Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

38 II 359

358 A, Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I. Materielirechtliche Entscheidungen.

Selbsiverständlich erfolgt die Verurteilung zur Zahlung an die Kläger nur im Sinne des Art. 260 Abs. 2 (vergl. darüber speziel Jäger, 3. Aufl., Anm. 3 lit, i, Anm. 9 und 11 zu Art. 260).

Der Beginn des Zinsenlaufs ist auf den Tag der friedensrichterlichen Verhandlung festzusetzen, da eine frühere Jnverzugsehung nichi nachgewiesen ist und auh nich1 behauptet wurde.

6. — Eines Eintreiens auf das klägerishe Eventualbegehren (es seien die Beklagten zur Rückerstattung der angeblich 4000 Fr. betragenden Differenz zwischen dem Nominalbetrag des Psandtitels und der effektiven Forderung der Beklagten zu verurteilen) bedarf es unter den vorliegenden Umständen scon deshalb nicht, weil dieses Eventualdegehren ja als solches nur für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellt worden war. Wird nun auh das Hauptbegehren nicht in seinem vollen Umfange zugesprochen, so ist mit der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 24,689 Fr. 25 Cis. doh der ganze Vorteil aufgehoben, der ihnen aus der angefochtenen Pfandbestellung erwachsen war. Selbst wenn sich also ergeben würde, dass die sicherzustellende Forderung weniger betrug, als der Wert des Pfandes, jo könnten die Beklagten doch nicht zur Zahlung einer grössern Summe als jener 21,689 Fr. 25 Cts. verurteilt werden. Über die Frage aber, in welcher Höhe den Beklagten ein Verlustschein auszustellen sei, hat sich das Bundesgericht in diesem Verfahren nicht auszusprechen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Februar 1912 werden die Beklagten zur Zahlung von 21,689 Fr. 29 Cts. samt 5 %/, Zins seit 27. Mai 1910 an die Kläger verurteilt, die Mehrforderung der Kläger dagegen abgewiesen.

Berufungsverfahren. N° §2. i 3:

Sachverhalt

II. II. Prozessrechtliche Entscheidungen. — Arrêts en matière de procédure.

Berufungsverfahren. — Procédure de recours en réformes.

52. Arteil vom 19. Januar 1912 in Sachen Sfrasser, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Hommer, Kl. u. Ber.-Bell.

Art. 56 08: Niohtanwendbarkeit sohweiz. Reohts. Nach dem für ein Vertragsverhältnis an sich mit Rücksicht auf dessen örtliche Beziehungen massgebenden Recht beurteilt sich auch die Einrede der Verjährung einer aus dem Vertragsverhältnis abgeleiteten Forderung ; demnack hier Anwendung ausländischen Rechis.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage:

A. — Der Kläger Sommer hatte in den Jahren 1899 und 4900 für ein ihm gehörendes Haus in München, wo er damals wohnte, dur einen Justallateur Gstettner, daselbst, elektrische Einrichtungen im Kostenbetrage von 2910 Mk. ausführen lassen und sich über die Bezahlung dieser Kosten zunächst durch Vereinbarung vom 3. Dezember 1900 mit Gstettner verständigt. Ju der Folge aber trat Gstettner, da der Kläger die getroffene Vereinbarung nicht hielt, seine Forderung (bestehend aus drei Posten von 300 Mk, 4000 Mk. und 1610 Mk.) an den beklagten Agenten Strasser in München ab. Dieser leitete nun gegen den Kläger, der inzwischen nach Zürich übergesiedelt war, hier Betreibung ein und erwirkte gegenüber seinem Rechtsvorschlage ge|tüht auf die erwähnte Vereinbarung für den ungerechneten Forderungsbetrag von 3579 Fr. 40 Cis, nebst Kosten provisorisorishe Rechtsöffnung. Hierauf hat der Kläger den vorliegenden Prozess auf Aberkennung dieser

Forderung angestrengt und dabei in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben.

