Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

41 II 651

89. Urteil der IZ. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1915 1. S. Haas, Rekurrent, gecen Ortsbürgerrat der Stadt Luzern, beschwerdebeklagte Behörde.

Art. 374 ZGB : Änspruch eines zu bevormundenden Verbeiständeten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begriff Ger « Zulässigkeit » Ger vorgängigen Anhörung.

Sachverhalt

A. — Am 15. Juni 1914 wurde der Rekurrent angeblich aut eigenes Begehren hin vom Ortsbürgerrat der Stadt Luzern gestützt auf Art. 394, eventuell gemäss Art. 393 ZU. 2 ZGB unter Beistandschaft gestellt. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der Rekurrent beim Regierungsrat des Kantons Luzern, indem er bestritt, ein förmliches Gesuch um Verbeiständung gestellt zu haben und geltend machte, er habe lediglich das Verlangen nach einem ständigen Rechts beistand geäussert, der ihm bei seinen wichtigern Rechtshandlungen und Finanzoperationen zur Seite stehen möchte. Durch Entscheid vom 11. März 1915 wies der Regierungsrat die Beschwerde des Rekurrenten mit der Begründung ab, dass nach den Erhebungen des 652 Familienrecht. N® 85, ÁAmtsgehilfen von Luzern der Rekurrent infolge Vertrauensseligkeit in seinem Vermögen um etwa -70,000 Fr. zurückgekommen sei und überhaupt mangels genügender Energie und kaufmännischer Routine zur ordentlichen Geschäftsführung nicht befähigt sei, s0 dass seine Verbeiständung jedenfalls gestützt auf Art. 393 Ziff. 2 ZGB geboten erscheine und nicht untersucht zu werden brauche, ob er von der Vorinstanz mit oder ohne sein Einverständnis verbeiständet worden sei.

B. — Am 21. Juni 1915 wandelte der Ortsbürgerrat von Luzern die ein Jahr vorher verfügte Beistandschaft über den Rekurrenten in eine Vormundschaft um. Zur Begründung dieser Massnahme - führte die Vormundschaftsbehörde aus, der Beistand des Rekurrenten habe Sie darauf aufmerksam gemacht, dass der Rekurrent « von seinem Gedächtnis absolut im Stich gelassen werde und sich infolge seines Gesundheitszustandes überhaupt für jede geistige Betätigung als unfähig erweise ». Daraufhin habe siíie den Amtsarzt mit der Abgabe eines Gutachtens darüber beauftragt, « ob eine Bevormundung des Rekurrenten nach Art. 370 ZGB angezeigt sel ». Diese Frage sei von dem Experten bejaht worden. Aus dem Gutachten ist hervorzuheben, dass bei dem Rekurrenten eine Geisteskrankheit bezw. Unzurechnungsfähigkeit d. h. Schwachsinn im engern Sinne des Wortes nicht vorliege. Es fehle ihm aber offenbar die zu? Führung eines Geschäftes nötige geistige Begabung, indem er an hochgradiger Neurasthenie und hysteroepileptoiden Anfällen leide, womit hochgradige Gedächtnisschwäche und eine rasch eintretende geistige Ermüdung in Zusammenhang stehe, die sich in einem gänzlichen Mangel an Willenskraft und absoluter Unfähigkeit zu systematischer Arbeit äussere. Da der Rekurrent durchaus kein Verständnis für seine finanzielle Lage sowie für die Unzulänglichkeit seiner Geschäftsführung habe, sei es auch « zwecklos, sich hierüber mit ihm in eine weitere Diskussion einzulassen ». Ueberdies Familienrecht. Ns 85. 653 beruft sich der Ortsbürgerrat auf ein Zeugnis des Hausarztes des Rekurrenten, sowie darauf, dass der Rekurrent zufolge seines krankhaften Geisteszustandes die Funktionen des bestellten Beistandes dureh eigenmächtige Handlungen und Widersetzlichkeit zu erschweren und vereiteln suche, welchem Gebahren nur durch Umwandlung der Beistandschaft in eine Vormundschaft wirksam begegnet werden könne.

C. — Eine gegen diesen Entscheid vom Rekurrenten persönlich ergriffene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern durch Erkenntnis vom 13. Oktober 1915 abgewiesen. Der Regierungsrat geht davon aus, dass gestützt auf die seit dem Entscheid vom 11. März 1915 zu Ungunsten des Rekurrenten veränderten Verhältnisse die Bevormundung gemäss Art. 369 ZGB geboten erscheine und von der Einholung eines weitern ärztlichen Gutachtens angesichts des übereinstimmenden Befundes des Amtsarztes und des Hausarztes des Rekurrenten Umgang zu nehmen sei.

D. — Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die über ihn verhängte Vormundschaft sei aufzuheben. Zur Begründung beruft er sich in erster Einie darauf, dass er vor seiner Bevormundung entgegen der Bestimmung des Art. 374 Abs. 1 ZGB nicht abgehört worden sei, da er weder von dem Berichte seines Belstandes an den Ortsbürgerrat, noch von dem Gutachten des Amtsarztes und dem Zeugnis des Hausarztes Kenntnis erhalten habe. Gemäss Art. 374 Abs. 2 ZGB könne die vorherige Anhörung des zu Entmündigenden nur dann unterlassen werden, wenn sie nach dem Gutachten des Sachverständigen unzulässig sei. Darüber habe sich der Amtsarzt aber gar nicht ausgesprochen. Eventuell machte der Rekurrent geltend, dass weder die Voraussetzungen des Art. 369 noch diejenigen des Art. 370 ZGB gegeben Seien.

E. — In ihren Vernehmlassungen haben der Regie- 654 Familienrecht. N® 85.

rungsrat des Kantons Luzern und der Stadlrat von Luzern auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Das Bundesgericht zieht InErwägung:

1. — Nach Art. 374 Abs. 1 ZGB darf eine Person nicht entmündigt werden, ohne dass sie vorher angehört worden ist. Dieser Grundsatz gilt nicht nur in Bezug auf Personen,. die direkt unter Vormundschaft gestellt werden sollen, sondern auch in Bezug auf solche, die, wie der Rekurrent, bereits verbeiständet waren. Wenn auch dieBeistandschafst und die Vormundschaft sich in Hinsicht auf ihre Voraussetzungen mehr graduell als dem Wesen nach von einander unterscheiden (vgl. AS 38 II S. 437), s0 wird doch durch die Verbeiständung gestützt auf Art. 392 und 393 ZGB, im Gegensatz zur Bevormundung, die Handlungsfähigkeit der betreffenden Person gemäss Art. 417 ZGB nicht berührt, so dass dem zu bevormundenden Verbeiständeten der gleiche Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 374 ZGB zuerkannt werden nmuss, wie wenn er mecht verbeiständet wäre. Dem Rekurrenten war daher vor der Verhängung der Vormundschaft Gelegenheit zu geben, in einer mündlichen Verhandlung oder Einvernahme zu dem Bevormundungsantrag und zu den beigebrachten oder angerufenen Beweismitteln Stellung zu nehmen, seinen abweichenden Standpunkt zu begründen und, entweder sofort oder innerhalb angemessener Frist, einen allfällig von ihm angebotenen Gegenbeweis anzutreten (vergl. Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 18. Mai 1914 in AS 40 I1 S. 182 f. sowie AS 39 II S. 517). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, und zwar auch dann nicht, wenn der Rekurrent, wie die Vorinstanzen behaupten, vom Amtsarzt einvernommen worden sein sollte ; denn es ist angesichts des Zwecks des Art. 374 ZGB ohne weiteres klar, dass die Anhörung des zu Bevormundenden nicht durch Dritte, sondern einzig und allein durch die Behörde, die über die Bevormundung entscheidet, erfolgen kann. Dass das Kreisschreiben des Bundesgerichts über das Verfahren bei Entmündigungen im Zeitpunkt der Bevormundung des Rekurrenten noch nicht « erlassen » gewesen sei, wie der Stadtrat in seiner Vernehmlassung behauptet, trifft nicht zu und vermöchte die Unterlassung der Ánhörung auch sonst nicht zu rechtfertigen, da durch dieses Kreisschreiben nicht neues Recht geschaffen, sondern lediglich die Tragweite des von gewissen Behörden unrichtig angewendeten Art. 374 ZGB näher umschrieben worden ist. Fraglich könnte nur sein, ob die Vormundechaftsbehörde von einer Einvernahme des Rekurrenten wegen Unzulässigkeit der vorgängigen Anhörung im

Sinne des Árt. 374 Abs. 2 ZGB habe Umgang nehmen dürfen. Dies ist jedoch ohne weiteres zu verneinen, da der Experte in seinem Gutachten nichts anderes erklärt hat, als dass es « zwecklos » sei, sìch mit dem Rekurrenten über seine sinanzielle Situation und seine Unzulänglichkeit zur Geschäftsführung «in eine weitere Diskussion einzulassen ». Damit hat der Experte, abgesehen davon, dass es micht seine Sache ist, über die Zwecklosigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden zu entscheiden, lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Rekurrent bei einer weiteren Einvernahme an seiner Auffassung der in Betracht kommenden Verhältnisse festhalten würde, nicht aber, dass von einer Anhörung zusolge des geistigen Zustandes des Rekurrenten kein Ergebnis zu erwarten und die Anhörung in diesem Sinne medizinisch als unzulässig zu bezeichnen sel. Angesichts der bei den Akten liegenden, vom Rekurrenten persönlich verfassten Beschwerdeschrift an den Regierungsrat hätte der Experte denn auch kaum zu einem soichen Schlusse gelangen können.

2. — Unter diesen Umständen ist die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 374 ZGB gutzuheissen, ohne dass untersucht zu werden braucht, ob die Bevormundung materiell begründet gewesen wäre. — Eine Parteientschä- 656 - Sachenrecht. Né-86.- digung ist nach konstanter Praxis in einem Falle wie dem vorliegenden dem Rekurrenten nicht zuzusprechen. -

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über den Rekurrenten verfügte Vormundschaft aufgehoben.

IT. SACHENRECHT DROITS RÉELS

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