Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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82. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Juni 1914 i. S. Cany & C°, Beklagter, gegen Galtès, Kläger, Art. 67 OG: Rückweisungsantrag als Hauptbegehren des Berufungsklägers. — Art. 80 OG : Zulässigkeit von Rechtsgutachten, Literatur und ausländischen Gesetzen als nova im Berufungsverfahren. — Kaufvertrag zwischen einem Verkäufer in Spanien und einem Käufer in der Schweiz, wobei der gekaufte Wein, von der Sorte Panadéêès, in Frankreich durch den Spediteur des Käufers umzufüllen war und vom Käufer nach Deutschland wciterversandt wurde. Frage des anzuwendenden Rechtes: spanisches, französisches, deutsches oder schweizerisches ? Subsidäre Geltung der lex fori, wenn hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes ein Parteiwille nicht zu ermitteln ist. — Frage, ob die Möglichkeit rechtsgenüglicher MängelTüge verwirkt sei, weil die behauptcten Mängel nicht schon auf der französischen Umladestation festgestellt wurden und deshalb die damalige Beschaffenheit des Weines nicht mehr feststellbar seìi. — Frage, ob mit der Einwendung, es sei eine andere Weinsorte geliefert, ein Mangel gerügt oder Lieferung eines aliud behauptet wird.

(Die tatsächlichen Verhälttnisse des Falles sind aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen in Verbindung mit dem vorsteheiden Résumé ersichtlich.) Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1. Die Berufung ist formell zulässig. Obwohl die beklagte Firma in erster Linie einen Rückweisungs1ntrag und nur eventuell einen Antrag in der Sache selbst gestellt lat, so0 geht doch aus der Fassung ihrer Begehren deutlich hervor, inwieweit das vorinstanzliche Urtcil angefochten wird und wie es abgeändert werden soll. Der Vorschrifi des Arl. 67? OG ist also Genüge geleistet.

Die mit der Berufungserklärung eingereichten Beilagen sind zu berücksichtigen, da es sich um Reclitsguiachten, Literatur und Gezetze handeit, die jederzeit, letztere auch von Amteswegen, beigezogen werden dürfen.

2. Im übrigen können Zweifel über die Zulässigkeit der Berufung nur noch bestehen in Hinsicht auf das anzuwendende Recht. Die Vorinstanz hat schweizerisches Recht als anwendbar erachtet und solches tatsächlieh insoweit angewendet, als sie auf eine Prüfung der Rechtsbeziehungen aus dem slreitigen Kaufverlage eingetreten is!, (nämlich hinsichllich der Rechtzeitigkeit der Untersuchung des gelieferten Weines und der Mängelrüge, s. unten Erw. 3). Das Bundesgericht muss die Frage in Beziehung auf das gesamie Recchlsveihältiis zwischen dei Parteien, soweit es für die Streilsache von Bedeutung ist, untersuchen, sGniit auch in Beziehurg auf jene Punkte, über die erst noch im Falle ei er Aufheburg des Vorentscheides zu Uurteilen scin wird, wenn es sich aiso erweist, dass der Kläger mit ceiten Einwendungen gegen die Empfangbarkeit der Ware zu hören und dass sachlich darüber zu e!tschellen ist. i Mit der V. rinsfanz ist davon auszugehen, dass die Anwendbarkeit von vier Rechten, des spanischen, französIschen, deutschen und schweizerischen, in Frage kommen kann. Bei der Entscheidurg, weiches davon auf das Streitverhältnis zutrisit, ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts vor allem auf den Wl!len der Parteien beim Ve1tragsabschluss abzustellen und weil eine besondere Erklärurg der Parteien darübrr mangelt, muss man diesen Willen aus den gesamten Umständen des Falles zu entnehmen suchen.

