Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

40 I 469

54. Urteil vom 20. November 1914 i. S. Bölli-Arnold gegen Luzern, Rechtsverweigerung dadurch begangen, dass eine kantonale Behörde die Mitteilung eines Entscheides, dessen Weiterziehbarkeit an das Bundesgericht gemäss Art. 86 OG nicht aus geschlossen ist, von der Bezahlung der Urteilskosten abhängig macht. — Form dieser Mitteilung. — Art. 63, Ziffer 4, 86 und 90 OG; 4 BV.

Sachverhalt

A. — Frau Arna Rölli-Arnold, von Littau, in Luzern, war in ersler Ehe mit Johann Suter von Münster verehelicht, Aus dieser im Jahre 1900 durch den Tod des Ehemannes gelösten Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder vorhanden. Diese sind unter Vormundschaft gestelll und in Rathausen versorgt worden. Die Mutter hat sich im Jahre 1914 wieder verehelicht.

B. — Auf ein Gesuch der Frau Rölli, dass die elterliche Gewalt über ihre Kinder erster Ehe wieder auf s1e übertragen werde, erteilte der Armen- und Waisenrat Münster am 25. Februar 1914 abschlägigen Bescheid. Hiegegen rekurierte Frau Rölli an den Regierungsrat des Kantons Luzern, weil Gründe zum Entzug der elterlichen Gewalt im Sinne von Art. 285 oder 286 ZGB nicht vorlägen. Der Entscheid des Regierungsrates wurde dem Anwalte der Rekurrentin, Fürsprech Albisser, durch die Staatskanzlei Luzern, mit einer Kostennachnahme von 33 Fr. 65 Cts. belastet, durch die Past zugesandt, von ihm aber wegen dieser Belastung nicht angenommen. Mit Zuschrift vom 25. September 1914 ersuchte Fürsprech Albisser um Zusiellung des Entscheides ohne Nachnahme, da er im Falle der Abweisung den Auftrag habe, die Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Er erhielt die Antwort, dass sein Rekurs « unter Kostenfolge für die Rekurrentin erledigt » worden sei ; dem Begehren um kostenfreie Zustellung werde nicht entsprochen und angedroht, dass bei Nichteinlösung der Nachnahme Be-

treibung eingeleitet würde. Mit Zuschrift vom 7. Oktober 1914 teilte sodann die Staatskanzlei, nachdem inzwischen der Nachnahmebrief mit dem Vormerk « Nicht eingelöst » an sie zurückgelangt war, der Frau Böll mit, dass der fragliche Rekursentscheid, nach dessen Dispositiv 2 siíie zu den Kosten verurteilt worden sei, gegen Bezahlung der Kosten zu ihrer Verfügung gehalten werde ; sollte der Betrag innert 14 Tagen nicht eingelöst werden, so0 werde dafür Betreibung angehoben. Als sich hierauf Fürsprech Steiner, als Vertreter von Fürsprech Albisser, aus die Staatskanzlei begab, um vom Entscheid und den Akten Einsicht zu nehmen, wurde ihm dies, laut Erklärung der Staatskanzlei vom 28. Oktober, wieder verweigert, wenn nicht vorher die Kosten bezahlt seien.

C. — Mit Eingabe vom 28. Oktober 1914 erhob Fürsprech Albisser namens der Frau Rölli beim Bundesgericht zivilrechtliche und staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen :

« 1. Es sei der Regierungsrat des Kantons Luzern zu » verhalten, der Frau Rölli-Arnold den Entscheid be- » treffend die elterliche Gewalt über ihre beiden Kinder » unbelastet von Nachnahme zuzustellen, eventuell wenig- » stens der Frau Rölli, eventuell ihrem Anwalt, Einsicht vin die Akten zu gewähren, unter Rückweisung des » gegnerischen Standpunktes als verfassungswidrig.

« 2. Es sei gleichzeitig die elterliche Gewalt auf dem » Wege der zivilrechtlichen Beschwerde der Frau Rölli- » Arnold bezüglich der beiden Kinder Rosa und Anton » Suter, minderjährig, aus erster Ehe zuzuerkennen.

«3. Unter Kostenfolge für die Gegenpartei. » Zur Begründung des ersten Antrages wird ausgeführt : Darin, dass der Regierungsrat sich weigere, einen Entscheid, der an das Bundesgericht weitergezogen werden könne, kostenlos zuzustellen, und dass er sogar die Einsicht des Entscheides und der Akten ohne vorherige Erledigung der Kosten nicht gestatte, liege eine formelle Rechtsverweigerung. Es werde der Rekurrentin, die nicht im Stande sei, die Kosten zu bezahlen, das Rekursrecht an das Bundesgericht abgeschnitten. Dieses Verhalten werde mit staatsrechtlicher Beschwerde auf Grund von Art. 4 BV und 175 OG angefochten. « Würden wir », fügt die Rekurrentin bei, « Kenntnis vom Bescheid und » seinen Motiven haben, so0 würden wir angesichts des » Art. 86 Ziff. 2 des zitierten Bundesgesetzes (OG) innert der Frist des Art, 90 des Bundesgesetzes zivilrechtliche » Beschwerde einreichen und den Antrag stellen, es sei » der Frau Rölli-Arnold die elterliche Gewalt über ihre » beiden minderjährigen Kinder erster Ehe, Anton und » Rosa Suter, einzuräumen und die verweigernde Er- » kenntnis der Kantonalen Instanzen nicht zu be- » Schützen. »

D. — Der Regierungsrat des Kantons Luzern, zur Vernehmlassung über den ersten Beschwerdeantrag eingeladen, hat eine Antwort der Staatskanzlei eingelegt, der er sich anzuschliessen erklärt, und die mit den Anträgen schliesst :

« 1. Das Bundesgericht wolle sich zur materiellen Be- » handlung der Beschwerde als inkompetent erklären ; » eventuell wolle es erkennen, die Beschwerde seiì, weil » formell und materiell unbegründet, abzuweisen.

