Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

41 III 129

29. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Februar 1915 i. S. Meyer, Kläger, gegen Allgemeins Maschinoen- und Apparategesellechaft Zürich in Liquidation, Beklagte.

1. Voraussetzung für die Gutheissung einer Schadenersatzklage aus § 585 der zürcherischen ZPO. 2. Ausländische Patente können in der Schweiz nicht arrestiert werden.

Sachverhalt

A. — Der Kläger war vom August 1907 bis August 1909 als Mechaniker bei der Beklagten in Zürich angestellt, die sich unter anderm mit der Konstruktion einer Stoffmessmaschine beschäftigte, für die sie ein Patent besass. Schon im Jahre 1908 liess der Kläger in Deutschland von ihm erfundene Verbesserungen dieser Maschine patentieren ; das Patent wurde ihm dafür vom deutschen Patentamt vom 11. September 1908 ab verlienen. Am 20. Dezember 1909 erhob die Beklagte gegen den Kläper Strafklage bei der Bezirksanwaltschaft wegen Diebstahls von Zeichnungen und Modellen. Nachdem eine am 22. Dezember 1909 beim Kläger vorgenommene Hausdurchsuchung Keinerlei Diebstahlsgegenstände zu Tage gefördert hatte, wurde die Strafklage am 18. Februar 1910 mit Rücksicht auf einen inzwischen von der Beklagten gegen den Kläger angestrengten Zivilprozess über die Rechtsbeständigkeit seines Patentes sìstiert. Auf Begehren der Beklagten erliess der Audienzrichter am 23. Dezember 1909 eine provisorische Verfügung, wonach sämtliche Modelle und Zeichnungen des Klägers 130 Entscheidungen für die Stoffmessmaschine mit amtlichem Beschlag belegt wurden. Am 24. Dezember 1909 nahm das Stadtammannamt Zürich ITI die Zeichnungen und Modelle in amtliche Verwahrung und untersagte der Firma Schwarz & C° die Herausgabe der bei ihr befindlichen Stoffmessmaschine. Durch Verfügung vom 27. Dezember 1909 bestätigte der Audienzrichter die provisorische Massnahme, unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte eine Kaution von 3000 Fr. leiste, definitiv. Am gleichen Tage erwirkte die Beklagte überdies einen Arrestbefehl, demzufolge die « Patenturkunde » des Klägers für eine Schadenersatzforderung der Beklagten von 2500 Fr. arrestiert wurde. Gemäss Fristansetzung des A udienzrichters erhob die Beklagte am 6. Januar 1910 Klage gegen den Kläger über die Streitfrage, ob das Patent des Klägers als Eigentum der Beklagten eventuell nichtig zu erklären sei und die beschlagnahmten Gegenstände der Beklagten herauszugeben seien. Diese Klage wurde am 24. März 1910 von der -ersten Instanz wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand gewiesen und dieser Entscheid am 15. Juni 1910 von der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt. Mittlerweile hatte die Beklagte am 5. Februar 1910 die Árrestanerkennungsklage eingeleitet, womit sie vom Kläger 2000 Fr. Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Patentrechte forderte.

Ferner leitete die Beklagte am 25. Juni 1910 beim Friedensrichter gegen den Kläger Klage auf Feststellung ihres geistigen Eigentums an dem Patente des Klägers ein. Nachdem sie am 11. Juli 1910 die Weisung beim Gericht eingereicht hatte, wurde dieser Prozess bis nach Erledigung der Arrestanerkennungsklage sistiert. Mit Gesuch vom 25. Juni 1910 verlangte die Beklagte vom Audienzrichter Verlängerung der Vorsorglichen Massregel vom 27. Dezember 1909. Diesem Gesuch gab der Audienzrichter mit Verfügung vom 30. Juni 1910, die vom Obergericht am 29. Juli 1910 bestätigt wurde, gegen Erhöhung der Kaution der Beklagten auf 6000 Fr. Folge.

