Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

39 I 662

« garantie suffisante » en faveur du créancier. À supposer même que le recourant se soit interdit de retirer avant la solution du litige la s80mme consignée — ainsìi que les parties paraissent être d'accord pour l'admettre, bien que cela ne résulte pas du texte du reçu figurant au dossier —le bailleur ne possède sur les espèces déposées aucun droit réel oppoSable aux autres créanciers du locataire ; ne lui conférant pas de droit de préférence, la consignation ne saurait donc paraIyser l'exercice du droit de rétention que la prise d’inventaire a pour objet de sauvegarder. Par ces motifs, La Chambre des poursuites et des faillites prononce :

Le recours est écarté.

116. Eufscheid vom 3. Dezember 1913 in Sachen Vingger.

Art. 261 SchKG: Wenn, nachdem die Forderung eines Konkursgläubigers rechtskräftig kolloziert worden ist, eine ihm auf Rechnung eines Teiles dieser Forderung vom Gemeinschuldner zahlungshalber ausgestellte Forderungsabtreiung im Konkurse anerkannt und ihm deren Betrag von der Konkursverwallung zugeschieden wird, s0 geht der entsprechende Teil der kollozierten Forderung mit dem aus ilm entspringenden Dividendenanspruch unter. — Art. 256 SchKG: Das Lastenverzeichnis im Konkurse bestimmt nicht rechtskräftig die Verteilung des vom Ersteigerer bar zu bezahlenden Kaufpreises unter die Gläubiger.

Sachverhalt

A. — Auf der zur Konkursmasse der Frau J. Mauch-Mosser in Zürich VT gehörenden Liegenschaft zum „Turnerhof“ an der Volkmarstrasse ebenda hafteten nah dem rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan folgende Hypotheken :

1. Fr. 83,000 — Schuldbrief zu Gunsten der Schweiz. Bodenkreditanstalt in Zürich, „ 13,385 10 Zinsen hievon seit 1. Februar 1910 bis 1. April 41943 (Tag des Antritts der Liegenschaft durc den Ersteigerer), y 4 80 Betreibungskosten, N 2. Fr. 19,000 — Schuldbrief zu Gunsten von Karl Degen in Zürich VI, „ 1,947 50 Zinsen hievon ab 1. Januar 1911 bis 1. April 1913, ' 3. Fr. 18,000 — Schuldbrief zu Gunsten von Haupt & Ammann in Zürich, „2,53 — Zinsen hievon ab 1. April 1940 bis 1. April 1913.

Während des Konkursverfahrens gingen beim Konkursamt von der Liegenschaft Mietzinsen im Betrage von 3961 Fr. 35 Cis. ein. Weitere 4373 Fr. 95 Cts. solcher Zinsen, die infolge Arrestierung und Pfändung der Liegenschaft vor der Konkurseröfsnung beim Betreibungsamt einbezahlt worden waren und von diesem in die Masse abgeliefert wurden, wurden gestÜht auf eine von der Gemeinschuldnerin am 410. Mai 1911 ausgestellte Zession von der Bodenkreditanstalt — auf Abrechnung an ihrer Forderung — zu Eigentum angesprochen und die Ansprache in der Folge von der Konkursverwaltung wie von den einzelnen Gläubigern, von den leyteren durch Nichtbenügung der ihnen zur Stellung von Abtretungsbegehren nah Art. 260 SGKG gesetzten Frist, anerkannt.

Bei der Steigerung vom 4. April 1913 wurde die Liegenschaft um 108,000 Fr. an den zweiten Hypothekargläubiger Degen zugeschlagen. Die Steigerungsbedingungen bestimmten, dass der Ersteigerer auf Abrechnung an der Kaufsumme am Fertigungstage bar zu bezahlen habe : die verfallenen Kapitalien, Kapitalzinse, Kosten, Provisionen 2c. Als solche fällige Zinsen (und Kosten) führte das Lastenverzeichnis (ausser der dur die ?Steigerungssumme nicht gedeckten Zinsenforderung Haupt & Ammann) an die von der Bodenkreditanstalt und Degen angemeldeten Beträge von 13,389 Fr. 90 Cis. und 1947 Fr. 50 Cis.

