Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

39 I 469

(482 C. Entscheidungen der SchuldbetreibungsEinleitung der Grundpfandbetreibung von Geseges wegen entsteht, nicht aus, dass seine Berücksichtigung in einem konkreten Vollstreckungsverfahren und die Aufrechterhaltung der zu seinem Schutze vom Amte getroffenen Massnahmen von der Vornahme bestimmter Vorkehren durch den Gläubiger abhängig gemacht wird, wie das Bundesgericht denn auch bereits festgestellt hat, dass das Betreibungsamt die Anzeigen nach Art. 152 Abs. 3 nur dann zu erlassen habe, wenn der Gläubiger dies besonders verlange und ihm die Namen der Mieter angebe (vergl. das Urteil in Sachen Basler Kantonalbank vem 27. März 1912 AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 20*, auf dessen Erwägungen zu verweisen ist). Wenn die Vorinstanz annimmt, dass der Widerruf der erlassenen Anzeigen wirkungslos wäre, weil er an dem Bestande des Pfandrechts selbst nichts zu ändern vermöchte, so ist dies offenbar nicht richtig. Jndem der Gesetzgeber in Art. 152 Abs. 3 SchKG vorgeschrieben hat, dass die dur Art. 806 Abs. 2 ZGB vorgesehene Mitteilung an die Mieter durch das Betreibungsamt zu erfolgen habe, hat er implicite auh erklärt, dass die Pfandhaft der Mietzinsen den Mietern gegenüber solange nicht wirksam werde, als nicht eine solche Anzeige des Amt es vorliege. Wird die Anzeige widerrufen, so fällt also damit allerdings nicht das Pfandrecht selbst, wohl aber das Zahlungsverbot an die Mieter dahin: diese können daher den Mietzins wieder direkt an den Pfandschuldner entrichten und der Pfandgläubiger kann \sich, wenn jener über die bezahlten Beträge zu anderen Zwecken als zu seiner Befriedigung verfügt, dafür nur an ihn und nicht an die Mieter halten.

Nur auf diese Weise kann den Missständen, die mit der Anwendung des Art. 806 verbunden sind, wirksam begegnet werden. Die Verweisung des Schuldners auf den Weg der Klageprovokation oder der negativen Feststellungsklage, die allenfalls noch in Betracht kommen könnte, wäre schon deshalb ein unzureichendes Auskunftsmittel, weil die Zulässigkeit dieser Rechtsbehelfe vom kantonalen Prozessrecht abhängt und deshalb unsicher ist, ob und inwiefern sie im einzelnen Falle dem Schuldner zu Gebote ständen. ganz abgesehen davon, dass eine negative Feststelungsklage nit am Betreibungsort, sondern nur am Wohnsiss des Gläuktigers angehoben werden könnte. Das Bundesgericht hat denn auch bereits * Ges.-Ausg. 38 I Nr. 46.

in einem andern Falle — bei der Mietzinsbetreibung auf Grund einer Retentionsgurkunde — aus Gründen ähnlicher Natur wie den vorstehend entwickelten, den Art. 278 SchKG ebenfalls analog anwendbar erklärt (vergl. AS Sep.-Ausg. 12 Nr. 32* und das darauf sich stüssende Kreisschreiben vom 12. Juli 1909).

Der Rekurs is daher in dem Sinne begründet zu erklären, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, der Gläubigerin eine zehntägige Frist anzusetzen, um entweder das Rechtsöffnungsbegehren zu stellen oder Klage auf Anerkennung der Forderung anzuheben. Wird diese Frist nicht beachtet, so sind die Anzeigen an die Mieter zu widerrufen und allfällig bereits beim Amte einbezahlte Mietzinsbeträge der Rekurrentin aushinzugeben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird teilweise begründet erklärt und das Betreibungsamt Zürich 6 angewiesen, der Gläubigerin eine Frist von je zehn Tagen anzusetzen:

a) um entweder Klage auf Anerkennung ihrer Forderung und des Pfandrechts anzuheben oder Rechtsöffnung zu verlangen, b) eventuell im Falle der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens den ordentlichen Prozess einzuleiten, unter der Androhung, dass bei Nichtbeachtung dieser Fristen die an die Mieter erlassenen Anzeigen widerrufen und allfällig bereits beim Amte eingegangene Mietzinsbeträge der Schuldnerin ausgehändigt würden.