Geht man nun hievon aus, s0 kann zunächst jedenfalls von der Anwendung des spanischen Rechts nicht die Rede sein. Dass der Kläger in Spanien seinen Wohnsìiz hat und dass die Ware von dort aus versaudt wurde, ist für die Frage des anzuwendenden Rechis mindestens 1n Hinsicht auf die hier streitigen Rechtebezichungen der Vertragsparteien bedeutungslos. Es handeit sich nicht um Ansprüche des Klägers als 482 Obiigationenrecht., N° 82, Käufer ; im besondern sind die eingeklagten Wechselforderungen von 4087 Fr. 95 Cts. mit ihren Akzessorien und das ihnen zu Grunde liegende materielle Forderungsverhältfnis an sich nicht streitig. Der Streit betrifft vielmehr Ansprüche der Beklagten als Käuferin : den Anspruch auf Wandelung wegen vertragswidriger Lieferung und die damit verbundene Schadenersatzforderung, sowie die Fräge, ob die Beklagie diese Ansprüche rechtsgenüglich durch die erforderliche Tatbestandsfeststeilung und Mäng-lrüge gewahrt habe. In allen diesen Punkten aber steht das Vertragsverhältnis der Parteien in Kkeiaem örtlichen Zusammenhang mit dem Geltungsgebiete des spanischen Rechts, und daher lässt sich weder annehmen, dass die Parteien willens gewesen seien, diese vertraglichen Beziehungen dem spanischen Rechte zu unterstellen, noch sagen, dass, falls sie an die Frage des anzuwendenden Rechts überhaupt nicht gedacht haben, die Anwendung spanischen Rechts als das vernünftigerweise der Sachlage Entsprechende und daher von diesem Ges:chtspunkte aus als das von den Parteien Gewollte gelten müÜsse.

Aus Gründen gleicher Art muss auch die Anwendung deutschen Rechts ausser Betracht fallen. Freilich ist der Wein nach seiner Umfüllung in Cette zunächst nach Barr im Elsass verbracht worden. Allein laut aktengemässer Fes!stellung der Vorinstanz war dem Kläger beim Vertragsabschlusse unbekannt, dass die Ware für einen Abnehmer in Deautschland bestimmt sei. Der Beweisantrag der Beklagten : der Kläger habe schon aus dem früheren Verkehr mit ihr gewusst, dass dessen Sendungen nach Deutschland gingen, ist von den Vorinstanzen, wohl als zu allgemein gehalten, unbeachtet geblieben und bundesrechtl ch lässt sich hingegen nich!s einwenden. Zudem würde aus der zum Beweis erstlellten Taisache noch Kkeineswegs folgen, dass der Kläger bei der Eingehung des Vertrages einen Ort auf deutschem Gebiete, und im besondern Barr, als vertraglichen Bestimmungsort der Ware habe gelten lassen und dass die Beklagte dies als seine Willensmeinung habe voraussetzen dürfen. Vielmehr berührt der Umstand, dass der Wein auf Weisung der Beklagten von Celte aus nach Barr, anstait nach Basel, dem Wohnort der Beklagien, spediert wurde, die vertraglichen Beziehungen nicht und besitzt daher auch für die Frage des anzuwendenden Rechts keine Bedeutung. Hirsichtlich des französischen Rechts sodann liegt ein örtlicher Zusammenhang im genannten Sine insofern vor, als der Wein von Spanien aus zunächst nach Cette gebracht und dort dem %pediteur der Beklagten übergeben wurde, der ihn unter Aufsicht der sranzösischen Zollbehörden in einen Reservoirwagen untfüllen liess, dabei Muster entnahm und ihn dann gemäss den Instruktionen der Beklagten nach Barr weiter versandte. Allein das alles ist für die Anwendbarkeit französischen Rechts, mindestens in den hier fragichen Punkten, uicht entscheidend. Zunächst kann man daraus jedenfalls soweit nichis ableiten, als es sich um die vertragsgemässe Lieferung und die Empfangbarkeit der Ware handelt. Mochte auch die Beklagte den Wein in Celte zur Weilerbeförderung haben ühernehmen müssen, s80 war doch nicht hier auch der Erfüllungsort, und namentlich lässt sich nicht sagen, dass das Recht des Ortes der Übernahme massgebend gewesen sei für die Frage der vertragsgemässeu Beschaffenheit der Ware. Hinsichtlich dieser Frage ist es rechtlich nebensächlich und zufälliger Natur, dass die Spedition in der angegebenen Weise aus transport- und

