Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

40 I 69

7. Urteil vom 27. März 1914 i. S. : Biraigtalbahngesellzchaft gegen Solothurn und Basel-Stadt.

Besteuerung einer Eis enbahngesellschaft, deren Betrieb (teilweise als Strassenbahn) sich über das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt. Grundsätzliche Abgrenzung der Vermögens- und Einkommensansprüche der beteiligten Kantone. — Zulässigkeit, aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der Anwendung des solothurnischen Steuergesetzes (v. 17. März 1895) auf die im Kanton beA.— Die Rekurrentin betreibt seit dem Jahre 1887 als Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel die daselbst ausmündende Birsigtalbahn, welche bei 17 km Gesamtlänge in der Hauptsache das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft durchquert und anschliessend, auf einer Strecke von 3,74 km mit 2 Stationen und 2 weiteren Haltestellen, bis zu ihrem obern Endpunkte Rodersdorf dem solothurnischen Kantonsgebiete angehört. Bis 1913 wurde die Bahngesellschaft nur vom Kanton Basel-Stadt besteuert, und zwar — auf Grund des baselstädtischen Gesetzes betr. die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften von 1889 mit Nachträgen von 1902 und 1908 — für das Aktienkapital und die Reserven als Vermögen und für den jährlichen Reingewinn mit Einschluss der Zuwendungen an Reserve- und Amortisationsfonds als Einkommen, ohne Anwendung der Vorschrift des § 4, wonach bei Gesellschaften, « welche neben der Niederlassunig im Kanton auch eine solche ausserhalb 70 Staafsrecht.

des Kantons besitzen », « eine dem Umfang der auswärtigen Niederlassung entsprechende Minderung des Steuerbetrages » eintritt. Für das Jahr 1913 aber wurde sie Zufolge einer Weisung des solothurnischen Finanzdepartements, die auf die neuere Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichtes abstellte, auch in Rodersdorf, nach Massgabe ihrer Anlagen und ihres Betriebes im Kanton Solothurn, zur Steuerleistung herangezogen. Aus dem hiebei angewandten solothurnischen Gesetz betr. die direkte Steuer vom 17. März 1895 ist zu erwähnen, dass laut § 4 u. a. steuerpflichtig sind die «im Kanton bestehenden » Aktiengesellschaîten (lit. d) und die auswärts wohnenden Personen bezüglich ihrer «im Kanton gelegenen » « Geschäfte » (lit. ©, während anderseits § 3 als von der Steuer befreit u.a. (lif. c) aufführt : « Eisenbahnunternehmungen, soweit deren Steuerbefreiung durch die Konzession festgestellt ist. » Die Bahngesellschaft bestritt ihre Steuerpflicht auf Grund dieses kantonalen Rechts, wurde jedoch, letztinstanzlich durch Beschluss des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 1913, unter Berücksìchtigung des Aktienkapitals und der Reserven (mit Ausnahme des Erneuerungsfonds) im Gesamtbetrage von 1,014,629 Fr. als Vermögen, und des- Reingewinns mit Einschluss der Reservestellungen (ausser der Einlage in dem Erneuerungsfonds) 1m Gesamtbetrage von 61,631 Fr. als Einkommen, für die dem Verhältnis der Bahnlänge auf Solothurner Gebiet (3,74 km) zur Gesamtbahnlänge (17 km) entsprechende Quote dieser Beträge steuerpflichtig erklärt, woraus sich ein Steuerbetreffnis von 543 Fr. 80 Cts. ergab.

Zur Begründung dieses Entscheides bemerkt der Regierungsrat zunächst unter Hinweis auf § 3 lit. c des Steuergesetzes, die Rekurrentin falle nicht unter diese Bestimmung und könne wegen ihres Reingewinns auch auf die Billigkeitsrücksicht keinen Anspruch erheben, aus welcher den der Steuerpflicht konzessionsgemäss allerdings ebenfalls nicht enthobenen Gesellschaften der « Langenthal-Jurabahn » und der « Solothurn-Münsterbahn» die Steuer für solange erlassen worden seì, als sie keinen Ertrag erzielten. Sodann sagl er noch : Dass die Rekurrentin im Kanton Solothurn eine Steuerrechtliche Zweigniederlassung besitze, Könne angesìchts ihrer im Kanton bestehenden festen Anlagen und Gebáude (Stationen) im Ernste nicht in Frage gestellt werden, und die Verteilung der Steuerpflicht auf die interessierten Kantone nach der Kilometerzahl erscheine nicht als unrichtig, da eine andere Teilungsart zu Willkürlichkeiten führen müsste.