Da aber die Beklagte die erhöhte Kaution nicht leistete, erklärte der Audienzrichter am 18. August 1910 die provisorische Massnahme als dahingefallen und es wurde die Verfügung des Klägers über die mit Beschlag belegten Gegenstände wiederhergestelit. Am 3. Mai 1911 wurde die Árrestanerkennungsklage infolge Rückzugs derBeklagten abgeschrieben und am 23. Mai 1911 der Abschreibungsbeschluss den Parteien zugestellt. Am 27. Juni 1911 zog die Beklagte auch die Feststellungsklage zurück.

Hierauf leitete der Kiäger am 3. Juli 1911 die vorliegende Klage ein, mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm 15,000 Fr. Schadenersatz samt Zins zu 5 % seit 4. Juli 1911 zu bezahlen. Zur Begründung dieses Begehrens wies der Kläger zunächst auf die von der Beklagten gegen ihn erhobene Strafklage hin, durch welche er widerrechtlich geschädigt worden sei. Sodann machte er geltend, er sei durch die vorsorgliche Massnahme und den Árrest tatsächlich und rechtlich verhindert gewesen, über sein Patent und seine Erfindung zu verfügen und habe daher nicht an ihre Ausbeutung oder Verwertung denken können, obschon er mehrere Interessenten gehabt habe. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen.

B. — Durch Urteil vom 7. Oktober 1914 hat das Obergericht des Kantons Zürich, vor welchem der Kläger seine Schadenersatzforderung nur noch im Betrage von 5000 Fr. aufrecht hielt, die Klage für 1000 Fr. nebst 5 %, Zins seit dem 4. Juli 1911 gutgeheissen.

C. — Gegen dieser Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht ergriffen :

a) der Kläger mit dem Antrag, die Klage sei für 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 4. Juli 1911 gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge ;

b) die Beklagte mit dem Antrag, die Klage sei, unter Auferlegung aller Gerichts- und Parteikosten sämtlicher Instanzen zu Lasten des Klägers, gänzlich abzuWweisen.

132 Entscheidungen Das Bundesgericht zieht

Erwägungen

1. (Ausführungen darüber, dass die gestützt auf Art. 50 aOR geltend gemachte Schadenersatztorderung wegen der von der Beklagten eingeleiteten Strafklage verjährt ist).

2. Nicht verjährt ist dagegen die Klage, soweit sie sich auf die vorsorgliche Massnahme des Audienzrichters stützt, durch welche sämtliche Modelle und Zeichnungen des Klägers für die Stoffmessmaschine mit amtlichem Beschlag belegt worden sind. Diese Beschlagnahme fiel am 18. August 1910 infolge der Nichtleistung der der Beklagten auferlegten Kaution dahin, sodass die Einleitung der vorliegenden Klage am 3. Juli 1911 noch rechtzeitig. d. h. vor Ablauf der Verjährungsfrist von einem Jahr erfolgte. In der Sache fragt es sich, ob die in § 585 der zürcherischen ZPO vorgesehene Kaution schon verfallen sei, wenn die Verfügung sich nachträglich als unbegründet herausstellt und die Gegenpartei einen Schaden nachweist, oder ob dazu der Nachweis eines Verschuldens desjenigen erforderlich sei, der die Massnahme erwirkt hat. Da es sich hierbei um die Áuslegung kantonalen Rechts handelt, ist das Bundesgericht an die Auffassung der Vorinstanz gebunden, Wwonach die vorsorgliche Massnahme nur dann zur Grundlage einer Schadenersalzklage gemacht werden kann, wenn sie in schuldhafter Weise erwirkt worden ist. Die Vorinstanz hat diese Frage zwar nicht besonders erörtert; daraus, dass siíe als allgemeine Vorausseizung für die Zusprechung der Klage ein Verschulden annimmt, muss aber geschlossen werden, dass diese Voraussetzung auch für die Gutheissung der Schadenersatzklage aus § 9589 der zürcherischen ZPO gelten soll. In concreto liegt nun aber ein solches Verschulden der Beklagten nicht vor. Die vorsorgliche Massnahme wurde seiner Zeit von ihr sofort nach Einleitung der Strafklage gegen den Kläger der Zivilkammern. N*° 29, 133 nachgesucht. Dabei handelte es sich um die Ergreifung eines Rechtsmittels, welches die zürcherische Zivilprozessordnung der Beklagten zur Geltendmachung des von ihr behaupteten Rechtsanspruches an die ¡Hand gab. In der Benutzung dieses prozessualischen Mittels lag nichts unerlaubtes ; sie bildete vielmehr unter den gegebenen Umständen neben dem Arresí die einzig wirksame Massnahme zur Wahrung der Interessen der Beklagten. Dass die Beklagie dolos gehandelt habe, nimmt die Vorinstanz denn auch selber nicht an ; dagegen erblickt sie in der Erwirkung der provisorischen Verfügung ein fahrlässiges Verschulden der Beklagten, weil der beigezogene Experte dargetan habe, dass das Patent des Klägers keinen Eingriff in die Patentrechte