zolitechnischen Gründen eine Unterbrechung erfahren musste. IKeiner der Parteien konniíe es deswegen darum zu tun gewesen sein, ein ihnen beiden fremdes Recht, dessen Beslimmungen ihnen wohl unbekannt waren, als für den Tnhalt der LieferungspHlicht massgebend zu orklären. Das gieiche gilt aber auch hinsgichtlich der 484 Obligationenrecht. N° 82, Feslstellung des Zustandes der Ware und der Mängelrüge: Auch als Prüfungsort im gesetzlichen Sinne konnten die Parteien Cette als blosse Umladeund Zwischenstation nicht betrachtet haben. Es widerspräche das übrigens einer im Weinhandel zwischen der Schweiz und Spanien bestehenden Usance (HE 19 S. 62), die die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat, obschon von der Beklagten darauf hingewiesen wurde. Freilich konnte die in Celte vorzunehmende Umfüllung dazu führen, dass die für die Beschaffenheit des Weines beweispflichtige Partei sich unter Umständen zur Wahrung ihrer Tnteressen zu vorläufigen beweissichernden Massnalmen veranlasst sehen musste. Allein damit ist nicht gesagl, dass nun hicr schon der Untersuchungsund Rügepflicht als solcher zu genügen war und dass der mit der Umfüllung und dem Weiterversand der Ware befraute Spedi!eur der Beklaglen auch in HinSteht auf diese Pflicht als ihr Vertreter zu gelten hatte. Für die Annahme einer solchen Willensmeinung bedürfte es vielmehr besonderer schlüssiger Anhaltspunkte. Damit verbleibt noch die Möglichkeit, das schweizerische Rech als das von den Parteien den streiligen Rechtsbeziehungen zu Grunde gelegte auzusehen. Für diese Auffassung spricht in der Tat, dass Basel Weohnori der Beklagten, der erfüllungsberechtigten Käuferin, ist und dass, wie gesagt, kein von Basel verschledener Prüfungs- und Bestimmungsort in Betracht kommt. Hieuach liesse sich annehmen, der Kläger habe die Ware mangels anderer Verabredung als nach Basel hestimmt ansehen können und müssen und als Parteiwille habe unter den gegebenen TTmständen zu gelten, dass die Beklagfe ihrer Prüsungs- und Rügepflicht als solcher ersl nach der Ankunft des Weines in Basel zu genügen habe und dass sie hiefür, sowie für die Frage, ob verlragsgemäss geliefert sei, auf das Recht ihres V-ohnsitzes abstellen dürfe, welches Recht zugleich das d»s Untersuchungs- und des Erfüllungsortes wäre (vgl.

auch den Bundesgerichtsentscheid vom 17. Mai 1913

1. S. Roiron gegen Burckhard, wonach unter ähnlichen Umständen die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts stillschweigend anerkannt wurde}.

Wollte man aber auch nicht so weit gehen, so0 wäre doch das schweizerische Recht von einem andern, schon vorinstanzlich hervorgehobenen Gesichtspunkte aus anzuwenden. Die Sache läge dann so, dass es an hinreichenden Gründen fehlte, um die Anwendung ausländischen Rechts gestützt auf cine Ermittelung des wirküchen oder präsumptiven Parleiwillens zu rechtferligen, und im weitern liessen sìch nach den Verhällnissen des Falles gegen die Anwendung des schweizerischen Rechts auch keine Billigkeitsgründe namhast machen. Unter solchen Umständen aber besteht die natürlichste und richtigste Lösung darin, dass man auf das inländische Recht in seiner Eigeischast als Recht des urteilenden Gerichts abslellt und somit der lex fori (mindestens) eine subsidiäre Anwendbarkeit zuerkennt (vgl. HÖöLDER, Die subsidiäre Geliung der Zer fori, in der Zeitschrift für inlernationales Privat- und öffentliche Recht B. 19 S. 198 f., M1:11.1, Grundriss des internationalen Privatrechts, § 81, BöRLIN, in der Zeitschrisft für schweizerisches Recht, N. F. NXXIII S. 199). Diese Erwägung führt hier dazu, das Streitverhältnis in seiner Gesamtheit, auch hinsichtlich der bei Aufhebung des Vorentscheides neu zu beurteilenden Punkte, dem schweizerischen Recht zu unterstellen,