Jn der am 23. August 1913 aufgelegten Verteilungsliste wurde der Erlôs der Liegenschaft auf ingesamt 116,480 Fr. 30 Cts. angegeben : wovon 108,000 Fr. Gantpreis und 8480 Fr. 30 Cts. Mietzinse. Der lettere Betrag sete sich zusammen aus den von der Bodenkreditanstalt zu Eigentum angesprochenen 4373 Fr. 95 Cts., den während des Konkursverfahrens eingegangenen 3961 Fr. 35 Cts. und weiteren 145 Fr., die, weil erst nach dem 1. April 19413 verfallen, nah den Steigerungsbedingungen dem Ersteigerer Degen gehörten. Hievon wurden zunächst als spezielle Verwaltungss- und Verwertungskosten 332 Fr. 85 Cts. abgezogen und der Rest von 146 147 Fr. 45 Cts. zugeteilt wie folgt : der Schweiz. Bodenkreditanstalt : durch Überbund Kapital. Fr. 83,000 — in bar als Zinsen . . ,„ 13,389 90 Fr. 96,389 90 dem Karl Degen : durch Anweisung Kapital „ 19,000 — in bar à conto Zinsen. y, 612 55 ferner ohne Anrechnung auf seine Forderung die nach dem 1. April 1913 eingegangenen Mietzinsenvon... y 145 — Fr. 19,757 55 Fr. 116,147 45 Der Rest der Zinsforderung Degens von 1334 Fr. 95 Cts. und die gänzlih ungedeckte Forderung dritter Hypothek wurden in V. Klasse verwiesen und erhielten die auf diese entfallende Dividende von 0,73 °®/o.

B. — Über diese Verteilung beschwerte sich der heutige Rekurrent Ringger als Rechtsnachfolger des E. L. Geppert, der im Konkurse mit einer laufenden Forderung von 5480 Fr. 95 Cts. zugelassen worden war, bei den kantonalen Aufsichtsbehörden mit der Begründung : dadurch, dass die Bodenkreditanstalt den Gantrodel und das darin enthaltene Lastenverzeichnis sowie die Verteilungsliste, worin sie für ihre ganze Forderung auf den Erlös des Unierpfandes angewiesen worden sei, nicht angefochten habe, habe sie implicite auf die Rechte aus der Zession vom 10. Mai 1914 verzichtel. Das Konkursamt hätte daher die den Gegenstand dieser Zession bildenden Mietzinsen zur allgemeinen Masse ziehen sollen: statt dessen habe es sie faktisch dem zweiten Hypothekargläubiger Degen zugewiesen , indem dieser infolge der Hinzurehnung derselben zum Liegenschaftserlôs ein entsprechend erhöhtes Treffnis an seine Forderung erhalten bezw. entsprechend weniger an den Gantpreis habe bezahlen müssen. Dadurch sei Degen im unzulässiger Weise zum Nachteil der laufenden Gläubiger begünstigt worden: denn da er nie auf Grundpfandverwertung betrieben, stehe ihm an den fraglichen Mietzinsen kein Pfandrecht und folglih auh kein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus denselben zu. Die Verteilungsliste sei daher dahin abzuändern , dass die streitigen 4373 Fr. 95 Cts. nicht zum Liegenschaftserlöse geschlagen werden dürften, sondern als allgemeines Massegut unter den Gläubigern V. Klasse zu verteilen seien.

