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96. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 18. März 1914 i. S. Asbi & Cio, Beklagte, gegen Danneberg & Quandt, Kläger.
Zustandekommen eines Vertrages durch Nichtbeantwortung eines Bestätigungsschreibens (Erw. 2). Voraussetzungen und Form des Rücktritts vom Vertrage bei Erfüllungsverweigerung seitens des Gegenkontrahenten (Erw. 3). Berechnung des ErfüllungsInteresSes bei berechtigtem Rücktritt von einem Vertrage, mit desSen Ausfübrung bereits “ begonnen worden War. Berücksichtigung der beim Vertragsabschluss entstandenen Kosten (Erw. 4).
Sachverhalt
A. — Die Beklagte, die ihren Geschäftssitz im Kanton Luzern hat, beabsichtigte im Herbst 1908, verschiedene für den Betrieb ihres Geschäftes bestimmte Anlagen 134 Obligationenrecht, N° 26.
erstellen zu lassen, und zwar durch die in Berlin domizilierte Klägerin. In Frage standen eine Holztrocknungs-, eine Leimwärm-, eine Luftheizungs- und eine Spänetransportanlage. Hievon hätte die Beklagte, nach der Darstellung der Klägerin, anlässlich eines Besuches ihres Teilhabers Hermann Aebi in Mannheim vom 6. November 1908 dem dortigen Vertreter der Klägerin, Ingenieur Volker, zunächst mündlich die Holztrocknungsanlage mit Niederdruckdampfkessel zum Preise von Mk. 6050. — bestellt; dagegen sollen die übrigen Anlagen am 12. November, anlässlich eines Besuches des Ingenieurs Volker in Luzern, bestellt worden sein, und zwar ebenfalls mündlich. Am 16. November « verdankte » die Klägerin der Beklagten schriftlich den « uns durch Herrn Volker gefl. erteilten Auftrag », den sìe « in Notiz genommen » habe. Die Vertragsbedingungen resümierte sie, wie folgt :
Lieferung der Materialien : in ca. 5—8 Wochen, Gesamtpreis: Mk. 18,300. —.
Zahlungsbedingungen : MK. 1800. — nach Anlieferung Auf dieses Bestätigungsschreiben antwortete die Beklagte zunächst überhaupt nichi. Dagegen fügte sie einer an Ingenieur Volker gerichteten Zuschrift vom 19. November, die sich auf verschiedene technische Details bezog, folgende Bemerkung bei :
« Wir haben heute Ihre gemachte Offerte durchgesehen » und finden, dass z. B. bei der Wärmeplattenanlage die » Uns von Ihnen eingeräumte Preisermässigung von 7,9 % » nicht stattgefunden hat. Wir nehmen an, dass dies nur » ein Versehen von der Zentrale ist und ersuchen Sie, » die Sache nochmals nachzurechnen und uns den bez. » Betrag gutzuschreiben. » Hierauf erhielt die Beklagte von Volker folgende, vom 21. November datierte Antwort :
« Was den Schlusssatz Ihres Werten anbetrifft, s80 be- » merken wir ergebenst, dass die in unserer Liste No 36 » früher eingesetzten Preise, über Leimwärmapparate, » etc., einen Nachlass nicht mehr gestatten. Dass Wir » die Preise in Ihrem Kostenanschlag sehr niedrig ein- » gesetzt haben, ersehen Sie beispielsweise aus anliegen- » der Liste, über unsere Späneexhaustoren, Type M. E. » Sp. Es ist gänzlich ausgeschlossen, dass wir nachträg- » lich noch irgendwelchen Nachlass auf unsern Kosten- » anschlagspreisen gewähren Können. » Am 25. November schrieb die Beklagte der Klägerin am Schluss einer Postkarte, mit welcher sie einen « Kontrollapparat » bestellte: « Beantwortung Ihres letzten Briefes erfolgt nächstens. »
Am 28. November schrieb die Beklagte der Klägerin sodann folgendes :
« Wir teilen Ihnen mit, dass infolge der eingetretenen » kalten Witterung diesen Winter mit den Bauten für die » Anlagen nicht mehr begonnen werden Kann. Wir wer- » den daher, um rationeller arbeiten zu können, mit den » Bauarbeiten im März oder April n. J. beginnen und y» wollen Sie daher besorgt sein, dass sämtliche Mate- » rialien für alle Anlagen im Juli oder August abgerufen » werden können. Wir nehmen an, dass Ihnen diese » lange Lieferungsfrist nur angenehm sein Kann.