3. Was die sachlicheBeurteilung des Falles anlangt, s0 hat die Vorinstanz die Klage gestützt auf den Art. 216 aOR mit folgender Begründung gutgeheissen : Die Beklagte hätte in Cette vor der Umfüllung in den Reservoirwagen die Beschaffenheit des Weines fesfstellen lassen sollen ; mangels dessen sei der damalige Zustand trotz den spätern Untersuchungen in Strassburg und Basel nicht mehr feststelIbar, indem die Möglichkeit einer Veränderung des Weines nach der Abliefe- 486 ObBgationenrecht. Ne 82, rung bestehe. Für die Behauptung aber, der Wein sfamme nicht aus dem Landstrich Panadès, fehle cine rechtzeitige Mängelrüge, denn der Kläger habe der Beklagten schon am 29. Dezember 1911 mitgeteilt, der Wein rühre von Montblanch her, die Beklagte aber habe die Rüge erst am 23. Februar 1912 angebracht.

Hierüber ist zu bemerken :

a) Mit Unrecht nimmt die Vorinstanz an, dass der im Elsass aufgenommene Befund keinen R ückschluss auf den Zustand des Weines in Cette gestatte. Freilich wurde mit dem Wein in Cette insofern eine Veränderung vorgenommen, als ihn der Spediteur der Beklagten in einen Reservoirwagen umfüllen liess. Dagegen schliesst die Unterlassung des Klägers, damals die Beschaffenheit festzustellen, einen rechtsgenüglichen Nachweis der Mängel, um derentwegen die Beklagte deit Wein zur Verfügung stellte, nicht oder doch mindeste!s nicht in allen Beziehungen aus. Die Beklagte rügt an dem gelicferten Wein in erster Linie, dass es nicht Natur- sondern Kunstwein zei, und dieser Mangel für sich schon vermöchte, wenn vorhanden, den Anspruch auf Wandelung zu begründen. Handelt es sich aber wirklich um Kunstwein — in welchem Sinne sich die verschiedenen amtlichen Befunde übereinstimmend aussPre=- chen —, s0o ist nicht zu ersehen, wieso der Wein von der Umfüllung in Cette an bis zu seiner Untersuchung im Elsass seine bisherige Beschassenheit in dem Sinne hätte ändern können, dass er aus Naturwein, wie solcher vertraglich zu liefern war, Kunstwein geworden wWöre. Solches wäre doch wohl höchstens in der Weise tatsächlich möglich gewesen, dass man den Wein während dieser Zeit durch Zusatz von Wasser « gestreckt » und s0 ein grösseres Quantum gewonnen hätte. Dies behauptet nun aber der Kläger selbst nicht und die Vorinstanz hält denn auch dafür, dass die eingelegten zoll und bahnamilichen Bescheinigungen eine Fälschung durch absichtlichen Zusatz von Wasser oder sonstigen Stoffen unwahrscheinlich machen, und sie stützt ihre Äuffassung lediglich darauf, dass andere Möglichkeiten einer Veränderung, 2. B. durch die Beschaffenheit der verwendeten Gefässe durch Witterungseln:füsse oder durch die natürlichen Wirkurgen der Reise nicht ausgeschlossen seien. Veränderungen solcher Art berühren aber doch gewiss die Rüge, dass Kunstwein gelicfert worden sei, nicht, sondern allfällig nur die weitere, nur heinebens erhobene (eventuelle) Rüge, der Kläger habe verdorbenen (Natur-) Wein gesandt. Dazu kommt, dass nach den obigen Ausführungen nicht Cette, wie die Vorinstanz annimmt, der Ort war, wo die Prüfung und Tatbestandsfeststellung der Art. 216 und 248? aOR als solche zu erfolgen hatten, ganz besonders aber, dass sich auch der Kläger dementsprechend verhalten hat,

indem er sích auf eine sachliche Erörterung der im Elsass und in Basel aufgencmmenen Befunde einuliess und nicht geltend machte, der Wein hätte schon in Cette untersucht werden sollen und die erhobenen Einwendungen seien verspätet, vielmehr (laut seinem Briefe vom

