Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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-) Oberste Zivilgerichtsinstanz. -— I. Materiellrechtliche Entscheidungen.

3. Arteil der Il. Zivilabfeilung vom 27. Februar 1913 in Sachen Vurger, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Sfaalsanwalfschaft des Kautons Yeru, Ber.-Bekl.

Aberkennung der Eheliohkeit eines Kindes: Passivlegitimation der Staatsanwalischafi. Der Beweis der Unmöglichkeit der Faterschaft des Ehemannes isl auch bei Geburt des Kindes innerhalb eines Zeitraums von 200 Tagen naoh der Soheidung der Ehe nötig.

Weicke Erfordernisse sind an den Beweis der « Unmöglichkeit » der Vaterschaft zu steilen ?

Sachverhalt

A. — Der Kläger, geb. 1887, hatte sich am 24. November 1908 mit der Kellnerin Louise Bracher, geb. 1888, verheiratet. Am 27. Juni 1911 ist diese Ehe geschieden worden, nachdem der gemeinsame Haushalt shon im März 1914 aufgelöst worden war, wobei jedoch die Ehegatten noh bis zur Scheidung beide in Bern gewohnt hatten. Am 15. Januar 1912 gebar die geschiedene Frau einen Knaben, der als Paul Burger in das Zivilstandosregister eingetragen wurde. Bis dahin wax die Ehe kinderlos gewefen.

B. — Durch Urteil vom 6. November 1912 hat der Appellationshof des Kantons Bern über das Nechtsbegehren des Klägers:

„Es sei dem von der Beklagten, Frau Luise Burger geb. Bracher „am 15. Januar 19412 gebornen und als echelich unier dem Namen „Paul Burger in die Zivilftandsregister eingetragenen Kinde der „eheliche Stand abzuerkennen und es sei dasselbe als unehelich auf „den Mädchennamen seiner Mutter in die Zivilstandsregister einy utragen. “ erlannt:

„Jn Abänderung des erstinstanzlihen Urteils wird der Kläger „mii seinem Klagebegehren abgewiesen.“ Das erstinstanzliche Urteil hatte auf Gutheissung der Klage gelautet. Gegen dieses Urteil war weder von der Mutter noch vom Vormund des Kindes, gegen welche die Klage gerichtei war, wohl aber (gemäss Art. 95 der kantonalen Gerichtsorganisation vom 34. Januar 1909, § 42 der kantonalen ZPO und § 55 Abs. 2 des Prozessdekretes vom 30. November 1911) von der Staatsanwaltschafi appelliert worden.

4. Familienrecht, Neo 3. 9 Es steht fest, dass die Klage innerhalb der Frist des Art. 253 ZGB eingereicht worden war.

C. — Gegen das Urteil des Appellationshofes hat der Kläger rehtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundedgerit ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, ferner mit den Anirägen:

„1. Es seien Frau Burger und Hans Burger in die hundes- „gerichtliche Verhandlung zu laden und in Sachen einzuvernehmen.

„2. Es fei die Einvernahme folgender früher shon genannter „Zeugen anzuordnen :

„a) der Frau Knuchel, Lentulusstrasse, Bern, „b) der Eheleute Zehnder, Belpstrasse, Bern, „C) des Herrn Widmer, Gipser- und Malermeister, Bern, „1 der Frl. Zaugg, Damenschneiderin, Bühlstrasse 33, Bern, „Und „des Herrn Bopp, Lorrainestrasse 2 a, Bern, „die genauer abzuhören wären.

„3. Eventuell: Es sei das Urteil vom 6. November/15, De- „zember aufzuheben und zur Aktenvervollständigung und neuen Be- „urteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.“

D. — Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers die Berufungsanträge wiederholt und begründet. Für die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ist niemand erschienen.

Erwägungen

1. Da sowohl der Vormund als die Mutter des Kindes, um dessen Zivilstand es sich handelt, das die Klage gutheissende erstinstanzliche Urteil anerkannt haben, so ist vor allem zu prüfen, ob die Staaisanwaltschaft des Kantous Bern, die allein die Appel lation gegen jenes Urteil ergriffen hat, hiezu legitimiert war. Diese Frage ist — ähnlich wie die Frage, wer in Bevormundungsfällen antragberechtigt sei (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 1942 i. S. Huber gegen Baselstadt, Erw. 4 *) — in erster Linie keine Frage des kantonalen Prozessrechts, sonderu eine solche des materiellen, eidgendssishen Rechtes, wenigstens in dem Sinne, dass das eidgenössishe Ret den Kreis der Personen be- * AS ZS TIS. 449.