Beide kantonalen Jnstanzen wiesen die Beschwerde ab, die obere im wesentlichen gestüsst auf folgende Erwägungen : durch die Anerkennung der Ansprache der Bodenkreditanstalt an den streitigen Mietzinsen seien diese definitiv aus der Masse ausgeschieden und hätten daher überhaupt nicht in die Verteilungsliste gehört. Dafür hätte andererseits in lezterer die Forderung der Bodenkreditanstalt, weil in diesem Betrage getilgt, entsprechend niedriger eingesetzt werden sollen. Die Verteilungsliste sei daher formell unrichtig erstellt. Allein daraus könne der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil den Hypothekargläubigern auch so nicht mehr zukomme, als was ihnen gebühre. Jn Bezug auf die Bodenkreditanstalt fônne dies nicht zweifelhaft sein. Aber auch Degen erhalte nicht mehr, als ihm bei formell richtigem Vorgehen hätte zugeteilt werden müssen, indem dann infolge der Reduktion der Forderung der Bodenkreditanstalt dieser Betrag von den nicht streitigen Mietzinsen und vom Ganterlös für ihn übrig geblieben wäre. Darin, dass die Bodenkreditanstalt den Verteilungsplan nicht angefochten habe, kônne kein Verzicht auf ihre Eigentumsansprache erblickt werden, da sie, nachdem sie auch bei dieser Behandlung der Sache voll gedeckt worden fei, keinen Anlass zur Beschwerde gehabt habe.

C. — Gegen diesen. Entscheid rekurriert Ringger an das Bundesgericht, indem er an seinem Begehren festhält und ausführt: die Argumentation der Vorinstanz beruhe auf irrtümlichen rechtlichen Voraussetzungen. Massgebend für die Verteilung sei der rechtsfräftige Kollokationsplan. Nachdem in letzterem die Bodenkreditanstalt ohne Rücksicht auf die Mietzinsabtretung für ihre ganze Forderung auf das Unterpfand kolloziert worden sei, sei sie auh ausschliezlich aus diesem zu befriedigen gewesen. Dementsprechend seien denn auch die vollen von ihr angemeldeten 96,389 Fr.

90 Cis. in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden , so dass der Ersteigerer Degen für diesen ganzen Betrag Schuldner der Bodenkreditanstalt geworden und die lettere shon durch den Ganterlòs gedeckt sei. Unter diesen Umständen könne sie aber nicht auch noch die ihr durch die Zession vom 10. Mai 1911 abgetretenen Mietzinse für sich beanspruchen, sondern habe einen entsprechenden Betrag an die Masse herauszugeben, da sie andernfalls ungerechtfertigt bereichert wäre. Dieser Betrag aber könne aus den schon vor den kantonalen Justanzen angeführten Gründen nicht den andern Hypothekargläubigern, sondern nur der allgemeinen Masse zufallen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Wie aus der Begründung des Rekurses hervorgeht, hält der Rekurrent den in der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde eingenommenen Standpunkt, dass die Bodenkreditanstalt durch Nichtanfehtung der Verteilungsliste auf das Eigentumsrecht an den ihr von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Mietzinsen verzichtet habe, heute nicht mehr aufrecht. Dagegen behauptet er, dass diese Mietzinsen dennoch, d. h. auch ohne solchen Verzicht und tross der Anerkennung der Abtretung in die Masse fallen müssten, weil die Bodenkreditanstalt, nachdem sie für die vollen von ihr angemeldeten 96,389 Fr. 90 Cts. auf die Liegenschast kolloziert worden, vorab aus deren Erlôs zu decken gewesen und tatsächlich auf Grund der Steigerungsbedingungen auh gedeckt worden sei, so dass sie, wenn sie daneben auch noc die vindizierten 4373 Fr. 95 Cts. behielte, ohne Rechtsgrund bereicheri wäre. Diese Argumentation hält indessen nicht Stich.

