Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

40 II 318

56. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 14. Juli 1914 ij. S. Willmann, Beklagter, gegen Felder, Klägerin, Art.177 Abs. 3 ZGB bezieht sich nicht nur auf Verpflichtungen, welche die Ehefrau direkt für ihren Ehemann eingeht, sondern auch auf solche, die überhaupt dem Ehemann zugute kommen.

Á. — Im Jahre 1905 trat die Klägerin mit einer Einlage von 1000 Fr. als aleinige Kommanditärin in die nunmehr aufgelöste Kommanditgesellschaft J. Felder & C° in Kriens ein, deren einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter der Ehemann der Klägerin, Josef Felder, war. Im Laufe des Jahres 1912 sah sich die Gesellschaft genötigt, einen Nachlassvertrag anzustreben. Der Beklagte gab eine Forderung von 40,095 Fr. 69 Cts. mit Pfandrecht auf Gülten im Nennwert von 56,000 Fr. ein. Da der Wert dieser Gülten auf nur 11,069 Fr. 79 Cts. geschätzt wurde, musste für den ungedeckt bleibenden Teil der 40,095 Fr. 69 Cts. die Zustimmung des Beklagten zum Nachlassvertrag nachgesucht werden. Der Beklagte machte seine Zustimmung davon abhängig, dass die Klägerin sich für seine Forderung gegen die Gesellschaft verbürge. Am 14. Februar 1913 stellte die Klägerin daher (im Einverständnis mit ihrem Ehemann) folgende « Bürgen- und Zahlschafts-Akt » überschriebene Erklärung aus : « Unterzeichnete verpflichtet sich hier- » mit, dem Herrn Jos. Willmann, Eisenhandlung, in » Luzern, für seine Forderung an J. Felder & C°, Kriens » und Luzern, im Betrage von 40,095 Fr. 69 Cts. laut » Anerkennung vom 25. November 1912 als Bürge und » SelIbstzahler solidarisch mit der Hauptschuldnerin zu » haften, ausser dem Kapital für die Zinsen vom 25. » November 1912 an und allfällige Kosten. Die Bürg- » Schaft ist bedingt durch das Zustandekommen des von » der Firma J. Felder & C" angestrebten Nachlassvertra- » ges und fällt dahin, wenn das Gericht dem vorgeschlaFarmnilienrecuzie NS 56. 319 » genen Nachlassvertrage die Genehmigung Vversagt. » In der Folge erhielt der Nachlassvertrag der Firma J. Felder & C die gerichtliche Bestätigung ; da er aber von der Gesellschaft nicht erfüllt werden konnte, wurde über sie der Konkurs eröffnet. Hierauf leitete der Beklagte auf Grund der Erklärung vom 14. Februar 1913 Betreibung gegen die Klägerin ein. Nachdem er provisorische Rechtsöffnung erhalten hatte, erhob die Klägerin am 16. Januar 1914 die vorliegende Klage, mit dem Antrag, die Forderung des Beklagten im Betrage von 40,095 Fr. 69 Cts. sei abzuerkennen. Zur Begründung der Klage machte sie hauptsächlich geltend, die von ihr am 14. Februar 1913 abgegebene Erklärung sei gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB und Art. 314 SchKG ungültig. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage.

Sachverhalt

B. — Durch Urteil vom 20. Mai 1914 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage gutgeheissen.

C. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, die Klage sei gänzlich abzuweisen, eventuell nur für 22,500 Fr. gutzuheissen.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1. Die vom Beklagten auch heute wieder erhobene Einwendung, der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann abgeschlossene Géèésellschaftsvertrag sei ungültig, weil er entgegen der Bestimmung des § 16 des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft vom 25. November 1880 ohne Mitwirkung eines ausserordentlichen Beistandes abgeschlossen worden sei, ist abzuweisen. Nach der für das Bundesgericht verbindlichen Auslegung des kantonalen ehelichen Vormundschaftsrechtes durch die Vorinstanz, zieht dieser Mangel nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes nach sich.

2. In der Sache selbst fragt es sìich, ob sich die Klägerin durch die Erklärung vom 14. Februar 1913 320 Familienrecht. N° 56.