» Ferner ersuchen wir Sie um die schriftliche Bestäti- » gung der mündlichen Abmachung mit Threm Herrn » Volker, dass auf allen Materialien der offerierten An- » lagen laut den Katalogpreisen 7 % eingeräumt WOT- » den seli. » In der Folge korrespondierten die Parteien noch welter über die Rabattfrage, bis die Klägerin der Beklagten am 28. Dezember schrieb :
« Wir bestätigen den rechtzeitigen Eingang Ihrer gefl. » Zuschrift vom 18. d. Mts. und ersehen daraus, dass » Sie unbedingt noch einen Nachlass auf unsern Kosten- » anschlagspreisen erzielen wollen. Wir haben mit un- » serem Stammhause diesbezüglich nochmals Rücksprache >» genommen, und wollen wir Ihnen, entgegenkommen- 136 Obligationenrecht. N° 26.
» der Weise, auch auf die Preise der Leimwärmapparate » einen Rabatt von 7,5 % nachträglich noch einräumen ; » mehr zu tun ist uns unmöglich. » Y
Unterdessen hatte die Klägerin mit der Ausführung der in Betracht kommenden Anlagen begonnen. Die Beklagte suchte jedoch deren Abnahme möglichst hinausZzuschieben. Am 29. Mai 1909 schrieb sie der Klägerin :
« Leider müssen wir die Ausführung der Bauarbeiten, » Sowie die Bestellung der Anlagen noch ca. 1—2 Jahre » hinausschieben, da einerseits bei der Bauausschreibung » von verschiedenen Seiten Einsprüche erhoben worden » sind und anderseits der Geschäftsgang bis jezt ziemlich » flau war. Wir werden nicht ermangeln, Ihnen zu be- » richten sobald wir mit den diesbezüglichen Arbeiten » zu beginnen wünschen. » Die Klägerin antwortete darauf, dass die Ausführung der Bestellung schon zu weit vorgeschritten sei, als dass die Lieferung ohne weiteres um 1—2 Jahre verschoben werden könnte; dagegen sei die Klägerin unter gewissen Bedingungen (die sie näher beze chnete) bereit, solange zuzuwarten.
Die Beklagte stellte sich nun auf den Standpunkt, dass eine definitive Bestellung ihrerseits überhaupt noch nicht erfolgt sei, was sie in einem Schreiben vom 16. Juli 1909 damit begründete, dass sie s. Zt. die Perfektion der Bestellung von der Annahme eines Automobils an Zahlungsstatt abhängig gemacht habe.
Nachdem die Beklagte verschiedene Zuschriften eines von der Klägerin mit den weitern Verhandlungen beauftragten Berliner Anwaltes unbeantwortet gelassen hatte, schrieb ihr dieser Anwalt am 19. November 1909 :
« Ich stelle Ihnen nunmehr eine Frist von drei Tagen » zur Erklärung, ob Sie die von Ihnen bestellten An- » lagen abnehmen oder nicht; geht von Ihnen inner- » halb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, s0 nehme » ich an, dass Sie die Anlieferung der Anlagen nicht » wünschen und werde ich Sie dann für alle der Firma » Danneberg & Quandt erwachsenen Schäden einschliess- » lich des entgangenen Gewinnes haftbar machen und » Klage erheben. » Demgegenüber beharrte die Beklagte darauf, dass die Bestellung nicht perfekt geworden sei.
Infolge dieser Stellungnahme der Beklagten sind die in Betracht kommenden Anlagen nie geliefert worden.
Was die von der Beklagten behauptete Abmachung betr. Annahme eines Automobils an Zahlungsstatt betrifft, s0 befindet sich bei den Akten ein Schreiben des Ingenieurs Volker an die Beklagte, vom 13. November 1908, welches folgende Stelle enthält :
« Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass unser Herr » Danneberg den Renauld-Wagen nicht verwenden kann, » da derselbe in den Abmessungen dem unsrigen gleich » ist, und hätte Herr Danneberg nur für einen längeren » Wagen Interesse. » Eine Antwort der Beklagten auf dieses Schreiben befindet sich nicht bei den Akten.
B. — Durch Urteil vom 30. Oktober 1913 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die von der Klägerin erhobene, von der Beklagten gänzlich bestrittene Schadenersatzforderung von 95766 Mk. 45 Pf. oder 7121 Fr. 55 Cts. nebst 5 % Zins seit 19. Januar 1910 erkannt :
Die Beklagten haben an die Klägerin zu bezahlen 2808 Mk 20 Pf. oder 3510 Fr. 10 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 19. Januar 1910.
C. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Hauptberufung, die Klägerin dagegen die Anschlussberufung an das Bundesgericht ergriffen, und zwar die Beklagte mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage, die Klägerin mit dem Antrag, es sei die Urteilssumme auf 4364 Mk. 45 Pf. zu erhöhen.
138 Obligationenrecht. N° 26.
Das Bundesgericht zieht
Erwägungen
e 2. — In der Sache selbst ist der Vorinstanz zunächst darin beizustimmen, dass die Beklagte, wenn sie den Inhalt des klägerischen Bestätigungsschreibens vom
16. November 1908 nicht gelten lassen wollte, nach den Grundsätzen über Treu und Glauben im Rechtsverkehr (vgl. BGE 39 IT S. 301 f. Erw. 3) verpflichtet war, der Klägerin ihren gegenteiligen Standpunkt unverzüglich mitzuteilen. Dies konnte von ihr umso mehr erwartet werden, als sie selber nicht etwa behauptet, mit der Klägerin überhaupt nichts vereinbart zu haben, sondern nur: es sei ausser dem von der Klägerin in ihrem Bestätigungsschreiben wiedergegebenen Vertragsinhalt noch ein Rabatt von 7 oder 714 % auf den « Materialien » vereinbart worden, und die Klägerin habe sich bereit erKlärt, ein Automobil an Zahlungsstatt anzunehmen. Nun enthält allerdings ein Brief der Beklagten vom 19. November 1908 an den Ingenieur Volker in Mannheim, mit welchem sie mündlich verhandelt hatte, die Bemerkung, die Beklagte habe « die gemachte Offerte durchgesehen » und « finde », dass « Zz, B. bei der Wärmeplattenanlage die eingeräumte Preisermässìigung von 71s % nicht stattgefunden » habe, wäs sie zu berichtigen bitte. Allein, abgesehen davon, dass diese Bemerkung nur beiläufig, anlässlich der Bespreehung verschiedener technischer Details erfolgte, fällt namentlich in Betracht, dass die Beklagte auf die kategorische Antwort Volkers, der mit Schreiben vom 21. November erklärte, ein weiterer Rabatt sei « gänzlich ausgeschlossen », nicht etwa replizierte, in diesem Fall betrachte sie die ganzeBestellung als nicht erfolgt, sondern dass sie im Gegenteil, mit Schreiben vom 28. November 1908, die Klägerin aufforderte, « dafür besorgt zu sein, dass sämtliche Materialien für alle Anlagen im Juli oder August abgerufen werden können. » Zwar enthielt auch diese Zuschrift vom
28. November am Schlusse nach eine Reklamation wegen des angeblich zugesicherten Rabatts von 714 oder 7.%- Allein gerade dadurch, dass die Beklagte diese, übrigens auch in der Form nicht sehr energische Reklamation am Schlusse eines Briefes anbrachte, welcher eine ausdrückliche und vorbehaltlose Aufforderung zum Beginn der Ausführung enthielt, hat sie zu erkennen. gegeben, oder doch bei der Klägerin den Glauben erweckt, dass sie, die Beklagte, den Vertrag trotz der über die Rabattfrage bestehenden Differenz schon jetzt als perfekt betrachte. Was aber die weitere Differenz, betref- -fend Annahme des Automobils an Zahlungsstatt betrifft, s0 ergibt sich aus den Akten, dass die Beklagte nicht nur die Erfüllung ihres bezüglichen Wunsches nicht zur Bedingung des Vertragsabschlusses gemacht, sondern dass sie diesen Punkt, nachdem Volker schon mit Schreiben vom 13. November die Annahme an Zahlungsstatt ausdrücklich verweigert hatte, bis zum 16. Juli 1909 überhaupt nicht mehr zur Sprache gebracht hat...
