40 III 99
18. Entscheid vom 30. April 1914 i. S. Goschwiester Zäni.
Art. 104 SchKG. Die Pfändung eines Anteils an einem Gemeinderschaftsvermögen schliesst nicht eine Pfändung der einzelnen zu diesem Vermögen gehörenden Gegenstände in Sich, auch wenn diese in der Pfändungsurkunde aufgezeichnet sind. — Eine solche Aufzeichnung hat nur dann einen Sinn, wenn auch sämtliche Schulden der Gemeinderschaft aufgeführt werden. — (Art. 106 ff. SchKG) Sie kann aber nicht zu einem Widerspruchsverfahren über die Rechte an den einzelnen Objekten Anlass geben. — Feststellung des Gemeinderschaftsgutes nach der Stellung des Verwertungsbegehrens.
Sachverhalt
A. — Die Rekurrenten, die Geschwister Adolf, Bendicht, Eduard, Ernst und Anna Häni in Diessbach bei Büren bilden mit ihrem Bruder Fritz Häni zusammen