87, Enfsheid vom 24. Sepfember 1913 in Sachen VYachmaun. Beschwerdevenfahren: Pflicht der untern kantonalen Aufsichtsbehörde, ihre Entscheide den Parteien gegen Empfangschein zuzustellen, und der obern, solche Empfangscheine von der untern einzufordern, wenn sie sich nicht bei den Akten befinden.

Sachverhalt

A. — Der Rekurrent Konrad Bachmann führte am 3. Juni 41913 Beschwerde gegen das Konkursamt Gersau mit dem Be- * Ges.-Ausg. 35 I Nr. 35. und das Konkursamt anzuhalten, ihm 56 Fr. 20 Cts. zu bezahlen.

Durch Entscheid vom 7. Juli 1943 erklärte sich das Bezirksgerichtspräsidium Gersau als untere Aufsichtsbehörde in der Sache als inkompetent, legte dem Rekurrenten Kosten im Betrage von I Fr. auf und verpflichtete ihn, dem Konkursamt Gersau eine Parteientshädigung von 5 Fr. zu bezahlen. Der Betrag von 8 Fr. wurde vom Rekurrenten mit der Zustellung des Entscheides durch Nachnahme eingezogen.

B. — Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 19. Juli 1913 Beschwerde bei der obern Aufsichtsbehörde des Kantons Schwyz, indem er um Gutheissung seines vor der ersten Instanz gestellten Begehrens ersuchte.

Jn ihrer Vernehmlassung bemerkte die untere Aufsichtsbehörde, dass ihr Entscheid dem Rekurrenten am 7. Juli 1913 zugestellt worden sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde beschloss darauf am 29. August 1913, auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, indem sie folgendes ausführte: Es liege kein Ausweis darüber vor, wann der Rekurrent den erstinstanzlichen Entscheid erhalten habe. Da er aber nicht geltend mache, dass er ihm verspätet zugekommen sei, so fei anzunehmen, er habe ihn spätestens am 3. Juli erhalten. Die Beschwerde sei daher verspätet,

C. — Diesen Entscheid hat der Nekurrent an das Bundesgeriht weitergezogen, indem er sein Begehren erneuert und ferner beantragt, der bezahlte Kostenbetrag von 8 Fr. sei ihm zurückzuerstatten, eventuell sei das Konkursamt Gersau zur Rückzahlung anzuhalten.

Er macht geltend, dass er den Entscheid der untern Aufsichtsbehörde erst am 9. Juli 1913 erhalten habe, und legt einen Briefumschlag vor, woraus \ich ergibt, dass er den genannten Entscheid in der Tat erst am angegebenen Tage durch die Post erhalten hat.

Die kantonale Aufsichtsbehörde bemerkt zum Rekurse, dass sie auf die Aussage der untern Aufsichtsbehörde habe abstellen müssen, weil der Nekurrent den Briefumschlag seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid nicht beigelegt habe, und dass die Vorlegung des Umschlages nunmehr verspätet sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Nach Art. 4 der bundesgerichtlichen Verordnung betr. die Bes{<werdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom

9. November 1910 sind die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden den Parteien immer gegen Empfangschein zuzustellen. Diese Bestimmung muss auch für die Zustellung der Entscheide der untern Aussichtsbehörden Anwendung finden. Demgemäss hätte der Gerichtspräfident von Gersau das Datum der Zustellung seines Entscheides dadurch feststellen sollen, dass er den Rekurrenten einen Empfangschein unterzeichnen liess. Da solche Empfangscheine sodann als amtliche Aktenstückke zu den Beschwerdeakten gehören, so war die Vorinstanz verpflichtet, zum Zwecke der Prüfung der Rechtzeitigkeit des Rekurses den Empfangschein von der untern Aussichtsbehörde zu verlangen, nachdem sie gesehen hatte, dass fein solcher bei den Akten lag. Auf diesem Wege wäre die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde festgestellt worden. Da somit der Entscheid der Vorinstanz auf einem Mangel im Verfahren beruht, so muss er aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung an sie zurückgewiesen werden.

Dabei ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Auferlegung von Kosten und einer Parteientschädigung durch die untere Aufnihtsbehörde durchaus ungeseglih war.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkursfkammer erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die Sache zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 806 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 152 und Art. 278 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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