« 2. Die Kosten trage die Beschwerdefübrerin. » Der Nichteintretensschluss wird damit begründet, dass die behauptete Rechtsverweigerung von der Staatskanzlei begangen wäre, und dass gegen ihr Verhalten zuerst beim Regierungsrai von Luzern als vorgesetzter Behörde hätte Beschwerde geführt werden müssen, bevor an das Bundesgericht habe rekurriert werden können. Zur Sache wird bemerkt, dass nach den kantonalen Vorschriften (Gesetz über den Gebührentarif vom 4. März 1903 und Verordnung des Regierungsrates vom 21. Februar 1862) die Kostenforderung für den regierungsrätlichen Rekursentscheid begründet sei und dass nach kantonalem Verwaltungsrecht die Kosten bezahlt sein

müssten, bevor Einsicht in einen regierungsrätlichen Entscheid verlangt werden könne.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1. Für die Beantwortung der Frage, wie kantonale Entscheide, die der Weiterziehung an das Bundesgericht mittelst der zivilrechtlichen Beschwerde unterliegen, den Parteien mitzuteilen sind, sind in erster Linie die Vorschriften des OG (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege) massgebend. Nun bestimmt Art. 90 OG. dass die zivilrechiliche Beschwerde innerhalb 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides beim Bundesgerichi einzureichen sei ; und Art. 94 OG erklärt sür das zivilrechtliche Beschwerdeverfahren im allgemeinen, d. h. soweit abweichende Vorschriflen in den vorhergehenden Artikeln nicht enthalten Sind, die für die Berufung geltenden Vorschriften als entsprechend anwendbar. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Parteien in allen Fällen, wo gegen einen kantonalen Entscheid die zivilrechtliche Beschwerde zulässig ist, von Bundesrechtswegen Anspruch auf schriftliche Mitteilung desselben haben, und zwar muss diese Mitteilung von amteswegen erfolgen ; dies schliesst aber aus, dass sie von der vorherigen Bezahlung der Kosten abhängig gemacht werde. Anderseits sind die Kantone nicht verpflichtet, den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Entscheides zuzustellen :; dem Erfordernis der schriftlichen Mitteilung kann vielmehr auch dadurch Genüge geleistet werden, dass ihnen schriftlich angezeigt werde, der Entscheid liege bei der urteilenden Behörde zu ihrer Einsìicht auf (Art. 63, ZW. 4 OG). Das Verhalten der luzernischen Staatskanzlei, welche der Rekurrentin auch das Letztere, nämlich die Einsicht in den vom Regierungsrate gefälllen Entscheid ohne vorherige Bezahlung der Gebühren, verweigert, ist demnach bundesrechtswidrig und kann mit dem Hinw-is auf die Bestimmungen des kanfonalen Verwaltungsrechtes nicht gerechtfertigt werden, da dieses, nach Art. 2 der Uebergangsbestimmungen der BV nur insoweit Geltung beanspruchen kann, als es nicht mit Bundesrecht in Widerspruch steht. Ebenso hat die Rekurrentin Anspruch darauf, dass ihr Ohne vorherige Bezahlung von Kosten die Einsicht in die Akten gewährt werde, auf denen der Entscheid beruht : Dies folgt aus dem Gesagten, sowie aus dem allgemeinen Grundsatze der Gewährung des rechtlichen Gehörs:

Dass die Rekurrentin gegen die fragliche Weigerung der Staatskanzlei nicht zunächst an den Regierungsrat gelangt ist, kann nicht dazu führen, das Eintreten auf den Rekurs zu verweigern, da es sich um einen aus dem Bundesrecht direkt hergeleiteten Anspruch gegenüber derjenigen Kantonalen Amtsstelle handelt, welcher die Mitteilung derartiger Entscheide obliegt.

2. Anders wäre allerdings dann zu enfscheiden, wenn liquiderweise die Angelegenheit einer Weiterziehung an das Bundesgericht mittelst zivilrechtlicher Beschwerde nicht unterläge. Das ist aber nicht der Fall. Wohl ist die zivilrechtliche Beschwerde nicht gegeben in dem Falle des Art. 286 ZGB und infolgedessen auch dann nicht, wenn die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt, die nach Art. 286 entzogen war, verlangt wird, wie das Bundesgericht in Sachen Wildi gegen Aargau (Urteil vom 6. November 1912) ausgesprochen hat. Allein vorliegend ist zum mindesten nicht liguid, dass es sich um einen solchen Fall handelt, weil nicht ersichtlich und auch nicht wahrscheinlich ist, dass die Entziehung der elterlichen Gewalt in der Wiederverheiratung der Rekurrentin 1hren Grund hatte. Vergl. hiezu BGE 39 IT S. 5. Jedenfalls ist nach der Aktenlage die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde vorläusig anzunehmen und deshalb durch eine, den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechende Art der Eröffnung, von der an erst die Beschwerdefrist laufen wird, der Rekurrentin Gelegen-

heit zu geben, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, über dessen Zulässigkeit und eventuell Begründetheit das Bundesgericht als Zivilgerichtshoî definitiv zu entscheiden haben wird.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Staatskanzlei des Kantons Luzern angewiesen, der Rekurrentin den regierungsrätlichen Entscheid vom 9. September 1914 in Sachen Rölli-Arnold in der in den Erwägungen angegebenen Weise mitzuteilen und ihr Einsicht in die Akten zu gewähren.

IT. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 285 und Art. 286 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 63, Art. 86, Art. 90, Art. 94 und Art. 175 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in