Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

39 II 404

404 Overste Zivilgeriehtsinstanz. — 1. Prozessrechtliche Entscheidunge:..

IL. Prozessrechtliche Entscheidungen, — Arrêts en matière de procédure.

Ll Berufungsverfahren. — Procédure de recours en réforme.

71. NArteis der I. Zivilabteisung vom 11. Apris 1913 in Sachen Müsser, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Gemeinde-Elektfrizitätswerk Kerns, Bekl. u. Ber.-Beki.

Streitwert. Ber echnung des mutmasslichen Kapitalwertes iner a miodr "= kehrenden Leistung » im Sinne des Art. 54 0G.

À. — Am 49. Juni 4901 hat der Regierungsrat des Kantous Obwalden einem Konsortium zu Handen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, auf die Dauer von 60 Jahren, die Konzession erteilt, das Wasser des sog. Erlenbaches für die Errichtung einer WasserwerlSanlage auszunüssen und die Gemeinden von Obwalden mit ektrishem Strome zu versorgen.

Auf der Basis dieser Konzession entstand das Gemeinde-Elektrizitätswerk Kerns. Dieses sah sich im Jahre 1905 veranlasst, um sich eine grössere Anzahl von Stromabnehmern zu sichern, einzelnen Haus®sbesizern von vorneherein güustigere Lieferungsbedingungen einzuräumen als solche später, in dem für die Allgemeinheit gültigen Vertrag eingegangen wurden. Die Parteien sind darüber einig, dass der Unterschied zu Gunsten der in dieser Weise bevorzugten Hausbesisser 15 °/9 der allgemein gültigen Preise ausmacht.

Sachverhalt

B. — Unter diesen Hausbesizern befindet sich ein Martin Brun, damals Jnhaber des Hotels zur Krone in Alpnach. Am 4. Oktober 1909 ging das Gasthaus zur Krone von Brun auf Jofeph Müller, den heutigen Kläger, durch Kauf über. Dieser, in Unkenntnis der Vergünstigung die seinem Vorgänger eingeräumt worden war, be- 1, Berufungsverfahren. N° T1. 405 zahlte die vollen Stromlieferungspreise pro lesstes Quartal 1909 und für die Jahre 4910 und 1914 anstandslos; als er aber, gegen Ende 1911, den wirklichen Sachverhalt erfuhr, stellte er beim Kantonsgericht von Sarnen gegen das Elektrizitätswerk Kerns folgendes Klagebegehren :

„Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es habe das beklagte Gemeinde- „Cektrizitätswerk Kerns während der Konzessionsdauer dem Kläger „als Jnhaber des Gasthauses zur Krone in Alpnach für seinen „gesamten Stromverbrauch zu Leuchtzwecken, eine Preisermässigung „von 15 %% zu gewähren, eventuell inwieweit? und ist daher das „Werk nicht gehalten, die seit dem 1. Oktober 1909 von dem „Kläger zu viel bezahlten Gebühren zurückzuerstaiten, und in „welchem Betrage ?“ Aus den Akten ergibt sich, dass der ab 1. Januar 1912 vou Müller zu bezahlende jährliche Abonnementsbetrag 248 Fr. 50 Cts. ausmacht; die hierauf entfallende Vergünstigung von 15 4 is demnach 37 Fr. 27 Cis. Die zu viel bezahlten Beträge aber pro 1909 bis 1911 erreichen 79 Fr. 80 Cis.

(.. — Beide kantonalen Jnftanzen haben die Klage gutgeheissen.

Der Beklagte ergreift nun auf dem schriftlihen Wege die Berufung an das Bundesgericht: er trägt auf Abweisung der Klage an.

Erwägungen

1. ..…...

2. , — Allein die Kompetenz des Bundesgerichts muss im Hinblik auf den Sireitwert selbst abgelehnt werden. Der zwischen den Parteien im Jahre 1905 abgeschlossene Vertrag soll solange wie die Konzession selbst dauern, also bis spätestens 1965, Es liesse sih allerdings fragen , ob diese 60jährige Konzessionsdauer nicht zu rechnen wäre vom Momente an, wo die Konzession erteilt wurde (1901), und nicht erst von jenem, wo der Vertrag des Beklagten mit dem Rechtsvorgänger des Klägers (1905) abgeschlossen wurde.