Sachverhalt

B. — Mit rechtzeitiger Rekurseingabe hat die Birsìgtalbahngesellschaft hierauf beim Bundesgericht die Anträge gestellt :

Es sei in Aufhebung des vorstehenden Regierungsratsbeschlusses festzustellen, dass sie dem Kanton Solothurn gegenüber weder der Vermögens- noch der Einkommenssteuer unterliege. Eventuell sel festzustellen, in welchem Verhältnis die Kantone Solothurn und Baselstadt berechtigt seien, sie zu Steuern für Vermögen und Erwerb heranzuziehen.

Die Begründung des Rekurses geht wesentlich dahin : Wenn auch die Besteuerung der Rekurrentin im Kanton Solothurn nach der neueren bundesgerichtlichen Praxis nicht bundesrechtswidrig sein möge, 80 entbehre Sie doch der erforderlichen Kanton alrechtlichen Grundlage, indem nach § 2 Ut. bd und c des solothurnischen Steuergesetzes nur diejenigen Aktiengesellschaîten steuerpflichtig seien, welche im Kanton ihren Sitz oder aber ein «Geschäft» hätten, d. h. eine eigentliche Zweigniederlassung oder Filiale, die selbständig, durch geschäftliche Handlungen mit eigenen Einrichtungen und. Mitteln, den Geschäftszweck des Hauptgeschäftes zu erreichen suche, während weder das eine noch das andere bei der Rekurrentin der Fall sei. Sie besitze im 72 Staatsrech i.

Kanton Solothurn kein anderes Terrain, als dasjenige des Bahntracés; die beiden Stationsgebäude in Flüh und Rodersdorf ständen nicht in ihrem Eigentum. Auch lasse sìch die angefochtene Besteuerung nicht per argumentum a contrario auf §3 lit. c des Steuergesetzes stützen, weil diese Bestimmung sich nur auf Eisenbahngesellschaften mit Sitz im Kanton beziehe und übrigens als gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verstossend an und für sich rechtsungültig sei. Mit der nunmehr versuchten, von der bisher geübten Praxis abweichenden Auslegung und Anwendung des Steuergesetzes mache sich der Regierungsrat einer verfassungswidrigen Willkür schuldig. Eventuell falle in Betracht, dass der streitige Steueranspruch des Kantons Solothurn mit dem enigen des Kantons Baselstadt Kkollidiere, -weshalb das Bundesgericht zur Verhinderung einer unzulässigen Doppelbesteuerung im Sinne des eventuellen Rekursantrages einzuschreiten hätte. Dabei wäre zu beachten, dass die auf Solothurner Gebiet gelegene Bahnstrecke verhäitnismässìig die wenigsten Anlagekosten, insbesondere viel geringere Auslagen für den Landerwerb, als die Strecke in der Nähe der Stadt Basel, erfordert habe, sOWie auch, dass Basel-Stadt der Sitz der gesamten Bahnverwaltung sei.

C. — Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er führt des näheren aus, dass die streitige Besteuerung der Rekurrentin - nicht nur der bundesgerichtlichen Praxis zu Art.46 Abs. 2 BV entspreche, sondern auch auf einer richtigen jedenfalls nicht willkürlichen Auslegung des kantonalen Steuergesetzes beruhe und auch dem Masse nach gerechtfertigt sei, da für den Bahnbetrieb vorab das Bahntracé und seine territoriale Lage massgebend sei und eine andere Teilung der Steuerrechts, als. nach der Länge der Bahnstrecken, praktisch schwer durchführbar wäre.

D. — Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat beantragt, der Rekurs sei abzuweisen, soweit er auf eine Einschränkung der bisher vom Kanton Basel-Stadt geübten Steuerhoheit abziele. Der bisherige Zustand, wird bemerkt, dürfte nicht bundesrechtswidrig sein ; denn es bestehe kein bundesrechtlicher Grundsatz, wonach Eisenbahnen von jedem Kanton, den ihr Betrieb berühre, besteuert werden könnten. Verwiesen werde vielmehr auf die bundesgerichtlichen Urteile i. S. Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees g. Luzern und Kon- sorten vom 28. September 1898 und Internationale Schlafwagengesellschaf g. Uri vom 22. Dezember 1898 (AS 24 I No 83 und 121). Bei der Rekurrentin falle insbesondere noch in Betracht, dass sie zum Teil gar kein eigenes Bahntracé besitze, sondern die Strassenallmend benütze. Sollte aber das Bundesgericht zufolge des Rekurses einen neuen Grundsatz aufstellen, s0 be- . halte sich der Regierungsrat in Bezug auf die Verteilung der Steuerhoheit auf die verschiedenen Kantone alle Darlegungen vor.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt bestreitet zu Unrecht die von der Rekurrentin selbst nicht in Abrede gestellte grundsätzliche Zulässigkeit des s0lothurnischen Steueranspruches aus dem Gesichtspunkte des Bundesrechts. Nach der heutigen Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts, durch welche die vom Regierungsrat angerufenen älteren Urteile, soweit sie ihr widersprechen, überholt sind, begründet ein Geschäftsbetrieb, der sich als einheitlicher Organismus über das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt, ein Steuerdomizil in jedem Kanton, wo sich ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen des Geschäftes befinden, mittelst deren ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines technischen oder kommerziellen Betriebes sích vollzieht (vgl. z. B. AS 37 I No 52 Erw. 2 S 256 und N° 73 Erw. 2 S. 356, je nebst den dortigen Verweisungen ; 38 I N° 78 Erw. 3 S. 482; Urteil vom