Klar ist zunächst, dass die Schlüsse, die der Rekurrent aus dem Kellokationsplan ziehen will, fehl gehen. Festgestelltermassen wurde der Kollokationsplan aufgelegt, bevor der Entscheid über die Eigentumsansprache der Bodenkreditanstalt ergangen war. Solange diese Ansprache nicht anerkannt war, bestand aber auch die Hypothekarforderung der Bodenkreditanstalt noch in vollem Umfange zu Necht und musste daher im ganzen Betrage in den Kollokationsplan aufgenommen werden. Die Situation wurde aber mit dem Momente eine andere, wo feststand, dass die Ansprache von den Gläubigern anerkannt werde. Damit erwuchs der Konkursverwaltung die Pflicht, den angesprochenen Betrag aus der Masse auszuscheiden und der Ansprecherin zuzustellen. Mit der vollzogenen Zuscheidung aber ging, da es sich um eine Abtretung handelte, die Konkursforderung der Bodenkreditanstalt in diesem Betrage unter. Das hatte zur notwendigen Folge, dass sie im selben Umfange auch die aus dem Kollokationsplan sich ergebenden Ansprüche auf den Erlôs der verpfändeten Liegenschaft verlor. Denn ein Anrecht des Gläubigers auf die kollokationsgemässe Dividende besteht natürlich nur insoweit, als die Forderung , auf die sich die Kollokation bezieht, zur Zeit der Verteilung noch existent ist. Jt diese Forderung nachträglich, d. h. nach dem Jnkrafttreten des KoUokationsplanes untergegangen, so erlischt damit auch der Anspruch auf die Dividende und kann und muss daher die "Konkursverwaltung deren Auszahlung verweigern. Weshalb der. Untergang eingetreten ist, ob zufolge Befriedigung aus einer speziellen Sicherheit, wie dies hier der Fall ist, oder aus anderen Gründen, kann dabei keine Rolle spielen.

Ebenso kommt nichts darauf an, dass im Lastenverzeichnis die Forderung der Bodenkreditanstalt im vollen Betrage, ohne Rüficht auf die aus der Mietzinsabtretung sih eventuell ergebende partielle Deckung, aufgenommen war. Dem Lastenverzeichnis kommt bindende Kraft nur insoweit zu, als es feststellt, welche Lasten vom Ersteigerer zu übernehmen und welche Beiräge darüber hinaus bar zu bezahlen sind. Über die Zuteilung dessen, was er bar zu bezahlen hat, kann rechtskräftig und mit Wirkung für die übrigen Gläubiger erst in der Verteilungsliste entschieden werden. Daher ist es auch durchaus unrichtig, wenn der Rekurrent behauptet, dass der Ersteigerer Degen auf Grund der Steigerungsbedingungen Schuldner der- Bodenkreditanstalt nicht nur für das Schuldbrieffapital, sondern auch für die rückständigen Kapitalzinsen geworden sei. Denn der über das Kapital hinaus verbleibende Teil des Gantpreises war im Gegensass zu jenem nach den Steigerungsbedingungen nicht zu übernehmen, sondern bar zu bezahlen. Der Ersteigerer sshuldete ihn daher nicht der Bodenkreditanstalt, sondern dem Konkursamt, das seinerseits für die Zuteilung an die Berechtigten zu sorgen hatte.

668. 8. C. Entscheidungen der SchuldbetreibungsMassgebend für die Zuteilung aber musste nah dem Gesagten die Rechtslage sein, wie sie durch die inzwischen erfolgte Anerkennung der Eigentumsansprache der Bodenkreditanstalt geschaffen worden war. Jndem das Konkursamt die angesprochenen 4373 Fr. 95 Cis. der Bodenkreditanstalt zuschied, handelte es daher durchaus rihlig. Unrichtig war nur, dass es die Zuweisung in der Verteilungsliste vornahm, in die sie, da es sich dabei nicht um die Verteilung eines zur Masse gehörenden Vermögensobjektes , sondern gegenteils um die Ausscheidung eines solchen aus der Masse handelte, nicht hineingehörte. Diesem Verstoss kommt aber deshalb keine Bedeutung zu, weil das praktische Resultat bei formell richtigem Vorgehen kein anderes gewesen wäre, als es si jet aus der Verteilungsliste ergibt. Denn wären die 4373 Fr. 95 Cts., wie es hâtte geschehen sollen, der Bodenkreditanstalt vorab und ausserhalb des Verteilungsverfahrens zugeschieden worden, so hätte sich dadurch naturgemäss auh der Liegenschaftserlös und die in den Verteilungsplan einzusesszende Forderung -der Bodenkreditanstalt entsprechend reduziert. An Stelle eines Liegenschaftserlöses vou 116,480 Fr. 30 Cts. wäre demnach einzustellen gewesen ein solcher von 446,480 Fr. 30 Cs. minus 4373 Fr.