10 Obersle Zivilgerichtsinstanz. — L Materiellrechtliche Entscheidungen.

stimmt, denen die Kantone derartige Jnterventionsrechte zu erteilen befugt sind, — wobei es dann Sache der Kantone ist, ob und in welchem Umfange sie, soweit es sich um die Jutervention von Behörden handelt, von diefer Befugnis Gebraussh machen wollen.

Die hier in Betracht kommende Bestimmung des eidg. Rechtes (Art. 253 Abs. 2 ZGB) gibt nun allerdings die Beklagteurolle im Prozesse betr. Anfehtung der ehelichen Abstammung nur dem Kind und der Mutter. Allein dadurch wollte offenbar das son bisher in mehreren Kantonen anerkannte Recht des Staates, zu Gunsten der Ehelicherklärung zu intervenieren, nicht aufgehoben werden, zumal da den eins{<lägigen Bestimmungen des ZGB unzweifelhaft das Bestreben zu Grunde liegt, im Zuteresse der Öffen tlichkeit — also ganz abgesehen von den daneben in Betracht kommenden privaten Juteressen — die Fälle der Unehelicherkäärung von Kindern, die während der Ehe öder innert einer bestimmten Frist nah Auflösung der Ehe geboren werden, möglichst einzuschränken. Diejenigen kantonalen Bestimmungen, durch welche dem Staate in dieser Materie eine Juterventionsbefugnis zuerkannt wird, stechen also mit dem eidgenössischen Rechte durchaus im Einlang, da sie verhindern, dass ein Kind iufolge der blossen Nichtbestreitung der Aberkennungsklage seitens der Mutter oder des Vormundes, oder infolge der Nichtergreifung eines. Rechtsmittels seitens dieser Personen, seinen ehelichen Stand verlieren kann. Es verhält fih damit ähnkich, wie mit denjenigen Bestimmungen der kantonalen Einführungsgesetze, durch welche das in Art. 158 ZGB für die Ehescheidungen vorgesehene Offizialverfahren auch auf die Klage betr. Aberkennung der ehelichen Abstammung anwendbar erklärt wird, wie dies z. B. gerade im Kauton Bern durch § 55 Abj. 2 des Dekretes betr. das gerichtliche Verfahren, vom 30. November 1911, geschehen ift.

Da somit - die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern als zum Prozesse passiv legitimiert zu betrachten ift, braucht nicht erörtert zu werden, welche Folgen die Ablehnung dieser Passivlegitimation für das Schickkfal der vorliegenden Berufung, die ja nicht von der Staaisanmwaltschäft, sondern gegen diese ergriffen worden ist, gehabt haben würde.

1. Familienrecht. N° 3, H

2. (Qchteintreten auf das Begehren um Ergänzung des Beweisverfahrens.)

3. Bei dieser Sachlage bleibt materiell nur noh die Frage zu untersuchen, ob die Vorinstanz mit Recht dem Kläger den Beweis auferlegt hat, dass er unmöglih der Vater des Kindes sein könne.

Diese Frage ist auf Grund des Art. 254 ZGB zu bejahen. Zusbesondere ist die Anwendbarkeit des zitierten Artikels nicht etwa auf den Fall zu beschränken, dass das in Betracht kommende Kind noch während der Ehe geboren wurde, sondern es gilt für Art. 254, gleichwie übrigens auch für Art. 255, die allges meine, in Art. 252 auch für die nachfolgenden Artikel formulierte Voraussetzung, dass das Kind „während dec Ehe oder iunerhalb einer Frift von 300 Tagen nach Auflösung der Che“ geboren wurde. Junerhalb dieses und nicht etwa innerhalb eines engeren Rahmens unterscheidet das Gesey die Fälle der Geburt na dem 180. Tage seit Eingehung der Ehe, die es in Urt. 294 behandelt, einerseits, und die Fälle der Geburt vor dem

180. Tage, die es in Art. 255 behandeli, anderseits. Allerdings enthält dann Art. 255 auch eine Bestimmung, die sich auf die Fälle der Geburt nach dem 180. Tage seit dem Eheabschluss bezieht und also genau genommen eine Ergänzung des Art. 254 bildet, die Bestimmung nämlich, dass der Ehemann seine Anfechtung „uicht weiter zu begründen braucht“, sofern „die Ehegatten zur Beit der Empfängnis durch gerichtliches Urteil getrennt waren“. Allein diese Boraussetzung trifft im vorliegenden Falle feststehendermassen nicht zu. Dass aber die Ehegatten zur Zeit der mutmasslichen Empsängnis (im April 1911) faktisch getrennt lebten und sich auc bereits auf die Scheidung vorbereiteten (wie aus einer hei den Akten liegenden, am 11. April 1911 abgeschlossenen „Konveution“ hervorgeht), genügt nicht zur Anwendung des Art. 255 ; ebensowenig der Umstand, dass die Ehefrau sich feststehendermassen des Ehebruches schuldig gemacht hat ; denn die zitierte Gesesseshestimmung stellt die, übrigens durch Art. 255 Abf. 2 wesentlich abgeschwächte Präsumption der Unehelichkeit ausdrücklich nur für den Fall auf, dass das Kiud vor dem 180, Tage seit Abschluss der Ehe geboren ist, oder dass die Ehegatten zur Zeit der Empfängnis durch geriGtlihes Urteil getrennt waren.