B. — Durch Urteil vom 26. Oktober 1911 hat die IT, Appellationskammer des Kantons Zürich diese Einrede in Anwendung des deutschen Rechts für teilweise begründet erklärt und erkannt :

„Dem Beklagten wird definitive Rehtsöffnung erteilt für die- „Beträge von 300 Mk. nebst 4 9% Zins von 873 Mk. seit Z. De- „zember 1900 bis 1. Dezember 1902, und 1000 Mk. nebst 4 2% „Zins vom 30. November 1906 an, sowie für die Betreibungs- „und Rechtsöffnungsfkosten und 4 Fr. Entschädigung. Jm Übrigen „wird die dem Beklagten vom Audienzrichter unterm 6. Februar „1911 erteilte provisorische Rechtsöffnung aufgehoben.“ C. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagie rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und unter Bestreitung der BVerjährungseinrede (die nah dem \<w eizerischen , als dem Rechte des nunmehrigen Wohnsizes des Klägers, zu beurteilen sei) den Abâänderungsantrag auf gänzliche Abweisung der Aberkennungsflage gestellt ; —

Erwägungen

Es steht ausser Zweifel und ist auch nicht bestritten, dass die den Gegenstand des vorliegenden Aberkennungsprozesses bildende Forderung an sich vom deutschen Rechte beherrscht ist, da sie aus einem in München begründeten und vollzogenen Vertragsverhältnis abgeleitet wird. Der Streit dreht sich nur darum, ob dieses Recht des Vertragsverhältnisses als soles auch für die Einrede der Forderungsverjährung gelte, wie die Vorinstanz angenommen hat, oder ob die Verjährungseinrede nicht vielmehr, wie der Berufungsfläger einwendet, nah dem Wohnsizrechte des Forderungsshuldners zu beurteilen sei. Nun hat sich aber das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 13. November 1886 i. S. Brunner (AS 12 Nr. 99 Erw. 6 S. 682 f.) grundsässlich auf den Boden der ersteren Auffassung gestellt, und es besteht keine Veranlassung, heute von diesem Standpunkte abzugehen, der auh in der neueren Doktrin gewichtige Vertreter gefunden hat (vergl. z. B. S. 186 [französische Ausgabe, S. 199]; Ernst Zittelmann, Berufungsverfahren. N° 53. 36k Juternationales Privatrecht, Il S. 244/245; F. Meili, Handbuch des internationalen Zivil- und Handelsrechts, I § 56 S. 209 ff... Und dazu ferner au die bei ANDné MexcrexR, Prescription libératoire en droit international privé, SG. 96 f., zitierten Tantonalen Urteile, sowie den von der ersten Justanz angerufenen Entscheid des zürcherishen Obergerichts in den Schweizer Blättern für handelsrechtliche Entscheidungen, XI S. 198), Die vorliegende Streitsache fällt somit nicht in die Urteilskompetenz des Berufungsrihters (Art. 56 OG); — erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.

53. Arfeisl vom 2. Februar 1912 in Sachen Gemeinde Meggen, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Kanton Hchwyz, Bekl. u. Ber.-Befkll, Art. 56 0G: Mange! einer Zivilstreitigkeit eidgenössischen Rechts. Beim Sireit über die durch einen « Konzessionsvertrag » geregelte Steuerpflicht der Wasserwerkanlage einer Gemeinde auf dem Gebiet eines Nachbarkantions handeit es sich um eine Streitsache des öf fen t= lichen und (auch sofern der fragliche Konzessionsakt als zweiseitiges Rechisgeschäft aufzufassen sein solliec) des kantonalen Rechts.

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen;

À, — Mit Beschluss vom 21. August 1909 erteilie der Res gierungsrai des Kantons Schwyz der Klägerin, der luzernischen Gemeinde Meggen, auf ihr Gesuch die „Kouzession“, behufs Zuleitung des von ihr in der sswyzerishen Gemeinde Lauerz angekauften Quellwassers auf näher bezeichneten Strecken das \swyzerische Kantonsstrassengebiet zu benussen. Diese Konzession knüpfte er u. a. an die Bedingung, dass er die Gemeinde Meggen ver=- pslichtete, „das im Unternehmen auf Schwyzergebiet für Quellen- „ankauf, Reservoir und Leitung 2c. aufgewendete Kapital dem „Kanton, nach Treffnis auch in den Bezirken Schwyz und Küss=-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 56 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in