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43. Urteil der IL Zivilabteilung vom 2. April 1914 i. S. Stäheli, Kläger, gegen Rindlisbacher, Beklagten.
Liegenschaftentausch; der Konsens der Parteien fehlt, wenn der eine Kontrahent vor der öffentlichen Urkundsperson erklärt, er unterschreibe den Vertrag nur zu ihrer « Deckung » und ohne Wirkung für den Gegenkontrahenten.
Sachverhalt
A. — Am 5. Juni 1913 schlossen die Parteien über ihre in der Gemeinde Matzingen gelegenen Liegenschaften einen Tauschvertrag ab, der unter der Aufschrift « Öffentliche Beurkundung » folgenden vom Grundbuchverwalter des Grundbuchamtes Matzingen unterzeichneten Vermerk trägt : « Ich, unterzeichneter Urkundsbeamter bekunde » hiemit, dass der vorbeschriebene Tauschvertrag mit >» Grundpfandverschreibung im Betrage von 5460 Fr. > von mir den Parteien vorgelesen worden ist. Die gegen- » wärtige Urkunde enthält den mir mitgeteilten Partei- » willen und ist von allen Beteiligten in meiner Gegen- » wart eigenhändig unterzeichnet worden. Im übrigen » Sind die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten » worden. » Auf Grund dieses Vertrages leitete der Kläger Klage ein mit dem Begehren, es habe der Beklagte die Rechtsgiltigkeit des zwischen ihnen am 5. Juni 1913 abgeschlossenen Liegenschaftentauschvertrages, der in das Grundbuch des Kreises Matzingen einzutragen sei, anzuerkennen. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und machte hauptsächlich geltend, der Tauschvertrag entspreche, entgegen der öffentlichen Beurkundung, nicht seinem wirklichen Willen.
B. — Durch Urteil vom 1. Dezember 1913 hat das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil reichte der Kläger ein RevisionsgeSuch ein, das als unbegründet erklärt wurde. Darauf hat das Obergericht die Klage am 3. Februar 1914 wiederum, jedoch mit anderer Motivierung, abgewiesen. Zur Begründung machte es geltend, dass eine gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung der Parteien nicht zustande gekommen 8e€l,
C. — Gegen die beiden Urteile des Obergerichts hat der Kläger am 18. Februar und 12. März 1914 die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage gutzuheissen ; eventuell sei die Streitsache zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht inErwägung:
1. — Da das Urteil der Vorinstanz vom 1. Dezember 1913 durch dasjenige vom 3. Februar 1914 ersetzt worden ist, fällt es, sowie die Berufung vom 18. Februar 1914, für das Bundesgericht ausser Betracht.
9. — In der Sache hängt die Entscheidung davon ab, ob der nach Art. 9 ZGB freigegebene Beweis dafür geleistet worden ist, dass der öffentlich beurkundete Liegenschaftentauschvertrag vom 5. Juni 1913 nicht dem wirklichen Willen der Parteien entspricht. Die Vorinstanz gründet ihr Urteil wesentlich auf die tatsächliche Feststellung, dass der Beklagte bei Unterzeichnung des Tauschvertrages dem Grundbuchbeamten ausdrücklich erklärt hat, er unterschreibe nur «zur Deckung >» des Grundbuchbeamten und nur unter der Voraussetzung, dass seine Stellung dem Kläger gegenüber nicht geändert werde, denn er könne den « Kauf » nicht halten (s. die Anbringen des Beklagten auf S. 9 und 10 des Appellationsbriefes, das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 30. Mai 1913, die Mitteilung des Beklagten an das Grundbuchamt vom 9. Juni 1913 und insbesondere die Erklärung Fitzli vom 14. Oktober 1913). Diese Feststellung des Obergerichtes muss auffallen ; sie Steht im Widerspruch nicht nur mit der öffentlichen Beurkundung durch den Grundbuchbeamten, sondern auch mit dem Verhalten des Beklagten, der nach Abschluss des Tauschgeschäftes mit einem (undatierten) Schreiben den Vertrag zur Eintragung ins Grundbuch anmeldete und die Anmeldung nachträglich lediglich aus Gründen zurückzog, die auf die Vorgänge bei der Unterzeichnung des Vertrages keinen Bezug hatten. Trotzdem erscheint die Feststellung der Vorinstanz nicht als aktenwidrig ; sie beruht vielmehr 248 Obligationenrecht. N° 45, auf der dem kantonalen Richter zustehenden freien Beweiswürdigung, die der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen ist. Anderereseits hat das Bundegericht als Berufungsgericht aber auch nicht darüber zu entScheiden, ob und inwieweit die Vorinstanz gemäss Art. 167 der thurgauischen Zivilprozessordnung auf das Zeugnis Fitzli abstellen durfte. 3. — Es fragt sich daher, ob auf Grund des von der Vorinstanz verbindlich festgesteliten Tatbestandes ein giltiger Vertrag zustande gekommen ist. Diese Frage ist Zu verneinen. Die Stellung des Grundbuchbeamten bei der Unterzeichnung war diejenige eines Vertreters, der die Erklärung jeder Partei zu Handen der andern entSegennimmt. Für die Perfektion des im Streite liegenden Liegenschaftentauschvertrages war daher in erster Linie erforderlich, dass der Beklagte dem Grundbucheamten eine Erklärung abgab, die für den Kläger bestimmt war.
Nun hat der Beklagte dem Grundbuchverwalter erklärt, er unterzeichne den Vertrag nur zu seiner, des Grundbuchverwalters Deckung und nur unter der Voraussetzung, dass das Vertragsverhältnis mit dem Kläger dadurch nicht berührt werde. Der Beklagte hat also lediglich eine für den Grundbuchbeamten persönlich und nicht eine für den Kläger bestimmte Erklärung abgegeben. Unter diesen Umständen muss die Klage, ohne dass dem Rückweisungsantrag des Klägers Folge zu geben ist, abgewieSen werden, weil keine gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung der Parteien, und somit kein verbindlicher Vertrag vorliegt.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Februar 1914 bestätigt.