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Vorinstanz angeführten Gründen zu bejahen. Der Kläger hatte die Wahl, die 12 Fr. als Zinsrückstand, oder aber als Forderung auf Erfa des Minderweris der gekauften Sache, bezw., wie er sich ausgedrückt hat, als „Forderung aus Arbeit“ einzuklagen. Hâtte er das erstere getan, so würde der Beklagte auf den Beweis für die Unbegründetheit der Forderung von 12 Fr. zweifellos nicht verzichtet haben, da alsdann sein Juteresse an dem Nichtzuspruch dieser 12 Fr. in keinem Missverhältnis zu den Kosten der Expertise gestanden hätte. Machte aber der Kläger seinen Anfpruch auf Bezahlung der 12 Fr. als „Forderung aus Arbeit“ geltend, so erweckte er dadurch beim Beklagten den Glauben, dass er den ganzen Kaufpreis von 696 Fr. 55 Cis. als gezahlt und also die von ihm seinerzeit vom Kaufpreis abgezogenen 12 Fr. nunmehr als Zahlung an den Kapitalzins betrahte, so dass von diesem nichts mehr geschuldet blieb. Jm Vertrauen hierauf hat der Beklagte die Bestreitung der eingeklagten 12 Fr. fallen gelassen, und in diesem Sinne hat daher auh der Richter das Verhalten des Klägers auszulegen. Alsdann aber ist klar, dass der Beklagte am 4. November 4911, als der Kläger ihm die Hypothekarobligation von 70,000 Fr. kündete, nicht mit den 12 Fr. Kapitalzins, sondern höchstens mit der dem Minderungsanspruch des Klägers eutsprechenden Schuld von ebenfalls 12 Fr. im Verzuge war, woraus sich ohne weiteres die Unzulässigkeit der Kündigung ergibt.
4. — Jsſt nach den vorstehenden. Ausführungen die Klage mit Recht auf Grund des Art. 2 Abs. 41 ZGB abgewiesen worden, weil das Verhalten des Klägers den Beklagten in den Glauben versetzen musste, der Kläger betrahte die KapitalzinSangelegenheit als erledigt, so braucht auf die Frage, ob eventuell Art. 2 Abs. 2 anwendbar gewesen wäre, nicht eingetreten zu werden. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob nicht fschon der Darlehensvertrag den Sinn hatte, dass nur ein die Zahlung des Zinses gefährdender Verzug des Beklagten den Kläger zur Kündigung berechtigen solle, nicht dagegen die Zurücbehaltung eines minimen Betrages auf Grund einer Meinungsdifferenz. Und endlich braucht auh die Frage nicht entschieden zu werden, ob dem Art. 2 Abs. 1 unter Umständen eine die Härte des Vertragsrechtes korrigierende Funktion (im Sinne von Gmür, Aum. 9 zu Art. 2) zukommen Tônne.
3. Sachenrecht. N®9 74. 465 Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerihts des Kanions Bafelstadt vom 13. August 1912 bestätigt.
7. Arteil der T1. Zivisabfeisung vom 13. November 1912 in Sachen Nukishauser & Sküssi, Bekl. u. Ber.-KL, gegen Eidgenössische Vaunk F.-G., Kl. u. Ber.-Bekl.
Zulässigkeit der Eigentumskiage gegen den bösgläubigen Fahrniserwerber auch dann, wenn er (infolge Verpfändung bei einem Dritten) nur im mittelbaren Besitze der Fakrnis ist.
Sachverhalt
A. — Der Klägerin sind in den Monaten Juli bis September 1911 von ihrem damals kaum 20-jährigen Kommis Karl Kupper U. a. folgende, auf den Juhaber lautende Werttitel entwendet worden :
Fr. 2,000 38/4 9% Obligationen der Zürch. Kantonalbauk, Nr. 451,594/95 mit Coupons per 20. September 19141, Fr. 10,000 49%/% Obligationen von Leu & Cie., Nr. 96,396/97 mii Coupons per 15. August 1911 u. fff., Fr. 5,000 4% Obligationen der Gewerbebank, mit Coupons per 31. Januar 1912, Fr. 25,000 41/, 9% Obligationen der St. Galler Hypothekeukasse, Nr. 482/86 mit Coupons per 31. Dezember 1914 u. ff.