gültig habe verpflichten können. Die Klägerin bestreitet dies in erster Linie gestützt auf Art. 177 Abs. 3 ZGB. Danach ist für die Verpflichtungen, die von der Ehefrau Dritten gegenüber zu Gunsten ihres Mannes eingegangen werden, die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erforderlich. Diese Bestimmung, die eine Einschränkung des vom Zivilgesetzbuch aufgesLellten Grundsatzes der Handlungsfähigkeit der Ehefrau enthält, is im Gegensatz zu den übrigen Vorschriften dieser Art (Art. 167, 168 Abs. 2, 177 Abs. 2 ZGB u. s. w.) erst auf Antrag der Kommission des Nationalrates dem Gesetze hinzugefügt worden (vgl. Art. 200 VE und Art. 185 E, in denen sich der dritte Absatz des heutigen Art. 177 noch nicht vorfindet). Damit soll vor allem die Ehefrau gegen sìich selbst und gegen ihren Ehemann geschützt, d. h. verhindert werden, dass die Ehefrau, ihrer Zuneigung zu ihrem Ehemann und seinen Beeinflussungen nachgebend, Verpflichtungen eingehe, die ihr Vermögen gefährden würden. In diesem Sinne spricht sich auch der französische Berichterstatter des Nationalrates aus : «La femme qui » s’oblige en faveur de s0n mari, c’est-à-dire par exemple, » et c'est le cas le plus fréquent, qui fait un cautionne- » ment en faveur de son mari, ne peut s'engager vala- » blement sans l’autorisation de l’autorité tutélaire. Cette » prescription, qui se justifie d'elle-même, doit empêcher » que la femme ne soit la victime à cet égard de solli- » citations du mari et ne compromette ses biens par » des cautionnements inconsidérés » (vgl. stenographisches Bülletin, Jahrg. 1905, S. 661). Daraus geht zugleich hervor, dass unter den Verpflichtungen zu Gunsten des Ehemannes vor allem Bürgschaften zu verstehen sìind (vgl. übereinstimmend EGGER, Komm. zu Art. 177 ZGB, Note 5; GMün, Komm. zu Art. 177 ZGB, S. 311). Dass die « Bürgen- und Zahlschafis-AKkt » überschriebene Erklärung der Klägerin vom 14. Februar 1913 als eine Verpflichtung der Ehefrau im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB aufzufassen ist, kann unter diesen Umständen nicht zweiFamizienrecht, N° 56, 321 felhast sein. Das gleiche wäre aber auch dann zu Sagen, wenn die Erklärung der Klägerin, mit dem Beklagten, rechtlich nicht als Bürgschaft, sondern als Schuldübernahme qualifiziert werden wollte. Da nicht bestritten ist, dass die Klägerin diese Erklärung ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde abgegeben hat, kann daher

nur fraglich sein, ob die Klägerin sich damit zu Gunsten ihres Ehemannes verpflichtet habe. Der Beklagte bestreitet dies, indem er geltend macht, die Klägerin habe die Erklärung vom 14. Februar 1913 lediglich für die Gesellschaft J. Felder & C° abgegeben, welche ein selbständiges Rechtssubjekt sei. Ob die Gesellschaft J. Felder & Cie als eine juristische Person zu betrachten sei, oder ob ihr, als einer Kommanditgesellschafît, gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichtes (vgl. den grundlegenden Entscheid AS 24 II S. 731 Æ.), die juristische Persönlichkeit abzusprechen sei, braucht jedoch nicht untersucht zu werden. In beiden Fällen ist die Voraussetzung des Art. 177 Abs. 3 ZGB gegeben, d. h. davon auszugehen, dass sich die Klägerin zu Gunsten ihres Ehemannes verpflichtet hat. Wie aus dem Wortlaut des Art. 177 Abs. 3 ZGB hervorgeht, will das Gesetz nicht etwa nur solche Verpflichtungen der Ehefrau treffen, die sie direkt für den Ehemann eingegangen ist, sondern auch diejenigen, die überhaupt dem Ehemann zuguteKommen, Zu Seinen Gunsten übernommen worden sind. Diese Auffassung wird noch besonders durch den französischen Text des Gesetzes bestätigt, wonach diejenigen Verpflichtungen der Ehefrau Dritten gegenüber der vormundschaftsbehördlichen Zustimmung bedürfen, welche « dans l’intérêt du mari + begründet worden sind. Eine Verpflichtung im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB liegt daher auch dann vor, wenn sich die Ehefrau z. B. für eine Schuld verbürgt, die zwar formell nicht diejenige des Ehemannes ist, die Bürgschaft aber trotzdem zu Gunsten des Ehemannes wirkt. Dieser Fall trifft hier zu. Wie sich aus dem mitgeteilten Ta‘bestand ergibt, bestand die 322 Famläüenrecht. No 56, Gesellschaft J. Felder & C°, für die sich die Klägerin verbürgte, nur aus der mit einer unbedeutenden Einlage als Kommanditärin beteiligten Klägerin und ihrem unbeschränkt haftenden Ehemann. Im Falle erfolgloser Betreibung oder Auflösung der Gesellschaft wandelte sich daher die Forderung des Beklagten gegen die Firma J. Felder & C° in eine Forderung gegen den unbeschränkt haftenden Ehemann der Klägerin um. Die Klägerin hat Sich somit in Wirklichkeit nicht für die Gesellschaft, s0ndern für ihren Ehemann verbürgt, gleichgültig ob angenommen wird, die Kommanditgesellschaft sei eine juristische Person oder nicht. Da nun die Erklärung vom

14. Februar 1913 ohne Zustimmung der Vormundschaftsbehörde abgegeben worden ist, eine solche Zustimmung aber Gültigkeitsrequisit des Rechtsgeschäftes ist (vgl. GMÜR, Komm. zu Art. 177 ZGB S. 312), so ist eine Verbindliche Verpflichtung der Klägerin nicht zustande gekommen und die Klage deshalb gutzuheissen. Dem gegenüber kann sich der Beklagte nicht auf Art. 2 ZGB berufen, Abgesehen davon, dass es Sache des Beklagten gewesen Wäre, für die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde besorgt zu sein, ist Art. 177 Abs. 3 ZGB als eine um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellte Vorschrift (vgl. REicHEL, Komm. zu Art. 2 SchIT ZGB S. 12) unter allen Umständen anzuwenden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 20. Mai 1914 bestätigt.

IT. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2, Art. 167, Art. 168 und Art. 177 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 314 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in