abzüglich der Verwaltungs- und Verwertungskoflen ‘von 332 Fr. 85 Cts. und der 145 Fr.

nah dem 1. April 1913 eingegangener Mielzinse, die dem Ersteigerer gehörten, . Fr. ATT 85 Fr. 114,628 50 und an Stelle einer Forderung der Bodenfreditanstalt von 96,389 Fr. 30 Cts. eine jolhe von 96,389 Fr. 30 Cts. minus so dass für die zweite Hypothek übrig geblieben wären. . 4 Fr. 19,612 55 also genau, was dem gweiien Hypoihekargläubiger Degen tatsächlich zugeschieden worden ist.

Sowohl die Bodenkreditanstalt wie Degen erhalten somit nicht mehr , als ihnen bei formell richtiger Behaudlung der Sache zu= gekommen wäre, so dass von einer ungerechtfertigten Bevorzugung und Konkurskammer, Nv 117. 669 derselben auf Kosten der laufenden Gläubiger nicht die Rede sein

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

147. Enfsheid vom 3. Dezember 1913 in Sachen Straubhaar.

Zulässigkeit der Beschwerde gegen den von einer Konkursverwaltung abgeschlossenen Freihkandverkauf wegen Mangels der hiefür aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen. — Art. 256 SchKG. Auch wenn die Gläubigerversammlung im Konkurse die Durchführung des ordentlichen Verwertungsverfakhrens beschlossen hat, kann ein freihändiger Verkauf nachträglich durch stillschweigende Zustimmung der Gläubiger zu dem in einem Zirkular enthaltenen Anirage der Konkursverwaltung rechtsgültig genehmigt werden.

A. — Jm Konkurse über den Nachlass des Johann Gross, der in Matten bei Interlaken gewohnt hatte, beschloss die zweite Gläubigerversammlung am 19. August 1913, das geseyliche Verwertungsverfahren anzuwenden. Troydem verkaufte die Konkursverwaltung am 13. September 1913 dem Baumeister Rüegg in Jnierlaken freihändig Holz im Schässungswert von 2865 Fr. zum Preise von 2500 Fr. Sie teilte dies den Gläubigern durch Zirkular vom 18. September mit, indem sie bemerkte, der Erlös an einer öffentlichen Steigerung wäre geringer gewesen, und erklärte, es werde angenommen, dass die Gläubiger, die nicht bis zum 26. September 1913 Einsprache erhöben, dem Verkaufe zustimmten. Nur der Rekurrent Ernst Straubhaar, Baumeister, in Jnterlaken erklärte darauf, dass er mit dem Verkauf nicht ein verstanden sei. i B. — Er erhob dann Beschwerde mit dem Begehren, „es sei zu erkennen, der von der Liquidationsverwaltung Gross inszenierte frehändige Verkauf einer Partie Holzvorräte im Schässungswerte von 2865 Fr. sei ein unbefugter und dieser Verkauf, sowie dessen anscheinende Genehmigung durch die Gläubigerschaft zu kassieren“.

Zur Begründung führte er folgendes aus : Der Konkursver-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 256 und Art. 261 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in