20. November 1911) den Standpunkt einnahm, der — nach PBasel verbrachte — Wein müsse zuersf noch ruhen, bevor man ihn richtig beurteilen könne. Auch seine Angebote vom 25. November 1911 und 2. Januar 1912, den allfälligen Schaden zu ersetzen, falls die Beklagte den Wein annehme, sprechen dafür, dass er gleichfalls Cette nicht als Prüfungsort im gesetzlichen Sinne angesehen wissecn wollte. Nach dem allem beruht es also auf ciner unrichtigen Würdigurg der Sachlage und der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen, wenn die Vorinstanz annimmt, die Bekiagte habe die Möglichkeit einer rechtsgenüglichen Mängelrüge und damit ihren allfälligen Wandelungsanspruch deshalb verwirkt, weil eine Taibestandsfeststellung in Cette unterblieben und infolge dessen die Beschaffenheit des Weines in dem für die Empfangbarkeit massgebenden Zeitpunkt nicht mehr nachweisbar sei. Schon in dieser 488 Obligationenrecht, N° 82.

Beziehung lässt sich der Vorentscheid nichl aufrechterhalten,

b) Aber auch hinsichtlich des weitern Grundes, auf den sich der Wandelungsanspruch der Beklagten stützt, dass nämlich der gelieferte Wein nicht aus dem Landstrich Panadés stamme, kann den vorinstanzlichen Ausführungen nicht beigetreten werden. Nach der Vorinstanz hätte der Kläger schon durch Brief vom

29. Dezember 1911 der Beklagte mitgeteilt, der Wein stamme von Montblanch. Laut dem genanntien Brief hat nun der Kläger der Beklagten erklärt: «...….. Iles dits envois ont été faits de mes magasins ou cuves de Montblanch situées dans la province de Taragona, arrondissement de Reus... » Daraus konnte die Beklagte lediglich ersehen, dass der Wein von Montblanch aus versandt wurde, nicht aber, dass er auch aus dieser Gegend herrühre, und auch die Analyse der Station Reus vom 29. Dezember 1911 erklärt bloss, der Wein gleiche solchem aus Moniblanch, lässï also nicht Klar erkennen, dass es kein Panadés sel. Unter diesen Umständen darf die Behauptung der Beklagten, sie habe ersí im Februar 1912 ersehen, dass kein Panadés gelie=- fert worden sei, als dargetan gellen und hienach ist die damals erhobene Mängelrüge, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, nicht verspätet. Uecbrigens greift die geseizliche Verpflichtung zur Mängelrüge als solche nicht Platz, denn wenn der Kläger Montblanch stait Panadès licferte, s0 liegt darin nicht,- wie die Vorinstanz meint, die Lieferung einer mangelhaften, sondern die einer andern Sache, eines aliud. Laut den Aksen handelt es sich nämlich um zwei gemäss der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise nach Beschaffenheit, namentlich Güte und Wert, ganz verschiedene Weinsorten und schon deshalb kann die Annahme der Vorinstanz, dass Panadès Qualitätsbezeichnung sei, jedenfalls soweit nicht zutreffen, als die Weinsorte Montblanch nicht darunter fallen könnte. Aus den eingelegten spanischen Geselzen gehi zudem hervor, dass Weinbezeichnungen in Spanien überhaupt nicht den Charakter von Qualitätsbezeichnungen besitzen. Das Gesagie lässt nun freilich die Frage unberühril, ob nicht der Kläger sich unler Umständen auf eine für die Beklagte verbindliche Annahme der gelieferten andern Sache berufen könnte und ob dann nicht insofern seine Rechtslage praktisch die gleiche wäre, wie im Falle verspätel!er Mängelrüge. Auf diesen Punk! braucht indessen nicht näher eingetretcn zu werden, da schon die frühern Erwägungen duzu führen, den vourinstanzlichen Slandpunkt, dass der Kläger mit seinen Einwendungen gegen dic Kaufsache nicht zu hören sei, zu verwerfen und eine Prüfung dieser Einwendungen als nötig zu erachten. Diese Prüfung hat nach der Aktenlage am besten zunächst durch die Vorinstanz zu erfolgen, umsomehr als auch die Frage,

ob und in welchem Umfsange die von der Beklagten erlobenen Gegenforderungen berechtigl seien, noch keineswegs liquid isl. Die Sache ist also in dieser Meinung zur erneuten Beurteilung an die Vorinslanz zurückZUuWeISeI.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheisen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Molive an die Kantonale Instanz zurückgewiesen wird.

Zitiert in