der Beklagten enthalte und die Beklagte dies vermöge ihrer Fachkenntnis hätte einsehen sollen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden ; wenn auch der Experte zum Schluss gelangt ist, dass das Patent des Klägers in keinem wesentlichen Punkte als eine unzulässige Nachahmung der Patente der Beklagten bezeichnet werden könne, so schliesst dies doch die Möglichkeit einer sachlich begründeten andern Auffassung nicht aus.

3. Soweit sich die Klage auf den von der Beklagten erwirkten Arrest stützt, fragt es sich in erster Linie, ob er überhaupt geeignet gewesen seì, eine Behinderung des Klägers in der Verfügung über sein Patentrecht nach sich zu ziehen. Diese Frage kann nicht schon deshalb verneint werden, weil als Arrestgegenstand in der Arresturkunde eine « Patenturkunde » genannt ist. Mit Árrest können allerdings nur diejenigen pfändbaren Gegenstände (einschliesslich Forderungen und Rechte) belegt werden, die einen Vermögenswert besitzen, während es sich bei einer Patenturkunde um eine blosse Beweisurkunde handelt, die als solche keinen Vermögenswert, keine selbständige Bedeutung hat, sondern demjenigen gehört, dem der Patentanspruch zusteht. Im vorliegen- 134 Entscheidun gen den Falle darf jedoch ohne weiteres angenommen werden, dass tatsächlich nicht nur die Patenturkunde, sondern auch der Patentanspruch mit Arrest belegt worden ist. Die in der Arresturkunde enthaltene Bezeichnung des Arrestgegenstandes als Patenturkunde ist lediglich auf eine ungeschickte Ausdrucksweise zurückzuführen, indem es Sich dabei ähnlich wie bei Ansprüchen aus Lebensversicherungen verhält, wo von einer Verpfändung der der « Police » gesprochen zu werden pflegt, obschon damit immer nur die Verpfändung des Versicherungsanspruches gemeint ist. Die Beklagte hat denn auch laut Arrestbefehl nicht nur die Arrestierung der Patenturkunde, sondern auch des « Patentes » überhaupt verlangt. Es frägt sich dagegen, ob der Arrest darum nicht güllig gewesen sel, weil er Sich auf ein deutsches Patent bezogen habe. Nach Art. 272 SchKG wird der Ärrest von der zuständigen Behörde des Ortes, wo das Vermögenstück sich befindet, bewilligt. Ob als Sitz des Patentrechtes, das, obwohl immateriell, doch in seinen Folgen in die Aussenwelt tritt und daher auch lokalisiert ist, der Ort zu betrachten sei, wo das Patent erteilt worden ist oder wo es ausgeübt wird u. s. w., braucht hier nicht untersucht zu werden. Jedenfalls ist das Patent in dem Lande gelegen, in welchem und für welches es erteilt worden 1st. Bei dieser Sachlage war die zürcher Behörde zur Arrestierung des Patents des Klägers nicht berechtigt (vgl. AS 38 II S. 702 f., KonLER, Handbuch des deutschen Patentrechtes 5. 64 und §§95. Áus