Kupper war in der kritischen Zeit in der Wechselstube der Klägerin beschäftigt gewesen. Es lag ihm dort die Führung der Bücher über Ein- und Ausgang der durch die Wechselstube gekauften Papiere ob. Auch hatte er die betreffenden Bordereaux und Zinsabrechuungen auszustellen. Die Titel selbst wurden durch den Kassier Gruber oder durch den Prokuriften Knauer verwahrt; dem Kupper wurden sie nur auf das Pult gelegt, damit er die notwendigen Angaben daraus ersehen könne.
Die entwendeten Titel verpfändete Kupper jeiwweilen bei der Be-
flagten, welche seit dem 12. Dezember 1910 Termingeschäfte au der Zürcher und an auswärtigen Börsen für ihn ausführte. Die nähern Umstände, unter denen sich der Verkehr zwischen der Beflagten und Kupper abspielie, sind aus Erwägung 2 hienach ersichtlich.
Die von Kupper verpfändeten Titel lombardierte die Beklagte ihrerseits bei der Zürcher Kantonalbank. Die eigenen Obligationen dieser legtern, die auf den 28. Oktober 1941 gekündigt waren, wurden der Beklagten von der Kantonalbank bei Verfall mit 2008 Fr. 75 Cts. gutgeschrieben, worauf die Beklagte diesen Beirag ihrerseits dem Kupper gutschrieb.
B. — Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die Klägerin von der Beklagten, gestügt auf Art. 206 OR alter Fassung, die unbeschwerte Herausgabe der sub. A aufgezählten Titel, wogegen die Beklagte Abweisung der Klage beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte vor der kantonalen Jnstanz damit begründet, day es sich nicht um gestohlene, sondern um anvertraute Sachen handle, an denen sie somit, weil sie bei deren Empfang gutgläubig gewesen sei, gemäss Art. 213 ON ein Pfandrecht erworben habe. Ausserdem hat die Beklagte die Einrede der mangelnden Passtvlegitimation erhoben, weil die Verfügung über die streitigen Titel uicht ihr, der Beklagten, sondern der Zürcher Kantonalbank zustehe.
C. — Durch. Urteil vom 29. März 1942 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich erkanut :
„L. Die Beklagte is verpflichtet, die 10,000 Fr. 4 ?/ Obliga- „tionen Leu & Cie. Nr. 96,3967 mit Coupon per 15. August 19411, die 5000 Fr. 4°/% Obligationen Gewerbebank Zürich „Nr. 727 mit Coupon per 31. Januar 1912, sowie die 25,009 Fr. „41/1 %% Obligationen St. Galler Hypothekenkasse Nr. 482 6 mit „Soupon per 31. Dezember 1911 u. ff. bei der Kantonalbank aus- „Zzulösen und die Titel der Klägerin unbeschwert herauszugeben ; „ferner ist sie sshuldig, an die Klägerin zu bezahlen 2008 Fr. „(5 Cts, nebst Zins à 5 ?/% seit 8. Dezember 1911.
Dieses Urteil beruht im wesentlichen auf der Erwägung, dass es sih um gestohlene Sachen handle, die daher gemäss Art. 206 ON alter Fassung, da die Voraussetzung des zweiten Satzes dieser Gesezesbestimmung nicht zutreffe, auh dem gutgläubigen Erwerber abverlangt werden könnten. Das Handelsgericht hat deShalb die Frage, ob die Beklagte den Besig an den betreffenden Wertpapieren gut- oder bösggläubig erworben habe, nicht untersucht.