Wenn man die erste, für den Beklagten und Berufungskläger günstigere Lösung als richtig annimmt, so hätte der Vertrag, als im Jahre 1911 die Klage anhängig gemacht wurde, noh eine Dauer von 54 Jahren gehabt. Rechnet man nun, wie der Be-

rufungsfläger es tut, folgendermassen: 54 Jahre << 37 Fr. 27 Cis. Ermässigung pro Jahr — 2042 Fr. 58 Cts., plus die zu viel bezahlten Beträge 79 Fr. 80 Cts. = 2092 Fr, 38 Cis, , dann wäre allerdings der Streitwert von 2000 Fr. erreiht und die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben.

Jubessen ift der Anspruch des Klägers auf eine Reduktion vou 15 9% ein alle Jahre wiederkehrender ; demnach stellt sich auch die Verpflichtung des Beklagten als eine „wiederkehrende Leistung“ dar, deren Wert, gemäss Art. 54 OG, nah „dem mutmasslichen Kapitalwerte“ zu bestimmen is. Der Streitwert kommt daher im vorliegenden Falle der Summe gleich, die gegenwärtig bezahlt werden müsste, um eine jährliche Rente von 37 Fr. 27 Cts. während 94 Jahren zu erwerben.

Nach den Soldanschen (und auh na den Scherrer schen) Tabellen genügt ein Kapital von 964 Fr. 52 Cts., um eine jährlihe Rente von 40 Fr. während 54 Jahren zu begründen, die Zinsen zu 31/2 % berechnet (zu 5 % = 762 Fr. 60 Cis. ; nah Scherrer zu 3 °%% = 964 Fr. 44 Cts., zu 4 °%/% = 879 Fr. 72 Cts.). Das Bundesgericht ist daher unzuständig, in die Sache einzutreten, auch wenn man diesem Betrag die in den Jahren 1909—4911 zu viel bezahlte Summe von 79 Fr. 80 Cts. hinzufügt.

Abgesehen von der zwingenden Norm des Art. 54 OG ergibt sich die Richtigkeit dieser Rehnungsart aus der Erwägung , dass, follie der Beklagte die Vorteilseinräumung zu Gunsten des Klägers ablösen oder zurückkaufen, der Wert derselben, also das vermögensrethtliche Juterefse der Klagpartei am Ausgang des Prozesses, nicht anders als so bestimmt werden könnte.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

1, Berufungsvertahren, No 72. 4c

72. Arkeil der I. Zivilabfeilung vom 30. April 1918 in Sachen Keru und Genossen, Bekl. u. Ber.-Kl, gegen Züri, Kl. u. Ber.-Bekl.

Der Hinweis der kantonalen Instanzen auf Art. 24 ZGB zur Begründuny der Steuernflicht berechtigt uicht zar Berufung ans Bundesgericht.

Am 24. Juni 1912 stellte die Finanzdirektion des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Zürich das Begehren, die Beklagten seien verpflichtet, unter gegeuseitiger Solidarhaft 23,334 Fr. 40 Cis. Erbschaftssteuer nebst 4°/, Zins seit 1. Oktober 1911 zu bezahlen. Die Beklagten bestritten ihre Steuerpflicht, weil der Erblasser seinen. lezten Wohnsiss nicht im Kanton Zürich gehabt habe, Am 24. Juni 1912 hat das Bezirksgeriht Zürich und am

19. Januar 1913 das Obergericht des Kantons Zürich die Klage guigeheissen. Zur Begründung der betreffenden Urteile wird ausgeführt, der Erblasser habe zur Zeit seines Todes fein früheres Domizil in Japan aufgegeben gehabt und Zürich als seinen Wohnsissort betrachtet. Nach § 1 des zürcherischen Erbsteuergesezes sei. daher die Erbschaft im Kanton Zürich fällig geworden. Die Klage müsste aber auh ohne die Annahme eines eigentlichen „Wohnfihsszes“* des Erblassers im Kanton Zürich zugesprochen werden, indem fest-- stehe, dass der Erblasser zu diesem Kanton Beziehungen von ge-- wisser Jutensität und Dauer unterhalten und dadurch im Kanton Zürich ein fog. Erbschaftssteuerdomizil begründet habe.

Das Bundesgericht is auf die Berufung der Beklagten nicht. éingetreten aus folgenden Gründen :

Nach Art. 56 OG findet die Berufung an das Bundesgericht. uur in Zivilstreitigkeiten statt, die von den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden sind oder nah solchen Gesetzen zu entscheiden waren. Jm vorliegenden Falle treffen diese Erfordernisse nicht zu, indem die Vorinstanzen die Streitsache ausscliesslich nach kantonalem Recht beurteilt und Art. 24 ZGB sowie Art. 3 des BG über die zivilrechtlihen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter nur analog angewendet haben, Anderseits war die Streitsache auh nicht.

Zitiert in