41 III 274
37. Entscheid vorn 14. Juli 1915
Sachverhalt
I. i. S. Mattor.
Art. 47, 1 und 3 SchKG. Betreibungen gegen eine Ehefrau für Forderungen, die nicht aus einem gemäss Art. 167 ZGB bewilligten Geschäftsbetiriebe herrühren, sind, sofern es sích nicht um in Gütertrennung lebende Ehegatten handelt, am Wohnsitze des Ehemannes zu führen und es sind@ diesem die Betreibungsurkunden zuzustellen, Infolgedessen gilt auch für siíe -während der Dauer des Militärdienstes des Ehemannes nach Art. 57 Rechtsstiilstand.
A. — In den von Veraguth-Rüedi & Cie in Chur und Frau Hagmann-Kessler in St. Gallen. gegen Frau und 1324 zeigte das Betfreibungsamt Basel-Stadt am 14. Juni 1915 der Schuldnerin an, dass infolge seitens der Gläubiger gestellten Verwertungsbegehrens die ge- h pfändeten Gegenstände am 18. Juni 1915 zwecks Versteigerung abgeholt würden. Ueber diese Anzeige bescirwerte sich der Ehemann der Schuldnerin, A. MatterSchelker, bei der Aufsichtsbehörde, indem er vorbrachte, dass er sich seit dem 19. September 1914 ständig im Militärdienst befinde und, solange dies der Fall sei, die streitigen Betreibungen gemäss Art. 57 SchKG nicht fortgeführt werden dürften.
Durch Entscheid vom 28. Juni 1915 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit nachstehender Begründung ab : « Art. 57 SchKG statuiert den Rechtsstillstand für Bürger im Militärdienst, sowie für diejenigen Personen, deren gesetzlicher Vertreter er ist. Zu diesen Personen ist auch die Ehefrau zu rechnen, soweit dem Ehemanne das Recht der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft zusteht, also für das System der Güterverbindung und Gütergemeinschaft, nicht aber für das System der Gütertrennung und das Sondergut der Ehefrau in den andern Systemen. Der Beschwerdeführer macht aber micht geltend, dass die gepfändeten Gegenstände zum ehelichen Gemeinschaftsgut gehören. Die selbständig gegen die Ehefrau durchgeführten Pfändungen Können Sich im Gütergemeinschaftssystem nur auf das Sondergut beziehen, wofür die Wohltat des Rechtsstillstandes wegen Militärdienstes des Ehemannes nicht geltend gemacht werden kann. » B. — Gegen diesen Entscheid rekurriert A. Matter an das Bundesgericht unter Erneuerung seines Begehrens auf Einstellung der Verwertung. Er bestreitet, dass seine Frau Sondergut besitze. Die gepfändeten Möbel gehörten zum ehelichen Gemeinschaftsvermögen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht 1n Erwägung: Gemäss Art. 47 Abs. 1 SchKG sind Schuldner, die einen gesetzlichen Vertreter haben, am Wohnsitze des letztern zu betreiben und die Betreibungsurkunden die- 276 Entscheidungen der Scliüldbetreibungssem Zzuzustellèn. « Für Forderungen jedoch», s0 Wird in Abs. 3 (nach der durch Art. 60 Schlusstitel zum ZGB revidierten Fassung) im Anschluss hieran, béstiminit, « welche aus einem gemäss Art. 167 und 412 ZGB béwilligten Geschäftsbetriebe herrühren, ist die Betreibung gegen den Schuldner setbst am Orte des Geschäftsbétriebes zu führen. » Aus diesér Bestimmung muss € contrario geschlossen werden, dass im übrigen, d. h. wo es sich nicht um eine solche Forderung gegen eine Geschäftsfrau aus einem ihr nach Art. 167 ZGB vom Ehemann oder Richter bewilligten Geschäftsbetriebe handelt, die Gläubiger der Ehefrau sie am Wohnsitze des Ehemannes zu betreiben haben und die Betreibungsurkunden dem letztern und nicht der Ehefrau zuzustellen sind. Da nach bekannter Interpretationsregel die spezielle Norm der allgemeinen vorgeht, s0 folgt daraus, dass trotz der sonst durch das ZGB (Art. 168) anerkannten Handlungs- und Prozessfähigkeit der Ehefrau für das Betreibungsverfahren der Ehemann nach wie vor als der gesetzliche Vertreter der Ehefrau (im Sinne von Art. 47 Abs. 1 SchKG) zu gelten hat. In diesem Sinne Wird denn auch die Vorschrift von den Kommentatoren (vgl. JÆGER ZU Art. 47 SchKG Nr. 3 c, EGGER zu Art. 168 ZGB Nr. 3, GaüR zum nämlichen Art. Nr. 31, BLUMENSTEIN S. 154) übereinstimmend