D. — Gegen dieses, ihr am 27. August zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. September die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Ju der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten diesen Antrag wiederholt und u. a. - damit begründet, dass der Klageanspruch gemäss Art. 17 Abf. 2 SchlT ZGB nah dem neuen Recht zu beurteilen sei, weil es fih bei der Frage, ob und inwieweit die Vindikationsklage gegeben sei, um die Umschreibung des Inhaltes des Eigentums handle; nah dem neuen Rechte aber sei die Vindikation von Jnhaberpapieren gegenüber dem gutgläubigen Erwerber auch dann ausgeschlossen, wenn die Papiere dem Eigentümer gestohlen oder sonstwie gegen seinen Willen abhanden gefommen seien.
Der Vertreter der Klägerin hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Erwägungen
4. Die von der Beklagten in der heutigen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob der vorliegende Vindikationsanspruch gemäss Art. 4 und 17 Abs. 1 SchlT ZGB nach dem alten, oder aber gemäss Art. 17 Abs. 2 nah dem neuen Recht zu beurteilen sei (vergl. einerseits Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 1912
5. S. Banque populaire genevoise e. Bornet Erw. 1 *, anderseits Fick in der <weiz. Juristenzeitung 9 S. 120 ſt.), braucht jedenfalls dann nicht entschieden zu werden, wenn sih ergibt, dass die Beklagte beim Erwerb der streitigen Wertpapiere bösgläubig war; denn alsdann ist die Klage sogar nah der die Vindikation beschränkeuden Bestimmung des Art. 935 ZGB gutzuheissen.
Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob die in Betracht kommenden Wertpapiere als gestohlene, bezw. als solche Sachen zu betrachten seien, die der Klägerin wider ihren Willen abhanden gekommen seien (Art. 206 OR alter Fassung und 934 ZGB). Denn beide Gesezgebungen schliessen die Vindikation auch anderer Sachen doh uur gegenüber dem gutgläubigen Erwerber aus.
Weiterhin ist auch die von der Beklagten erhobene Einrede
der mangelnden Passivlegitimation (vergl. oben Fakt. B am Schluss) sowohl nach dem alten als nah dem neuen Rechte abzuweisen, weil nach beiden Gesezgebungen die Eigentumsklage nicht nur gegen den unselbständigen oder unmittelbaren Besitzer (Detentor), sondern auh (und sogar in erster Linie) gegen den selbständigen oder mittelbaren („juristischen“) Besigzer (Poffessor) gerichtet werden kann, und weil übrigens der bösgläubige Erwerber, der sih der Sache entäussert hat, dadurch seiner Verpflichtung zu deren Rüdckerstattung , bezw. zum Erfass ihres Wertes, nicht enthoben wird (vergl. für das bisherige Recht BGE 25 11 S. 578 f.
Erw. 2, für das neue Recht: Ostertag, Aum. 17 zu Art. 934, Wieland, Anm. 10e zu Art. 934, sowie Anm. 4b zu Art. 930 und 934 ZGB; ferner, betreffend den Fall der Entäusserung : Art. 207 OR alter Fassung, sowie Wieland, Anm. 10e zu Art. 934). Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, die Klägerin auf eine Klage gegen die Zürcher Kantonalbank zu vertweisen, weil sie (die Beklagte) die von Kupper als Pfand erhaltenen Titel ihrerseits bei dieser Bank verpfändet habe und deshalb nit mehr darüber verfügen könne. Vielmehr ist es Sache der Beklagten , die Titel von dem zu Gunsten der Kantonalbank darauf haftenden Pfandrecht zu befreien und der Klägerin daran den unbeschwerten Besih zu verschaffen.
Endlich ist, sofern die Beklagte die Titel bôsgläubig erworben hat, die Klage auch hinsichtlih der von der mit 2008 Fr. 75 Cts.
