Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

41 II 585

74. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Oktober 1915

Sachverhalt

I. i. S. Schlager, Beklagter und Berufungskläger, gegen Schwegler, Kläger und Berufungsbeklagter.

Tauschvertrag über ein im AusIand befindliches Uhrenlager, eingetauscht gegen in Zürich gelegenes Grundeigentum und zugerische Schuldbriefe. RechtsanwendQung in örtlicher Beziehung? Anwendbarkeit von Bundes- oder kantonalem Rechte in zwischenzeitlicher Hinsickt ? Art. 231 2a OR : Darunter fallen auch Tauschverträge und Kauf- und Tauschverträge betreffend Grundpfandtitel. Auch die Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln, im besondern Betruges, untersteht bei diesen Geschäften dem kantonalen Rechte. Inwiefern sind daneben Ansprüche eidgenössischen Rechtes aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung möglich?

A. — Durch Vertrag, datiert « Basel 1, Zürich den 14. Dezember 1911 » hat der Beklagte, Gottfried Schlager, Gasthofbesitzer in Feldberg (Baden), dem Kläger, Architekt J. Schwegler in Zürich, ein in der Fabrik Schättv in St. Ludwig (Elsass) befindliches Uhrenlager «verkauft », das nach einem Katalog mit Preislisten auf 72,000 Fr, gewertet war. In dieser Summe soliten ferner 75 Stück nicht in genanntem Lager liegende Kukuksuhren im Gesamtpreis von 27950 Fr. inbegriffen sein Der Beklagte hatte die Uhren auf Abruf des Klägers fachgemäss zu verpacken und auf seine Kosten in Bahnwagen einladen zu lassen, und er garantierte dafür, dass jede Uhr intakt abgeliefert werde ab Lager, wo die Abnahme erfolge. Anderseits gab der Kläger dem Beklagten ein Stück Land, an der Ütlibergstrasse in Zürich IIT gelegen zum Preise von 35,000 Fr., sowie fünf auf dem Gasthof « Zum Löwen » in Zug haftende Schuldbriefe von zusammen 40,000 Fr. nom., sonach total 75,000 Fr. als Ausgleich des Kaufpreises dar. Falls das Uhrenlager mit den erwähnten Kukuksuhren den Preis von 72,000 Fr. nicht erreichen würde, hatte der Beklagte die Differenz in bar zu bezahlen. Ferner hatte der Kläger die Schuldbriefe mit AS 41 I — 18915 23

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