Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

41 I 68

10. Urteil vom 12. Februar 1915 i. S. Euhn-RKelly gegen Glarus und Bt. Gallen, Zur Beschwerde wegen Doppelbesteuerung genügt es, dass die Besteuerung in die Steuerhoheit eines anderen Kantons eingreift : die tatsächliche Ausübung des- Besteuerungsrechts durch den letzteren ist nicht erforderlich. — Die Besteuerung des Kommanditärs am Gesellschaftssitze hat zur Voraussetzung, dass die Komnmanditsumme wirklich eingelegt worden ist. Die blosse aus dem Handelsregistereintrag folgende Verpflichtung zur Einlage reicht nicht aus.

4A. — Der Rekurrent Jakob Kuhn-Kelly in St. Gallen, der seit dem 26. November 1906 als Kommanditär der Firma Fritz Dürst & C°, Eisenwarenhandlung in Glarus, mit einer Kommanditsumme von 20,000 Fr. im glarnerischen Handelsregister figuriert, wurde durch Beschluss der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom 16. Oktober 1914 für diese Summe in das Steuerregister von Glarus « aufgetragen ». Einen hiegegen gerichteten Rekurs Kuhn-Kellys, mit dem er geltend machte, dass er bis heute keinerlei Einlage in die Gesellschaft gemacht, sondern sich lediglich für einen dieser von der Glarner Kantonalbank zu gewährenden Kredit von 20,000 Fr. verbürgt habe und nur pro forma Kommanditär sei, hat der glarnerische Regierungsrat am 26. November 1914 unter Berufung auf den Handelsregistereintrag, der auch für die Frage der Besteuerung massgebend sein müsse, abgeWIESEN.

Sachverhalt

B. — Durch Eingabe vom 31. Dezember 1914 hat darauf Kuhn-Kelly den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Ántrage, es sei die Steuerverfügung der Glarner Behörden wegen Verletzung des Verbots der. Doppelbesteuerung aufzuheben. Die Stellung als Kommanditär in einer Gesellschaft, so führt er aus, involviere an sîìch noch keine Steuerpflicht : eine solche könne vielmehr erst. dann in Frage kommen, wenn die Kommanditeinlage faktisch geleistet sei. Solange dies, wie hier, nicht zutreffe, stehe das Recht zur Vermögensbesteuerung ausschliesslich dem Wohnsitzkanton des Kommanditärs zu und bedeute dessen Heranziehung zur Steuer am Sitze der Gesellschaft daher eine unzulässige Doppelbesteuerung. -

C. — Der Regierungsrat von G'arus hat auf Abweisung des Bekurses angetragen und geltend gemacht : gemäss Art. 590 und 602 OR hafte der Kommanditär Dritten gegenüber mit dem Betrage, mit dem er im Handelsregister eingetragen sei. In welcher Form die Kommanditbeteiligung erfolge, sei für die Frage der Steuerpflicht unerheblich : relevant sei in dieser Hinsicht einzig die Tatsache der Eintragung der Kommandite im Handelsregister. Wenn der Kommanditär es vorziehe, statt einer Bareinlage die Bürgschaft für einen Kredit in der Höhe der Kommanditsumme bei einem Bankinstitute zu übernehmen, s0o ändere dies an der Beteiligung nichts, da im einen wie im anderen Falle seine Haftbarkeit für die Kommanditsumme bestehe und das Kapita! jederzeit für die Ansprüche der Kreditoren der Kommanditfirma bereit liegen müsse. Von dieser Auffassung ausgehend habe denn auch das Bundesgericht schon in dem Urteile in Sachen Künzli gegen Bern und Aargau vom 20. Dezember 1893 erklärt, dass für den Entscheid darüber, ob eine Kommandite vorliege, die Eintragung im Handelsregister massgebend sei. Dieser Eintrag habe Beweiskraft gegenüber dem Rekurrenten, der Gesellschaft und dem Kanton St. Gallen. Solange er bestehe, könne ein Gegenbeweis gegenüber Dritten auch durch die angebliche Nichteinzahlung des Kommanditkapitals nicht geführt werden und sei daher die Steuerhoheit des Kantons Glarus gegeben. Im übrigen müsse der Rekurs auch schon deshalb abgewtesen werden, weil der Rekurrent nicht dargetan habe, dass er

für den nämlichen Betrag auch in St. Gallen besteuert werde und es demnach an dem Nachweis einer Doppelbesteuerung fehle.

C. — Der Regierungsrat von St. Gallen hat sich dem Antrage des Rekurrenten, es sei dieser von der Vermögenssteuer im Kanton Glarus zu befreien, und dem zur Begründung dieses Antrags vom Rekurrenten eingenommenen Rechtsstandpunkte angeschlossen.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

iL. — Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine Verletzung des in Art. 46, Abs. 2 BV enthaltenen Verbotes der Doppelbesteuerung schon dann Vor, wenn ein Kanton unberechtigter Weise in die Steuerhoheit eines anderen Kantons eingreift. Dass der zur Besteuerung berechtigte Kanton tatsächlich von seinem : Rechte Gebrauch macht, ist nicht erforderlich. Der vom Regierungsrat von Glarus erhobene Einwand, der Rekur- ? rent habe den Nachweis nicht erbracht, dass er für die streitige Summe auch in St. Gal'en besteuert werde, erweist sich demnach als unerheblich.