Kantonalbank bereits zurükbezahlten eigenen Obligationen gutzuheissen, irossdem diese Obligationen wahrscheinlich überhaupt nit mehr in natura vorhanden sind. Denn es ist unbestritten, dass die Beklagte deren Gegenwert erhalten hat;
in welcher Weise sie aber diesen Gegenwert verwendet hat, ist wiederum unerheblich, sobald feststeht, dass sie shon bei der Entgegennahme der Titel und also auch bei deren Einkassierung nicht gutgläubig war.
2. Was nun die Frage nach dem guten oder bösen Glauben der Beklagten betrifft, so ist davon auszugehen, dass zwar für den Pfanduehmer keine allgemeine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Verfügungsbere tigung des Verpfänders von Fnhaberpapieren besteht, dass jedoch derjenige nicht als gutgläubig gelten kann, der nach den Umständen, unter denen ihm ein Pfand angeboten wurde,
3. , Sachenrechi. N° T4, 469 zu Verdacht Anlass haben musste. Dies trifft nun aber im vorlegenden Falle offensichtlich zu. Kupper war der Beklagten nach der eigenen Aussage ihres Teilhabecs Rutishauser „vollständig unbekannt“, als sie am 8. Dezember 1910 eine Anfrage von ihm erhielt, welches ihre Bedingungen „für Termin- und ComptantGeschäfte an hiesiger und auswärtigen Börsen“ seien, und wie hoch „die jeweiligen Deckungen für Termingeschäsie“ sein müssten. Nichtsdestoweniger führte die Beklagte shon am 12. Dezember, und ohne sich über Kupper erkundigt zu haben, ein Termingessäft für ihn aus. Als sie dann im Januar 41911 Erkundigungen über ihn einzog, erfuhr sie, dass er bei der Klägerin „in Stellung“ fei. Da die Beklagte diese Jnformation nie produziert hat, trozdem Fh ihr Teilhaber Rutishauser in der Strafuntersuhung gegen Kupper dazu anheischig gemacht hatte, fo ift als wahrscheinlich anzunehmen, dass jene Juformation noch andere Angaben enthielt, auf Grund deren die Beklagte Verdacht schöpfen musste, Wäre aber auch nichts anderes darin enthalten gewesen, als dass Kupper bei der Klägerin „in Stellung“ sei, so wäre damit doh für die Beflagte die Möglichkeit und auh die Pflicht gegeben geweseu, genauere Informationen über Kupper einzuholen, worauf sie erfahren hätte, dass es sich um einen fubalternen, kaum erst vollsährig gewordenen Angestellten mit 125 Fr. Monatsgehalt handle, dessen Eltern in ganz bescheidenen Verhältnissen lebten und kein Vermögen versteuerten, und der auh selber auf redlihem Wege kaum in den Besiy von Wertpapieren im Betrage von 40,000 Fr. gelangt sein konnte. Alsdann aber wäre die Beklagte mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles verpflichtet gewesen, von Kupper einen Ausweis über die Herkunft der betreffenden Wertpapiere zu verlangen. Kupper hat der Bellagten nun allerdings — ob auf Verlangen oder von sich aus, ist nicht festgestellt — Erklärungen darüber zu geben versucht, wie er in den Besitz der Titel gekommen fei; diefe Erklärungen aber trugen so fehr den Stempel der Unglaubwürdigkeit, dass die Beklagte sich darauf in guten Treuen nicht verlassen konnte. Auch wäre es ihr ein leichtes gewesen, in Erfahrung zu bringen, dass es sich bei den angeblichen Kapitalisten, für deren Rechnung Kupper zu spekulieren vorgab, um einen Schreiber auf der Staatskanzlei und einen Arbeiter in
einer Maschinenfabrik handelte. Vollends aber musste sie Verdacht \<öpfen, als Kupper zur Deckkung für eine unsinnige Hausfsespekulation in Canadian Pacific Aktien (250 Stück à zirka 240 Dollar, also eine Pofition von rund 300,000 Fr.) Obligationen im Betrage von 15,000 Fr. mit der Bemerkung bei der Beklagten deponierte, er werde diese Titel in drei Tagen wieder zurücknehmen; denn dies deutete geradezu auf die Möglichkeit hiu, dass Kupper die Titel aus fremdem Gewahrsam genommen hatte und darauf bedacht war, der Entdeckung feiner Veruntreuung durch möglichst rasche Restitution der Titel zuvorzukommen. Braucht nun auh nicht angenommen zu werden, dass die Beklagte das Verhalten Kuppers tatsächlih in diesem Sinne gedeutet habe, so liegt nah dem Gesagten doch immerhin ver Fall vor, dass die Beklagte bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihr erwartet werden durfte, nicht gutgläubig sein konnte. Dies hat aber sowohl nach dem bisherigen als nach dem neuen Recht (vergl. einerseits z. B. BGE 25 11 846, anderseits Art. 3 Abf, 2 ZGB) zur Folge, dass die Beklagte sich nicht auf ihren angeblich guten Glauben berufen kann.
