41 I 443
63. Urteil vom 4. November 1915
Sachverhalt
I. i. S. Serex gegen Schweiz, Btrohhandelegesellachaft.
sst es bundesverfassungs Widrig, wenn ein kantonales Gericht einen in einem andern Kanton wohnhaften Litisdenunziaten vorlädt ? y A. — Die Rekursbeklagte teilte dem Rekurrenten am 9. September 1915 mit, dass eine Ladung Heu, die sie von ihm gekauft und an Winzeler, Ott & Cle in Schaflhausen verkauft habe, von diesen bemängelt werde, dass sie daher genötigt sei, den nicht bezahlten Teil des Kaufpreises einzuklagen und dass sie dem Rekurrenten zur Wahrung des Rückgriffrechtes den Streit verkünde. Auf Grund der Streitverkündung erliess dann das Friedensrichteramt der Stadt Schaffhausen an den Rekurrenten eine Vorladung auf den 13. September und das Bezirksgericht Schaffhausen lud ihn unter Berufung auf §§ 123 ff. Schasffh. ZPO auf den 4. und 28. Oktober 1915 vor.
B.- -— Gegen diese Vorladungen hat der Rekurrent rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, die Vorladungen seien aufzuheben.
Er beschwert sich wegen Verletzung des Art. 59 BV : Die Rekursbeklagte mache gegen ihn einen persönlichen Anspruch geltend. Er wohne aber in Morges. Die Schaffhauser Gerichte seien daher nicht zuständig, über den erwähnten streitigen Anspruch zu urteilen. Hiezu seien einzig die waadtländischen Gerichte kompetent.
Das Bundesgericht zieht
Erwägungen
1. Eine Verletzung des Art. 59 BV kann im vorliegenden Fall nicht in Frage kommen. Der Rekurrent wird vor den Schaffhauser Gerichten nicht belangt und diese werden auch nicht über irgendwelchen Anspruch der Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten urteilen. Der Rekurrent ist ledigtich als Litisdenunziat vorgeladen worden ; die Streitverkündung hat bloss den Zweck, dem Rekurrenten Gelegenheit zu geben, die Rekursbeklagte im Prozesse zu unterstützen und auf diese Weise nach Möglichkeit einen allfälligen Rückgriff zu vermeiden. Es ist dem Ermessen des Rekurrenten anheimgestellt, ob er von dieser Gelegenheit Gebrauch machen wil.
2. Es könnte sich höchstens fragen, ob die Vorladungen einen Übergriff in die Gerichtshoheit des Kanfons Waadt darstellen, indem sie den Rekurrenten vor die Schaffhauser Gerichte ziehen. Allein der Rekurrent ist prozessrechtlich nach §123. f. Schaffh. ZPO nicht verpflichtet, den Vorladungen Folge zu leisten ; die Unterlassung der Intervention im Prozess bringt ihm keinen Prozessrechtlichen Nachteil. Die Frage kann nur die sein, ob der Rekurrent aus dem Kaufvertrag verpflichtet sei, die Rekursbeklagte in ihrem Prozesse zu unterstützen und ob, wenn in diesem Prozesse die Mängelrüge geschützt wird, dies auch für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Rekursbeklagten massgebend sei. Eine Vorladung nun, die einem Dritten Gelegenheit geben will, einer allfälligen aus dem eidgenössischen Rechte abgeleiteten Verpflichtung nachzukommen, kann bundesGerichtss! and. N° 64. 445 rechtlich nicht anfechtbar sein, zumal da z. B. für den Fall der Entwehrung beim Kauf die Art. 193 und 194 OR ausdrücklich den Verkäufer verpflichten, in einem ProZesse auf eine Streitverkündung hin je nach den Umständen zu intervenieren.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.