7. März 1913 i. S. Terlinden & Cie g. Bern und Zürich, Erw. 1). Hier handelt es sich aber um einen typischen Fall eines solchen Geschäftsbetriebes. Die Rekurrentin, deren Bahnbetrieb ein einheitliches Ganzes bildet, besitzt im Kanton Solothurn ständige Anlagen in der 3,74 km langen Bahnlinie mit zwei Stationsgebäuden und zwei weiteren Haltestellen. Dass der Bahnkörper zum Teil nicht auf Bahneigentum, sondern auf öffentlichem Strassengrunde ruht und dass auch die beiden Stationsgebäude nicht der Rekurrentin selbst gehören, sondern von ihr nur mietweise benutzt werden, spielt dabei keine Rolle ; denn der Begriff der « ständigen Anlagen oder Einrichtungen» setzt keineswegs das Eigentum des Geschäftsinhabers daran voraus. (So standen z. B. im Falle AS 37 I N° 73 ausschliesslich Miet räumlichkeiten, in denen sich das Luzerner Bureau der Schiffahrtsgesellschaft «THamburg-AmerikaLinie » befindet, in Frage.) Und auf dieser Bahnanlage geht unzweifelhaft ein im erwähnten Sinne wesentlicher Teil des Betriebes der Rekurrentin vor sich, nämlich sowohl qualitativ, da der betreffende Verkehr zum eigentlichen Geschäftsbetrieb der Bahnunternehmung als solcher gehört, als auch quantitativ, indem die fahrplanmässige Bedienung der fraglichen Bahnstrecke mit täglich 9—10 ordentlichen Zügen in jeder Richtung nicht nur relativ, im Verhältnis zum gesamten Betriebe der Rekurrentin, sondern auch absolut, worauf richtigerweite abgestellt werden muss (sieche AS 39 I No 100 Erw. 2 S. 548: Urteil vom 4. Dezember 1913 1 S. A.-G. für Anilinfabrikation g. Zürich), von erheblicher Bedeutung ist.

2. Auch der Einwand der Rekurrentin, dass ibre Besteuerung im Kanton Solothurn nach dem kantoVerbot der Doppelbesteuerung. N® 7. 75 nalen Steuerrecht nicht zulässig sei und als auf willkürlicher Auslegung desselben beruhend gégen dic Garantie des Art. 4 BV verstosse, erweist sich als unbegründet, Auf die Rekurrentin trifft, sollte sie wegen ihrer ständigen Anlagen auf dem Kantonsgebieie nicht schon als eine im Kanton « bestehende » Aktiengesellschast im Sinne von § 2 lit. b des Steuergesetzes angesehen werden können, jedenfalls die Bestimmung des § 2 lit. c daselbst zwangslos zu, wonach die auswäárls wohnenden Personen — und zwar unbestrittenermassen nicht nur die physischen, sondern auch die juristischen — bezüglich ihrer im Kanton gelegenen « Geschäfte » steuerpflichtig sind. Der Ausdruck « Geschäft » bezeichnel nicht notwendig nur den engeren Begriff der eigentlichen GeschäftsniederlassUun g, sondern kann sehr wohl in dem weiteren Sinne eines jeden Geschäftsbetriebes, der sich vermittelst ständiger Anlagen oder Einrichtungen abspielt, verstanden werden. Er ist, m. a. W., dehnbar genug, um die Anpassung der Gesetzesauslegung an die neuere Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts, wie der Regierungsrat sie anstrebt, ohne Willkür zu ermöglichen. Es braucht deshalb zur grundsätzlichen Rechtfertigung des angefochtenen Entscheides nicht mit dem Regierungsrat auch noch per argumentum a contrario auf § 3 lit. c des Steuergesetzes abgestellt zu werden. Doch mag gegenüber der nicht weiter begründeten Behauptung der Rekurrentin, dass die dort vorgesehene Steuerbefreiung der Konzessionsgemäss steuerfreien Eisenbahnunternehmungen schon an und für sich mit dem Grundsatze des Art. 4 BV nicht vereinbar seì, darauf hingewiesen werden, dass die konzessionsgemässen kantonalen Steuerprivilegien einzelner Eisenbahnen als eine Art Subventionierung dieser Unternehmungen im öffentlichen Interesse und demnach die Rechtsgleichheit nicht verletzend angesehen werden können (so AS 12 N° 102 Erw. 4 S. 719 /720). Uebrigens nimmt die Rekurrentin selbst — offenbar mit Recht —