dem Paient- und Industrierecht I S5. 35, Die Immaterialgüter im internationalen Recht in Zeitschrift für iniernationales Privat- und Strafrecht VI S. 245 f.; siehe auch die im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen II S. 358 abgedruckte Enlscheidung des ungarischen Patentamtes). Der Klöger hätte daher den Arrest auf dem Wege der Beschwerde ohne weiteres als ungesetzlich anfechten können, mit der Folge, dass er hätte aufgehoben werden müssen. Nach der Praxis des Bundesgerichts steht nun aber ein Anspruch aus Art. 273 SchKG dem Geschädigten nur dann zu, wenn der Schaden von ihm nicht durch Massnahmen, die ihm zugemutet werden dürfen, hätte abgewendet werden können (vgl. AS 25 II S. 98). Zu diesen Massnahmen gehörte im vorliegenden Falle in erster Linie die Ergreifung der Beschwerde gegen den ungesetzlichen Arrest. Da der Kläger dies unterlassen hat, hat er es somit einzig sich zuzuschreiben, wenn ihm aus dem Arrest ein Schaden entstanden sein sollte. Es könnte sich höchstens fragen, ob nicht auch bei Ergreifung der Beschwerde der Kläger in der Verfügung über seine Erfindung gehindert gewesen Wäre, nämlich für die Zeit zwischen der Arrestnahme und der Aufhebung des Árrestes. Da das Beschwerdeverfahren im allgemeinen rasch durchgeführt zu werden pflegt, hätte es sich dabei aber nur um eine ganz kurze zeitweilige Behinderung handeln können. Der Kläger hat auch bei Begründung der Klage auf diesen Zeitraum kein besonderes Gewicht gelegt, sodass von einer Berücksichtigung des darauf eventuell entfallenden Schadens Umgang zu nehmen igt.

Selbst wenn aber angenommen werden wollte, dass der Arrest vom Kläger nicht hätte angefochten werden können, s0 stände doch damit noch nicht fest dass eine Verhinderung des Klägers, sein Patent zu verwerten, wirklich stattgefunden habe. Dem Schuldner gegenüber äussert die Arrestierung die nämlichen Rechtswirkungen, wie die definitive Pfändung, mit der einzigen Ausnahme der Bestimmung des Art. 277 SchKG (vgl. JxGER, Komm. zu Art. 271 SchKG N° 6). Nach Art. 96 SchKG ist aber der Schuldner in der Verfügung über das gepfändete Vermögensstück nicht gänzlich eingestellt ; er muss nur dazu die Einwilligung des Betreibungsbeamten einholen. Eine der wichtigsten Arten der Verwertung des Patents, die Ertellung von Lizenzen, wäre dem Kläger daher nicht genommen geWwesen, vorausgesetzt bloss, dass die Lizenzgebühren dem Betreibungsamt abgeliefert worden AS Af Ti — 1915 19 136 Entscheidungen wären. Das Betreibungsamt wäre gemäss Art. 100 SchKG verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass, sofern das Patent einen Ertrag geben konnte, dies durch die Árrestierung nicht verhindert worden wäre, Auch dies zu erreichen hat der Kläger versäumt; er würde daher den Schaden durch seine eigene Unterlassung veranlasst haben.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, die Berufung des Klägers abgewiesen und, in Aufhebung der Urteils der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1914, die Klage abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 96, Art. 100, Art. 272, Art. 273 und Art. 277 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in