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60. Entscheid vom 30. Soptember 1914 i. S. Foretor, Altorfer & Cie und Genossen.
Art. 230 OR und 136 bis SchKG. Anfechtung des Steigerungszuschlages. Legitimation. Abmachungen, die an der Steigerung selber unter Bietern zum offenbaren Zwecke abgeschlossen werden, andere Kauflustige vom Bieten abzuhalten, verstossen gegen die guten Sitten.
Sachverhalt
A. — Im Konkurs des S. H. Nördlinger versteigerte das Konkursamt Unterstrass-Zürich am 23. Juni 1914 den unter den Konkursaktiven befindlichen, gesamten Anteilscheinbestand, 560 Scheine à je fünf Abschnitte, der Genossenschaft Allianz, die Eigentümerin der Häuser Mühlegasse N° 3 und 5 in Zürich ist. Im ersten Rufe wurden die Anteilscheine abteilungsweise ausgeboten ; die Einzelangebote erreichten den Gesamtbetrag von 2100 Fr. Beim Gesamtruf war Jean Streckeisen in Zollikon mit 5300 Fr. Meis|bieter und es wurden ihm die 560 Anteilscheine zu diesem Preise zugeschlagen.
B. — Hierüber beschwerten sich die Rekurrenten als « Konkursgläubiger und Interessenten an der Gant » bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mit dem Begehren um Aufhebung des Zuschlages. Sie machten geltend : Streckeisen habe während der Gant, als nur noch er und Architekt Hess Bieter waren, letzterem vorgeschlagen, die Anteilscheine gemeinsam zur erwerben, un zu verhüten, dass sie sich gegenseitig heraufböten. Als Streckeisen das Angebot des Hess von 5200 Fr. überbot, habe er dem Hess auf Befragen bestätigt, dass er bei seinem Vorschlag bleibe, weshalb Hess ein höheres Angebot unterlassen habe. Nach der Gant habe aber Streckeisen das Zustandekommen eines Abkommens mit Hess bestrilten. Allein die Vereinbarung sei tatsächlich abgeschlossen worden ; sie habe einzig bezweckt, den Zuschlag zu einem wesentlich reduzierten Preise zu erreichen und das Steigerungsergebnis ungünstig zu beein- 336 Entscheidungen der Schuldbetreibungsflussen ; siíe sei daher unsittlich, was zur Aufhebung des Zuschlages und zur Vornahme einer neuen Steigerung führen müsse.
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender Begründung : Auch wenn ein Vertrag über den gemeinsamen Erwerb der Anteilscheine zwischen Streckeisen und Hess zuslande gekommen wäre, s0 könnte darin etwas Unsittliches, eine unzulässige Einwirkung auf das Resultat der Gant, nicht erb!ickt werden. Darin allein, dass zwei Konkurrenten ein Geschäft gemeinsam abzuschliessen vereinbaren, liege selbst dann nichls Unsititliches, wenn es lediglich deshalb geschehe, um das Geschäft billiger abzuschliessen.
C. — Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. .
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1. (Unzulässìige Nova).
2. Aus der Erklärung der Rekurrenten, dass sie bereit seien, die Beschwerde zurückzuziehen, wenn Streckeisen zur Abtretung der Hälfte der Anteilscheine an Hess verurteilt werde, ergibt sich, dass die Rekurrenten N° 1 bis 7 ihre Interessen denjenigen des Hess vollständig unterordnen ; sie verfolgen mit ihrem Begehren um Aufhebung des Gantzuschlages ausschliesslich die Interessen des Hess und nicht ihre eigenen, weder in ihrer Eigenschaft als Konkursgläubiger, noch als angebliche Kauflustige. Zur Beschwerdeführung bedarf es aber nach feststehender Rechtsprechung eines eigenen, rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Berichtigung der angefochtenen Verfügung. Die Rekurrenten N° 1 bis 7 sind daher zur Beschwerde nicht legitimiert.
Hess dagegen verfolgt mit der Beschwerde unzweifelhaft ein persönliches Interesse und ist somit zur Anund Konkurskammer, No 60. 337 fechtung des Gantzuschlages an sich legitimiert. Er Stützt seinen Rekurs darauf, dass die angebliche Abmachung mit Streckeisen in unzulässiger Weise auf das Gantergebnis eingewirkt habe. Richtig ist, dass Abmachungen, die an der Steigerung selber unter Bietern zum offenbaren Zwecke abgeschlossen werden, andere Kauflustige vomBieten abzuhalten, eine gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung auf den Erfolg der Versteigerung darstellen und daher an und für sich unter den Art. 230 OR falen. Solche Abmachungen sind grundsätzlich auf die gleiche Linie zu stellen mit Vereinbarungen, die bezwecken, Kaufliebhaber durch Zusicherung einer Vergütung von der Beteiligung an der Gant abzuhalten, Abkommen, die das Bundesgericht bereits als unerlaubt bezeichnet hat (vergl. BGE Sep.-Ausg. 16 N° 39*), Auch die ersteren enthalten eine gegen die guten Sitten verstossende Ausbeutung der Zwangslage des Schuldners und vereiteln den Zweck des Instituts der Versteigerung, durch Eröffnung eines öffentlichen Weltbewerbes um das Kaufobjekt dessen wahren Wert zu ermitteln und dem Schuldner zuzuführen.
Im vorliegenden Falle ist aber dem Rekurrenten Hess entgegenzuhalten, dass er das angefochtene Abkommen selber mit Streckeisen abgeschlossen haben will. Er kann sich daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht auf dessen Unsittlichkeit berufen und die Steigerung nicht aus diesem Gesichtspunkte anfechten. Folglich ist der Rekurs abzuweisen, ohne dass untersucht zu werden braucht, ob die Abmachung mit Streckeisen tatsächlich zustande gekommen sei.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
* Ges.-Ausg.: 39 I N° 76.