nicht den Standpunkt ein, dass in ihrer eigenen Besieuerung mit Rücksicht auf die Steuerfreiheit der Unter § 8 lit. c des Steuergesetzes fallenden und der wegen Mangels jedes Reinertrages nach Angabe des Regierungsrates tatsächlich nicht besteuerten Bahngesellschaften eine verfassungsWidrige Rechisungleichheit liege.

9. Aus Erwägung 1 folgt, dass der Kanton BaselStadt bei Besteuerung der Rekurrentin deren Steuerpflicht im Kanton Solothurn zufolge des bundesrechtlichen Verbotes der Doppelbesteuerung Rechnung zu tragen hat, auch wenn der § 4 seines Steuergesetzes betr. die anonymen Erwerbsgesellschaften, welcher eine Minderung des Steuerbetrages nur bei Gesellschaften Vorsieht, die neben der baselstädtischen noch eine auswärtige «Niederlassung » haben, auf sie an sich nicht zutreffen sollte.

4. Was das eventuell streitige Mass des solothurnischen Steueranspruches betrifft, fehlen in den vorliegenden Akten die zu dessen unmittelbarer Feststellung erforderlichen tatsächlichen Angaben. Es kann heute nur auf den leitenden Grundsatz verwiesen werden, wonach der Kanton Solothurn berechtigt ist, die Rekurrentin mit demjenigen Teil des Aktienkapitals und der Reserven, welcher dem Verhältnis der im Kanton gelegenen Aktiven zu den Gesamtaktiven entspricht, und mit einer der Bedeutung des Bahnbetriebes auf dem Kantonsgebiet prozentualen Quote des Reingewinns zur Steuer heranzuziehen. Daraus aber folgt immerhin, dass die Berechnungsweise des angefochtenen Entscheides, der ausschliesslich auf das Längenverhältnis der solothurnischen Bahnstrecke zur Gesamtlinie abstellt, nicht haltbar ist. Denn bezüglich der Vermögensverteilung fällt, abgesehen von den besonderen Einrichtungen des Verwaltungssitzes Basel, in Betracht, dass die eigentliche Verbot der Doppelbesteuerung. N® 7, 77 Bahnanlage keinen gleichmässigen Wert repräsentiert, Sondern, wie die Rekurrentin zutreffend einwendet, auf der solothurnischen Strecke jedenfalls erheblich weniger hoch zu bewerten ist, als auf dem Gebiet in der Nähe der Stadt Basel. Und auch die Reinerträgnisse dieser beiden ÁAbschnitte der Bahn weichen mit Rücksicht auf den verschieden entwickelten Verkehr derselben offenbar vom Verhältnis ihrer Längen bedeutend zu Gunstien der baselstädtischen Strecke ab. Ueberdies ist der Tatsache, dass sich Sitz und Verwaltung des Unternehmens in Basel befinden, auch bei der Einkommensbesteuerung in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Die solothurnische Steuereinschätzung der Rekurrentin ist somit in dem Sinne aufzuheben, dass der Regierungsrat angewiesen wird, sie nach dem erwähnten Grundsatze und unter genauer Bezeichnung der berücksichtigten Faktoren neu vorzunehmen. ...….

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Es. wird festgestellt. dass der Kanton Solothurn grundsätzlich berechtigt ist, die Rekurrentin zur Vermögens- und Einkommenssteuer heranzuziehen, und dass der Kanton Basel-Stadt grundsätzlich dem Steuerrecht des. Kantons: Solothurn Rechnung. zu tragen hat.

2. Der Entscheid: des solothurnischen Regierungsrates vom L. Dezember 1913. wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben: und die Sache zu neuer Behandlung an den Regierungsrat zurückgewiesen.

D. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in