3. Ist der Abschluss eines für beide Parteien verbindlichen Vertrages zu bejahen, so stellt sich die Klägerin weiter mit Recht auf den Standpunkt, dass sie die Beklagte in Verzug gesetzt habe und daher befugt gewesen sei, vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Die Beklagte ist am 19. November 1909 durch den Berliner Vertreter der Klägerin ausdrücklich- aufgefordert worden, binnen drei Tagen zu erklären, ob sie die bestellten Maschinen abnehme oder nicht, unter der Androhung, dass nach fruchtlosgem Ablauf der Frist die Klägerin « annehmen » werde, die Beklagte « wünsche die Anlieferung der Anlagen nicht », und dass siíe síie « dann für alle der Firma Danneberg & Quandt erwachsenen Schäden einschliesslich des entgangenen Gewinns haftbar machen » werde. Indem nun die Beklagte diese Frist in der Tat unbenutzt ablaufen liess, hat sie sích nicht etwa nur in Annahme-, sondern 140 Obligationenrecht. N®* 26, zugleich auch in Leistungsverzug versetzt, da ja nach dem Vertrage sofort nach Empfang der ersten Lieferung eine Anzahlung von 1800 Mk. zu leisten war. Darüber aber, dass die Klägerin mit dem unbenutzen Ablauf der Frist den Vertrag als aufgelöst betrachten werde, wie Art, 122 alt OR voraussetzte, konnte sich die Beklagte, trotzdem die Klägerin nicht ausdrücklich den « Rücktritt vom Vertrage» angedroht hatte, keiner Täuschung hingeben. Und endlich stand dem Rücktritt der Klägerin auch nicht etwa der Umstand entgegen, dass die Beklagte überhaupt den Abschluss des Vertrages bestritt. Der nicht säumige Kontrahent hat auch in diesem Falle ein schutzwürdiges Interesse daran, zu wissen, ob der Vertrag weiterhin für ihn verbindlich ist oder nicht, und es ist nicht einzusehen, warum die Ausübung des Rücktriitsrechts davon abhängig sein sollte, ob und wie der Gegner seine Erfüllungsverweigerung zu begründen für gut findet.
4. Ist daher die Klägerin mit Recht vom Vertrage zurückgetreten, s0 hat ihr die Beklagte, deren Verhalten als ein schuldhaftes im Sinne des Art. 124 alt OR erscheint, das Erfüllungs- oder sog. positive Vertragsinteresse zu ersetzen. Vergl. BGE 19 S. 932; 26II S. 130 ff Erw. 4 f.; 29 IIS. 517.
Unter dem Titel des Erfüllungsinteresses macht nun die Klägerin ausser dem entgangenen Gewinn, den sie mit 1820 Mk. 20 Pf. = 10%, des Werklohnes berechnet, noch verschiedene Schadensposten geltend, die sich unter zwei Gesichtspunkte subsumieren lassen. Einmal nämlich sind es finanzielle Opfer, die von der Klägerin zum Zwecke der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses gebracht worden sind oder normalerweise gebracht werden mussten — s0 die Reisespesen des Ingenieurs Volker und die ihm angeblich geschuldete Abschlussprovison, s0wie die Kosten der Baupläne —, und anderseits handelt es sich um Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausfülirung der Bestellung gemacht worden waren und nunmehr nutzlos geworden sind.
Was die erste dieser beiden Kategorien von Schadensfaktoren betrifft, s0 ist vor allem zu konstatieren, dass der Posten von 805. Mk. 35 Pf. Provision an Ingenieur Volker nicht ausgewiesen ist. Nicht nur hat nämlich Volker nach der verbindlichen tatsächlichen Feststellung des kantonalen Richters « die Provision noch nicht erhalten », sondern es fehlt auch der Beweis dafür, dass die Klägerin dem Genannten für den Vertragsabschluss mit der Beklagten eine Provision schuldet, da nämlich der Vertrag zwischen der Klägerin und Volker weder von dem zu seiner Edition aufgeforderten Volker, noéh auch (was gewiss das nächstliegende gewesen wäre) von der Klägerin selber produziert worden ist. — Im übrigen könnte es scheinen, als ob die Klägerin, mit ihren Ersatzforderungen für zeichnerische Arbeiten, Abschlussprovision und Reisespesen, Ersatz ihres negativen Vertragsinteresses verlangen würde, was nach Art. 124 alt OR unzulässig wäre. Allein, genau genommen, handelt es sich dabei um den Ersatz eines Teils der allgemeinen Geschäftsunkosten, für welche der Kaufmann oder Fabrikant sich dadurch bezahlt zu machen pflegt, dass er zu den speziellen « Selbst »- oder « Herstellungskosten » (Materialanschaffungskosten und ÄrbeitsIöhne) ausser dem eigentlichen Unternehmergewinn noch einen weitern Prozentsatz hinzuschlägt, — wo-. durch er es vermeidet, die anlässlich des Vertragsabschlusses entstandenen Unkosten in jedem einzelnen Falle besonders berechnen und dem betreffenden Kunden belasten zu müssen. Mit Rücksicht hierauf ist, auch bei der Berechnung des Erfüllungsinteresses im Falle des Rücktritts vom Vertrage, zu dem Nettogewinn, der mutmasslich erzielt worden wäre, ein dem verhältnismässigen Anteil an jenen allgemeinen Geschäftsunkosten entsprechender prozentualer Zuschlag zu machen, wogegen die Belastung des schadenersatzpflichtigen Kontrahenten 142 : Obligationenrecht. N° 26, mit den speziell in seinem Fall entstandenen Unkosten zu unterbleiben hat.