3. Auf Grund dieses Ergebnisses ist die Klage nach dem in Erw. 1 gesagten gutzuheissen, ohne dass zu den von der Beklagten aufgeworfenen Fragen betreffend das anzuwendende Recht und betrefsend die Qualifikation der ftreitigen Wertpapiere als gestohlener Sachen Stellung genommen zu werden braucht.
Unerheblich is endlih auch, ob Kupper, wie die Beklagte be= hauptet, nur infolge mangelhafier Kontrolle seitens der Klägerin in der Lage gewesen sei, die fraglichen Titel zu entwenden. Dieser Umstand könute gegenüber einer Schadenersasszklage aus Art. 50, bezw. 41 OR ins Gewicht fallen, nicht aber gegenüber einem Vindtkationsanfpruch.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels-- gerihts des Kantons Zürih vom 29. März 41912 bestätigt.
4. Obligationenrecht. N° 75. ATI
4. Obligationenrecht. — Code des obligations.
75. Nrleis der 17. Zivisabteisung vom 4. Jusi 1912 in Sachen Varth, Kl., Ber.-Kl. u. Ber.-Bell,, gegen 1. Guggisberg, Bekl., Ber.-Bekl. u. Ber.-Kl., und
2. , Vuzzi, Bekl. u. Ber.-Bell.
Haftung des Vaters gemäss Art. 61 OR für die von seinem Knaben üegangene Körperverletzung. — Kausalzusammenkang, wenn der verletzende Steinwurf von einem Kameraden des Knaben des Beklagten ausgegangen isì, gegen den der Knabe des Beklagien zuersè Sieine geworfen hatte. — Umfany der Aufsichtspflicht des Vaters. Solidare Haftung der Väter der beiden delinquierenden Knaben. Reduktion der Entschkädigung wegen geringen Verschutdens und ökonomischer Lage des Bekiagten.
Das Bundesgericht hat, da sich ergeben :
A. — Durí Urteil vom 24. März 1912 hat der Appellationshof des Kantons Bern II. Zivilkammer über die Rechtsbegehren der Klage:
4. Die Beklagten Buzzi und Guggisberg seien zu verurteilen, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch den Ver= lust des rechten Auges entstanden sei.
2. , Die Entschädigungsansprüche der Klägerin seien gerichtlich festzusetzen und seit 29. August 1909 zu 5 °/6 verzinsbar zu erflären.
Z. Die Beklagten seien für die Entschädigung nebst Zins und Kosten solidarisch haftbar zu erklären.
erkannt:
4. Die Klagebegehren 4 und 2 werden der Klägerin gegenüber dem Beklagten Buzzi zugesprochen und derfelbe gegenüber der Klägerin zu einer Entschädigung von 3000 Fr. verzinslich zu B 4 seit 29. August 1909 verurteilt.
2. , Die Klagebegehren 1 und 2 werden der Klägerin ebenfalls gegenüber dem Beklagten Guggisberg zugesprochen und derselbe