Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

40 III 344

63. Entscheid vom 22. Oktober 1914 i.JS. Wiederkehr.

Rechtsvorschlag. Bestreitung eines Teiles der Schuld, Art. 74 Abs. 2 SchKG. Gültigkeitserfordernisse.

Sachverhalt

A. — Mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1914 hob L. Wiederkehr-Selg in Zürich 6 gegen J. Wegmann, Kupferschmied in Olten, für eine Mietzinsforderung von 953 Fr. 60 Cts. per Juni 1914, nebst 5 % Zins seit 1. gleichen Monats, Betreibung auf Faustpfandverwertung an. Wegmann gab darauf dem Betreibungsamt folgende Erklärung ab : « Rechtsvorschlag für fünfundzwanzig Tage Mietzins, anerkannt für fünf Tage Mietzins. » Das Betreibungsamt Olten-Gösgen erblickte hierin einen gültigen Rechtsvorschlag und teilte ihn der Gläubigerin mit.

B. — Diese beschwerte sich dagegen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, der Rechtsvorschlag sei als ungültig zu erklären, weil entgegen Art. 74 Abs. 2 SchKG der bestrittene Betrag darin nicht genau angegeben sei.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab : Werde die in Betreibung gesetzte Forderung vom Schuldner nur teilweise bestritten, s0 müsse die Bezeichnung des bestrittenen Betrages s0 deutlich sein, dass das Betreibungsamt daraus allein ohne weiteres entnehmen könne, für welchen Betrag die Betreibung fortzusetzen sei. Diese Voraussetzung sei hier unzweifelhaft erfüllt. Denn der bestrittene Betrag lasse sich durch eine einfache Rechnung bestimmmen : Der ia Betreibung gesetzte mona'liche Mietzins betrage 53 Fr. 60 Cts. ; anerkannt werde der Mietzins für fünf Tage, also hinsichtlich eines Betrages von (53.60 : 30 x 5) =8 Fr. 93 Cts., und bestritten werde der Restbetrag von 44 Fr. 67 Cts.

C. — Gegen diesen Entscheid rekurriert nunmehr die Gläubigerin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht. Sie führt aus : Das Betreibungsamt habe

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 74 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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