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin der Beklagten zwar nicht die speziell im Hinblick auf den Vertragsabschluss mit ihr entstandenen Reise- und Planzeichnungskosten, sowie die im konkreten Falle dem Ingenieur Volker angeblich bezahlte oder geschuldete ProVision, wohl aber einen, ihren durchschnittlichen Unkosten in derartigen Fällen entsprechenden Prozentsatz des Werklohnes zu belasten befugt ist. Es rechtfertigt sich daher — im Anschluss an die von der I. Instanz eingeholte gerichtliche Expertise, wonach der mutmassliche « Gewinn » auf dem gesamten Werklohn 10—15 % betragen haben würde — der Klägerin unter dem Titel des entgangenen Gewinns insgesamt 15 %, statt der von der Vorinstanz zuerkannten 10 %, zuzuSprechen, dagegen die von der Vorinstanz für Reisespesen und zeichnerische Arbeiten zugesprochenen Beträge von 100 Fr. (sollte heissen 100 Mk.), 50 Mk. und 250 Mk. zu streichen — ein Resultat, das sich mit dem Grundsatz judex ne uitra petita partium durchaus verträgt, sofern nur der Klägerin alles in allem nicht mehr Zzugesprochen wird, als sie vor den kantonalen Instanzen verlangt hat, bezw. noch vor Bundesgericht verlangt.
Was die andere Kategorie von Schadensfaktoren betrifft, s80 handelt es sich dabei, wie bereits konstatierft, um Aufwendungen, welche die Klägerin zum Zwecke der Ausführung der Bestellung gemacht hat, und die nunmehr nutzlos geworden sind. Da die Beklagte grundsätzlich für sämtliche Folgen der Vertragsauflösung haftbar ist, hat sie der Kligerin auch für diese nutzlos gewordenen Aufwendungen Ersatz zu leisten. Sie ist dazu umso mehr verpflichtet, als sie, selbst wenn sie den abgeschlossenen Vertrag nieht halten wollte, der Klägerin wenigstens diese Auslagen dadurch hätte ersparen können, dass sie ihr ihre Absicht, den Vertrag überhaupt nicht gelten zu lassen, sofort mitgeteilt hätte.
Unter diesem Gesichtspunkte gebührt der Klägerin für folgende einzelnen Schadensmomente Ersatz:
Lagermiete für die zur Disposition derBeklagten gehaltenen zwei NiederdruckdampfKkessel, eine Vorfeuerung und Rippenrohre, wozu es nach einer von der Vorinstanz Mk. 150. — Mk. 50. — Mk. 98. — Mk. 240. — nicht beanstandeten Zeugenaussage einer Lagerfläche von 30 m? à Mk. 5. — per m? bedurfte... eee o Zinsverlust auf gekauftem, infolge der Hinhaltung durch die Beklagte erst viel später anderweitig verwendetem Material; nach der vom Bundesgericht nicht zu über-. prüfenden Schätzung der Vorinstanz . . . Mk. 100. — (Im Text des Urteils zwar 100 Fr. ; aus der Addition ist jedoch ersichtlich, dass die Schätzung auf 100 MK. geht). Abfindung eines Lieferanten der Klägerin für eine bereits bestellte, infolge des Verhaltens der Beklagten 1 nicht bezogene Vorfeuerung. aero Abänderung eines bestellten und bereits bezogenen Dampfkessels, der nur nach Vornahme dieser Abänderung anderweitig verkauft werden konnte ....... Verlust auf den für die Beklagte erstellten Rippenrohren infolge zu langer Lagerung... eee ada zusammen Mk. 638. — lohnes von 18,202 Mk... «+ Mk. 2730.30 Mk. 3368.30 hinzugerechnet, ergibt oder, zu dem von der Beklagten nicht bemängelten Ansatz von 1 Fr. 25 Cts. per Mk. Fr. 4210,39 144 Oblgationenrecht .N° 27, “Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
In Abweisung der Hauptberufung und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass dié der Klägerin von der Beklagten zu bezahlende Entschädigung yon 2808 Mk. 20 Pf. oder 3510 Fr, 25 Cts. nebst 5 % Zins seit 19. Januar 1910, auf 3368 Mk. 30 Pf. oder 4210 Fr. 35 Cts., nebst Zins wie hievor, erhöht wird.
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