2. Das in der bundesrechtlichen Doppelbesteuerungspraxis anerkannte Recht des Kantons des Sitzes einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschast, das ganze in seinem Gebiet gelegene Gesellschaftsvermögen, also nicht nur die Anteile der im Kanton, sondern auch diejenigen der auswärts wohnhaften Gesellschafter zu besteuern, findet seine Rechtfertigung in der Erwägung, dass das in einem gewerblichen oder Handelsbetriebe investierte Kapital am Sitze dieses Unternehmens « wirksam wird, arbeitet und den staatlichen Schutz geniesst » und dass gegenüber der daraus sich ergebenden natürlichen Zugehörigkeit desselben zu diesem Orte die mehr zufällige Tatsache, dass die Geschäftsinhaber auswärts wohnen, bei Abgrenzung der Steuerhokheiten nicht ausschlaggebend in Betracht fallen kann (vgl. AS I S. 32 ffŒ. E. 2 und 3, Verbot der Doppelbesteuerung. N° 10. T1 III S. 8 fffl. E. 3 und 4, XIV S. 401 E. 2, XIX S. 672 E. 3 letzter Absatz). Es hat demnach zur selbstverständlichen Voraussetzung, dass der im Handelsregister als Gesellschafter Eingetragene auch tatsächlich am Gesellschaftsvermögen anteilsberechtigt ist, im Falle des Kommanditärs also, dass er die eingetragene Kommanditsumme auch wirklich (ganz oder teilweise) eingelegt hat. Die blosse aus dem Gesellschaftsvertrag bezw. dem Handelsregistereintrag resultierende Verpflichtung zu deren Einlage reicht dazu nicht aus, da damit irgendwelche räumliche Beziehung des Kommanditärs oder seines Vermögens zum Kanton des Gesellschaftssitzes, welche die Steuerhoheit des letzteren ihm gegenüber begründen könnte, noch nicht gegeben ist. Wenn der Regierungsrat von Glarus für seine abweichende Auffassung auf das frühere Urteil des Bundesgerichts in Sachen Künzli (AS XIX S. 668 ff.) verweist, s0 geht diese Berufung fehl. Denn damals handelte es Sich nicht darum, ob der Kommanditär, obwohl er tatsächlich noch keine Einlage gemacht, lediglich gestützt auf den ihn dazu verpflichtenden Handelsregistereintrag am Gesellschaftssitze zur Steuer herangezogen werden könne, sondern um die andere Frage, ob eine von ihm gemachte Kapitaleinlage als Kommandite oder Darlehen anzusehen sei, und nur für den Entscheid hierüber wurde der Handelsregistereintrag als massgebend erklärt. Dass dem letzteren nicht etwa schon an sich die Bedeutung einer die Steuerpflicht am Gesellschaftssitze erzeugenden Tatsache beigemessen werden wollte, ergibt

sich unzweideutig aus der Schlusserwägung des Urteils, wo im Anschlusse an die Feststellung, dass eine Kommandite und nicht ein blosses Darlehen vorliege, bemerkt wird, dass infolgedessen das Besteuerungsrecht « nach bekanntem Grundsatze demjenigen Staate zustehe, in dem das Geschäft sein Domizil habe, das besteuerte Kapital arbeite und den Schutz des Staates geniesse ».

Nachdem feststeht, dass der Rekurrent bis heute Keinerlei Vermögen in die Kommanditgesellschaft Dürsf

& Cle eingeworfen hat, kann demnach von einem Steuerrechte des Kantons Glarus ihm gegenüber nicht die Redesein. Die Tatsache, dass er für einen der Gesellschaft von der Glarner Kantonalbank zu eröffnenden Kredit in gleicher Höhe wie die eingetragene Kommanditsumme BürgSchaft geleistet hat, vermag ein solches nicht zu begründen, da durch diese Abmachung lediglich Forderun gsrechte der kreditgewährenden Bank gegenüber der Gesellschaft und dem Rekurrenten, aber keine Anteilsrechte des letzteren am Gesellschaftsvermögen ez tstanden. Der Rekurs ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass das Recht zur Besteuerung des Rekurrenten nach dem für die Besteuerung des nicht in einem geschäftlichen Unternehmen des Pflichtigen investierten Mobiliarvermögens geltenden Regel ausschliesslich dem Wohnsitzkanten St. Gallen zusteht.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird guigeheissen und demgemäss festgestellt, dass der Kanton Glarus nicht berechtigt ist, den Rekurrenten für die streitige Kommandite zu besteuern.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 590 und Art. 602 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 46 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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