicht nahweisbar ist, vielmehr im Gegenteil, wie bereits konstatiert wurde, aus der Entstehungsgeschichte des Handlungsfähigkeitsgesetzes die Absicht der Unterstellung unter Recht und Gerichtsbharkeit des Heimatstaates hervorgeht. Dazu kommt endlich noch die Erwägung, dass auch diejenigen praktishen Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Rechtes und der Gerichtsbarkeit des Domizilstaates in Vormundschafts sachen, insbesondere hinsichtlih der Entmündigung wegen Vershwendung, angeführt werden konnten (vergl.
8 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materiellrechtliche Entscheidungen.
das Urteil i. S. Gourieff, a. a. O. Erw. 6), für die Jahrgebung ausser Betracht fallen, da hier in der Regel keine Gefahr im Verzuge liegt. i
4. Untersteht nah dem Gesagten . die Jahrgebung bei Ausländern, die in der Schweiz domiziliert sind, grundsässlich nicht nu dem materiellen Rechte, sondern auh der Gerichtsbarkeit des Heimatstaates, so kann immerhin die Frage offen gelassen werden, ob uicht die Zuständigkeit der s{<weizerischen Behörden zur Jahrgebung an einen Ausländer ausnahmsweise dann anzunehmen wäre, wenn die Behörden des Heimatstaates sich aus irgend einem Grunde weigern sollten, auf das bezügliche Gesuch einzutreten; denn, dass dieser Fall bei der Rekurrentin vorliege, ist nicht geltend gemacht worden.
Auf die Frage endlich, ob Julia Buchardi wirklich in der Schweiz domiziliert sei, bezw. ob sie wirklih die Tochter der in Luzern nievergelassenen Frau Dubu-Werkmeister sei, braucht deshalb nicht eingetreten zu werden, weil die Rekurrentin unbestrittenermassen Ausländerin ist, diese Tatsache aber nach den vorstehenden Erwägungen zur Begründung der Jukompetenz der Luzerner Behörden hinsichtlich ihres Jahrgebungsgesuches genügt.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Familienrecht. — Droit de Ila famille.
2. Arteil vom 22. Februar 1912 in Sachen Hfudhalter, Kl. und Ber.-Kl., gegen Sfudhalter, Bekl. und Ber.-Bekl.
Erw. 1, Erw. 2 Abs. 1 und Erw. 8 Abs. 1: Intertemporales Recht in Ehescheidungsprozessen : Die Ueberprüfung eines vor dem 1. Januar 1912 ergangenen kantonalen Urteils durch das Bundesgericht oder durch ein kantonales 'Kassationsgericht hat auch nach Inkrafttreten des ZGB noch auf
3. Familienrecht. N° 2. 9 Grund des alten Rechts zu erfolgen. Sobald jedoch das Bundesgericht oder das kantonale Kassationsgericht zum Resuttate gelangt, dass das kantonale Urteil auf einer unrichtigen Anwendung des alten Rechts beruht, hat es — s0fern es aisdann in der Sache selbst entscheidet — der Ausfättung des neuen Urteils das neue Recht zu Grunde legen.
Erw. 2 Abs. 2 ffff.: Foridauer des Anspruchs auf Scheidung “einer ef zerrütteten Ehe, auch nachdem die primäre Ursache der Zerrüttung weggefallen, inzwischen aber eine definitive Entfremdung der Ehegatten eingetreten ist.
Erw. 3 Abs.2 ffff.: Verhältnis des Art. 142 ZGB zu Art. 47 ZEG.
Erw. 4: Nebenfolgen.
A. — Die Litiganten verehelichten sich im Jahre 1886. Aus ihrer Ehe sind folgende, heute noch lebende Kinder entsprossen :
Joh. Peter, geb. den 26. April 1892;
Alois Jakob, geb. den 44. Juli 1894;
Peter, geb. den 22. November 1897;
Katharina, geb. den 19. März 1901.
Während der Kläger seinen Pflichten als Ehemann und Vater stets nachkam, ergab si die Beklagte — seit wann, ist nicht festgestellt — dem Trunke, vernachlässigte sowohl die Kinder als den Haushalt und liess sich auch verschiedene kleinere strafbare Handlungen (u. a. eine Unterschlagung, wegen deren sie mit 31/2 Tagen Gefängnis bestraft wurde) zu Schulden kommen. Jm Jahre 1902 wurde einem Antrag des Gemeinderates Horw auf Versetzung der Beklagten in eine Zwangsarbeitsanstalt vom Regierungsrat uur deshalb nicht entsprochen, weil die Beklagte infolge einer Verrenkung einer längeren Spitalbehandlung bedurfte. Nah ihrer Heilung (im Jahre 1904) wurde sie, da der Ehemann sich weigerte, wieder mit ihr zusammenzuleben, in die Armenanstalt Horw verbracht. Dort scheint sie sich noch heute zu befinden. Sowohl von der Austaltsdirektion als auch vom Gemeinderat Horw wird ihr das Zeugnis ausgestellt, dass sie sich klaglos aufgeführt habe und von der Trunksucht geheilt sei. Als deshalb im Jahre 1914 ihre Entlassung aus der Anstalt verfügt werden wollte, so dass sie wieder zum Ehemann zurügekehrt wäre, klagte dieser auf Scheidung gemäss Art. 47 ZEG.
B. — Durch Urteil vom 24. Dezember 1914 hat das Obergericht des Kantons Luzern, in Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerihts Luzern vom 28. Juli 1911, die eingereichte Scheidungs-