Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

40 III 320

57. Entscheid vom 28. August 1914 i. S. Bischof, Die Frage, ob die Vorschrift des Art. 805 ZGB, wonach das Grundpfandrecht von Gesetzes wegen die Liegenschaft mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehôr beJastet, auch dann zur Anwendung komme, wenn die Zubehôrden unter der Herrschaîft des früheren kantonalen Rechtes nur einzelnen Hypothekargläubigern verschrieben und verhaftet waren, ist im Kollokationsverfahren zu lôüsen. Um die Rechte der sich auf eine solche besondere Verschreibung berufenden Hypothekargläubiger für den Fall eines ihnen günstigen Ausgangs des Kollokationsverfahrens zu wahren, hat in solchen Fällen ein doppelter Ausruf statt- ” zufinden, d. h. es sind bei der Gant Licgenschaîft und Zubehôürden zunächst getrennt und dann zusammen auszubieten.

Sachverhalt

A. — Auf der zur Konkursmasse des Karl KaufmannMeyer, gewesenen Inhabers einer mechanischen Schreiund Konkurskammer, No 57. 321 nerei in Riehen, gehôrenden Liegenschaft Davidsgässchen 6 ebenda haften laut dem Kollokationsplan fünf Hypothekentitel im Gesamtbetrage von 73,532 Fr. 60 Cts. Der letzte von 14,000 Fr. steht den heutigen Rekurrenten Erben Bischoff-Vellhaus zu und führt als Pfand neben der Liegenschaft auch das dem Betriebe der darin befindlichen Schreinerwerkstätte dienende Inventar (Maschinen und Werkzeuge) auf Gemäss dem bisherigen baselstädiischen Rechte (§§ 4 und 5 des Gesetzes vom 29. Juni 1882 betreffend die Verpfändung von Fahrnis als Zubehôrde von Liegenschaften) erstreckte sich nämlich das Pfandrecht der Hypothekargläubiger nicht schon von Gesetzes wegen auf die Zubehôürden der Liegenschaîft, sondern bedurfle es dazu einer besondern Abrede, die in den Verpfändungsakt über die Liegenschaft aufzunehmen war. Dementsprechend ist denn auch im Hypcthekentitel der Rekurrenten bestimmt, dass das fragliche Inventar — mangels einer analogen Verschreibung zu Gunsten der vorghenden Hypothcken — ihnen im ersten Rarge haîfte. Um das daraus für sie resullierende Vorrecht zu wahren, s!lellten daher die Rekurrenten anlässlich der Auflegung der Gantbedingungen an das Konkursamt Basel-Sladt das Begehren, dass Liegenschaîft ur d Zubehôrden getrennt versleigert würden, eventuell ein doppelier Ausruf veranstaltet werde, das eine Mal Liegenschaît mit, das andere Mal ohne Inventar, da nur so festgestellt werden kü:.ne, welcher Teil des Garteilôses auf das lelztere entfalle.e Das Konkursamt weigerie sich jedtch, dem Begchren Folge zu geben, indem es sich auf einen Entscheid der kantcnalen Aufsichtsbehôrde in Sachen Baseliandschaftliihe Hypothekenbaik vom 28. Oktober 1913 berief, wcrin jene den Standpurkt einscencmmen hatie, diss der Grundsatz des Art. 805 ZGB, wonech das Grur dpfai drech' von Gese'zes wegen die Liegenschafl mit Einschluss aller Bestai dicile und aller Zugehôr belastet, gemäss Ait. 17 und 25 SchiT 322 Entscheidungen der Schuldbetreibungszum ZGB auch für solche Zubehôrden gelten müsse, die auf Grund des alten Rechtes nur einzelnen Hypothekargläubigern verpfändet gewesen seien, und der Erlôs der Zubehôrden daher nunmehr ungeachtet derartiger spezieller Verschreibungen allen Hypothekargläubigern nach Massgabe ihres hypothekarischen

Ranges zukomme, weshalb zu einer getrennten Versteigerung der Liegenschaft und der Zubehôrden kein Anlass bestehe.

Eine hiegegen gerichtete Beschwerde der heutigen Rekurrenten wurde von der kantonalen Aufsichtsbehôrde am 11. August 19114 in Bestätigung des erwähnten Präjudizes abgewiesen.

B. — Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehôrde rekurrieren die Erben Bischoff-Vel:haus an das Bundesgericht, indem sie die an das Konkursamt gestellten Beg:hren erneuern und die Rechtsauffassung der Vorinstanz als unrichtig bekämpfen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Die Krage, ob das im Hypothekentitel der Rekurrenten als Zubehôürde der Liegenschaîft aufgefühite Schreinereïinventar nur den Rekurrenten oder auch den anderen Hypothekengläubigern als Pfand hafte, bezw. wie sich in Bezug darauf das Rangverhältnis zwischen den Rekurrenten und den übrigen Hypothekengläubigern ges'alle, ist unzweifclhaft eine solche des maleriellen Rechls und daher nicht von den Aufsichtsbehôrden, sondern von den Gerichten zu beurteilen. Und zwar hat der Entscheid darüber im Kollokationsverfahren zu e folgen, in dem gemäss Art. 247 ff. SchKG alle den Bestand und Rang der im Ko:ïkurs angemeldeten Ansprach®n betrefferden Streitigkeiten auszutragen sind. A:tikel 60 KV bestimmt denn auch ausdrücklich, dass der Kollokalionsplan nicht nur über die angemeldeten Konkursforderungen selbst, sondern auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte (nach Bestand und Rang) ‘und zwar unter Aufführung der Pfandgegenstände, sofern es sich um Grundpfandrechte handelt, also unter Bezeichnung der allfällig mitverhafteten Zubehürden, Auskunft zu geben habe. Nachdem die Rekurrenten an den streitigen Zubehôürden ein den Anrechten der übrigen Hypothekengläubiger vorgehendes, auf besonderem Rechtstitel beruhendes Pfandrecht geltend machen, hat daher die Konkursverwa:tung über den dahingehenden Anspruch im Wege eines Nachtrags zum Kollokationsplan zu euntscheiden, d. h. ihn in diesem entweder anzuerkennen oder abzuweïisen. Gegenüber der betrefflenden Verfügung steht alsdann den Beteiligten die Berufung auf cie Gerichte nach Art. 250 SchKG offen. Im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehôürden kann es sich nur darum handeln, das bei der Verwertung der Liegenschaîft und der Zubehôürden einzuschlagende Verfahren zu bestimmen. Dabei ergibt sich für diese‘ben die im Gesetze zwar nicht ausdrücklich ausgesprochene, aber selbstverständliche Pflicht, dafür zu sorgen, dass ein allfälliger den Rekurrenten günstiger Entscheid im Kollokationsverfahren auch ausgeführt werden kann, was den vom Konkursamt vorgesehenen Verwertungsmodus — wonach das Inventar nur zusammen mit der Liegenschaîft ausgeboten werden soll — ohne weileres ausschliesst, da es so unmôüglich würde, bei der Verteilung den speziell auf

das Inventar entfallenden Erlôs zu beslimmen und auszuscheiden. Andererseits müssen die Steigerungsbedingungen so eingerichtet werden, dass sich für alle Beteilig'en ein môglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt (Art. 134 SchKG). Beiden Erwägungen lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass gemäss dem eventuellen Begehren der Rekurrenten die Liegenschaft und die Zubehôrden zunächst getrennt und nachher gemeinsam ausgeboten werden. Sie ausschliesslich getrennt auszubielen, worauf der Hauptantrag der Rekurrenten zielt, 324 Entscheidungen der Schuldbetreibungsgeht nicht an, weil dabei die Gefahr besteht, dass auch die Liegenschaft als solche weniger gilt, als wenn sie zusammen mit den Zubehôürden versteigert würde, und dadurch die übrigen Hypothekargläubiger für den Fall ihres Obsiegens im Kollokationsverfahren in ihren Interessen beinträchtigt würden (vgl. den Entscheid in Sachen Luzerner Brauhaus AS Sep.-Ausg. 15 N° 29, Gesamtausgabe 88 I N° 55, auf dessen Erwägungen zu verweisen ist).

Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass das Konkursamt im Sinne der vorstehenden Ausführungen . zur Vornahme eines doppelten Ausgebots verhalten wird.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne des eventuellen Beschwerdebegehrens begründet erklärt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 805 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 134, Art. 247 und Art. 250 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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