ausgelegt. Eine Ausnahme ist dabei immerhin, neben der durch das Gesetz bereits ausdrücklich statuierten der Geschäftsfrau, für den Fall zu machen, dass die Ehegatten in Gütertrennung leben, weil hier die ratio der dem Ehemanne eingeräumten Vertretung, ihm die wirksame Wahrung seiner ehegüterrechtlichen Ansprücbhe am ehelichen Gemeinschaftsvermögen zu ermöglichen dahinfällt und es daher an einem zureichenden Grunde, die selbständige Betreibbarkeit der Ehefrau auszusthliessen, fehlt. Die Konsèequeénz ist, dass, soférn nicht éiner der erwähnten Ausnahmefälle gegeben ist, während des Militärdienstes des Ehemännes nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen die Ehefrau keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürsen, da eben nach der ausdrücklichen Vorschrift von Árt. 57 SchKG der Rechtsstillstand wegen Militärdiensts nicht
nur zu Gunsten des Schuldners, sondern auch zu Gunsten der Personen gilt, deren gesetzlicher Vertreter im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ebenda er ist. Y Dafür, dass im gegenwärtigen Falle die Pfändung — die nicht in Basel, sondern am . frühern Wohnort der Ehegatten in Ragaz vollzogen wurde — sich nur auf zum Sondergut der Ehefrau gehörende Objekte erstreckt habe und daher dem Ehemann ein rechtliches Interesse, die Verwertung zu verhindern, fehle, liegt nichts vor. Wenn die Vorinstanz sich zur Begründung hiefür darauf beruft, dass im System der Gütergemeinschaft gemäss Art. 222 ZGB das Gesamtgut nur im Wege der Betreibung gegen den Ehemann haftbar gemacht werden, die Betreibung gegen die Ehefrau also stets nur deren Sondergut zum Gegenstand haben könne, s0 ist diese Argumentation einmal nicht schlüssig, weil die erwähnte Vorschrift selbstverständlich nicht ausschliesst, dass nicht tatsächlich im konkreten Fall doch Objekte des Gesamtgutes in die Pfändung einbezogen worden sind. Sodann geht sie' aber auch aus dem weitern Grunde fehl, weil es an dem Nachweise der Prämisse, nämlich dass die Ehegatten Matter-Schelker nach aussen, im Verhältnis zu Dritten, unter den Vorschriften über die Gütergemeinschaft stehen. mangelt. Voraussetzung dafür wäre nach Art. 178, 181 ZGB und Art. 9 Schlusstitel zu demselben ein daheriger Eintrag im Güterrechtsregister. Dass ein solcher hier bestehe, geht aber aus den Akten nicht hervor und wird im angefochtenen Entscheid nicht behauptet. Es muss daher angenommen werden, dass sich die Vorinstanz für die Annahme, dass die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben, ausschliesslich auf die bezügliche Bemerkung in der Beschwerde des Rekurrenten stützte. Nun kann aber diese ÁS AT THT — 1945 29 278 Entscheidungen der SchuldbetreibungsBemerkung, die übrigens in keiner Weise näher präzisiert ist, offenbar nicht wörtlich genommen werden, weil der Rekurrent dabei den Ausdruck Gütergemeinschaft nicht im technischen Sinne, sondern lediglich als Gegensatz zur Gütertrennung verstand, wie sich unzweideutig daraus ergibt, dass er in seiner Rekurseingabe an das Bundesgericht zunächst ausführt, er lebe mit seiner Frau in Güterverbindung und es bestehe kein Sondergut, um dann unmittelbar im Anschluss daran beizufügen, er habe die Erklärung, dass zwischen ihm und seiner Frau Gütergemeinschaftbestehe,
schon in der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde angebracht. Für den ordentlichen Güterstand der Güterverbindung, dessen Geltung im Zweifel zu vermuten ist und von dem daher auch im vorliegenden Falle das Betreibungsamt Ragaz s. Z. bei Vollzug der Pfändung ausgehen durfte, besteht aber eine dem Arf. 222 ZGB analoge Vorschrift nicht. Die Beschwerde ist daher dahin gutzuheissen, dass die angefochtene Anzeige des Betreibungs Amtes vom 14. Juni 1915 aufgehoben und die Durchführung der Ver- i wertung in den streitigen Betreibungen während der Dauer des Militärdienstes des Rekurrenten als unzulässig erklärt wird. y
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.