12 Oberste Zivilgerichtsinstanz. — I, Materiellrechtliche Entscheidungen.

4. , — War somit in der Tat Art. 254 anwendbar, so hat dit Vorinstanz dem Kläger mit Recht den Beweis auferlegt, dass er „unmöglih der Vater des Kindes sein könne“. Diesen Beweis aber hat der Kläger nah den, für das Bundesgericht verbindlichen, weil nicht aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu- erbringen vermocht.

Nichtig ist, dass nicht in allen Fällen der Nachweis der phyftischen Unmöglichkeit der Zeugung durch den Ehemann erbracht zu werden braucht, sondern dass unter Umständen auh der Nachweis einer moralischen Unmöglichkeit genügt. Allein im vorliegenden Falle hai sich die richterliche Untersuchung gerade auch auf diesen Punkt erstreckt, und es ist die Frage, ob der Kläger „unmöglich der Vater des Kindes sein könne“, u. a. gerade aus „moralischen Gründen“, insbesondere mit Rücksicht auf den Charakter der Ehefrau und wohl auch des Ehemannes, verneint worden. Von einer Verlegung eidgenössischen - Rechtes kann somit nicht gesprochen werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird abgewiefen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 6. November 19412 in allen Teilen bestätigt.

4. Nrfeis der TI, Zivilabteilung vom 6. Märxz 1913 in Sachen K., Kl. u. Ber.-Kl. gegen VY., Bekl. u. Ber.-Bekl.

Vaterschaftsklage. Unzücohtiger Lebenswandel (Art. 315 ZGB); fa:n er aus den Umständen, unter denen die Schwängernng erfntgte. hrrvorgehen?

A. — Durch Urteil vom 5. Oktober 1912 hat das Obergericht des Kantons Zürich erkannt :

Die Klage wird abgewiesen.

B. — Gegen dieses den Parteien am 15. November 19412 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Dezember 1912 die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur Abnahme der von der Klägerschaft anerbotenen Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. — Jn der heutigen Verhandlung hat die Vertreterin der Klägerin diesen Antrag erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. , — Die Klägerin, geschiedene K., machte am 17. Juni 1910, bald nach ihrer Scheidung, aulässlih einer Tanzbelustigung im „Sternen“ zu Oberrieden, die Bekanntschaft des damals yverheirate=- ten Beklagten. Auf dem Heimweg von Oberrieden nach Thalwil kam es zwischen beiden zum Geschlehtsverkehr. Nah der Behauptung der Klägerin soll dieser Verkehr bis in den August 1944 fortgedauert haben und der Beklagte der Vater des von ihr am

30. März 1912 in der Frauenklinik in Zürih geborenen Knaben Max sein. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun die Klägerin und ihr durch den Amtsvormund der Stadt Zürich verbeiständeter Knabe, dass der Beklagte als ausserehelicher Vater des Max K. erklärt und verpflichtet werde, der Klägerin als Ersa für die Entbindungskojten und den Unterhalt während 4 Wochen vor und nach der Geburt 100 Fr. und an das Kind bis zu dessen zurückgelegtem 18. Altersjahr ein Unterhaltsgeld von monatlich 25 Fr. zu bezahlen, vorbehältlich der aus den Bestimmungen des Zivilgesepbuches sich ergebenden weitern Rechte des Kindes. Ju der Hauptverhaudlung vor Bezirksgericht gab der Amtsvormund der Stadt Zürich die Erklärung ab, er ziehe namens des Klägers Max K. die Klage zurück. Die Klägerin hielt an der Klage fest. Der Beklagte ssloss auf Abweisung der Klage. Er stellte sih in erster Linie auf den Standpunkt, er könne shon deswegen nicht der Vater des von der Klägerin am 30. März 1912 geborenen Kindes fein, weil er seit dem Herbst 1940 keinerlei Beziehungen mehr zur Klägerin unterhalten habe. Sodann machte er geltend, dass die Klägerin von allem Anfang gewusst habe, dass er verheiratet gewesen sei und dass sie ausser mit ihm noch mit andern Vännern geschlechtlich verkehrt habe, insbesondere mit dem verheirateten H. F. in Thalwil. Die erste Justanz , der sich das Obergericht ohne weiteres anschloss, hat die Klage ohne Beweis-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 158, Art. 253, Art. 254 und Art. 315 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in